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# Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung
(Organisationsgesetz, OG)
Vom 13.03.1995 (Stand 01.01.2026)

## 1 Regierung

## 1.1 Der Regierungsrat als Kollegialbehörde

### **Art. 1** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--1}

1. Der Regierungsrat erfüllt als Kollegialbehörde die ihm in Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Die Regierungstätigkeit hat den Vorrang vor den andern Aufgaben des Regierungsrates und seiner Mitglieder.
2. Von den Verwaltungsaufgaben, die durch die Rechtsordnung nicht einem bestimmten Verwaltungsorgan übertragen sind, erfüllt der Regierungsrat die wichtigsten selbst. Die andern überträgt er den Departementen, der Staatskanzlei, den Dienststellen oder andern Verwaltungsorganen.

### **Art. 2** Sitzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--2}

1. Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zu einer Sitzung zusammen.
2. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin kann weitere Sitzungen anberaumen.

### **Art. 3** Weitere Teilnehmer und Teilnehmerinnen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--3}

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Regierungsrates teil.
2. Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung oder andere Sachkundige zu den Sitzungen beiziehen, wenn er es zu seiner Information und Meinungsbildung als angezeigt erachtet.

### **Art. 4** Beschlüsse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--4}

1. Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
2. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
3. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
4. Ergibt sich in einer ersten Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt sich auch in der zweiten Abstimmung Stimmengleichheit, gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

### **Art. 5** Zirkulationsbeschlüsse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--5}

1. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit müssen sie von wenigstens drei Mitgliedern des Regierungsrates unterzeichnet sein.
2. Jedes Mitglied des Regierungsrates kann verlangen, dass ein in Zirkulation gegebenes Geschäft unverzüglich an einer Sitzung behandelt wird.

### **Art. 6** Ausschluss der Öffentlichkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--6}

1. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

### **Art. 7** Sekretariat, Protokoll {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--7}

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin leitet das Sekretariat des Regierungsrates nach dessen Weisungen. Er oder sie kann das Sitzungssekretariat, namentlich die Protokollführung, einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin der Staatskanzlei übertragen.
2. Das Protokoll umfasst die Beschlüsse des Regierungsrates und die übrigen Verhandlungsergebnisse.

## 1.2 Regierungspräsidium

### **Art. 7a** Amtsdauer {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--7a}

1. Die Amtsdauer des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin dauert von Anfang Juli bis Ende Juni des Folgejahres.
2. Kein Mitglied des Regierungsrates darf das Amt während zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern ausüben.

### **Art. 8** Verhandlungsleitung und Vertretung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--8}

1. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin leitet die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Regierungsrates den Kanton nach aussen.

### **Art. 9** Präsidialentscheide {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--9}

1. In dringenden Angelegenheiten kann der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin vorsorgliche Massnahmen anordnen.
2. Der Regierungsrat kann den Regierungspräsidenten oder die Regierungspräsidentin zudem ermächtigen, Angelegenheiten formaler Natur und untergeordneter Bedeutung durch Präsidialentscheid zu erledigen.
3. Der Regierungsrat ist nachträglich über die Entscheide zu orientieren.

### **Art. 10** Stellvertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--10}

1. Ist der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin verhindert, tritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und im Verhinderungsfall das amtsälteste anwesende Mitglied an deren Stelle.

## 1.3 Regierungsausschüsse

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--11}

1. Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften, die den Fachbereich verschiedener Departemente betreffen, aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen.

## 1.4 Geschäftsordnung

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--12}

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Geschäftsgangs in einer Geschäftsordnung.

## 1.5 Stabsstellen des Regierungsrates

## 1.5.1 Staatskanzlei

### **Art. 13** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--13}

1. Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates.
2. Sie unterstützt den Regierungsrat namentlich bei der Führung der Verwaltung und bei der Koordination der Aufgabenerfüllung durch die Departemente.
3. Sie informiert die Öffentlichkeit nach den Weisungen des Regierungsrates.
4. Sie steht mit ihren Diensten auch dem Kantonsrat zur Verfügung.
5. Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Aufgaben übertragen.

