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# Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates
(Kantonsratsgesetz, KRG)
Vom 28.06.1976 (Stand 01.06.2023)

## 1 Wahl und Konstituierung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Wahl und Teilnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--1}

1. Die Neuwahl des Kantonsrates erfolgt alle vier Jahre spätestens am 7. Mai.
2. Nach der Neuwahl treten die Mitglieder des neugewählten Kantonsrates auf Einladung des Regierungsrates vor Ende Juni zur konstituierenden Sitzung zusammen.
3. Wer bei den Neuwahlen nach den amtlich veröffentlichten Wahlergebnissen als Mitglied des Kantonsrates gewählt ist, hat bei der Konstituierung mitzuwirken und, solange seine Wahl nicht aufgehoben ist, das Amt auszuüben.

### **Art. 2** Provisorisches Büro {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--2}

1. Das älteste Mitglied des neugewählten Kantonsrates oder bei dessen Verhinderung das nächstälteste besorgt als Alterspräsident oder als Alterspräsidentin die mit der Konstituierung zusammenhängenden Präsidialaufgaben.
1 bis Sofern das älteste Mitglied diese Aufgabe bereits einmal innehatte, besorgt das nächstälteste Mitglied oder bei dessen Verhinderung das drittälteste Mitglied des Kantonsrates als Alterspräsident oder als Alterspräsidentin die Präsidialaufgaben.
2. Der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin ernennt vor der konstituierenden Sitzung aus den neugewählten Mitgliedern, die schon bisher dem Kantonsrat angehörten, vier Stimmenzählerinnen und -zähler, die mit ihm oder ihr zusammen das provisorische Büro bilden.
3. Die Fraktionen sind bei der Bestellung des provisorischen Büros angemessen zu berücksichtigen.

### **Art. 3** Ernennung der Wahlprüfungskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--3}

1. Das provisorische Büro ernennt vor der konstituierenden Sitzung aus den neugewählten Mitgliedern, die dem Kantonsrat schon bisher angehörten, eine Wahlprüfungskommission von mindestens neun Mitgliedern.
2. In der Wahlprüfungskommission sollen alle Wahlkreise und alle Fraktionen angemessen vertreten sein. Für den Fall eines Ausstands nach § 7 ist pro Fraktion ein Ersatzmitglied zu bezeichnen.
3. Die Wahlprüfungskommission wird vom Alterspräsidenten oder von der Alterspräsidentin rechtzeitig einberufen. Sie ernennt ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin.

### **Art. 4** Grundlagen der Wahlprüfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--4}

1. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat Bericht über die Durchführung der Neuwahlen und die Stimmrechtsbeschwerden.
2. Der Regierungsrat hält dem Kantonsrat und der Wahlprüfungskommission die Wahl- und Untersuchungsakten zur Verfügung.

### **Art. 5** Aufgaben und Befugnisse der Wahlprüfungskommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--5}

1. Der Wahlprüfungskommission obliegt die Vorberatung der Wahlgenehmigungen und der Beschwerdeentscheide des Kantonsrates.
2. Die Wahlprüfungskommission kann den Regierungsrat oder einen eigenen Ausschuss mit weitern Untersuchungen beauftragen.
3. Für die Untersuchungen des Ausschusses gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

### **Art. 6** Beschwerdeentscheide und Wahlgenehmigungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--6}

1. Nachdem der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin die konstituierende Sitzung eröffnet hat, behandelt der Kantonsrat in der Reihenfolge der Wahlkreise die Stimmrechtsbeschwerden und die Genehmigung der Wahlen.
2. Wahlen, die weder durch Stimmrechtsbeschwerde noch aus der Mitte des Rates angefochten sind, gelten als genehmigt. Im Übrigen sind die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 über die Behandlung von Stimmrechtsbeschwerden und die Wahlgenehmigungen sinngemäss anwendbar.
3. Die Beschwerdeentscheide werden den Beschwerdeführerinnen und -führern durch Protokollauszüge eröffnet. Als Begründung erhalten sie ferner Auszüge aus dem Bericht des Regierungsrates und allfälligen Berichten der Wahlprüfungskommission.

### **Art. 7** Ausstand {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--7}

1. Bei der Beschlussfassung über Stimmrechtsbeschwerden und Wahlgenehmigungen sind die Mitglieder des betroffenen Wahlkreises nicht stimmberechtigt.

### **Art. 8** Aufschub der Beschlussfassung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--8}

1. Wenn die Untersuchungsergebnisse zur endgültigen Beschlussfassung nicht ausreichen, hat der Kantonsrat die Untersuchung durch die Wahlprüfungskommission oder den Regierungsrat ergänzen zu lassen.
2. Sobald die neuen Untersuchungsergebnisse vorliegen, hat der Kantonsrat über die Stimmrechtsbeschwerden und die Wahlgenehmigung an einer spätern Sitzung Beschluss zu fassen.

### **Art. 9** Aufhebung von Neuwahlen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--9}

1. Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen aller Wahlkreise aufgehoben, so wird die Konstituierung abgebrochen, und der bisherige Kantonsrat führt die Geschäfte weiter.
2. Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen einzelner Wahlkreise aufgehoben, so scheiden die Betroffenen nach Abschluss der Konstituierung aus dem Rat aus, und der Kantonsrat vertagt sich nach der Vereidigung.
3. Nach der Aufhebung von Neuwahlen einzelner Wahlkreise ist der Kantonsrat nur verhandlungsfähig, wenn an Stelle der betroffenen Neugewählten die bisherigen Mitglieder des Wahlkreises zur Sitzung eingeladen wurden.
4. Diese Vorschriften gelten sinngemäss, wenn Neuwahlen nach erfolgter Konstituierung aufgehoben werden.

### **Art. 10** Wahl des Präsidiums und der Stimmenzählerinnen und -zähler&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--10}

1. Nachdem die Neuwahlen aller Wahlkreise behandelt sind, wählt der Kantonsrat das Kantonsratspräsidium, die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertretungen.
2. Mit dem Abschluss dieser Wahlen ist der neugewählte Kantonsrat konstituiert.

### **Art. 11** Vereidigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--11}

1. Wenn der neugewählte Kantonsrat konstituiert ist, vereidigt der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin den Ratspräsidenten oder die Ratspräsidentin. Dieser oder diese übernimmt nach der Vereidigung den Vorsitz und vereidigt die Ratsmitglieder.
2. An Stelle des Amtseides kann das Amtsgelübde geleistet werden. Der Kantonsrat legt die Eides- und Gelübdeformel für alle Personen, die von Gesetzes wegen zu vereidigen sind, in einer Verordnung fest.
3. Ratsmitglieder, die den Amtseid oder das Amtsgelübde nicht leisten, verzichten auf das Amt (§ 32 Abs. 2 der Kantonsverfassung).
4. Diese Vorschriften gelten sinngemäss für Ratsmitglieder, die nach der konstituierenden Sitzung in den Kantonsrat eintreten.

## 2 Organisation

## 2.1 Präsidium und Wahlbüro&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Wahl des Präsidiums, der Stimmenzählerinnen und -zähler und ihrer Stellvertretungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--12}

1. Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte:
   a. das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,
   b. die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertretungen.
2. Die Fraktionen sind bei der Wahl des Präsidiums angemessen zu berücksichtigen.
3. Jede Fraktion stellt einen Stimmenzähler oder eine Stimmenzählerin oder einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

### **Art. 13** Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--13}

1. Die Amtsdauer des Präsidiums dauert von Anfang Juli bis Ende Juni des darauffolgenden Jahres. Im Wahljahr des Kantonsrates erfolgt der Wechsel anlässlich der konstituierenden Sitzung in der Juni-Session.
2. Kein Ratsmitglied darf während zwei aufeinanderfolgenden Amtsdauern das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin oder des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin ausüben.
3. Die Stimmenzählerinnen und -zähler und ihre Stellvertreterinnen und -vertreter werden für die ganze Legislatur gewählt.

### **Art. 14** Wahlbüro {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--14}

1. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, die Stimmenzählerinnen und -zähler sowie ihre Stellvertreterinnen und -vertreter bilden zusammen das Wahlbüro.
2. Das Wahlbüro ist für die korrekte Durchführung und Auszählung aller Wahlen im Kantonsrat zuständig.

### **Art. 15** Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--15}

1. Der Präsident oder die Präsidentin sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte, leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung im Ratssaal und vertritt den Kantonsrat nach aussen.

### **Art. 16** Diskussions- und Stimmrecht des Präsidenten oder der Präsidentin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--16}

1. Wenn sich der Präsident oder die Präsidentin an der Diskussion beteiligen will, übergibt er oder sie den Vorsitz dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
2. Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen stimmt der Präsident oder die Präsidentin nicht mit. Vorbehalten bleibt der Stichentscheid.
3. Bei geheimen Abstimmungen und geheimen Wahlen kann der Präsident oder die Präsidentin das Stimmrecht wie die anderen Ratsmitglieder ausüben.

