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# Gesetz über die Kirchenverfassung (Einführung und Organisation kirchlicher Synoden)
Vom 21.12.1964 (Stand 01.03.2018)

## 1 Gemeinsame Bestimmungen

## 1.1 Organisation&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Landeskirche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--1}

1. Die stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession können eine kantonale Kirchenverfassung (Synodalverfassung) beschliessen, die der Genehmigung durch den Kantonsrat bedarf.
2. Die im Kanton wohnhaften Angehörigen der Konfession bilden auf Grund der Kirchenverfassung eine Landeskirche. Diese kann durch die Kirchenverfassung auch anders bezeichnet werden.
3. Die Landeskirche ist eine Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechts.
4. Die auf der Kirchenverfassung beruhende Organisation tritt an die Stelle der durch Kantonsverfassung und Gesetz vorgesehenen Organisation.
5. Soweit das Recht der Landeskirche keine Regelungen zur Organisation, zur Zusammenarbeit und zum Finanzhaushalt enthält, gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes sinngemäss.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--2}

1. Die Kirchenverfassung muss folgende Organisation vorsehen:
   1. Kirchgemeinden mit einem von den stimmberechtigten Konfessionsangehörigen gewählten Kirchenrat bzw. Kirchenvorstand. Die Kirchenverfassung kann bestimmen, dass ihm ein oder mehrere Pfarrer von Amtes wegen angehören;
   2. die Synode;
   3. den Synodalrat.
2. Die Kirchenverfassung kann für diese Behörden auch andere Bezeichnungen wählen.

### **Art. 3** Kirchgemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--3}

1. Die Organisation der Kirchgemeinden ist sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu gestalten für:
   1. die Befugnisse der Stimmberechtigten und des Kirchenrates bzw. Kirchenvorstandes;
   2. die Vermögensverwaltung, den Rechnungsvoranschlag und die Rechnungsablage;
   3. den Erlass einer Gemeindeordnung;
   4. die Bildung von Gemeindeverbänden.
2. Die Kirchgemeinden unterstehen der landeskirchlichen Rechtssetzung und Aufsicht.
3. Die Kirchenverfassung kann die Kirchgemeinden verpflichten, an die Landeskirche zur Deckung ihres Finanzbedarfs Beiträge zu leisten.

### **Art. 4** Synode {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--4}

1. Die Synode ist die oberste kantonale Behörde im Rahmen der Kirchenverfassung.
2. Sie wird von den stimmberechtigten Konfessionsangehörigen gewählt.
3. Der Synode stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
   1. Wahl des Synodalrates, seines Präsidenten und Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Synodalrates dürfen der Synode nicht angehören, wohnen aber ihren Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht bei;
   2. Aufsicht über den Synodalrat, insbesondere Abnahme seines Rechenschaftsberichtes;
   3. Schaffung, Aufhebung und Neuumschreibung von Kirchgemeinden;
   4. Rechtssetzung zur Regelung der landeskirchlichen Angelegenheiten in den Schranken des staatlichen Rechts und der Kirchenverfassung;
   5. Abänderung und Aufhebung der Kirchenverfassung;
   6. Genehmigung der Gemeindeordnung einer Kirchgemeinde;
   7. Festsetzung des Voranschlages der Landeskirche;
   8. Festsetzung der Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche gleichzeitig mit dem Voranschlag;
   9. Beschlussfassung über frei bestimmbare Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche eine angemessene, durch die Kirchenverfassung zu bestimmende Höhe übersteigen;
   10. Abnahme der Rechnungen der Landeskirche;
   11. Bewilligung von Anleihen der Landeskirche.
4. Beschlüsse gemäss Abs. 3 Ziff. 5 unterliegen dem obligatorischen Referendum.
5. Beschlüsse gemäss Abs. 3 Ziff. 3, 4, 8 und 9 unterliegen nach Massgabe der Kirchenverfassung dem obligatorischen oder fakultativen Referendum, Beschlüsse nach Ziff. 8 und 9 jedoch nur, wenn die beschlossenen Ausgaben oder Kirchgemeindebeiträge eine angemessene, durch die Kirchenverfassung zu bestimmende Höhe übersteigen.
6. Die Kirchenverfassung kann weitere Beschlüsse dem Referendum unterstellen.

