351
# Verordnung über die Luzerner Polizei
(PolV)
Vom 06.04.2004 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--1}

1. Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998 ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2. Dieses ist auch für Begehren im Rahmen von interkantonalen Unterstützungseinsätzen zuständig. Bei Dringlichkeit trifft die Luzerner Polizei die unaufschiebbaren Massnahmen.

### **Art. 2** Zusätzliche Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--2}

1. Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss § 1 des Gesetzes über die Luzerner Polizei nimmt die Luzerner Polizei die Aufgaben im Bereich Gastgewerbe und Gewerbepolizei sowie zusammen mit den zuständigen Dienststellen die Aufgaben der Umweltschutz-, der Gewässerschutz- und der Veterinärpolizei wahr.
2. Die Luzerner Polizei ist zuständig für
   a. Massnahmen nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) vom 21. März 1997; insbesondere beantragt sie beim zuständigen Bundesamt Ausreisebeschränkungen und Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten gemäss den Artikeln 23k–23q BWIS; für den Antrag auf Massnahmen gemäss den Artikeln 23k–23q BWIS spricht sie sich gegebenenfalls mit dem Amt für Migration und der Staatsanwaltschaft ab; für die elektronischen Überwachungen nach Artikel 23q BWIS kann sie mit der gemäss § 1 der Verordnung über den Vollzug zivilgerichtlicher Anordnungen der elektronischen Überwachung zum Schutz vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen vom 23. November 2021 zuständigen Dienststelle oder mit der von dieser beauftragten privaten Einrichtung und mit anderen Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen oder im Einzelfall zusammenarbeiten,
   b. Bewilligungen nach Artikel 3a Absatz 1 und Massnahmen nach den Artikeln 3a Absätze 2–4, 3b und 4–9 sowie Meldungen nach Artikel 13 Absatz 3 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007/2. Februar 2012.
3. Die in Anwendung des BWIS und des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anfechtbarkeit im BWIS, im Konkordat oder im Gesetz über die Luzerner Polizei.
4. Die Luzerner Polizei nimmt die Aufgaben gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April 2009 wahr, soweit diese Aufgaben nicht anderen Behörden zugewiesen sind. Sie führt insbesondere die ViCLAS-Aussenstelle Zentralschweiz.
5. …
6. Die Luzerner Polizei ist die kantonale Vollzugsbehörde im Sinn von Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG) vom 25. September 2015.
7. Das Polizeikommando kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine verurteilte Person zu finden (Art. 36 und 37 Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 18. März 2016). Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichtes.

### **Art. 2a** Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--2a}

1. Die Luzerner Polizei ist befugt, Vereinbarungen mit dem Bund, mit anderen Kantonen und Dritten abzuschliessen, sofern dabei keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden und die finanziellen Auswirkungen die Ausgabenkompetenz der Luzerner Polizei nicht übersteigen.

### **Art. 3** Information {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--3}

1. Der Regierungsrat kann Weisungen über die Informationsbefugnisse der Luzerner Polizei erlassen.

### **Art. 3a** Koordination Gefährdungsmeldungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--3a}

1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes koordiniert die Zusammenarbeit zwischen der Luzerner Polizei, anderen Behörden sowie Dritten bei Gefährdungsmeldungen nach § 13b des Gesetzes über die Luzerner Polizei.
2. Innerhalb des Departementssekretariates sind einzig die Mitarbeitenden der Anlaufstelle Kantonales Bedrohungsmanagement berechtigt, die Personendaten gemäss § 13b des Gesetzes über die Luzerner Polizei einzusehen und zu bearbeiten.

### **Art. 3b** Betrieb von Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--3b}

1. Analysesysteme zur seriellen Kriminalität unterstützen die Luzerner Polizei dabei, Deliktserien oder Tendenzen zu solchen Serien sowie Wiederholungstäterinnen und -täter zu erkennen und in der Folge polizeiliche Massnahmen darauf abzustimmen. Die Ergebnisse der Analyse dürfen in Echtzeit auf verschiedenen elektronischen Geräten angezeigt werden.
2. In den Analysesystemen können folgende Kategorien von Daten bearbeitet werden:
   a. Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort,
   b. Angaben zum Tatvorgehen und zu den Tatmitteln, bei Cyberdelikten insbesondere zur Hard-, Soft- und Malware,
   c. Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Personen, insbesondere:
   Namen sowie Vor-, Alias- und Elternnamen,
   Geburtsdatum,
   Identifikationsnummer in Ausweispapieren,
   Heimat- und Geburtsort sowie Nationalität,
   Wohnadressen und elektronische Adressen,
   Angaben zu Kommunikationsmitteln,
   Geschlecht,
   Fotos,
   biometrische Daten, wie Fingerabdrücke und Gesichtserkennungsdaten,
   Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie weitere Erkennungsmerkmale,
   d. Angaben zu analogen und digitalen Spuren,
   e. Prozesskontrollnummern gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003,
   f. Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen, wie:
   Namen und Vornamen,
   Geburtsdatum,
   Geschlecht,
   Angaben zu Kommunikationsmitteln,
   bei juristischen Personen: Firma und Sitz,
   g. Angaben zum Deliktsgut,
   h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten,
   i. Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen,
   j. Angaben zu Informationsquellen,
   k. Ereignisbilder,
   l. Informationen zu Zahlungsmitteln und zum Geldfluss,
   m. Zugangsdaten zu Datenbearbeitungssystemen,
   n. Verfahrensdaten.
3. Ausschliesslich Angehörige der Luzerner Polizei mit spezialisierter Ausbildung sind berechtigt, in den Analysesystemen Daten zu bearbeiten. Die übrigen Angehörigen der Luzerner Polizei dürfen lediglich von den Analyseergebnissen Kenntnis nehmen.