### **Art. 17** Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--17}

1. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Amtsführung und übernimmt die Präsidialaufgaben, wenn der Präsident oder die Präsidentin verhindert ist oder sich an der Diskussion beteiligen will.
2. Ist auch der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin verhindert, übernimmt das anwesende Ratsmitglied, das zuletzt das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin innehatte, die Präsidialaufgaben.

### **Art. 18** Zeichnungsbefugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--18}

1. Der Präsident oder die Präsidentin führt gemeinsam mit dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin die Unterschrift für den Kantonsrat.
2. Die Geschäftsordnung regelt die Unterzeichnung der Protokolle.

## 2.2 Fraktionen und Geschäftsleitung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19** Fraktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--19}

1. Die Bildung einer Fraktion erfordert mindestens fünf Mitglieder.
2. Die Fraktionsmitglieder wählen aus ihrer Mitte ein Fraktionspräsidium. Das Fraktionspräsidium konstituiert sich selbst und delegiert eines seiner Mitglieder für eine Legislatur in die Geschäftsleitung.

### **Art. 20** Organisation und Aufgaben der Geschäftsleitung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--20}

1. Das Präsidium des Kantonsrates bildet zusammen mit den Fraktionspräsidentinnen und ‑präsidenten die Geschäftsleitung. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und der Leiter oder die Leiterin der Parlamentsdienste nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2. Die Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Das Präsidium des Kantonsrates nimmt an den Abstimmungen teil. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.
3. Nach Bedarf werden die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen, die Mitglieder des Regierungsrates oder der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes zu den Sitzungen eingeladen. Sie haben beratende Stimme. Diese Personen können auch Antrag auf Teilnahme stellen.
4. Die Geschäftsleitung
   a. fördert die Zusammenarbeit und die gegenseitige Information zwischen Präsidium, Kommissionen, Fraktionen, Regierungsrat und Kantonsgericht,
   b. koordiniert die Arbeiten der Kommissionen und entscheidet über die Zuweisung der Geschäfte an die Kommissionen oder stellt dem Kantonsrat im Streitfall Antrag dazu,
   c. stellt Antrag auf Bestellung einer Spezialkommission,
   d. nimmt die längerfristige Planung der Sessionsschwerpunkte vor,
   e. legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Traktandenliste fest und entscheidet über die Anzahl Sitzungen,
   f. bereitet die Wahlgeschäfte vor,
   g. kann zu ihrer Unterstützung eine Stabsgruppe, bestehend aus je einem Mitglied jeder Fraktion, einsetzen,
   h. besorgt die weiteren Geschäfte, die ihr dieses Gesetz oder die Geschäftsordnung des Kantonsrates zuweisen oder die nicht einem andern Organ zugewiesen sind.
5. Zur Vorbereitung der Wahlgeschäfte kann die Geschäftsleitung die für den Sachbereich zuständige Kommission oder einen Kommissionsausschuss einsetzen oder deren Präsidenten oder Präsidentin beiziehen. Das Nähere zur Wahl und zum Vorverfahren regeln die Geschäftsordnung und die Richtlinien der Geschäftsleitung.

## 2.3 Kommissionen

### **Art. 20a** Wahl {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--20a}

1. Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer aus seiner Mitte die ständigen Kommissionen.
2. Nichtständige Spezialkommissionen wählt er nach Bedarf.
3. Die Kommissionen werden in offener Wahl bestellt, wenn nicht ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangt.

### **Art. 21** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--21}

1. Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Kantonsrates sowie die Einzelinitiativen vor. Ausgenommen sind alle andern parlamentarischen Vorstösse.
2. Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag.
3. Sie wirken beim Abschluss von interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt mit, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist (§ 48 Abs. 1 der Kantonsverfassung).

### **Art. 21a** Aufgaben der Aufsichts- und Kontrollkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--21a}

1. Die Aufsichts- und Kontrollkommission ist das Organ der Oberaufsicht des Kantonsrates.
2. Die Oberaufsicht dient der politischen Überprüfung
   a. der Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung,
   b. des Beteiligungs- und des Beitragscontrollings gemäss den §§ 20a ff. des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010,
   c. der Geschäftsführung der Gerichte und der Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden.

### **Art. 22** Vertretung der Fraktionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--22}

1. Die Fraktionen sind in den Kommissionen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl vertreten.
2. Der Kantonsrat kann die Kommissionen in besondern Fällen durch fraktionslose Mitglieder erweitern.
3. Bei der Wahl der Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten ist auf einen angemessenen Wechsel unter den Fraktionen zu achten.

### **Art. 23** Kommissionspräsident oder Kommissionspräsidentin {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--23}

1. Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin lässt die Kommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Departementsvorsteher oder der zuständigen Departementsvorsteherin durch die Staatskanzlei einberufen. Er oder sie leitet die Verhandlungen und erstattet, wenn die Kommission nichts anderes beschliesst, im Kantonsrat Bericht.
2. Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin nimmt an den Abstimmungen der Kommission teil. Bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung gibt seine oder ihre Stimme den Ausschlag.

### **Art. 24** Mitwirkung von Behördemitgliedern und weiteren Personen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--24}

1. Der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil. Er oder sie hat Antragsrecht und beratende Stimme.
2. Soweit die Kommission nichts anderes beschliesst, kann sich der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin von seinen oder ihren Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern begleiten oder vertreten lassen und Mitglieder der Leitungsorgane der Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995 kantonale Aufgaben übertragen sind, sowie aussenstehende Sachverständige beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
3. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes nimmt in der Regel an den Kommissionssitzungen teil
   a. bei der Vorberatung von Finanzhaushaltgeschäften des Kantonsgerichtes,
   b. bei der Vorberatung der Jahresberichte und der besonderen Berichte des Kantonsgerichtes,
   c. bei der Vorberatung von Erlassen, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen.
4. Bei weiteren Sachgeschäften, die das Kantonsgericht oder die ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen, kann der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes mit beratender Stimme beigezogen werden.

### **Art. 25** Informationsrechte im allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--25}

1. Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin:
   a. vom Regierungsrat Berichte und Unterlagen verlangen,
   b. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,
   c. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen,
   d. Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen,
   e. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordert, aussenstehende Sachverständige beiziehen,
   f. Vertreterinnen und Vertreter interessierter Kreise anhören.
2. Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionen Mitglieder von deren strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Personen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen.
3. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist berechtigt, an der Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines oder ihres Departementes, von Sachverständigen und von Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
4. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 gelten sinngemäss für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Behörden. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes ist vor der Einholung von Informationen nach Absatz 1 anzuhören.

### **Art. 26** Informationsrechte bei Rechnungsprüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--26}

1. Kommissionen, denen die Prüfung von Rechnungen obliegt, können im Rahmen dieser Aufgabe überdies:
   a. den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen,
   b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen,
   c. durch die Finanzkontrolle zusätzliche Untersuchungen ausführen lassen.

### **Art. 27** Informationsrechte von Kommissionsausschüssen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--27}

1. Kommissionsausschüsse, die im Auftrag ihrer Kommission Abklärungen zu besorgen haben, können im Rahmen ihres Auftrages nach Anhören des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin:
   a. die Akten einsehen, worauf die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,
   b. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Verwaltung zum Geschäft befragen,
   c. Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen.
2. Soweit bei rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, die Informationen des Regierungsrates und der Verwaltung nicht genügen, können die Kommissionsausschüsse Mitglieder von deren strategischen Leitungsorganen befragen. Diese können sich durch weitere Personen begleiten oder ausnahmsweise vertreten lassen.
3. Kommissionsausschüsse, welche Rechnungen zu prüfen haben, können im Rahmen ihres Prüfungsauftrages überdies:
   a. den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle zu den Beratungen beiziehen und zu den Rechnungen befragen,
   b. die Revisionsberichte der Finanzkontrolle, die Berichte der Dienststellen über die Erledigung der Beanstandungen und die Buchungsbelege einsehen.
4. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist berechtigt, an der Befragung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines oder ihres Departementes und von Mitgliedern der Leitungsorgane teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
5. Die Bestimmungen der Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäss für das Kantonsgericht und die ihm unterstellten Gerichte und Behörden. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes ist vor der Einholung von Informationen nach Absatz 1 anzuhören.