### **Art. 14** Stellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--14}

1. Die Staatskanzlei gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle, soweit nichts anderes geregelt ist.
2. Sie ist dem Regierungsrat und, soweit sie Aufgaben des Kantonsrates zu besorgen hat, diesem unterstellt.

### **Art. 15** Staatsschreiber, Staatsschreiberin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--15}

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin steht der Staatskanzlei vor.
2. Er oder sie wird vom Kantonsrat nach jeder Gesamterneuerung des Regierungsrates auf dessen Antrag für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
3. Die Dienstaufsicht über den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin.
4. Der Regierungsrat wählt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin.

### **Art. 16** Gliederung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--16}

1. Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei Dienststellen zuordnen.
2. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann die Staatskanzlei in Abteilungen gliedern.
3. Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.

### **Art. 17** Rechtskonsulent, Rechtskonsulentin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--17}

1. Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät den Regierungsrat, die Rechtsdienste der Departemente sowie den Kantonsrat in rechtlichen Angelegenheiten.
2. Er oder sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet und fachlich dem Regierungsrat oder, soweit Aufgaben für den Kantonsrat wahrgenommen werden, diesem unterstellt.

## 1.5.2 Weitere Stabsstellen

### **Art. 18** Besondere Stabsstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--18}

1. Der Regierungsrat kann für einzelne Aufgaben besondere Stabsstellen aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung bilden.
2. Er unterstellt diese der Dienstaufsicht der Staatskanzlei oder desjenigen Departements, zu dem sie den engsten Sachbezug aufweisen.
3. Der Regierungsrat kann für Stabsaufgaben Sachkundige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

### **Art. 19** Beratende Kommissionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--19}

1. Der Regierungsrat kann zur Beratung in Sachfragen Kommissionen einsetzen.

## 2 Verwaltung

## 2.1 Allgemeines

### **Art. 20** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--20}

1. Die Verwaltung hat insbesondere
   a. den Regierungsrat bei seinen Regierungsaufgaben zu unterstützen,
   b. die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten,
   c. bei der Vorbereitung der Rechtsetzung mitzuwirken,
   d. die ihr durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen,
   e. im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten bei der Verwaltungsrechtspflege mitzuwirken,
   f. im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu erbringen.

### **Art. 21** Grundsätze der Aufgabenerfüllung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--21}

1. Die Verwaltung handelt rechtmässig und richtet ihr Handeln auf die Erfüllung der gesetzlichen Ziele und der Leistungsaufträge aus. Sie verwendet die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam.
   a. …
   b. …
   c. …
   d. …
2. Sie wahrt in ihrer Tätigkeit das öffentliche Interesse und trägt den Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt Rechnung. Sie wägt die wesentlichen Interessen ab und berücksichtigt schutzwürdige private Interessen.
3. Sie erbringt ihre Leistungen in hoher Qualität und stellt Begründung und Nachvollziehbarkeit ihres Handelns sicher.
4. Sie informiert die Öffentlichkeit sachlich und rechtzeitig über ihre Ziele, ihre Tätigkeit und ihre Organisation sowie über Angelegenheiten von allgemeinem Interesse.
5. Sie ermöglicht der Öffentlichkeit die Mitwirkung bei wichtigen Rechtsetzungsvorhaben und Vorhaben von allgemeiner Tragweite mittels Vernehmlassungsverfahren. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

