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# Kantonsratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte und der Jugendanwältinnen und -anwälte
Vom 10.05.2010 (Stand 01.06.2025)

### **Art. 1** Staatsanwältinnen und -anwälte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--276--1}

1. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte werden wie folgt festgelegt:
   a. 38 vollamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte,
   b. 9 hauptamtliche Staatsanwältinnen oder -anwälte mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent (2 Stellen) beziehungsweise 50 Prozent (7 Stellen).

### **Art. 2** Jugendanwältinnen und -anwälte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--276--2}

1. Die Zahl und der Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte wird wie folgt festgelegt:
   a. 2 vollamtliche Jugendanwältinnen oder -anwälte,
   b. 1 hauptamtlicher Jugendanwalt oder 1 hauptamtliche Jugendanwältin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 Prozent.

### **Art. 3** Aufhebung von Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--276--3}

1. Der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Staatsanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 1997 und der Grossratsbeschluss über die Zahl und den Beschäftigungsgrad der Jugendanwältinnen und -anwälte vom 27. Januar 1997 werden aufgehoben.

### **Art. 4** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--276--4}

1. Der Kantonsratsbeschluss tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.