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# Verordnung über die kantonalen Bevölkerungsbefragungen
Vom 05.03.2013 (Stand 01.02.2019)

### **Art. 1** Zweck und Bezeichnung der Befragungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28e--1}

1. Der Kanton Luzern führt regelmässig Bevölkerungsbefragungen durch. Diese geben Auskunft über die Zufriedenheit der Luzerner Bevölkerung in verschiedenen Lebensbereichen, mit der kantonalen Politik und mit den staatlichen Leistungen.
2. Die Bevölkerungsbefragungen dienen den politischen Entscheidungsträgerinnen und ‑trägern als Instrument zur Überprüfung der politischen Ziele und zur Formulierung von Massnahmen.
3. Die Bevölkerungsbefragungen werden entweder als umfassende Befragungen oder als themenspezifische Befragungen durchgeführt.

### **Art. 2** Erhebungsgegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28e--2}

1. Für die umfassenden Befragungen werden bei den Befragten folgende Merkmale erhoben:
   a. Einschätzungen und Beurteilungen zu verschiedenen Themen wie Wohnort Kanton Luzern, Politik, Staat und Verwaltung, Sicherheit, Bildung, Kultur, Freizeit und Sport, Gesundheit, soziale Wohlfahrt, Verkehr, Umwelt und Raumordnung, Volkswirtschaft, Finanzen und Steuern,
   b. Nutzung und Beurteilung verschiedener Angebote und staatlicher Leistungen.
2. Die themenspezifischen Befragungen liefern vertiefte Informationen zu jeweils vom Regierungsrat festgelegten Themenschwerpunkten.
3. Zur Bestimmung der Lebenslage der Befragten werden die folgenden soziodemografischen Merkmale erfasst: Erwerbsstatus, Arbeitsmarktstatus, Ausbildungsniveau.
4. Zur Gewinnung zusätzlicher Analysemerkmale verknüpft die zentrale Statistikstelle gestützt auf § 23 Absatz 4 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006 die Ergebnisse der Bevölkerungsbefragungen mit Daten der kantonalen Einwohnerplattform sowie des kantonalen Gebäude- und Wohnungsregisters.

### **Art. 3** Befragte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28e--3}

1. Befragt wird eine repräsentative Stichprobe der in Privathaushalten lebenden Wohnbevölkerung mit Hauptwohnsitz im Kanton Luzern.
2. Bei den umfassenden Befragungen werden Personen im Alter von 15 bis 79 Jahren befragt. Bei den themenspezifischen Befragungen bestimmt der Regierungsrat je nach Themenschwerpunkt das Alterssegment der Befragten.
3. Die Teilnahme an den Bevölkerungsbefragungen ist freiwillig.

### **Art. 4** Erhebungsorgan {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28e--4}

1. Die zentrale Statistikstelle ist für die Koordination und die Durchführung der Bevölkerungsbefragungen verantwortlich. Sie
   a. definiert die zu erhebende Stichprobe und die methodischen, technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Befragungen,
   b. ist zuständig für die Ziehung der Stichprobe aus den Einwohnerregistern,
   c. legt in Zusammenarbeit mit den Departementen und der Staatskanzlei den Fragenkatalog fest,
   d. legt die Befragungsmethode fest,
   e. kann für die Durchführung der Befragungen ein externes Befragungsinstitut beauftragen.

### **Art. 5** Periodizität und Erhebungszeitpunkt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28e--5}

1. Die umfassenden Befragungen finden alle vier Jahre im zweiten Halbjahr statt, das nächste Mal im Jahr 2015.
2. Die themenspezifischen Befragungen finden im Bedarfsfall statt. Der Regierungsrat bestimmt den jeweiligen Erhebungszeitpunkt.

### **Art. 6** Auswertung und Veröffentlichung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28e--6}

1. Die zentrale Statistikstelle wertet die Bevölkerungsbefragungen aus und veröffentlicht die Ergebnisse.

### **Art. 7** Aufhebung eines Erlasses {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28e--7}

1. Die Verordnung über die kantonale Einwohnerbefragung vom 16. Juni 2009 wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--28e--8}

1. Die Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.