### **Art. 21a** Grundsätze der Verwaltungsführung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--21a}

1. Der Regierungsrat und seine Mitglieder führen die Verwaltung, indem sie
   a. die bedeutenden Entwicklungen und Risiken beurteilen und die politischen Schwerpunkte setzen,
   b. im Rahmen der Rechtsordnung die wesentlichen Ziele und Mittel der Verwaltung festlegen und Prioritäten setzen,
   c. für eine zweckmässige Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten sorgen,
   d. die regelmässige Überprüfung der Leistungsaufträge und der Leistungserbringung der Verwaltung sicherstellen.
2. Sie regeln Geschäftsprozesse und Organisation, passen sie veränderten Verhältnissen an und setzen geeignete Führungsinstrumente ein.
3. Sie stellen ein systematisches, insbesondere auf die festgelegten Ziele und die Risiken der Verwaltungstätigkeit ausgerichtetes Controlling sicher.
4. Das Weitere regeln das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) vom 13. September 2010 und das Personalgesetz vom 26. Juni 2001.

### **Art. 21b** Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme, Datenbearbeitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--21b}

1. Die Verwaltung führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben elektronische Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme.
2. Sie bearbeitet Personendaten und Angaben über juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts sowie Sachdaten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Datenschutz-, der Informatik- und der Archivgesetzgebung.
3. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen.

## 2.2 Verwaltungsorganisation

### **Art. 22** Verwaltungsorgane {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--22}

1. Der Regierungsrat, die Departemente, die Staatskanzlei und die Dienststellen nehmen die Aufgaben der kantonalen Verwaltung wahr.
2. Vorbehalten bleibt die Übertragung kantonaler Aufgaben gemäss den §§ 45 ff.

### **Art. 23** Gliederung in Departemente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--23}

1. Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben bestehen folgende Departemente:
   a. Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,
   b. Bildungs- und Kulturdepartement,
   c. Finanzdepartement,
   d. Gesundheits- und Sozialdepartement,
   e. Justiz- und Sicherheitsdepartement.

### **Art. 24** Zuteilung der Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--24}

1. Soweit die Aufgabenzuteilung nicht bereits durch die Rechtsordnung festgelegt ist, weist der Regierungsrat den einzelnen Departementen und der Staatskanzlei die Aufgabenbereiche durch Verordnung zu.
2. Die Zuweisung hat so zu erfolgen, dass die Sachzusammenhänge soweit möglich gewahrt bleiben, die Arbeitsabläufe erleichtert und die Aufgaben möglichst gleichmässig auf die Departemente verteilt werden.

### **Art. 24a** Unterschriftsberechtigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--24a}

1. Der Regierungsrat regelt die Unterschriftsberechtigung durch Verordnung.
2. Kollektivunterschrift ist erforderlich für Ausgabenbewilligungen und für Verträge. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen.
3. Einzeln unterschriftsberechtigt sind die Departementsvorsteher und -vorsteherinnen sowie der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin.

### **Art. 25** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--25}

1. Die unmittelbare Aufsicht ist Sache des vorgesetzten Organs.
2. Der Regierungsrat übt die mittelbare Aufsicht über die gesamte Verwaltung aus. Er kann von seinen Mitgliedern jederzeit Auskünfte verlangen und Abklärungen und weitere Massnahmen veranlassen, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung sicherzustellen.
3. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin verfügt im Rahmen der Rechtsordnung über umfassende Weisungs- und Kontrollrechte gegenüber den Dienststellen des eigenen Departements.

## 2.3 Departemente

### **Art. 26** Departementszuteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--26}

1. Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Führung eines Departements zu und bezeichnet ein anderes Mitglied als Stellvertreter oder Stellvertreterin.
2. Die Departementszuteilung ist zu veröffentlichen.

### **Art. 27** Gliederung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--27}

1. Der Regierungsrat gliedert die Departemente durch Verordnung in Dienststellen.
2. Gleichzeitig mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen festzulegen.