### **Art. 5** Synodalrat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--5}

1. Der Synodalrat ist die kantonale verwaltende und vollziehende Behörde im Rahmen der Kirchenverfassung.
2. Dem Synodalrat stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
   1. Aufsicht über die Kirchgemeinden und Ausübung von Funktionen, die nach kantonalem Recht den kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss § 104 des Gemeindegesetzes zustehen, und zwar unmittelbar oder durch eine ihm unterstellte landeskirchliche Verwaltungsinstanz;
   2. Anordnung und Genehmigung der Wahlen und Abstimmungen auf kantonalem Gebiet und der Volkswahlen in den Kirchgemeinden;
   3. Beurteilung von Verwaltungsstreitsachen der Landeskirche und der Kirchgemeinden unter Vorbehalt von Abs. 4.
3. Der Synodalrat erstattet der Synode nach Massgabe der Kirchenverfassung alljährlich oder jedes zweite Jahr Bericht über seine Tätigkeit.
4. Die Kirchenverfassung kann für die Beurteilung von Verwaltungsstreitsachen der Landeskirche und der Kirchgemeinden eine besondere Behörde vorsehen.

### **Art. 6** Weitere Befugnisse der Synode und des Synodalrates {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--6}

1. Die Kirchenverfassung kann der Synode und dem Synodalrat weitere Befugnisse übertragen. Vorbehalten bleiben die Rechte der Stimmberechtigten.

### **Art. 7** Wahlen und Abstimmungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--7}

1. Für die Wahlen und Abstimmungen, die Wählbarkeit und die Amtsdauer gelten sinngemäss die Vorschriften der Kantonsverfassung und der Gesetze, sofern die Kirchenverfassung hierüber keine besonderen Bestimmungen enthält.
2. Die Kirchenverfassung kann für die Wahl der Behörden der Landeskirche und der Kirchgemeinden stille Wahlen vorsehen.

### **Art. 8** Initiativrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--8}

1. Ein Zehntel der stimmberechtigten Konfessionsangehörigen kann jederzeit bei der Synode die Abänderung oder die Aufhebung der Kirchenverfassung oder den Erlass, die Abänderung oder die Aufhebung von Rechtssätzen nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 verlangen. Die Kirchenverfassung kann das Initiativrecht auf weitere Gegenstände ausdehnen.
2. Die Kirchenverfassung hat zu gewährleisten, dass gültige Initiativen innert angemessener Frist unter Vorbehalt des obligatorischen oder fakultativen Referendums durch die Synode verwirklicht oder durch Volksabstimmung erledigt werden.

### **Art. 9** Behörden und Angestellte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--9}

1. Für die Behördenmitglieder und Angestellten der Landeskirchen und ihrer Kirchgemeinden, mit Ausnahme der Mitglieder der Synode, gelten sinngemäss die Vorschriften des Personalgesetzes.
2. Die Kirchenverfassung kann bestimmte Funktionäre der Kirchgemeinden ausschliesslich der Disziplinarbefugnis unterstellen, die dem Synodalrat über die landeskirchlichen Angestellten zusteht.

### **Art. 9bis** Aufsicht über kirchliche Stiftungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--9bis}

1. Die Aufsicht der Kirchgemeinden über kirchliche Stiftungen, die nach ihrer Zweckbestimmung durch ihre finanziellen Leistungen den Gemeindehaushalt entlasten oder belasten, ist durch die Kirchenverfassung sinngemäss nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes zu ordnen.
2. Durch die Kirchenverfassung können andere kirchliche Stiftungen sowie die Verwaltung andern Kirchengutes der eigenen Konfession der Aufsicht der Landeskirche oder der Kirchgemeinden unterstellt werden.

## 1.2 Kirchensteuer juristischer Personen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9ter** Geltungsbereich {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--9ter}

1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften.

### **Art. 9quater** Verwendungszweck {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--9quater}

1. Die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen. Sie dürfen nicht für Kultuszwecke verwendet werden. Im Übrigen entscheiden die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften selbständig über die Verwendung der Steuererträge.

### **Art. 9quinquies** Soziale Tätigkeiten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--9quinquies}

1. Soziale Tätigkeiten im Sinn von § 9quater sind namentlich
   a. Generationenarbeit: Seniorenarbeit, Unterstützung junger Familien, Ehe- und Partnerschaftsberatung;
   b. offene Jugendarbeit;
   c. Unterstützung des sozialen Lebens, kirchliche Sozialberatung;
   d. Integrationsarbeit;
   e. Initiierung von sozialen Projekten (z.B. zur Förderung der Freiwilligenarbeit, der Flüchtlingsbetreuung oder der Sterbebegleitung);
   f. Begleitung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen, Sozialarbeit und Einzelfallhilfe;
   g. weltweite Katastrophenhilfe, Entwicklungszusammenarbeit;
   h. Zusammenarbeit mit sozialen Institutionen;
   i. Unterstützung von sozialen Institutionen.