### **Art. 27a** Prüftätigkeit der Aufsichts- und Kontrollkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--27a}

1. Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse verfügen über die Informationsrechte gemäss den §§ 25–27. Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit, der Zweckmässigkeit und der Wirksamkeit.
2. Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann für Abklärungen den Leiter oder die Leiterin und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzkontrolle oder aussenstehende Sachverständige beiziehen und Einsicht in die Berichte der Departements- und Gerichtscontroller nehmen.
3. Ausnahmsweise hat die Kommission die Befugnis, im Rahmen ihres Auftrags
   a. ohne vorgängige Anhörung des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin Angestellte der Verwaltung und Mitglieder von Leitungsorganen der rechtlich selbständigen Organisationen, denen gemäss § 45 des Organisationsgesetzes kantonale Aufgaben übertragen sind, zu befragen und Besichtigungen in der Verwaltung vorzunehmen,
   b. ohne Beisein des zuständigen Departementsvorstehers oder der zuständigen Departementsvorsteherin Angestellte der Verwaltung und Mitglieder der Leitungsorgane von Organisationen, denen kantonale Aufgaben übertragen sind, zu befragen.
4. Im Rahmen ihres Auftrags können die Aufsichts- und Kontrollkommission oder ihre Ausschüsse überdies Befragungen und Besichtigungen im Kantonsgericht und bei den Gerichten und Behörden, die dem Kantonsgericht unterstellt sind, durchführen. Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss.

### **Art. 27b** Berichterstattung der Aufsichts- und Kontrollkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--27b}

1. Die Aufsichts- und Kontrollkommission und ihre Ausschüsse unterbreiten ihre Feststellungen und Empfehlungen dem Regierungsrat und, soweit diese die Gerichte und die ihnen unterstellten Behörden betreffen, dem Kantonsgericht.
2. Beim Vorgehen nach § 27a Absatz 3 gibt die Aufsichts- und Kontrollkommission dem zuständigen Departementsvorsteher oder der zuständigen Departementsvorsteherin spätestens vor Abschluss der Abklärungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser oder diese ist berechtigt, Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Rechte stehen sinngemäss auch dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes zu.
3. Die Kommission erstattet dem Kantonsrat unter Wahrung des Amtsgeheimnisses Bericht über ihre Oberaufsichtstätigkeit. Der Kantonsrat nimmt davon Kenntnis.
4. Eine Berichterstattung ist unter Wahrung des Amtsgeheimnisses auch an andere Kommissionen möglich.

### **Art. 27c** Amtsgeheimnis bei der Aufsichts- und Kontrollkommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--27c}

1. Die Mitglieder des Regierungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gewähren der Aufsichts- und Kontrollkommission die im Rahmen der Prüftätigkeit gemäss § 27a für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendige Auskunft über dienstliche Angelegenheiten und Einsicht in die Akten. Es bedarf keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
2. Der Regierungsrat kann beim Präsidium der Aufsichts- und Kontrollkommission die Beschränkung dieser Informationsrechte auf einen Ausschuss beantragen, sofern dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3. Das Präsidium der Aufsichts- und Kontrollkommission entscheidet abschliessend über den Antrag des Regierungsrates. Dafür stehen ihm die vollumfänglichen Informationsrechte zu. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
4. Soweit in einer Angelegenheit die Informationsrechte beschränkt sind, steht die Prüftätigkeit gemäss § 27a, insbesondere die Befugnis zu Befragungen und zur Einsicht in Akten, in dieser Angelegenheit nur dem Ausschuss zu.
5. Die Mitglieder der Aufsichts- und Kontrollkommission und beigezogene aussenstehende Sachverständige sind ihrerseits in Bezug auf vorgelegte Verwaltungsakten und Äusserungen von Behördenmitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung an das Amtsgeheimnis gebunden. Der Regierungsrat oder der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin bestimmt im Einzelfall, was Gegenstand des Amtsgeheimnisses bildet.
6. Bei der Wahrnehmung der Oberaufsicht hinsichtlich der Geschäftsführung der Gerichte und der Tätigkeit der ihnen unterstellten Behörden gelten für die Befragungen und die Aktenherausgabe die Bestimmungen der Absätze 1–5 sinngemäss. Zuständig für den Antrag auf Beschränkung der Informationsrechte ist der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.

### **Art. 28** Amtsgeheimnis bei den übrigen Kommissionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--28}

1. Die Befugnis, Mitglieder des Regierungsrates und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gegenüber den übrigen Kommissionen und Kommissionsausschüssen für Befragungen und für die Herausgabe von Akten gemäss den §§ 25–27a vom Amtsgeheimnis zu entbinden, steht dem Regierungsrat zu.
2. Der Regierungsrat darf am Amtsgeheimnis nur festhalten, soweit die Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren geboten ist.
3. Wenn der Regierungsrat am Amtsgeheimnis festhält, orientiert er die Kommission durch einen Bericht.
4. Die Kommissionsmitglieder und die andern Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind ihrerseits in Bezug auf vorgelegte Verwaltungsakten und Äusserungen von Behördemitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung an das Amtsgeheimnis gebunden. Der Regierungsrat oder der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin bestimmt im Einzelfall, was Gegenstand des Amtsgeheimnisses bildet.
5. Für die Befragungen im Kantonsgericht und bei Gerichten und Behörden, die ihm unterstellt sind, und für die Aktenherausgabe gelten die Bestimmungen der Absätze 1–4 sinngemäss; zuständig ist der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes.

### **Art. 29** Information der Öffentlichkeit und der Fraktionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--29}

1. Die Kommissionen informieren die Medien in der Regel über ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin, allenfalls über ein beauftragtes Kommissionsmitglied. Diese gelten auch als Ansprechpersonen für die Medien.
2. Bei der Information der Öffentlichkeit werden nur die Beschlüsse der Kommission, deren wesentliche Begründung und die Stimmenverhältnisse der Abstimmungen bekannt gegeben. Die übrige Kommissionstätigkeit unterliegt dem Amts- und dem Sitzungsgeheimnis.
3. Die Kommissionsmitglieder dürfen unter Wahrung des Amtsgeheimnisses (§§ 27c und 28) ihre Fraktionen über die Kommissionsverhandlungen informieren. Nicht informieren dürfen sie über persönliche Äusserungen anderer Kommissionsmitglieder, die mit dem Beratungsgegenstand in keinem Zusammenhang stehen.
4. Mitglieder der Fraktionen und andere Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer dürfen Dritten keine Informationen bekannt geben, welche über die Angaben gemäss Absatz 2 hinausgehen.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--30}

### **Art. 31** Verwendung der Kommissionsprotokolle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--31}

1. Die Protokolle der Kommissionssitzungen, mit Ausnahme jener der Aufsichts- und Kontrollkommission, stehen den Mitgliedern des Kantonsrates und den interessierten Behördemitgliedern und Amtsstellen offen.
2. Nach Erledigung des Geschäftes (einschliesslich Referendum und Volksabstimmung) kann die Staatskanzlei die Benützung der Kommissionsprotokolle zum Zwecke der Rechtsanwendung und für wissenschaftliche Arbeiten gestatten.
3. Die Benützerinnen und Benützer schweigen über geheime und vertrauliche Mitteilungen und geben die Stellungnahme einzelner Mitglieder nicht bekannt.

## 2.4 Parlamentarische Untersuchungskommissionen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 31a** Einsetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--31a}

1. Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Kantonsrat oder im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrates der besonderen Klärung, kann zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.
2. Bevor ein Mitglied des Kantonsrates einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission stellen kann, muss in einer Anfrage Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt worden sein. Die Aufsichts- und Kontrollkommission kann einen solchen Antrag aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorangehende Anfrage stellen.
3. Der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist schriftlich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin einzureichen. Er wird in der Regel für die nächste Session traktandiert.
4. Stimmt der Kantonsrat der Einsetzung einer Untersuchungskommission zu, bestimmt er nach Anhören des Regierungsrates auf Antrag der Geschäftsleitung in einem besonderen Kantonsratsbeschluss die Mitglieder und den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission, legt deren Auftrag fest und bezeichnet das Sekretariat. Alle Fraktionen müssen in der Untersuchungskommission vertreten sein.
5. Die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission hindert nicht die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich von Disziplinarverfahren, soweit die Arbeit der Untersuchungskommission dadurch nicht erschwert oder verunmöglicht wird.

### **Art. 31b** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--31b}

1. Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
2. Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist anwendbar.
3. Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.

### **Art. 31c** Amtsgeheimnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--31c}

1. Bei Begehren um Auskunft oder Aktenherausgabe und bei Einvernahmen durch die Untersuchungskommission ist nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes sowie Personen aus Verwaltung oder Gerichten vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.
2. Die Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Regierungsrates oder des Kantonsgerichtes, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nicht oder nicht mehr unterstehen.

### **Art. 31d** Besondere Auskunftspflichten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--31d}

1. Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes sowie Personen aus Verwaltung und Gerichten sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstands, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.

### **Art. 31e** Betroffene {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--31e}

1. Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes, Personen aus Verwaltung und Gerichten sowie Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen, an Augenscheinen teilzunehmen und in die herausgegebenen Akten, Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.
2. Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist und sich die Untersuchung nicht ausdrücklich gegen sie richtet. Auf die betreffenden Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn ihr wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3. Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern. Die Vorwürfe und ihre Begründung sind ihnen in geeigneter Weise bekanntzugeben.

### **Art. 31f** Stellung des Regierungsrates {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--31f}

1. Dem Regierungsrat kommen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Er kann sich vertreten lassen.
2. Der Regierungsrat hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.