### **Art. 28** Departementsvorsteher, Departementsvorsteherin {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--28}

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele und nach den Grundsätzen der §§ 21 und 21a.
2. Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für
   a. die zweckmässige Organisation des Departements,
   b. die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltungseinheiten des Departements,
   c. die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte,
   d. den Vollzug der Regierungsratsbeschlüsse, soweit in der Rechtsordnung nichts anderes bestimmt ist.
3. Er oder sie informiert den Regierungsrat rechtzeitig über
   a. Ereignisse und Entwicklungen im Aufgabenbereich des Departements, die für den Kanton bedeutsam sein können,
   b. Verhandlungen über wichtige Verträge und Verhandlungen in interkantonalen Gremien im Aufgabenbereich des Departements,
   c. wichtige Vorgänge im Departement, insbesondere wenn sie Auswirkungen auf die gesamte Verwaltung haben können.

### **Art. 29** Departementssekretär, Departementssekretärin {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--29}

1. Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin ist Stabschef oder Stabschefin des Departements und sorgt in dieser Hinsicht vor allem für
   a. die Planung und Koordination der Verwaltungstätigkeit,
   b. die Unterstützung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin in der Führung,
   c. die Durchsetzung der vom Departementsvorsteher oder von der Departementsvorsteherin getroffenen Anordnungen,
   d. …
   e. die Organisation der Informationstätigkeit des Departements.

### **Art. 30** Persönliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--30}

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann im Rahmen der verfügbaren Kredite und im Umfang von höchstens einer 100-Prozent-Stelle persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ernennen.
2. Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen stehen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat. Sie dürfen lediglich Stabsfunktionen übernehmen.

### **Art. 31** Departementssekretariat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--31}

1. Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departements und wird vom Departementssekretär oder von der Departementssekretärin geführt.
2. Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departements und erfüllt weitere Sachaufgaben, die ihm durch die Rechtsordnung zugewiesen sind.
3. Das Departementssekretariat gilt organisations- und personalrechtlich als Dienststelle.

### **Art. 32** Departementale Projektorganisationen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--32}

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann für die Vorbereitung departementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen.
2. Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt.
3. Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.

## 2.4 Dienststellen

### **Art. 33** Stellung und Funktion {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--33}

1. Die Dienststellen sind die Strukturelemente der Departemente. Sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich selbständig und im eigenen Namen. Vorbehalten bleiben besondere Weisungen.
2. Der Regierungsrat weist den Dienststellen durch Verordnung möglichst zusammenhängende Sachbereiche zu und legt ihre Aufgaben fest, soweit diese nicht bereits durch die Rechtsordnung bestimmt sind.

### **Art. 33a** Gewerbliche Leistungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--33a}

1. Dienststellen können fallweise gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen, keine zusätzliche Infrastruktur erfordern und im Vergleich zu den Hauptaufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stellen dafür auf der Basis der Vollkosten und zu marktgerechten Preisen Rechnung.
2. Die Erfüllung der Hauptaufgaben darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

### **Art. 34** Gliederung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--34}

1. Die Dienststellenleiter und -leiterinnen gliedern ihre Dienststellen mit Genehmigung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin in Abteilungen.
2. Mit der Gliederung sind die Aufgaben und Kompetenzen der Abteilungen festzulegen.
3. Abteilungen sind unselbständig und besorgen die Verwaltungsgeschäfte in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Dienststelle.
4. Die Abteilungen können weiter unterteilt werden.

### **Art. 35** Dienststellenleiter, Dienststellenleiterinnen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--35}

1. Die Dienststellenleiter und -leiterinnen führen die Dienststellen nach den Grundsätzen der §§ 21 und 21a und im Rahmen der vom Departementsvorsteher oder von der Departementsvorsteherin vorgegebenen Ziele.
2. Sie sind gegenüber dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin für die Erfüllung der Leistungsaufträge verantwortlich, die ihren Dienststellen erteilt worden sind.
3. Sie ernennen in Absprache mit dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und die Abteilungsleiter und -leiterinnen. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen.
4. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist rechtzeitig über alle wichtigen Vorgänge im Aufgabenbereich der Dienststelle zu informieren; § 28 Absatz 3 gilt sinngemäss.

