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# Gesetz über die Harmonisierung amtlicher Register
(Registergesetz)
Vom 25.05.2009 (Stand 01.09.2021)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--1}

1. Das Gesetz vollzieht das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) vom 23. Juni 2006 und die dazugehörigen Ausführungserlasse des Bundes.
2. Es bezweckt zudem durch die Harmonisierung der von den Gemeinden und dem Kanton geführten Register die Vereinfachung des Datenaustauschs.
3. Es regelt den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Einwohnerplattform, des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters und des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters sowie die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--2}

1. Die zuständige Stelle für die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung gemäss Artikel 9 des Registerharmonisierungsgesetzes ist die zentrale Statistikstelle des Kantons.
2. Sie ist auch für die Führung der kantonalen Einwohnerplattform, des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters und des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters verantwortlich.

## 2 Begriffe

### **Art. 3** Hauptwohnsitz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--3}

1. Hauptwohnsitz im Sinn dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie beabsichtigt, dauernd zu verbleiben, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen.
2. Für Ausländerinnen und Ausländer mit Anmeldepflicht nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 ist der Hauptwohnsitz in jener Gemeinde, für welche die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
3. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

### **Art. 4** Nebenwohnsitz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--4}

1. Nebenwohnsitz im Sinn dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält.
2. Eine Person kann mehrere Nebenwohnsitze haben.
3. Hat eine Person in der Schweiz einen oder mehrere Nebenwohnsitze, aber keinen Hauptwohnsitz nach § 3, ist ein schweizerischer Hauptwohnsitz zu bezeichnen.

### **Art. 5** Eidgenössischer Gebäudeidentifikator {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--5}

1. Der eidgenössische Gebäudeidentifikator (EGID) ist der Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.

### **Art. 6** Eidgenössischer Wohnungsidentifikator {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--6}

1. Der eidgenössische Wohnungsidentifikator (EWID) ist der Wohnungsidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister.

## 3 Registerführung

### **Art. 7** Allgemeines {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--7}

1. Die Gemeinden und der Kanton arbeiten zusammen, um die Aktualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Register sicherzustellen.
2. Die zentrale Statistikstelle des Kantons Luzern legt nach Rücksprache mit den Gemeinden, den betroffenen kantonalen Verwaltungsorganen sowie den betroffenen selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften die technischen Voraussetzungen für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Register fest.

### **Art. 8** Einwohnerregister der Gemeinden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--8}

1. Die Gemeinden führen ein Einwohnerregister gemäss § 13 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt vom 1. Dezember 1948.
2. Im Einwohnerregister werden alle Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde registriert.

### **Art. 9** Kantonale Einwohnerplattform {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--9}

1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken eine kantonale Einwohnerplattform als Replikat der Einwohnerregister der Gemeinden.
2. Die kantonale Einwohnerplattform enthält die Merkmale der Einwohnerregister der Gemeinden gemäss § 13 Absatz 2 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie diejenigen Merkmale, deren Führung der Regierungsrat gestützt auf § 13 Absatz 3 des gleichen Gesetzes in der Verordnung zusätzlich vorschreibt.

### **Art. 10** Kantonales Gebäude- und Wohnungsregister {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--10}

1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein eidgenössisch anerkanntes kantonales Gebäude- und Wohnungsregister.
2. Im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister werden Gebäude mit und ohne Wohnnutzung, provisorische Unterkünfte sowie Sonderbauten gemäss den Definitionen und Anforderungen des Merkmalskatalogs des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters geführt.
3. Folgende Merkmale werden im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister geführt:
   a. Merkmale gemäss Merkmalskatalog des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters,
   b. Zustelladresse der Liegenschaftsverwaltung oder des Eigentümers oder der Eigentümerin.
4. Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.
5. Das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister sowie Meldungen von Gemeinden, von kantonalen Verwaltungsorganen und von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften nachgeführt.

### **Art. 11** Kantonales Betriebs- und Unternehmensregister {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--11}

1. Der Kanton betreibt zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des Kantons und der Gemeinden sowie zu statistischen Zwecken ein kantonales Betriebs- und Unternehmensregister.
2. Im kantonalen Betriebs- und Unternehmensregister werden die Merkmale des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters geführt.
3. Der Regierungsrat kann nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz die Führung zusätzlicher Merkmale vorsehen.
4. Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mit Meldungen aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister sowie Meldungen von Gemeinden, von kantonalen Verwaltungsorganen und von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften nachgeführt.
5. Der Inhalt des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters kann an das eidgenössische Betriebs- und Unternehmensregister weitergegeben werden.

## 4 Eidgenössischer Gebäudeidentifikator und eidgenössischer Wohnungsidentifikator

### **Art. 12** Führung und Bekanntgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--12}

1. Die Liegenschaftsverwaltungen beziehungsweise die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID) zu führen.
2. Die Liegenschaftsverwaltungen beziehungsweise die Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den EGID und den EWID der von ihnen belegten Wohnungen in einem Wohnungsausweis unentgeltlich bekannt zu machen.

## 5 Datenübermittlung

### **Art. 13** Grundsätze der Datenübermittlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--13}

1. Alle registerführenden Stellen der Gemeinden und des Kantons gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes sind an die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex) anzuschliessen.
2. Die Datenübermittlung zwischen den Registern gemäss den §§ 8 und 9 erfolgt ausschliesslich über Sedex.

### **Art. 14** Datenaustausch unter den Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--14}

1. Die für die Führung des Einwohnerregisters zuständigen Gemeindestellen tauschen beim Wegzug und Zuzug von Personen die Daten gemäss Artikel 6 des Registerharmonisierungsgesetzes untereinander aus.
2. Die Gemeinden tauschen die Daten unentgeltlich aus.