### **Art. 31g** Stellung des Kantonsgerichtes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--31g}

1. Soweit die Untersuchung Behörden oder Personen solcher Behörden betrifft, welche der Aufsicht des Kantonsgerichtes unterstehen, kommen diesen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Das Kantonsgericht kann sich vertreten lassen.
2. Das Kantonsgericht hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.

### **Art. 31h** Abschluss der Untersuchung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--31h}

1. Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem Kantonsrat Bericht und Antrag.
2. Der Kantonsrat stellt mit Beschluss die Untersuchung ein und löst die Untersuchungskommission auf.

## 2.5 Parlamentsdienste&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 32** Stellung der Parlamentsdienste {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--32}

1. Zu den Parlamentsdiensten gehören das Sekretariat des Kantonsrates sowie der Kommissionendienst. Diese sind Teil der Staatskanzlei, welche in diesen Aufgabenbereichen dem Kantonsrat unterstellt ist.
2. Die zuständige Behörde wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Wahl des Leiters oder der Leiterin der Parlamentsdienste und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommissionendienstes bedarf der Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

### **Art. 32a** Aufgaben des Kommissionendienstes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--32a}

1. Der Kommissionendienst erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: Er
   a. plant, organisiert und koordiniert die Kommissionssitzungen,
   b. besorgt die Sekretariatsgeschäfte,
   c. führt das Protokoll nach Weisungen der Kommission,
   d. beschafft und archiviert Dokumente und wertet sie aus,
   e. berät die Kommissionen in fachlichen und Verfahrensfragen.
2. Der Kommissionendienst verkehrt direkt mit dem Kantonsgericht und den Departementen. Die angegangenen Stellen sind im Rahmen der §§ 25 ff. zur Auskunft und zur Mitarbeit verpflichtet.

### **Art. 32b** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--32b}

### **Art. 32c** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--32c}

### **Art. 32d** Protokoll bei Vorlagen des Regierungsrates {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--32d}

1. Der Kommissionspräsident oder die Kommissionspräsidentin kann bei der Beratung von Vorlagen des Regierungsrates in den Kommissionen das zuständige Departement für die Protokollführung beiziehen.

### **Art. 32e** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--32e}

### **Art. 33** Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--33}

1. Der Kantonsrat, der Präsident oder die Präsidentin, die Geschäftsleitung, die Kommissionen und die Fraktionen können den Rechtskonsulenten oder die Rechtskonsulentin zur Begutachtung von grundlegenden Rechtsfragen beiziehen.
2. Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin vertritt den Kantonsrat vor Gericht, soweit die Geschäftsleitung keinen andern Beschluss fasst.

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--34}

## 3 Allgemeine Verfahrensordnung

## 3.1 Sessionen und Sitzungen

### **Art. 35** Sessionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--35}

1. Der Kantonsrat wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin unter Angabe der Beratungsgegenstände zu einer Session einberufen:
   a. auf Beschluss des Kantonsrates,
   b. wenn es die Geschäftsleitung als notwendig erachtet,
   c. auf Verlangen von wenigstens 30 Mitgliedern,
   d. auf Verlangen des Regierungsrates.
2. Die Ratsmitglieder und der Regierungsrat richten das Einberufungsbegehren schriftlich an den Präsidenten oder an die Präsidentin unter Angabe der Beratungsgegenstände.
3. …

### **Art. 36** Beratungsunterlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--36}

1. Die Beratungsunterlagen sind dem Kantonsrat so frühzeitig zugänglich zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.
2. Ausser in zeitlich dringenden Fällen sollen die Unterlagen den Ratsmitgliedern spätestens bei der Bekanntgabe der Traktandenliste zur Verfügung stehen.
3. Soweit die Akten zu den Geschäften des Kantonsrates den Mitgliedern nicht zugestellt werden, sind sie elektronisch abrufbar.

### **Art. 37** Teilnahmepflicht der Ratsmitglieder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--37}

1. Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates und der Kommissionen, denen sie angehören, teilzunehmen.
2. Wer verhindert ist, hat sich vor Beginn der Sitzung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kantonsrates oder der Kommission unter Angabe des Verhinderungsgrundes zu entschuldigen.
3. …

### **Art. 38** Beschlussfähigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--38}

1. Damit der Kantonsrat gültige Beschlüsse fassen kann, müssen mindestens 61 Mitglieder anwesend sein.
2. …
3. …

### **Art. 39** Teilnahme der Mitglieder des Regierungsrates {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--39}

1. Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Kantonsrates teilzunehmen, soweit die Beratungen den Zuständigkeitsbereich ihres Departementes betreffen. An den übrigen Beratungen nehmen sie nach Möglichkeit teil.

### **Art. 39a** Mitwirkung des Kantonsgerichtes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--39a}

1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes nimmt teil an den Sitzungen des Kantonsrates
   a. über Finanzhaushaltgeschäfte,
   b. über die Jahresberichte und die besonderen Berichte des Kantonsgerichtes,
   c. über Gesetzgebungsgeschäfte, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen.
2. Der Kantonsrat kann den Präsidenten oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes mit beratender Stimme in weiteren Fällen zu seinen Sitzungen beiziehen.

### **Art. 39b** Immunität {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--39b}

1. Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes können wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

### **Art. 40** Anwesenheit auf der Tribüne und im Ratssaal&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--40}

1. An den öffentlichen Sitzungen steht den Zuhörerinnen und Zuhörern die Tribüne des Ratssaales offen.
2. Die Zuhörerinnen und Zuhörer haben die Äusserung von Beifall oder Missbilligung und jede andere Störung der Verhandlungen zu unterlassen.
3. Werden die Verhandlungen von der Tribüne aus gestört, kann der Präsident oder die Präsidentin nach erfolgloser Mahnung, nötigenfalls durch die Polizei, die Fehlbaren wegweisen oder die Tribüne räumen lassen. Bis die Ordnung wieder hergestellt ist, wird die Sitzung unterbrochen.
4. Der Zugang zum Ratssaal, insbesondere für Medien, bedarf der Bewilligung des Präsidenten oder der Präsidentin.

### **Art. 40a** Covid-19-Zertifikatspflicht auf der Tribüne und im Ratssaal {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--40a}

1. Während einer Session wird der Zutritt zum Ratssaal und zur Tribüne des Ratssaales nur mit einem gültigen Covid-19-Zertifikat gemäss Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 gewährt. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates kann die Massnahme aussetzen, wenn es die epidemiologische Lage zulässt.
2. Den Mitgliedern des Kantonsrates und des Regierungsrates, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Kantonsgerichtes und dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin sowie allen weiteren Personen, die zwingend während einer Session Zutritt zum Ratssaal oder zur Tribüne benötigen, werden die Kosten für notwendige Tests zur Ausstellung des Zertifikats vergütet.
3. Die Geschäftsleitung regelt die Einzelheiten zum Vollzug der Zertifikatspflicht. Insbesondere regelt sie die Kontrolle der Zertifikate und bestimmt die weiteren Personen, die Anspruch auf Vergütung der Tests haben.

### **Art. 41** Live-Übertragung und Aufzeichnung der Verhandlungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--41}

1. Die Beratungen und die Beschlussfassung des Kantonsrates können, soweit sie öffentlich sind, live mit Bild und Ton ins Internet übertragen und aufgezeichnet werden.

### **Art. 42** Medien&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--42}

1. Den bei der Staatskanzlei akkreditierten Berichterstatterinnen und Berichterstattern der Medien werden die Beratungsunterlagen zur gleichen Zeit wie den Ratsmitgliedern zugänglich gemacht.
2. Auf der Tribüne werden den akkreditierten Berichterstatterinnen und Berichterstattern Arbeitsplätze reserviert.

### **Art. 43** Geheime Beratung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--43}

1. Zur Wahrung wichtiger staatlicher Interessen oder zum Schutze der Persönlichkeit können zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder die geheime Beratung eines Geschäftes beschliessen.
2. Wird geheime Beratung beantragt, so haben die Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die Medienberichterstatterinnen und -berichterstatter die Tribüne zu verlassen.
3. Die Tribüne wird wieder geöffnet, wenn der Kantonsrat die geheime Beratung abgelehnt oder beendet hat.

## 3.2 Zuweisung und Verzeichnis der Sachgeschäfte

### **Art. 44** Form der Zuweisung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--44}

1. Sachgeschäfte werden beim Kantonsrat anhängig gemacht:
   a. von seinen Mitgliedern und Kommissionen durch parlamentarische Vorstösse,
   b. vom Regierungsrat durch Botschaften und Berichte,
   c. vom Kantonsgericht durch Berichte.
2. Das Kantonsgericht, die Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Organisationen unterbreiten dem Kantonsrat Geschäfte, die seiner Genehmigung bedürfen, durch Vermittlung des Regierungsrates.
3. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Einreichung von Begnadigungsgesuchen und Petitionen.

