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# Verordnung über die Bevölkerungsstatistik
Vom 22.11.2011 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** Bestandteile der Bevölkerungsstatistik {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28d--1}

1. Der Kanton führt eine Bevölkerungsstatistik, die folgende Bestandteile umfasst:
   a. den Stand der ständigen Wohnbevölkerung,
   b. den Stand der mittleren Wohnbevölkerung,
   c. die Jahresbilanz der ständigen Wohnbevölkerung, die folgende Komponenten der Bevölkerungsentwicklung enthält:
   die natürliche Bevölkerungsbewegung (Lebendgeborene, Gestorbene),
   die räumliche Bevölkerungsbewegung (Wanderungen),
   Zivilstandswechsel,
   Bürgerrechtswechsel.

### **Art. 2** Begriffe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28d--2}

1. Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle an ihrem Hauptwohnsitz gezählten
   a. schweizerischen Staatsangehörigen,
   b. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate,
   c. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten,
   d. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten.
2. Die mittlere Wohnbevölkerung entspricht dem arithmetischen Mittel der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres.

### **Art. 3** Führung der Bevölkerungsstatistik {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28d--3}

1. Die zentrale Statistikstelle des Kantons führt die Bevölkerungsstatistik. Sie stützt sich dabei auf
   a. die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte,
   b. die kantonale Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 2009.

### **Art. 4** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28d--4}

1. Die Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 6. März 2007 wird aufgehoben.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28d--5}

1. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.