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# Kantonale Bürgerrechtsverordnung
(KBüV)
Vom 09.05.1995 (Stand 01.01.2018)

## 1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

## 1.1 Allgemeines

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--1}

1. Sofern das Kantonale Bürgerrechtsgesetz oder diese Verordnung und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Bürgerrechtswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

### **Art. 2** Gesuchsunterlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--2}

1. Dem Gesuch um Einbürgerung nach § 11 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes sind die erforderlichen Auszüge aus dem Schweizerischen Personenstandsregister, ein Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister, ein Auszug aus dem Betreibungsregister der Wohnsitzgemeinde sowie der Ausweis über den Wohnsitz oder den Aufenthalt beizulegen. Ausländische Personen haben sich zu diesem Zweck vor der Gesuchseinreichung beim zuständigen Zivilstandsamt in das Schweizerische Personenstandsregister aufnehmen zu lassen.
2. Für Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen der gleichen Familie genügt ein einziger Familienausweis.
3. Die Gemeinde kann die Gesuchsunterlagen, mit Ausnahme der Auszüge aus dem Schweizerischen Personenstandsregister, auch selber einfordern. Sie stellt den Gesuchstellenden die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung.

### **Art. 3** Abklärungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--3}

1. Die Gemeinde lässt bei ausländischen Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen nach den Weisungen des Justiz- und Sicherheitsdepartementes einen Einbürgerungsbericht erstellen.
2. Sie kann weitere Unterlagen einfordern und Abklärungen treffen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind.

### **Art. 4** Ausländische Gesuchsteller {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--4}

1. Die Gesuche von ausländischen Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
2. Ausländer und Ausländerinnen, denen das Gemeindebürgerrecht zugesichert wurde, sind darauf hinzuweisen, dass die Einbürgerung erst rechtsgültig wird, wenn die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt und das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Kantonsbürgerrecht erteilt hat.
3. Der Entscheid über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement mit allen Gesuchsunterlagen zuzustellen.

## 1.2 Mitteilungen

### **Art. 5** Mitteilung an die Zivilstandsämter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--5}

1. Nachdem die Änderung im Bürgerrecht für Schweizerinnen und Schweizer rechtskräftig geworden ist, teilt die in der Gemeinde zuständige Stelle dies dem Zivilstandsamt nach § 4a der Verordnung über das Zivilstandswesen vom 25. September 2001 mit.
2. Bei ausländischen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern macht das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Mitteilung gemäss Absatz 1.

### **Art. 6** Mitteilung an den Sektionschef {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--6}

1. Die Heimatgemeinde meldet Bürgerrechtsveränderungen dem Sektionschef, wenn Personen im dienstpflichtigen Alter betroffen sind.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--7}

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--8}

## 1.3 Mehrere Bürgerrechte&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9** Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--9}

1. Sind die Gesuchsteller oder die Gesuchstellerinnen vor der Einbürgerung in mehr als einer Gemeinde Bürger, teilt ihnen die Gemeinde vor dem Einbürgerungsentscheid mit, dass jede Person höchstens zwei Bürgerrechte haben kann.
2. Sie gibt ihnen zugleich Gelegenheit, innert 30 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass sie den Verzicht auf die überzähligen Bürgerrechte erklärt haben, und macht sie auf die Konsequenzen gemäss den §§ 14 und 27 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes aufmerksam.
3. Verzichtet ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin bei der Einbürgerung in eine luzernische Gemeinde nicht nur auf die überzähligen, sondern auf weitere bisherige luzernische Bürgerrechte, so stellt der Gemeinderat der Einbürgerungsgemeinde zusammen mit dem Einbürgerungsentscheid auch den Verlust der betreffenden luzernischen Bürgerrechte fest und teilt diesen den betroffenen Heimatgemeinden mit.
4. Der Gemeinderat entscheidet über das Einbürgerungsgesuch auch dann, wenn eine Erklärung gemäss Absatz 2 unterbleibt oder wenn diese ungenügend ist. Gleichzeitig stellt er fest, welche luzernischen Bürgerrechte mit der Einbürgerung entfallen sind.