### **Art. 45** Botschaften des Regierungsrates {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--45}

1. Der Regierungsrat begründet seine Beschlussesentwürfe durch Botschaften.
2. Die Begründung hat in der Regel Angaben zu enthalten über
   a. die rechtlichen und planerischen Grundlagen,
   b. die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht, namentlich den Grundsätzen der Kantonsverfassung über die staatliche Aufgabenerfüllung und die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden,
   c. den Vernehmlassungsentwurf, das Vernehmlassungsverfahren, das Ergebnis der Vernehmlassung und dessen Beurteilung durch den Regierungsrat,
   d. die finanzielle Tragbarkeit, die Wirksamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Kostenfolgen,
   e. die Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt sowie die Folgen für die Gemeinden und das Personal,
   f. den Vollzug.
3. Botschaften, die hauptsächlich die Organisation des Kantonsgerichtes oder der ihm unterstellten Gerichte und Behörden betreffen, sind in Zusammenarbeit mit dem Kantonsgericht auszuarbeiten.
4. Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat Berichte zur Ergänzung von Botschaften verlangen.

### **Art. 46** Geschäftsverzeichnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--46}

1. Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der beim Kantonsrat hängigen Sachgeschäfte.
2. Das Geschäftsverzeichnis wird halbjährlich aktualisiert und den Mitgliedern des Kantonsrates zugänglich gemacht.

## 3.3 Beratung und Beschlussfassung

### **Art. 47** Rechtsformen zur Erledigung der Sachgeschäfte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--47}

1. Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte in der Form von:
   a. Verfassungsänderungen (Teil- oder Totalrevisionen),
   b. Gesetzen (§ 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung),
   c. Dekreten,
   d. Kantonsratsbeschlüssen.
2. Beschlüsse, die nicht in der Form von Verfassungsänderungen und Gesetzen gefasst werden, aber dennoch dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterliegen, werden als Dekrete bezeichnet.
3. Beschlüsse, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum nicht unterliegen, werden als Kantonsratsbeschlüsse bezeichnet. Vorbehalten bleiben besondere Bezeichnungen für Beschlüsse, die Verordnungsrecht gemäss § 45 Absatz 4 der Kantonsverfassung enthalten.

### **Art. 47a** Beschluss über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--47a}

1. Der Beschluss des Kantonsrates über die Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ergeht in der Form des Dekrets und untersteht der Volksabstimmung.

### **Art. 48** Freie Beschlussfassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--48}

1. Die Sachgeschäfte unterliegen der freien Beschlussfassung des Kantonsrates.

### **Art. 49** Freies Mandat {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--49}

1. Die Mitglieder stimmen ohne verbindliche Instruktion nach ihrem freien Entschluss.

### **Art. 49a** Offenlegung von Interessenbindungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--49a}

1. Jedes Ratsmitglied unterrichtet die Geschäftsleitung des Kantonsrates zu Beginn der Amtsdauer, beim Neueintritt, zu Beginn jedes Kalenderjahrs und bei jeder Veränderung über
   a. seine berufliche Tätigkeit und seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber,
   b. seine Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsorganen sowie Beiräten und ähnlichen Gremien von Unternehmungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
   c. seine Leitungsfunktionen und seine dauernden Beratungs- oder Expertentätigkeiten für Interessengruppen und Verbände,
   d. seine Mitgliedschaften in Organen und Kommissionen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.
2. Die Geschäftsleitung kann die Ratsmitglieder auffordern, Interessenbindungen bekannt zu geben. In streitigen Fällen entscheidet die Geschäftsleitung.
3. Die Interessenbindungen sind öffentlich einsehbar.
4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.
5. Ehemalige Interessenbindungen sind ebenfalls offenzulegen, sofern diese in den Zeitraum der vier Jahre vor Eintritt in den Kantonsrat fallen.

### **Art. 50** Rückweisung von Sachgeschäften sowie Erledigung von Sachgeschäften und Anträgen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--50}

1. Der Kantonsrat erledigt seine Sachgeschäfte durch Nichteintreten, Annahme oder Ablehnung. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften.
2. Er kann ein Sachgeschäft, auf das er eingetreten ist, zur Änderung oder zur Prüfung an die vorberatende Kommission oder an den Regierungsrat zurückweisen.
3. Über alle Anträge, die nicht zurückgezogen werden, ist abzustimmen.

### **Art. 51** Offene und geheime Stimmabgabe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--51}

1. In Sachgeschäften stimmt der Kantonsrat offen ab. Über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage ist geheim abzustimmen, wenn dies in der Geschäftsordnung vorgeschrieben oder im Einzelfall beschlossen wird.
2. Abstimmungen werden mit dem elektronischen Abstimmungssystem durchgeführt. Die Einzelheiten zur Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse regelt die Geschäftsordnung.
3. Die Geschäftsordnung regelt das Nähere für den Fall, dass das elektronische Abstimmungssystem ausfällt. Dabei ist die offene Abstimmung unter Namensaufruf durchzuführen, wenn ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmt.
4. Wahlen vollzieht der Kantonsrat durch geheime Stimmabgabe. Eine Wahl ist offen durchzuführen, wenn dies in diesem Gesetz so vorgesehen ist.

### **Art. 52** Massgebendes Mehr bei Abstimmungen und Wahlen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--52}

1. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültig Stimmenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Geschäftsordnung kann für Abstimmungen, die den Geschäftsgang betreffen, eine höhere oder tiefere Stimmenzahl als massgebendes Mehr bezeichnen.
2. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültig Stimmenden. Für die Bestimmung des absoluten Mehrs werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht berücksichtigt. Beim zweiten Wahlgang entscheidet die höhere Stimmenzahl (relatives Mehr).
3. Kandidiert bei einer Wahl nur eine Person für das Amt, bleiben die Wahlzettel, auf denen dieser Name ohne handschriftlichen Ersatz gestrichen ist, gültig und zählen für die Berechnung des absoluten Mehrs. Dies gilt auch für einen zweiten Wahlgang, in welchem wiederum das absolute Mehr zu erreichen ist.

### **Art. 53** Stimmengleichheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--53}

1. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung oder der Wahlgang wiederholt.
2. Wenn sich erneut Stimmengleichheit ergibt, gelten folgende Regeln:
   a. Bei offenen Abstimmungen und offenen Wahlen steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. Der Präsident oder die Präsidentin kann seine oder ihre Stimmabgabe kurz begründen.
   b. Bei geheimen Wahlen entscheidet das Los.
   c. Bei geheimen Abstimmungen gilt die Vorlage als abgelehnt.

## 3.4 Ausstand

### **Art. 54** Ausstandspflicht im allgemeinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--54}

1. Bei Sachgeschäften, welche bestimmte natürliche Personen oder bestimmte juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betreffen, gelten für die Ratsmitglieder sinngemäss die Ausstandsgründe von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

### **Art. 55** Ausstandspflicht bei Aufsichtsgeschäften {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--55}

1. Die Angehörigen von Mitgliedern des Regierungsrates treten in Ausstand bei der Behandlung der Rechenschaftsberichte des Regierungsrates, des Jahresberichts und der Abrechnungen über Sonderkredite.
2. Bei der Behandlung des Rechenschaftsberichtes des Kantonsgerichtes treten die Angehörigen von Mitgliedern des Gerichts in Ausstand.
3. Die ausstandspflichtigen Angehörigen werden nach § 14 Absatz 1b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes bestimmt.

### **Art. 56** Geschäfte ohne Ausstandspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--56}

1. Bei Geschäften, die den ganzen Kanton, Kantonsteile, Gemeinden oder eine allgemein umschriebene Mehrzahl von natürlichen oder juristischen Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Beschlüssen, besteht keine Ausstandspflicht.

## 3.5 Protokoll und Veröffentlichungen

### **Art. 57** Protokolle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--57}

1. Zu jedem an der Session behandelten Geschäft des Kantonsrates wird ein Verhandlungsprotokoll erstellt, das namentlich die Anträge mit den wichtigsten Begründungen und die Beschlüsse wiedergibt. Die Verhandlungsprotokolle werden zusammen mit den Beratungsgrundlagen veröffentlicht.
2. Die Beschlüsse des Kantonsrates werden zudem pro Session in einem Kurzprotokoll festgehalten.
3. Die Staatskanzlei sorgt für die Veröffentlichung der Protokolle im Internet. Davon ausgenommen sind die Protokolle und Beratungsgrundlagen bei geheimen Beratungen.