## 2.5 Zusammenarbeit in der Verwaltung

### **Art. 36** Selbstkoordination {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--36}

1. Fällt ein Geschäft in den Bereich mehrerer Departemente, sorgen die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination. Das zur Hauptsache beteiligte Departement übernimmt die Federführung für das Geschäft.
2. Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 37** Mitberichtsverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--37}

1. Das federführende Departement holt vor dem Entscheid oder der Antragstellung an den Regierungsrat bei den mitbeteiligten Departementen mündliche oder schriftliche Mitberichte ein.

### **Art. 38** Interdepartementale Projektorganisationen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--38}

1. Der Regierungsrat kann für die Vorbereitung und Koordination interdepartementaler Aufgaben Arbeitsgruppen, Koordinationsstellen oder Projektleitungen einsetzen.
2. Im Einsetzungsbeschluss werden insbesondere die Kompetenzen der Projektorganisationen festgelegt.
3. Es können Sachverständige in Projektorganisationen berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.

## 2.6 &hellip;

### **Art. 39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--39}

### **Art. 40** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--40}

### **Art. 40a** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--40a}

## 2.7 Neue Formen der Verwaltungsführung

### **Art. 41** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--41}

1. Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiterentwicklung der Methoden der Verwaltungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen.
2. Soweit von geltenden Gesetzesbestimmungen abgewichen werden soll, hat der Kantonsrat die versuchsweise Einführung neuer Formen der Verwaltungsführung mit Kantonsratsbeschluss zu genehmigen.

## 3 &hellip;

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--42}

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--43}

### **Art. 44** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--44}

## 4 Übertragung kantonaler Aufgaben&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 45** Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--45}

1. Der Kanton kann durch die Rechtsordnung die Erfüllung kantonaler Aufgaben an Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts übertragen. Dabei hat er insbesondere die Art der Aufgabe, das marktwirtschaftliche Umfeld, die voraussichtliche Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung ausserhalb der Verwaltung sowie den Bedarf nach politischer Steuerung zu berücksichtigen.
2. Der Regierungsrat überprüft die Übertragung kantonaler Aufgaben periodisch.

### **Art. 46** Beteiligungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--46}

1. Der Kanton kann sich an rechtlich selbständigen Organisationen, denen er kantonale Aufgaben überträgt, mittels Finanz- und Sacheinlagen und mittels Einsitz im strategischen Leitungsorgan beteiligen.
2. Nicht zu den Beteiligungen nach Absatz 1 gehören Anlagen des Finanzvermögens nach § 58 Absatz 2c der Kantonsverfassung.

## 5 Rechtlich selbständige Organisationen&nbsp;<strong>*</strong>

## 5.1 Allgemeines&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 47** Wahl der Rechtsform {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--47}

1. Schafft der Kanton zur Erfüllung kantonaler Aufgaben rechtlich selbständige Organisationen, kann er dafür eine Rechtsform des öffentlichen oder des privaten Rechts vorsehen.
2. Die Wahl der Rechtsform bestimmt sich insbesondere nach
   a. der Art der zu erbringenden Leistung,
   b. der Konkurrenzsituation,
   c. der Beteiligung Dritter,
   d. dem Bedarf an politischer Steuerung,
   e. finanzpolitischen Gesichtspunkten.
3. Beabsichtigt der Regierungsrat, neue rechtlich selbständige Organisationen zu schaffen, unterbreitet er dem Kantonsrat in der Regel einen besonderen Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976.

### **Art. 48** Einsitz in strategischen Leitungsorganen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--48}

1. Ein Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin kann im strategischen Leitungsorgan von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts Einsitz nehmen.
2. Im strategischen Leitungsorgan von Organisationen des privaten Rechts können sie nur Einsitz nehmen, wenn es Organisationen in der Form der Stiftung, des Vereins, der Genossenschaft oder der gemischtwirtschaftlichen Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Obligationenrechts sind.
3. Die Einsitznahme kann an Angestellte des Kantons oder ausnahmsweise an beauftragte Dritte delegiert werden.

