25a
# Verordnung zum Registergesetz
(Registerverordnung)
Vom 27.11.2009 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Aufbau und Nachführung der kantonalen Einwohnerplattform {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--1}

1. Die Gemeinden übermitteln der zentralen Statistikstelle des Kantons nach deren Weisungen unentgeltlich die erforderlichen Daten zum Aufbau und zur Nachführung der kantonalen Einwohnerplattform nach § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009.

### **Art. 2** Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--2}

1. Folgende Stellen übermitteln der zentralen Statistikstelle des Kantons nach deren Weisungen unentgeltlich die erforderlichen Daten gemäss § 10 Absatz 3 des Registergesetzes zur Nachführung des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters:
   a. die Baubewilligungsbehörden der Gemeinden,
   b. die Dienststelle Raum und Wirtschaft,
   c. die Gebäudeversicherung Luzern.

### **Art. 3a** Mehrjahresprogramm {#art_3a omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--3a}

1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den für die kantonalen Register verantwortlichen Stellen und nach Anhören der interessierten Kreise sowie in Koordination mit dem Bundesamt für Statistik für jede Legislaturperiode in einem Mehrjahresprogramm eine vierjährige Leistungsplanung. Diese ist durch den Regierungsrat zu beschliessen.
2. Im Mehrjahresprogramm werden die mittelfristigen Entwicklungsschwerpunkte und Leistungsziele bestimmt, um die Aktualität, die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Register sicherzustellen sowie die technischen Voraussetzungen für den Aufbau und den Betrieb der kantonalen Register festzulegen, und die geplanten Finanzierungsbeiträge des Kantons festgehalten.

### **Art. 3** Nachführung des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--3}

1. Die gemäss Anhang 3 berechtigten Stellen übermitteln der zentralen Statistikstelle des Kantons nach deren Weisungen unentgeltlich die erforderlichen Daten gemäss § 11 Absatz 2 des Registergesetzes zur Nachführung des kantonalen Betriebs- und Unternehmensregisters.

### **Art. 4** Zugriff auf die kantonalen Register {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--4}

1. Die berechtigten Stellen sowie der Inhalt und die Modalitäten der Zugriffsberechtigung auf die Daten der kantonalen Register werden in den Anhängen 1–3 bezeichnet.
2. Es werden die folgenden Zugriffsberechtigungen unterschieden:
   a. Merkmale: Berechtigung für den Zugriff auf eine definierte Auswahl an Merkmalen (Merkmalsgruppe),
   b. Identifikatoren: Berechtigung für den Zugriff auf eine definierte Auswahl an Identifikatoren,
   c. Ereignisse: Berechtigung für den Zugriff auf eine definierte Auswahl an Ereignissen (Ereignisgruppe); die Berechtigung ist auf jene Merkmale beschränkt, die mit der Merkmalsgruppe gemäss Absatz 2a zugewiesen sind,
   d. Raum: räumlicher Geltungsbereich der Zugriffsberechtigung,
   e. Historie: Berechtigung für den Zugriff auf historisierte Datensätze zum Nachvollzug von Verläufen,
   f. Export: Berechtigung zum elektronischen Datenexport,
   g. Abonnement: Berechtigung zum automatischen Bezug von Daten und Ereignismeldungen im Abonnement.
3. Jeder Stelle wird für jedes einzelne Register eine je spezifische Kombination von Zugriffsberechtigungen gemäss Absatz 2 erteilt.
4. Die Nutzung von Schnittstellen zum automatischen Datenaustausch (z.B. WebServices) setzt die Zugriffsberechtigungen «Export» und «Abonnement» voraus.
5. Die Zugriffsberechtigungen werden individuell für jene Personen vergeben, die innerhalb der Stelle mit der Erfüllung der entsprechenden gesetzlich verankerten Aufgabe beauftragt sind.
6. Die zugriffsberechtigten Stellen tragen für die aus einem kantonalen Register bezogenen Daten die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz, insbesondere von § 5a des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990, der Informatikgesetzgebung sowie dieser Verordnung hinsichtlich der Zugriffsberechtigungen.

### **Art. 5** Gebühren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--5}

1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons erhebt für den Zugriff auf die kantonalen Register eine Gebühr. Es kommt dabei § 4 der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle vom 11. Dezember 2007 zur Anwendung.
2. Stellen, die gemäss den §§ 1–3 zur Datenlieferung verpflichtet und gleichzeitig in den Anhängen 1–3 als zugriffsberechtigt aufgeführt sind, sind für diejenigen Register, an welche sie Daten liefern müssen, von der Gebühr befreit.

### **Art. 6** Datenübermittlung für die Erstzuweisung des EWID {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--6}

1. Die Gemeinden übermitteln der Schweizerischen Post nach den Weisungen der zentralen Statistikstelle unentgeltlich die für die Erstzuweisung des EWID erforderlichen Daten aus den Einwohnerregistern.

### **Art. 7** Kosten der Erstzuweisung des EWID {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--7}

1. Die durch die Schweizerische Post in Rechnung gestellten Kosten für die Erstzuweisung des EWID werden gemäss § 22 des Registergesetzes zur Hälfte vom Kanton getragen.
2. Der Kanton übernimmt dabei von den durch die Schweizerische Post in Rechnung gestellten Kosten die Grundpauschale für alle Gemeinden sowie variable Kosten in Form eines fixen Betrages pro Person in Mehrfamilienhäusern.
3. Die Gemeinden tragen die für ihre Gemeinde entstehenden variablen Kosten, die nicht durch den Beitrag des Kantons gedeckt werden.
4. Die zentrale Statistikstelle des Kantons stellt den Gemeinden die von ihnen zu tragenden Kosten in Rechnung.

### **Art. 7a** Abgeltung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--7a}

1. Der Kanton trägt die Kosten der zentralen Statistikstelle für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt werden.
2. Die Leistungsvereinbarung berücksichtigt bei der Abgeltung insbesondere die Kosten für den laufenden Betrieb sowie die Kosten für die Optimierung der Einwohnerregister und der kantonalen Register sowie die dafür erforderliche Koordination und Beratung von Verwaltungsorganen des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und von Dritten.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--25a--8}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.