### **Art. 58** Veröffentlichung der Beschlüsse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--58}

1. Die Staatskanzlei veröffentlicht, soweit erforderlich, die Beschlüsse des Kantonsrates.

## 3.6 Anfechtbarkeit der Beschlüsse&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 58a** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--58a}

1. Die Beschlüsse des Kantonsrates sind endgültig, soweit in der Gesetzgebung nichts anderes vorgesehen ist.

## 4 Sachgeschäfte

## 4.1 Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete

### **Art. 59** Vorbereitung der Entwürfe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--59}

1. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Vorbereitung der Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten.
2. Die im Vorbereitungsverfahren ausserhalb der Verwaltung eingeholten Vernehmlassungen stehen dem Kantonsrat zur Einsicht offen.
3. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission periodisch über die Vorbereitung von Verordnungen zu kantonalen Gesetzen. Die Kommission kann verlangen, dass ihr der Entwurf zur Konsultation unterbreitet wird.
4. Bei der ersten Beratung von Gesetzen legt der Regierungsrat der Kommission in der Regel den zugehörigen Verordnungsentwurf vor.

### **Art. 60** Zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--60}

1. Die zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen (§ 39 Abs. 2 der Kantonsverfassung) darf nicht in der gleichen Session wie die erste stattfinden.

### **Art. 61** Referendumsklausel in Gesetzen und Dekreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--61}

1. In Gesetzen und Dekreten ist anzugeben, ob sie dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen.
2. Bei der Veröffentlichung von Gesetzen und Dekreten sind der Ablauf der Referendumsfrist sowie die Zahl der erforderlichen Unterschriften und Begehren der Gemeinden anzugeben.
3. Vor der Volksabstimmung und vor Ablauf der Referendumsfrist tritt kein Gesetz oder Dekret in Kraft.

## 4.2 Parlamentarische Vorstösse

## 4.2.1 Gemeinsame Vorschriften

### **Art. 62** Aufzählung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--62}

1. Parlamentarische Vorstösse sind die folgenden Geschäfte:
   a. Einzelinitiativen,
   b. Motionen,
   c. Postulate,
   d. Anfragen,
   e. Bemerkungen.

### **Art. 63** Einreichung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--63}

1. Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen reichen parlamentarische Vorstösse schriftlich ein.
2. Vorstösse namens einer Fraktion sind vom Fraktionspräsidenten oder der Fraktionspräsidentin, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin zu unterzeichnen.

### **Art. 63a** Stellungnahme des Regierungsrates {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--63a}

1. Der Regierungsrat nimmt zu den Vorstössen in der Regel schriftlich Stellung. Die Fristen für die Stellungnahmen betragen ab Eröffnung des Vorstosses:
   a. bei Anfragen und Einzelinitiativen sechs Monate,
   b. bei Motionen und Postulaten ein Jahr.
2. Der Regierungsrat gibt auf der Traktandenliste seine Anträge zu Einzelinitiativen, Motionen und Postulaten bekannt. Die Begründung der Anträge wird den Ratsmitgliedern zugänglich gemacht. Sie enthält soweit möglich auch Angaben über die absehbaren Kostenfolgen, die Finanzierbarkeit und den Personalbedarf.
3. Sind bei einem Vorstoss die wesentlichen Forderungen im Zeitpunkt der Einreichung bereits erfüllt, stellt der Regierungsrat mit dieser Begründung Antrag auf dessen Ablehnung. Er hat in seiner Stellungnahme die Erfüllung der Forderungen darzulegen.

### **Art. 64** Dringliche Behandlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--64}

1. Bei der Einreichung einer Anfrage, einer Motion oder eines Postulats kann der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin die dringliche Behandlung beantragen.
2. Der Kantonsrat stimmt in der gleichen Session über den Antrag ab. Die Annahme erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Ratsmitglieder.
3. Wenn der Kantonsrat dringliche Behandlung beschliesst, ist der parlamentarische Vorstoss an der gleichen Session zu behandeln.

## 4.2.2 Einzelinitiative

### **Art. 65** Inhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--65}

1. Die Einzelinitiative enthält den ausgearbeiteten Entwurf einer Verfassungsänderung, eines Gesetzes, eines Dekretes oder eines Kantonsratsbeschlusses (Erlass, Änderung oder Aufhebung).

### **Art. 66** Behandlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--66}

1. …
2. Stimmt der Regierungsrat der Vorberatung der Einzelinitiative durch eine Kommission zu und lehnt sie niemand aus dem Rat ab, entscheidet der Kantonsrat direkt über die Zuweisung an die fachlich zuständige Kommission.
3. Wird der Zuweisung an eine Kommission opponiert, erhält zunächst der Initiant oder die Initiantin das Wort zur Begründung, worauf der Kantonsrat nach Diskussion abstimmt. Der Kantonsrat weist die Einzelinitiative der zuständigen Kommission zu, wenn sich ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder dafür ausspricht. Wird das Drittel nicht erreicht, ist die Einzelinitiative erledigt.
4. Die Kommission erstattet über das Ergebnis ihrer Beratung einen Bericht, den sie zusammen mit ihrem allfälligen Gegenentwurf dem Regierungsrat zur Stellungnahme überweist.
5. Wenn der Bericht des Regierungsrates vorliegt oder die hiefür eingeräumte Frist unbenützt abgelaufen ist, behandelt der Kantonsrat die Einzelinitiative und einen allfälligen Gegenentwurf im gleichen Verfahren wie einen vom Regierungsrat vorgelegten Entwurf.

## 4.2.3 Motion und Postulat

### **Art. 67** Inhalt der Motion {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--67}

1. Die Motion enthält einen Auftrag an die zuständige Behörde, dem Kantonsrat eine der folgenden Beratungsunterlagen zu unterbreiten:
   a. Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz, einem Dekret oder einem Kantonsratsbeschluss,
   b. besondern Planungsbericht,
   c. besondern Rechenschaftsbericht.
2. Für die Ausführung des Auftrages kann die Motion angemessene Fristen vorsehen.
3. Mit einer Motion kann zudem die Einreichung einer Kantonsinitiative oder eines fakultativen Referendums beim Bund verlangt werden.

### **Art. 68** Inhalt des Postulates {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--68}

1. Das Postulat kann enthalten:
   a. Den Auftrag an den Regierungsrat, zu prüfen, ob dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz, einem Dekret oder einem Kantonsratsbeschluss vorzulegen seien,
   b. die Anregung an den Regierungsrat, in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches in bestimmter Weise vorzugehen,
   c. die Anregung an das Kantonsgericht, in einer Angelegenheit, die den Geschäftsgang im Bereiche seiner Zuständigkeit und Aufsicht betrifft, in bestimmter Weise vorzugehen.
2. Für die Prüfung durch die Behörde kann das Postulat angemessene Fristen vorsehen.

### **Art. 68a** Gliederung der Motionen und Postulate {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--68a}

1. Motionen und Postulate sind kurz abzufassen. Sie sind mit einer separaten Begründung zu versehen.
2. Die Begründung einer Motion auf Einreichung einer Kantonsinitiative muss die Anforderungen an die Begründung nach Artikel 115 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 erfüllen.

### **Art. 69** Behandlung der Motionen und Postulate {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--69}

1. Der Motionär oder die Motionärin kann seine oder ihre Motion bis zum Abschluss ihrer Behandlung in ein Postulat umwandeln.
2. Die Motionen und Postulate werden vom Kantonsrat ganz oder teilweise erheblich erklärt oder abgelehnt. Der Kantonsrat kann ferner Motionen in Postulate umwandeln.
3. …

### **Art. 70** Wirkung der erheblich erklärten Motionen und Postulate {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--70}

1. Die erheblich erklärte Motion verpflichtet die beauftragte Behörde, dem Kantonsrat die verlangte Beratungsunterlage innert der festgesetzten Frist vorzulegen.
2. Das erheblich erklärte Postulat verpflichtet die beauftragte Behörde innert der festgesetzten Frist zur Prüfung und Berichterstattung.
3. Die erheblich erklärte Motion auf Einreichung einer Kantonsinitiative oder eines fakultativen Referendums gilt als Einreichungsbeschluss. Dieser verpflichtet den Regierungsrat zur Einreichung der Kantonsinitiative oder des fakultativen Referendums beim Bund.

### **Art. 71** Berichterstattung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--71}

1. Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich erklärten Motionen ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und anzugeben, welchen Stand die Bearbeitung erreicht hat.
2. Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich erklärten Postulate ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und den verlangten Bericht zu erstatten.
3. Zur Frage, ob eine Verfassungsänderung, ein Gesetz, ein Dekret oder ein Kantonsratsbeschluss vorzuschlagen sei, kann der Regierungsrat auch einen selbständigen Bericht erstatten.

### **Art. 72** Erledigterklärung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--72}

1. Erheblich erklärte Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Kantonsrat bei der Beratung der periodischen Rechenschaftsberichte als erledigt.

## 4.2.4 Anfrage&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 73** Inhalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--73}

1. Mit der Anfrage wird vom Regierungsrat eine schriftliche Auskunft über eine Angelegenheit der Staatsverwaltung verlangt.

### **Art. 74** Behandlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--74}

1. Bei der Behandlung der Anfrage im Rat erklärt der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin, ob er oder sie mit der Antwort des Regierungsrates zufrieden ist.
2. Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin sie verlangt.