### **Art. 49** Unvereinbarkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--49}

1. Die Mitglieder des Kantonsrates und der Gerichte dürfen nicht angehören:
   a. den strategischen und den operativen Leitungsorganen von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält,
   b. der Revisionsstelle von rechtlich selbständigen Organisationen des öffentlichen Rechts, an denen der Kanton beteiligt ist.

### **Art. 50** Steuerung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--50}

1. Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Steuerung der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist. Das Nähere regelt das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010.

## 5.2 Öffentlich-rechtliche Anstalten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 51** Gründung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--51}

1. Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen sollen, sind durch Gesetz zu gründen. Dieses bestimmt insbesondere
   a. den Namen und den Sitz der Anstalt,
   b. ihren Zweck und ihre Aufgaben,
   c. ihre Organe,
   d. ihre Autonomie, namentlich im Hinblick auf die Regelung der Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer der Anstalt und auf die Zusammenarbeit mit Dritten,
   e. die Finanzierung.
2. Vorbehalten bleiben interkantonale Verträge.

### **Art. 52** Organe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--52}

1. Jede öffentlich-rechtliche Anstalt verfügt über ein strategisches und ein operatives Leitungsorgan sowie eine Revisionsstelle, die voneinander unabhängig sind. Sie regelt deren Aufgaben in einem Reglement.
2. Das strategische Leitungsorgan nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
   a. Oberleitung der Anstalt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Eignerstrategie des Regierungsrates,
   b. Wahl des operativen Leitungsorgans und dessen Überwachung,
   c. Abschluss von Leistungsvereinbarungen nach § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen,
   d. Verabschiedung des Geschäftsberichtes zuhanden des Regierungsrates,
   e. alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Rechtssätze oder Vereinbarungen übertragen werden.
3. Der Regierungsrat konsultiert das strategische Leitungsorgan vor wichtigen Entscheidungen und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, namentlich bei der Festlegung der Eignerstrategie und bei Wahlgeschäften.

### **Art. 53** Wahl und Abberufung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--53}

1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der Anstalt auf Amtsdauer, soweit andere kantonale Gesetze und das Bundesrecht nicht eine andere Zuständigkeit vorsehen.
2. Das zuständige Wahlorgan kann das strategische Leitungsorgan oder eines seiner Mitglieder aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen.
3. Der Regierungsrat bestimmt die externe Revisionsstelle, sofern diese Funktion nicht durch die Finanzkontrolle ausgeübt wird.

### **Art. 54** Entschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--54}

1. Der Regierungsrat bestimmt die Entschädigung für die Mitglieder des strategischen Leitungsorgans der Anstalt oder genehmigt diese.
2. Die Anstalt gibt im Geschäftsbericht Auskunft über die Grundzüge der Entschädigungen für das strategische und für das operative Leitungsorgan.
3. Auszuweisen sind die Gesamtsummen der Entschädigungen aller Mitglieder der einzelnen Leitungsorgane sowie zusätzlich die Entschädigungen für die Leiterinnen und Leiter dieser Organe.

### **Art. 55** Beteiligung an weiteren Organisationen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--55}

1. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, können sich Anstalten im Rahmen ihres Zwecks und mit Genehmigung des Regierungsrates an weiteren rechtlich selbständigen Organisationen beteiligen.

### **Art. 56** Rechnungslegung und internes Kontrollsystem {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--56}

1. Die Rechnungslegung und das interne Kontrollsystem der Anstalten richten sich sinngemäss nach den §§ 20 und 31 ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, soweit der Regierungsrat in begründeten Fällen nicht Abweichungen zulässt.

