226a
# Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik
(IT-Grundbuch-Verordnung)
Vom 13.12.1996 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Anlage und Führung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--1}

1. Für die Anlage und Führung des Grundbuchs mittels Informatik (IT-Grundbuch) sind die bundesrechtlichen Vorschriften über das Grundbuch (GBV, TGBV) massgebend, soweit diese Verordnung keine weiteren Vorschriften aufstellt.

### **Art. 2** Personendaten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--2}

1. Alle Personendaten nach Artikel 51 Absatz 1 GBV, die in den Anmeldungsbelegen enthalten sind, dürfen elektronisch gespeichert werden.
2. Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Identifikation und die Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes notwendig sind.

### **Art. 3** Personenregister {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--3}

1. In einem Hilfsregister dürfen auch dinglich oder real obligatorisch berechtigte oder am Eintragungsverfahren beteiligte Personen geführt werden.

### **Art. 4** Aufnahme von Grundstücken und kantonalen Rechten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--4}

1. Das Kantonsgericht erlässt eine Weisung darüber, ob Miteigentumsanteile an Grundstücken von Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie an Autoabstellplätzen und dergleichen als Grundstücke im informatisierten Grundbuch aufzunehmen sind.
2. Das Kantonsgericht erlässt eine Weisung über die Darstellung von kantonalen Rechten im informatisierten Grundbuch.

### **Art. 5** Datenbezug {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--5}

1. Die Grundbuchämter können auf dem Weg der elektronischen Übermittlung Daten von andern Informationssystemen beziehen.
2. Der Datenbezug darf nur in dem von der Grundbuchverordnung vorgesehenen Rahmen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung erfolgen.

### **Art. 6** Öffentliche Eigentümerabfrage&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--6}

1. Die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten des Hauptbuches werden im Internet veröffentlicht.
2. Für die Nutzung des öffentlichen Abfragedienstes ist eine Registrierung erforderlich.
3. Das Auskunftssystem wird mittels Abfragelimiten vor Serienabfragen geschützt.

### **Art. 6a** Grundstückdateninformationssystem Gravis&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--6a}

1. Für den erweiterten elektronischen Zugang auf die Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister betreibt der Kanton ein Grundstückdateninformationssystem (Gravis). Der Zugriff auf Gravis erfolgt im elektronischen Abrufverfahren.
2. Die Leitung Gruppe Grundbuch bewilligt den Zugriff auf die Daten des informatisierten Grundbuchs aufgrund eines schriftlichen und begründeten Gesuchs. Sie schliesst mit den Zugriffsberechtigten eine Vereinbarung über die Modalitäten des erweiterten elektronischen Zugangs ab.
3. Der Datenzugriff erfolgt in dem von der Grundbuchverordnung und in der Vereinbarung vorgesehenen Rahmen. Dem Berechtigungs- und Rollenkonzept gemäss Anhang 1 zu dieser Verordnung sind die konkreten Zugriffsrechte zu entnehmen.

### **Art. 6b** Weitere Informationssysteme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--6b}

1. In dem von der Grundbuchverordnung vorgesehenen Rahmen können die Grundbuchdaten an weitere Informationssysteme geliefert werden.

### **Art. 7** Datenschutz und Datensicherheit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--7}

1. Für Datenschutz und Datensicherheit sind die vom Kantonsgericht unter Berücksichtigung der Grundbuchverordnung genehmigten Konzepte massgebend.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung, wenn es sich um Personendaten handelt, die nicht der Identifikation einer Person dienen (Art. 90 Abs. 1 GBV), und der Datenbezüger oder die Datenbezügerin kein berechtigtes Interesse nach Artikel 970 Absatz 2 ZGB nachweist.

### **Art. 8** Systemänderungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--8}

1. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des IT-Grundbuch-Systems sind vom Kantonsgericht dem Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht zu melden.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--226a--9}

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund mit der Veröffentlichung in Kraft.