### **Art. 9sexies** Kulturelle Tätigkeiten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--9sexies}

1. Kulturelle Tätigkeiten im Sinn von § 9quater sind namentlich
   a. Unterhalt von Kulturgütern, Denkmalschutz;
   b. Unterhalt von wertvollen Instrumenten, wie Orgeln;
   c. Archivierung von Akten der Kirchgemeinden sowie von Bau-, Kulturgüter- und Pfarreiakten;
   d. Leistungen an kulturell tätige Organisationen;
   e. kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte;
   f. Unterstützung des kulturellen Lebens, Beiträge ans Dorf- und Stadtleben, Quartierarbeit.

### **Art. 9septies** Statistische Daten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--9septies}

1. Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften beziehen die statistischen Daten über ihren Anteil an den Kirchensteuern juristischer Personen von der für die Steuern zuständigen Dienststelle des Kantons.

### **Art. 9octies** Konsolidierte Betrachtungsweise {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--9octies}

1. Die Zweckbindung der Kirchensteuern juristischer Personen für soziale und kulturelle Zwecke ist von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften über den ganzen Kanton betrachtet einzuhalten.

### **Art. 9nonies** Berichterstattung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--9nonies}

1. Die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften weisen im jährlichen Rechenschaftsbericht und in der Jahresrechnung die Einhaltung der Zweckbindung für die Verwendung der Kirchensteuern juristischer Personen nach.

## 2 Besondere Bestimmungen

## 2.1 Römisch-katholische Kirchenverfassung

### **Art. 10** Innerkirchlicher Bereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--10}

1. Im innerkirchlichen Bereich ist die römisch-katholische Landeskirche dem Staate gegenüber selbständig.

### **Art. 11** Übertragung von Rechten und Pflichten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--11}

1. Der Regierungsrat kann Rechte und Pflichten, die ihm auf kirchlichem Gebiet zustehen, im Einverständnis mit den zuständigen kirchlichen Amtsträgern und der Synode den Kirchgemeinden oder der römisch-katholischen Landeskirche ganz oder teilweise übertragen.

## 2.2 Evangelisch-reformierte Kirchenverfassung

### **Art. 12** Innerkirchliche Belange {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--12}

1. Die stimmberechtigten Angehörigen der evangelisch-reformierten Konfession und ihre Organe ordnen die innerkirchlichen Belange selbständig.
2. Zu den innerkirchlichen Belangen gehören vor allem die gottesdienstlichen Veranstaltungen, der kirchliche Unterricht, die Seelsorge, die Liebestätigkeit, die innere und äussere Mission sowie das kirchliche Ämterwesen.

## 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Einführung der Kirchenverfassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--13}

1. Ein Zehntel der stimmberechtigten Angehörigen einer Konfession kann unterschriftlich beim Regierungsrat verlangen, dass über die Einführung einer Kirchenverfassung abgestimmt werde. Die für Initiativbegehren geltenden Formvorschriften sind anwendbar.
2. Wenn sich die absolute Mehrheit der gültig Stimmenden für die Einführung einer Kirchenverfassung ausspricht, hat der Regierungsrat die Wahl eines Verfassungsrates durch die stimmberechtigten Angehörigen der betreffenden Konfession anzuordnen. Der Regierungsrat setzt die Zahl der Mitglieder, welche 170 nicht übersteigen darf, und die Wahlkreise fest und verteilt die Mitglieder im Verhältnis der Stimmberechtigten der betreffenden Konfession auf die Wahlkreise, doch soll einem Wahlkreis mindestens ein Vertreter zukommen.
3. Wenn in einem Wahlkreis nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind, werden die Vorgeschlagenen vom Regierungsrat ohne Wahlverhandlung als gewählt erklärt.
4. Die Abstimmung über die erste Kirchenverfassung und die erste Wahl der Synode werden vom Regierungsrat angeordnet.
5. Die Kirchgemeinden führen diese Abstimmungen und Wahlen mittels der Urne durch. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften.

### **Art. 14** Schlussbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--187--14}

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1965 in Kraft. Es ist vom Regierungsrat zu veröffentlichen und zu vollziehen.