## 4.2.5 Bemerkungen

### **Art. 75** Inhalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--75}

1. Bemerkungen sind kurze Feststellungen und Anregungen zu Planungs- und Rechenschaftsberichten, zum Voranschlag, zum Jahresbericht und zu weiteren Berichten, die der Kantonsrat lediglich zur Kenntnis nimmt, oder zu Teilen davon.

### **Art. 76** Überweisung und Veröffentlichung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--76}

1. Bemerkungen werden dem Regierungsrat oder dem Kantonsgericht überwiesen und mit Ausnahme der Bemerkungen zu weiteren Berichten zusammen mit dem Beschluss des Kantonsrates über die Kenntnisnahme oder die Genehmigung veröffentlicht. Vorbehalten bleibt § 79a.

## 4.3 Planungs- und Rechenschaftsberichte

### **Art. 77** Aufzählung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--77}

1. Zu den Planungsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören:
   a. die Kantonsstrategie und das Legislaturprogramm (§ 78),
   b. der Aufgaben- und Finanzplan (§ 78a),
   c. die besonderen Planungsberichte des Regierungsrates über die Vorbereitung wichtiger Sachgeschäfte des Kantonsrates.
2. Zu den Rechenschaftsberichten im Sinn dieses Gesetzes gehören:
   a. die periodischen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes (§ 80),
   b. die besonderen Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes.

### **Art. 78** Kantonsstrategie und Legislaturprogramm&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--78}

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat innert sechs Monaten nach Beginn der Amtsdauer die Kantonsstrategie zusammen mit dem Legislaturprogramm.
1bis Die Kantonsstrategie soll namentlich Aufschluss geben über
   a. die grundsätzlichen und langfristigen Ziele des Kantons,
   b. die für den Kanton bedeutenden übergeordneten Entwicklungen,
   c. den aus den Zielen und Entwicklungen abgeleiteten Handlungsbedarf und die damit zusammenhängenden Handlungsschwerpunkte.
2. Das Legislaturprogramm soll namentlich Aufschluss geben über
   a. die geplanten Massnahmen zur Umsetzung der Kantonsstrategie,
   b. weitere wesentliche neue Entwicklungen im Kanton,
   c. die Aufgaben und Zielsetzungen während der Amtsdauer.
   d. …
3. Der Aufbau des Legislaturprogramms orientiert sich an den Hauptaufgaben gemäss § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen.
4. …
5. Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Jahresbericht über den Vollzug des Legislaturprogramms.

### **Art. 78a** Aufgaben- und Finanzplan {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--78a}

1. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich den Aufgaben- und Finanzplan zur Genehmigung vor.
2. Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf.
3. Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere
   a. die Analyse der Ausgangslage,
   b. die Veränderungen gegenüber dem Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres,
   c. die Planung der Aufgaben und Finanzen mit einem Bericht zu den Hauptaufgaben und den politischen Leistungsaufträgen in den Aufgabenbereichen,
   d. die Planrechnungen und die konsolidierten Planrechnungen und
   e. Erläuterungen.
4. Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Jahresbericht über die Einhaltung des Aufgaben- und Finanzplans.

### **Art. 78b** Planungsberichte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--78b}

1. Der Kantonsrat behandelt die Planungsberichte, die ihm der Regierungsrat gemäss Auftrag (§ 67) oder aus eigener Initiative vorlegt.
2. Gegenstand von Planungsberichten ist die staatliche Tätigkeit insgesamt oder in einzelnen Aufgabenbereichen.

### **Art. 79** Stellungnahme zu Planungsberichten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--79}

1. Zu einzelnen Teilen von Planungsberichten können die Ratsmitglieder die Absicht des Regierungsrates bekräftigen oder ein abweichendes Vorgehen empfehlen.
2. Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Planungsberichten beschliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss Absatz 3.
3. Von den Planungsberichten nimmt der Kantonsrat in zustimmendem Sinn, in ablehnendem Sinn oder ohne Stellungnahme Kenntnis. Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die eine andere Behandlung vorsehen.
4. Im Beschluss, mit dem der Kantonsrat zu einem Planungsbericht Stellung nimmt, kann er dem Regierungsrat für die weiteren Planungsarbeiten und die plangemässe Vorbereitung der Vorlagen Aufträge erteilen.

### **Art. 79a** Bemerkungen zur Kantonsstrategie, zum Legislaturprogramm und zum Aufgaben- und Finanzplan&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--79a}

1. Die vom Kantonsrat beschlossenen Bemerkungen werden der Kantonsstrategie, dem Legislaturprogramm und dem Aufgaben- und Finanzplan als Anhang beigefügt.
2. Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat mit dem nächsten Aufgaben- und Finanzplan über die Behandlung der Bemerkungen.

### **Art. 80** Rechenschaftsberichte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--80}

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht gemäss § 18 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen mit der Jahresrechnung. Er übernimmt darin die vom Kantonsgericht und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates erstellten Berichte.
2. Der Kantonsrat kann sich vom Regierungsrat und vom Kantonsgericht besondere Rechenschaftsberichte über bestimmte Gegenstände ihrer Geschäftsführung vorlegen lassen.

### **Art. 80a** Stellungnahme zu Rechenschaftsberichten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--80a}

1. Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Rechenschaftsberichten beschliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss den Absätzen 2 und 3.
2. Zu Rechenschaftsberichten nimmt der Kantonsrat Stellung, indem er sie genehmigt, sie nur teilweise genehmigt oder nicht genehmigt.
3. Von besonderen Rechenschaftsberichten kann der Kantonsrat überdies ohne Stellungnahme Kenntnis nehmen.

## 4.4 Voranschlag&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 80b** Beschluss des Kantonsrates {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--80b}

1. Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr.
2. Die weiteren Angaben zum Voranschlagsjahr dienen lediglich der Information.
3. Der Kantonsrat kann mit Motionen oder Postulaten Änderungen des Umfangs und der Qualität der Leistungen sowie der Gliederung der Aufgabenbereiche verlangen. Vorstösse, die auf den Voranschlag des nächsten Jahres Einfluss haben sollen und keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen bedingen, sind bis spätestens Ende Februar des dem Voranschlag vorangehenden Jahres einzureichen.
4. Für die Gerichte beschränken sich der Beschluss gemäss Absatz 1 auf die Voranschlagskredite und die Änderungen gemäss Absatz 3 auf die Gliederung der Aufgabenbereiche. Der Beschluss gemäss Absatz 1 kann für sie und die ihrer Aufsicht unterstellten Dienststellen gerichts- und dienststellenübergreifend gefasst werden.

## 4.5 Genehmigungspflichtige Verträge und Genehmigung von Erlassen

### **Art. 80c** Mitwirkung bei genehmigungspflichtigen Verträgen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--80c}

1. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen, über seine Absichten bezüglich der Aufnahme von Verhandlungen mit andern Kantonen und über deren Verlauf.
2. Er konsultiert die Kommission vor wichtigen Entscheidungen.
3. Die Kommission kann dem Regierungsrat Empfehlungen abgeben.

### **Art. 81** Form der Genehmigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--81}

1. Über die Genehmigung von Verträgen nach den §§ 23 Unterabsatz c und 24 Unterabsatz c der Kantonsverfassung beschliesst der Kantonsrat durch Dekret.

### **Art. 82** Genehmigung von Erlassen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82}

1. Erlasse, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, können erst mit der Genehmigung in Kraft treten.
2. Wenn der genehmigungsbedürftige Erlass übergeordnetem Recht widerspricht oder offensichtlich unzweckmässig ist, verweigert der Kantonsrat die Genehmigung, oder er erteilt sie nur unter dem Vorbehalt, dass die Mängel beseitigt werden.
3. Wenn Mängel nach Absatz 2 nur einzelne Teile betreffen und der Erlass auch ohne diese Teile sich zweckmässig vollziehen lässt, genehmigt der Kantonsrat den Erlass mit Ausnahme der mangelhaften Teile.

## 4.6 Obligatorische und fakultative Referenden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 82a** Frist zur Durchführung der Volksabstimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82a}

1. Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch den Kantonsrat und beim fakultativen Referendum innert Jahresfrist seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.

## 4.7 Verfassungs- und Gesetzesinitiativen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 82b** Aufgabe des Regierungsrates {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82b}

1. Innert einem Jahr, seit das Zustandekommen einer Verfassungsinitiative (Teilrevision der Kantonsverfassung) oder einer Gesetzesinitiative veröffentlicht wurde (§ 141 des Stimmrechtsgesetzes), unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme.
2. Beantragt der Regierungsrat die Ablehnung einer Initiative, kann er dem Kantonsrat einen Gegenentwurf unterbreiten.