### **Art. 57** Zuordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--57}

1. Der Regierungsrat teilt durch Verordnung jede Anstalt einem Departement zu.

### **Art. 58** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--58}

### **Art. 59** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--59}

### **Art. 60** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--60}

### **Art. 61** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--61}

### **Art. 62** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--62}

### **Art. 63** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--63}

### **Art. 64** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--64}

### **Art. 65** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--65}

### **Art. 66** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--66}

### **Art. 67** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--67}

### **Art. 68** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--68}

## 5a Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 68a** Grundsätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--68a}

1. Die Verwaltungsorgane gewähren auf Gesuch hin Zugang zu amtlichen Informationen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erstellt oder erhalten haben, und informieren auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht besondere Vorschriften und überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.
2. Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Zugang zu amtlichen Informationen
   a. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden kann,
   b. die freie Meinungs- und Willensbildung der Verwaltungsorgane beeinträchtigen kann,
   c. die Ausführung oder die Wirkung von Massnahmen gefährden kann,
   d. die Beziehungen mit den Behörden inner- und ausserhalb des Kantons beeinträchtigen kann.
3. Ein schützenswertes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Privatsphäre und Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse zu wahren sind.
4. Der Schutz von Personendaten richtet sich nach dem Kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990.

### **Art. 68b** Besondere Vorschriften {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--68b}

1. Bei Verfahren der Zivil- und der Strafrechtspflege, bei Schlichtungs-, Schieds-, Amtshilfe- und Rechtshilfeverfahren sowie bei Verfahren mit Schul-, Berufs- und Fähigkeitsprüfungen ist ausschliesslich das massgebende Verfahrensrecht anzuwenden.
2. Der Zugang zu den Akten von Verwaltungsverfahren richtet sich nach dem massgeblichen Verfahrensrecht, insbesondere dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 3. Juli 1972.
3. Der Zugang zu Unterlagen, welche die Verwaltungsorgane dem Staatsarchiv abgeliefert haben, richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Archivwesen (Archivgesetz) vom 16. Juni 2003.
4. Weitere besondere gesetzliche Vorschriften, welche die Geheimhaltung von amtlichen Informationen vorschreiben oder den Informationszugang regeln, bleiben vorbehalten.

### **Art. 68c** Ausschluss des Zugangs {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--68c}

1. Kein Zugang besteht zu amtlichen Informationen,
   a. deren Aufzeichnung noch nicht fertiggestellt ist,
   b. die für gewerbliche Leistungen genutzt werden,
   c. die Verhandlungspositionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen betreffen,
   d. die als Hilfsmittel bei der Aufgabenerfüllung dienen, namentlich Skizzen, Notizen und Agenden.
2. Amtliche Informationen sind erst zugänglich, wenn der Entscheid oder der Beschluss, für den sie die Grundlage bilden, getroffen oder gefasst ist. Zu Protokollen über den Verlauf nichtöffentlicher Sitzungen besteht kein Zugang.
3. Zu den Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates besteht kein Zugang.

### **Art. 68d** Aufschub des Zugangs {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--68d}

1. Der Zugang zu amtlichen Informationen kann aufgeschoben werden, wenn zunächst die Öffentlichkeit informiert werden soll.

### **Art. 68e** Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--68e}

1. Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat jede Person.
2. Das vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Verwaltungsorgan gewährt den Zugang, indem es die Informationen zustellt. Soweit erforderlich sind zuvor Informationen und Daten, die nicht zugänglich gemacht werden können, zu entfernen oder zu anonymisieren. Vorbehalten bleibt der ausnahmsweise Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen sowie Daten der Personengesellschaften des Handelsrechts, wenn das öffentliche Interesse an den amtlichen Informationen das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt.
3. Sind die Informationen veröffentlicht worden, kann das Organ lediglich die Fundstelle angeben.
4. Für erheblichen Aufwand können Gebühren erhoben werden. Das zuständige Verwaltungsorgan weist die gesuchstellende Person vorgängig auf die Gebührenpflicht hin.
5. Ist der Aufwand ausserordentlich hoch, namentlich wegen des Umfangs der nachgesuchten amtlichen Informationen, kann der Zugang von der Glaubhaftmachung eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.

