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# Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern
Vom 25.09.2001 (Stand 01.01.2026)

## 1 Behörden und Zuständigkeiten

### **Art. 1** Gemeinderat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--204--1}

1. Der Gemeinderat ist zuständig für
   a. die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in Familienpflege (Art. 316 ZGB und Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, PAVO),
   b. die Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von Pflegekindern in Tagespflege (Art. 12 PAVO),
   c. …
   d. die Bezeichnung der Aufsichtsperson (Art. 10 PAVO),
   e. die Aufsicht über die Familien- und die Tagespflege (Art. 10 und 12 Abs. 2 PAVO).
2. Der Gemeinderat kann die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen von Artikel 2 PAVO einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung oder einer geeigneten Stelle ausserhalb der Gemeindeverwaltung übertragen. Deren Entscheide gelten bezüglich des Rechtsschutzes als Entscheide des Gemeinderates (§ 11 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGZGB).
3. …

### **Art. 2** Justiz- und Sicherheitsdepartement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--204--2}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Bewilligung der Pflegekinderaufnahme zum Zweck der späteren Adoption und für die Beaufsichtigung des Pflegeverhältnisses.
2. Für die Abklärung im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung zieht das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Gemeinde am Wohnsitz der gesuchstellenden Person oder geeignete Fachpersonen bei.
3. Für die Beaufsichtigung des Pflegeverhältnisses zieht es einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin am Wohnsitz der Pflegeltern oder eine andere geeignete Fachperson bei.
4. Gemeinden und Fachpersonen werden angemessen entschädigt.

### **Art. 3** Dienststelle Soziales und Gesellschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--204--3}

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft ist zuständig für
   a. die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zum Betrieb von Kinder- und Jugendheimen sowie zur Führung von Kinderkrippen, Kinderhorten und dergleichen (Art. 13 Abs. 1 und 20 PAVO),
   b. die Aufsicht über diese Heime und Betreuungsangebote (Art. 19 PAVO),
   c. die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1b und 20a ff. PAVO).

## 2 Familienpflege

### **Art. 4** Aufgaben der Aufsichtsperson {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--204--4}

1. Die Aufgaben der Aufsichtsperson ergeben sich aus Artikel 10 PAVO.
2. Die Aufsichtsperson erstattet der Gemeinde alle zwei Jahre Bericht und wendet sich unverzüglich an diese, wenn besondere Massnahmen erforderlich sind.

## 3 Heimpflege

### **Art. 5** Bewilligungspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--204--5}

1. Wer mehr als fünf Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tagsüber und nachts aufnimmt, untersteht den Bestimmungen über die Heimpflege.
2. …
3. Nicht als Heime im Sinn dieser Verordnung gelten Internate und andere Schulen mit Übernachtungsmöglichkeiten.

## 4 Rechtsverweis

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--204--6}

1. Im Übrigen gilt für die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses die PAVO.
2. Für Heime und heimähnliche Institutionen, die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Strafrechts, der Invalidenversicherung und der Jugendhilfe erfüllen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007 und der besonderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 7** Aufhebung eines Erlasses {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--204--7}

1. Die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Kantonale Pflegekinderverordnung) vom 12. Juni 1978 wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--204--8}

1. Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.