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# Verordnung über die Gebühren für individuelle statistische Dienstleistungen von Lustat Statistik Luzern
(Gebührenverordnung Lustat)
Vom 18.11.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28c--1}

1. Für individuelle statistische Dienstleistungen erhebt die Lustat Statistik Luzern Gebühren zu Vollkosten.
2. Das über das Mehrjahresprogramm gemäss § 11 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006 finanzierte Angebot der Lustat Statistik Luzern ist frei zugänglich und kostenlos.

### **Art. 2** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28c--2}

1. Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bemessen.
2. Der Stundenansatz ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig. Der maximale Stundenansatz beträgt 220 Franken.
3. Die Lustat Statistik Luzern kann mit den Bestellerinnen und Bestellern für die zu erbringenden Dienstleistungen einen Pauschalbetrag oder ein Kostendach vereinbaren.
4. Statistische Auskünfte bis zu einem Aufwand von einer halben Stunde sind kostenlos.

### **Art. 3** Gebührenermässigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28c--3}

1. Die Lustat Statistik Luzern kann auf den Gebühren für die folgenden Benutzerkreise eine Ermässigung gewähren:
   a. Verwaltungsorgane und öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten,
   b. Gemeinden,
   c. Schulen und Bildungsinstitutionen,
   d. Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten,
   e. gemeinnützige Organisationen, politische Parteien und politische Organisationen,
   f. Medien.

### **Art. 4** Auslagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28c--4}

1. Als Auslagen gelten alle Kosten, die bei der Bereitstellung der individuellen statistischen Information zusätzlich anfallen.
2. Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung gestellt.

### **Art. 5** Rechnungsstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28c--5}

1. Die Lustat Statistik Luzern stellt Rechnung.
2. Bei mehrwertsteuerpflichtigen Dienstleistungen wird die Mehrwertsteuer zum Preis dazugeschlagen.