### **Art. 10** Rechtswirksamkeit der Einbürgerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--10}

1. Haben die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen mehr als ein ausserkantonales Bürgerrecht und weisen sie innert 30 Tagen nach der Einbürgerung nicht nach, dass sie den Verzicht auf die überzähligen ausserkantonalen Bürgerrechte erklärt haben, wird das erworbene luzernische Gemeindebürgerrecht nicht rechtskräftig (§ 14 Kantonales Bürgerrechtsgesetz).

### **Art. 11** Einbürgerung in einem andern Kanton {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--11}

1. Werden Kantonsbürger oder Kantonsbürgerinnen in einem andern Kanton eingebürgert und haben sie nach dieser Einbürgerung mehr als zwei Bürgerrechte, entscheidet der Gemeinderat derjenigen luzernischen Gemeinde, deren Bürgerrecht zuletzt erworben wurde, über den Verbleib und den Verlust der luzernischen Gemeindebürgerrechte.
2. Haben die in einem andern Kanton eingebürgerten Kantonsbürger oder Kantonsbürgerinnen nebst dem erworbenen Kantonsbürgerrecht kein weiteres ausserkantonales, mindestens aber zwei luzernische Bürgerrechte, fordert die Behörde sie gemäss Absatz 1 auf, binnen 30 Tagen zu erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen.
3. Widersprechen die vorliegenden Bestimmungen des kantonalen Rechts denjenigen des Einbürgerungskantons, so hat sich der Gemeinderat gemäss Absatz 1 mit der zuständigen Behörde des Einbürgerungskantons zu verständigen.

## 1.4 &hellip;

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--13}

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--14}

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--15}

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--16}

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--17}

## 2 Korporationsbürgerrecht

### **Art. 18** Einbürgerungstaxe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--18}

1. Die Einbürgerungstaxe der Personalkorporationen muss zu den Vorteilen, die sich aus dem Erwerb des Korporationsbürgerrechts ergeben, in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2. Sie berechnet sich in der Regel aufgrund des kapitalisierten Wertes der jährlichen Nutzungsbeträge.
3. Wird kein Korporationsnutzen ausgerichtet, berechnet sich die Einbürgerungstaxe aufgrund des Korporationsvermögens, das rechnerisch auf die nutzungsberechtigten Korporationsbürger aufgeteilt wird. Stellt das Vermögen nur teilweise einen positiven Wert und im übrigen eine Belastung dar, ist von einem ermessensweise festzusetzenden Bruchteil des Vermögens auszugehen.
4. Die mit dem Korporationsbürgerrecht verbundenen ideellen Werte sind zusätzlich zu berücksichtigen.

### **Art. 19** Bürgerverzeichnis der Personalkorporationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--19}

1. Das Korporationsbürgerverzeichnis enthält mindestens die Namen, Vornamen und Geburtsdaten aller stimmberechtigten Korporationsbürgerinnen und -bürger.
2. Das Verzeichnis kann weitere Angaben enthalten, wie
   a. Datum der Aufnahme ins Korporationsbürgerrecht und Erwerbsgrund,
   b. Gemeinde- und Kantonsbürgerrechte,
   c. weitere Korporationsbürgerrechte.

### **Art. 20** Bürgerverzeichnis der Realkorporationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--20}

1. Das Korporationsbürgerverzeichnis der Realkorporationen enthält
   a. die berechtigten Grundstücke,
   b. die Anzahl der zu den berechtigten Grundstücken gehörenden Realrechte (Gerechtigkeiten),
   c. die Eigentümerinnen und Eigentümer der berechtigten Grundstücke.
2. Es kann weitere Angaben enthalten, soweit sie für die Stimmberechtigung von Bedeutung sind (§ 7 Stimmrechtsgesetz).

## 3 Gebühren

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--21}

1. Für die Verrichtungen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erheben die Gemeinden und das Justiz- und Sicherheitsdepartement Gebühren gemäss der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010 und gemäss Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

## 4 Schlussbestimmung

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--3--22}

1. Die Verordnung tritt am 1. Juni 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.