### **Art. 68f** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--68f}

1. Wer Zugang zu amtlichen Informationen beansprucht, stellt ein Gesuch, das den Gegenstand hinreichend genau bezeichnet und sich auf eine bestimmbare Aufgabe bezieht. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
2. Sind Interessen von Dritten betroffen, gibt das Verwaltungsorgan den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.
3. Zieht das Organ die Abweisung des Gesuchs in Betracht, teilt es dies der gesuchstellenden Person kostenlos mit. Die gesuchstellende Person kann innert zehn Tagen seit Zustellung der Mitteilung einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen.
4. Zieht das Organ in Betracht, dem Gesuch entgegen der eingeholten Stellungnahme zu entsprechen, teilt es dies den betroffenen Dritten mit. Das Recht, einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen, steht auch diesen zu.
5. Im Übrigen richtet sich das Verfahren, unter Einschluss der Kosten, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Das Organ entscheidet in einem raschen Verfahren.

### **Art. 68g** Rechtsschutz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--68g}

1. Entscheide über den Zugang zu amtlichen Informationen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

### **Art. 68h** Anwendung bei Übertragung kantonaler Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--68h}

1. Die Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts haben den Zugang zu Informationen nach den Bestimmungen dieses Titels zu gewähren.
2. Die weiteren Personen und Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, gewähren den Zugang zu Informationen, soweit sie kantonale Aufgaben erfüllen.
3. Soweit die Anstalten und die weiteren Personen und Organisationen, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln, ist der Zugang ausgeschlossen.

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 69** Organisationsverordnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--69}

1. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Organisation, der Führung und der Kontrolle der Verwaltung sowie der Information der Öffentlichkeit, den Informationszugang nach dem Öffentlichkeitsprinzip und das Vernehmlassungsverfahren durch Verordnung.

### **Art. 70** Neue Departementsbezeichnungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--70}

1. Die neuen Departementsbezeichnungen nach diesem Gesetz ersetzen die bisherigen Departementsbezeichnungen in den geltenden Erlassen grundsätzlich wie folgt: Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement statt Bau- und Verkehrsdepartement oder Wirtschaftsdepartement, Bildungs- und Kulturdepartement statt Bildungsdepartement, Justiz- und Sicherheitsdepartement statt Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement oder Sicherheitsdepartement.
2. Daneben werden ersetzt:
   a. in den Kulturgüterschutz- und Kulturförderungserlassen, ausgenommen die Erlasse über das Archivwesen, sowie in den Erlassen über das Jugendförderungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement durch Bildungs- und Kulturdepartement,
   b. in den Erlassen über das Vermessungswesen die Bezeichnung Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement durch Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement,
   c. in den Erlassen über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, über das Handelsregisterwesen und das Gastgewerbewesen die Bezeichnung Wirtschaftsdepartement durch Justiz- und Sicherheitsdepartement.

### **Art. 70a** Einführung des Öffentlichkeitsprinzips durch Änderung vom 21. Oktober 2024 {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--70a}

1. Die Bestimmungen des Teils 5a über den Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip gemäss der Änderung vom 21. Oktober 2024 werden auf die amtlichen Informationen angewendet, welche ab dem Inkrafttreten dieser Änderung angelegt werden.

### **Art. 71** Gesetzesänderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--71}

1. Das Grossratsgesetz, das Behördengesetz, das Personalgesetz, das Gemeindegesetz, das Gesetz über die Gerichtsorganisation, das Gesetz über die Strafprozessordnung und das Finanzhaushaltgesetz werden gemäss Anhang geändert.

### **Art. 72** Aufhebung eines Erlasses {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--72}

1. Das Organisations-Gesetz des Kantons Luzern vom 8. März 1899 wird aufgehoben.

### **Art. 73** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--73}

### **Art. 73a** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--73a}

### **Art. 74** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--20--74}

1. Das Gesetz tritt nach Annahme der Verfassungsänderungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, frühestens jedoch am 1. Juli 1995, in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.