### **Art. 82c** Stellungnahme des Kantonsrates {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82c}

1. Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Verfassungs- oder Gesetzesinitiative wie folgt Stellung:
   a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar (§ 145 des Stimmrechtsgesetzes), erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig.
   b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.
2. Die formulierte Initiative kann er wie eine eigene Vorlage redaktionell bereinigen. Inhaltliche Änderungen sind nicht zulässig.
3. Lehnt er eine Initiative ab, kann er dem Regierungsrat den Auftrag erteilen, einen Gegenentwurf auszuarbeiten.

### **Art. 82d** Vorgehen nach Annahme einer formulierten Initiative {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82d}

1. Nimmt der Kantonsrat eine formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, unterliegt sie nach den Vorschriften der Kantonsverfassung als Verfassungsänderung oder Gesetz der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum.

### **Art. 82e** Vorgehen nach Annahme einer nicht-formulierten Initiative {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82e}

1. Nimmt der Kantonsrat eine nicht-formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, hat ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf für die verlangte Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu unterbreiten.
2. Der Kantonsrat hat in zweimaliger Beratung eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu verabschieden, die inhaltlich dem Initiativbegehren entspricht.
3. Lehnt er die in der Einzelberatung ausgearbeitete Verfassungs- oder Gesetzesvorlage ab, unterliegt sie der Volksabstimmung.
4. Die Verfassungsänderung oder das Gesetz unterliegt nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Volksabstimmung beziehungsweise dem fakultativen Referendum.

### **Art. 82f** Vorgehen nach Ablehnung einer Initiative ohne Gegenentwurf {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82f}

1. Lehnt der Kantonsrat eine Verfassungs- oder Gesetzesinitiative ab und verzichtet er auf einen Gegenentwurf, wird sie der Volksabstimmung unterbreitet.

### **Art. 82g** Gegenentwurf: Form und Inhalt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82g}

1. Der Gegenentwurf enthält eine von der Initiative abweichende Regelung der gleichen Materie.
2. Er ist als Verfassungsänderung oder Gesetz zu verabschieden, kann jedoch eine andere Rechtsform aufweisen, als es die Initiative verlangt.

### **Art. 82h** Gegenentwurf: Verfahren {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82h}

1. Beschliesst der Kantonsrat die Ausarbeitung eines Gegenentwurfs, hat ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf vorzulegen.
2. Initiative und Gegenentwurf werden den Stimmberechtigten in einer Doppelabstimmung unterbreitet.

### **Art. 82i** Verlängerung der Fristen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82i}

1. Lassen sich die Fristen der §§ 82b–82h nicht einhalten, kann sie der Kantonsrat angemessen verlängern.

## 4.8 Totalrevision der Kantonsverfassung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 82j** Aufgabe des Regierungsrates {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82j}

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat nach dem Zustandekommen der Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung ohne Verzug Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme.

### **Art. 82k** Stellungnahme des Kantonsrates {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82k}

1. Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung wie folgt Stellung:
   a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig (§ 145 Stimmrechtsgesetz), erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig.
   b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.

### **Art. 82l** Frist zur Durchführung der Volksabstimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82l}

1. Die Einleitung der Totalrevision ist dem Volk innert sechs Monaten seit dem Beschluss des Kantonsrates oder seiner Stellungnahme zur Volksinitiative zur Abstimmung zu unterbreiten.

### **Art. 82m** Vorgehen nach Annahme der Einleitung der Totalrevision {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82m}

1. Der Regierungsrat setzt zur Ausarbeitung von Botschaft und Entwurf einer neuen Verfassung eine Projektorganisation ein, welche die Vielgestaltigkeit des Kantons repräsentiert.
2. Der Entwurf ist nach den für den Kantonsrat geltenden Vorschriften zu beraten.

### **Art. 82n** Volksabstimmungen über Grundsatzfragen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82n}

1. Der Regierungsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er ist bei der weiteren Ausarbeitung des Verfassungsentwurfs an die Abstimmungsergebnisse gebunden.

### **Art. 82o** Volksabstimmungen über Verfassungsentwurf {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--82o}

1. Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf der neuen Verfassung wird dem Volk unterbreitet. Er kann als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorgelegt werden.
2. Lehnt das Volk den Entwurf der neuen Verfassung oder Entwürfe von Teilen ab, legt der Regierungsrat dem Kantonsrat einen abgeänderten Verfassungsentwurf zur Beratung vor. Der vom Kantonsrat angenommene Entwurf wird dem Volk unterbreitet. Wird dieser Entwurf, der als Ganzes, mit oder ohne Varianten zu einzelnen Bestimmungen, zur Abstimmung vorzulegen ist, vom Volk erneut abgelehnt, ist die Totalrevision der Verfassung gescheitert.

## 4.9 Petitionen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 83** Begriff {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--83}

1. Als Petitionen werden Eingaben von Behörden und Privatpersonen behandelt, welche bestimmte Begehren oder Beanstandungen enthalten und keine besondere Rechtsform aufweisen.

### **Art. 84** Einreichung und Erledigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--84}

1. An den Kantonsrat gerichtete Petitionen sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
2. Eine Eingabe wird nicht als Petition behandelt:
   a. wenn der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin offensichtlich nicht urteilsfähig ist,
   b. wenn sie den Anstand verletzt oder Beleidigungen enthält,
   c. wenn sie keine bestimmten Begehren oder Beanstandungen enthält,
   d. wenn der Kantonsrat beschlossen hat, in einer Angelegenheit auf weitere Petitionen nicht mehr einzutreten und die neue Petition wieder den gleichen Gegenstand betrifft, ohne neue wesentliche Gesichtspunkte zu enthalten.
3. Die Behandlung der Petitionen ordnet der Kantonsrat in seiner Geschäftsordnung.

## 4.10 Begnadigungsgesuche&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 84a** Behandlung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--84a}

1. Begnadigungsgesuche sind bei der Staatskanzlei einzureichen. Diese zieht zur Vervollständigung der Akten das Justiz- und Sicherheitsdepartement bei.
2. Der Kantonsrat behandelt Begnadigungsgesuche nur, wenn sie mindestens 60 Tage vor Sessionsbeginn eingereicht worden sind.
3. Später eingereichte oder aus einem andern Grund nicht behandlungsfähige Begnadigungsgesuche werden für die nächste Session zurückgestellt.
4. Wird ein Begnadigungsgesuch vor Ablauf der Sperrfrist ohne wesentliche neue Begnadigungsgründe erneuert, ist das Gesuch von der Staatskanzlei unter Angabe des Grundes zurückzuschicken.
5. Das Nähere zur Behandlung der Begnadigungsgesuche regelt der Kantonsrat in seiner Geschäftsordnung.

## 5 Entschädigungen

### **Art. 85** Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisespesenvergütung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--85}

1. Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, der Kommissionen und der Fraktionen werden ein Sitzungsgeld und die Reisespesen vergütet.
2. Mit der Grundentschädigung werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen abgegolten.

### **Art. 86** Zulagen, Sonderentschädigungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--86}

1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates, die Fraktions- und die Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten beziehen neben dem Sitzungsgeld und der Reisespesenvergütung eine Zulage.
2. Die Geschäftsleitung kann für Ratsmitglieder, die besondere Untersuchungen durchführen, umfangreiche Akten prüfen oder Berichte oder Ähnliches ausarbeiten müssen, eine Sonderentschädigung festsetzen.

### **Art. 86a** Fraktionsentschädigungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--86a}

1. Die Fraktionen erhalten an ihre administrativen Aufwendungen einen jährlichen Beitrag. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten einen individuellen jährlichen Beitrag.

### **Art. 87** Ergänzende Vorschriften {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--87}

1. Der Kantonsrat ordnet durch Kantonsratsbeschluss den Betrag, die nähern Voraussetzungen und die Auszahlung der Entschädigungen.
2. Er kann überdies Massnahmen vorsehen, die es den Ratsmitgliedern erlauben, die Mandatsausübung mit der Betreuung ihrer vorschulpflichtigen Kinder zu vereinbaren.

### **Art. 88** Streitige Entschädigungsansprüche {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--88}

1. Bei streitigen Entschädigungsansprüchen ist die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates versucht vorgängig zu vermitteln.

## 6 Geschäftsordnung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 88a** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--88a}

1. Der Kantonsrat regelt das Nähere zum Beratungsverfahren und zu den anderen ratsinternen Belangen in der Geschäftsordnung.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 89** Aufhebung und Änderung von Gesetzen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--89}

1. Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Grossen Rates vom 30. Januar 1962 wird aufgehoben.
2. Gemäss Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geltende Gesetze geändert.

### **Art. 89a** Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. März 2015 {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--89a}

1. Der bei Inkrafttreten der Änderung vom 16. März 2015 amtierende Präsident oder die amtierende Präsidentin und der amtierende Vizepräsident oder die amtierende Vizepräsidentin können in Abweichung von § 13 Absatz 2 für eine ganze Amtsdauer wiedergewählt werden.

### **Art. 90** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--90}

### **Art. 91** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--91}

### **Art. 92** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--92}

### **Art. 93** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--30--93}

1. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verfassungsänderung vom 28. Juni 1976 am 1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.