### **Art. 15** Datenübermittlung an die zentrale Statistikstelle des Kantons {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--15}

1. Die Gemeinden, die zuständigen kantonalen Verwaltungsorgane und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sind verpflichtet, der zentralen Statistikstelle des Kantons die erforderlichen Daten zum Aufbau, zur Nachführung und zur Qualitätskontrolle der kantonalen Register gemäss den §§ 9–11 unentgeltlich zu übermitteln. Der Regierungsrat bezeichnet die zur Nachführung berechtigten und dafür verantwortlichen Stellen.
2. Die Datenübermittlung erfolgt für die Mutationen mindestens tagesaktuell.
3. Die zentrale Statistikstelle des Kantons legt die Periodizität von Bestandeslieferungen, die Schnittstellen und die technischen Modalitäten für die Datenübermittlung fest.

### **Art. 16** Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--16}

1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons ist für die Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik gemäss Artikel 14 des Registerharmonisierungsgesetzes zuständig.
2. Sie ist weiter zuständig für die Regelung der Datenübermittlung an das Bundesamt für Statistik zur Aktualisierung des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters sowie des eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregisters nach den Vorgaben des Bundes.

## 6 AHV-Versichertennummer

### **Art. 17** Systematische Verwendung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--17}

1. Die vom Bundesrecht ermächtigten Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
2. Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut und nicht unter Absatz 1 genannt sind, dürfen die AHV-Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden:
   a. Luzerner Polizei,
   b. Strassenverkehrsamt,
   c. Grundbuchämter,
   d. Gebäudeversicherung Luzern,
   e. Kantonsärztliche Dienste,
   f. Kollektivhaushalte, die gemäss Bundesrecht an die Einwohnerregister Daten liefern müssen.
3. Andere Stellen und Institutionen dürfen die AHV-Versichertennummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nur dann systematisch verwenden, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

## 7 Datenschutz

### **Art. 18** Auskunfts- und Einsichtsrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--18}

1. Das Recht, Auskunft über die Personendaten der Register gemäss den §§ 8–11 zu verlangen und in sie Einsicht zu nehmen, richtet sich nach dem Kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990.

### **Art. 19** Sperrvermerke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--19}

1. Sperrvermerke im Einwohnerregister der Gemeinde gemäss § 11 Absatz 4 des Kantonalen Datenschutzgesetzes werden auch in die kantonale Einwohnerplattform übernommen.

### **Art. 20** Zugriff auf die kantonalen Register {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--20}

1. Die Gemeinden, die kantonalen Verwaltungsorgane und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften haben Zugriff auf diejenigen Daten der kantonalen Register gemäss den §§ 9–11, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
2. Die zentrale Statistikstelle des Kantons kann zu statistischen Zwecken auf alle Daten der kantonalen Register zugreifen, wenn die Voraussetzungen gemäss den §§ 22–24 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006 eingehalten sind.
3. Der Regierungsrat legt nach Rücksprache mit dem oder der Beauftragten für den Datenschutz die Stellen gemäss Absatz 1 sowie die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsberechtigung und allfällige Gebühren fest.

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Erstzuweisung des EWID {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--21}

1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons koordiniert kantonsweit die Erstzuweisung des EWID.
2. Der Regierungsrat kann die zentrale Statistikstelle ermächtigen, mit der Ausführung bestimmter Teilprozesse Dritte zu beauftragen.
3. Die Gemeinden oder die beauftragten Dritten sind für die Erstzuweisung des EWID berechtigt, die Gebäude bei Bedarf bis zur Wohnungstür zu begehen.
4. Auf Anfrage der Gemeinden, der zentralen Statistikstelle des Kantons oder der beauftragten Dritten sind folgende Stellen verpflichtet, bei ihnen verfügbare Daten, die der Erstzuweisung des EWID dienen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
   a. Unternehmen der Elektrizitätsversorgung,
   b. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwaltungen von Liegenschaften,
   c. die Gebäudeversicherung Luzern,
   d. Grundbuchämter,
   e. mit der amtlichen Vermessung beauftragte Stellen.
5. Reichen die Informationen gemäss Absatz 3 und 4 nicht aus, sind die Bewohnerinnen und Bewohner der betreffenden Wohnungen verpflichtet, der zentralen Statistikstelle des Kantons, den Gemeinden oder den beauftragten Dritten auf Anfrage Auskunft über Grösse und Lage der Wohnung sowie über die Namen und Vornamen der wohnhaften Personen zu erteilen.

### **Art. 22** Kosten der Erstzuweisung des EWID {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--22}

1. Der Kanton trägt die Hälfte der Kosten für die Erstzuweisung des EWID, welche an beauftragte Dritte gemäss § 21 Absatz 2 zu entrichten sind. Die Gemeinden tragen die andere Hälfte der Kosten. Der Regierungsrat regelt das Nähere. Er berücksichtigt dabei die Grösse und bereits erfolgte Vorarbeiten der einzelnen Gemeinden.

### **Art. 23** Aufbau der kantonalen Register {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--23}

1. Die kantonale Einwohnerplattform wird mittels Datenübernahme aus den Einwohnerregistern der Gemeinden aufgebaut.
2. Das kantonale Gebäude- und Wohnungsregister wird mittels Datenübernahme aus dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister aufgebaut.
3. Das kantonale Betriebs- und Unternehmensregister wird mittels Datenübernahme aus dem eidgenössischen Betriebs- und Unternehmensregister aufgebaut.

### **Art. 24** Änderung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--24}

1. Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang geändert:
   a. Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948,
   b. Statistikgesetz vom 13. Februar 2006,
   c. Datenschutzgesetz vom 2. Juli 1990.

### **Art. 25** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25--25}

1. Das Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.