### **Art. 3c** Gemeinsamer Betrieb von Einsatzleitzentralen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--3c}

1. Zum gemeinsamen Betrieb von Einsatzleitzentralen dürfen Personendaten aus den folgenden Datenbearbeitungssystemen mit den Polizeikorps anderer Kantone ausgetauscht und bearbeitet werden:
   a. Einsatzleitsystem,
   b. Geografisches Informationssystem (GIS) mit markierten Standorten der Einsatzmittel in Echtzeit,
   c. Systeme zur Darstellung von Lagebildern,
   d. Systeme der Verkehrs- und Videoüberwachung,
   e. Notruftelefonie,
   f. Datensammlungen zur Abschätzung der Gefährlichkeit von Personen,
   g. Dienstpläne der Polizeikorps.

### **Art. 3d** Polizeilicher Informationssystem-Verbund des Bundes und der Kantone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--3d}

1. Der Datenaustausch im Rahmen des polizeilichen Informationssystem-Verbundes des Bundes und der Kantone erfolgt in den folgenden Systemen:
   a. polizeiliche Abfrageplattform des Bundes und der Kantone als Informationsdrehscheibe für das Abrufen von kantonalen, nationalen und internationalen Daten über Personen, Fahrzeuge, Sachen und deren Vorgänge,
   b. Ermittlungssystem des Bundes für den Austausch von Daten über Vorermittlungen und Ermittlungen innerhalb von Strafverfahren sowie für die Koordination von interkantonalen oder internationalen Ermittlungsmassnahmen.
2. Von den kantonalen Datenbanken über Personen, Fahrzeuge, Sachen und deren Vorgänge können diejenigen Kategorien von Daten ausgetauscht werden, welche die Polizeien zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Von den kantonalen Datenbanken über Vorermittlungen und Ermittlungen innerhalb von Strafverfahren können die Datenkategorien nach § 3b Absatz 2 dieser Verordnung ausgetauscht werden. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Datenbanken, deren Daten ausgetauscht werden können, nach dem Bundesrecht.
3. Die Angehörigen der Luzerner Polizei haben Zugriff auf die polizeiliche Abfrageplattform nach Absatz 1a, soweit sie Zugriffsberechtigung zu den einzelnen Systemen haben. Die Zugriffsberechtigungen auf das Ermittlungssystem des Bundes sind im Bundesrecht geregelt.

### **Art. 3e** Systeme zur Darstellung von Lagebildern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--3e}

1. In einem System zur Darstellung von Lagebildern wird die Gesamtheit der Zustände sowie deren mögliche Entwicklungen in den Bereichen Umwelt, Gefahren, Bedrohung, polizeiliche Mittel und Mittel der Blaulichtorganisationen von anderen Kantonen dargestellt. Das Lagebild darf in Echtzeit auf verschiedenen elektronischen Geräten angezeigt werden.
2. In den Systemen zur Darstellung von Lagebildern können folgende Kategorien von Daten bearbeitet werden:
   a. Informationen zu Ereignissen, stationären Objekten und Veranstaltungen, einschliesslich Bewilligungen der Polizei oder von Dritten,
   b. Verkehrslage und Baustellenmanagement,
   c. Informationen zum Einsatz und zur Verfügbarkeit der polizeilichen Mittel,
   d. aktuelle Brennpunkte der Polizeiarbeit,
   e. statistische Zahlen, Analyseergebnisse und Handlungsempfehlungen zu Seriendelikten oder zum Eigenschutz,
   f. Lageberichte von Partnerorganisationen,
   g. Fahndungen und Angaben zu vermissten Personen,
   h. Wegweisungen,
   i. Bewachungsaufträge,
   j. Lagerapport für die strategische Polizeiführung.
3. Die Luzerner Polizei legt die Zugriffsberechtigungen auf Inhalte des Lagebildes für die einzelnen Benutzerrollen in einem Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept fest. Als intern klassifizierte Inhalte können von allen Angehörigen der Luzerner Polizei eingesehen werden, die Zugriff auf die Stammdatenbank der Luzerner Polizei haben. Die Einsicht in sensible Daten, namentlich in besonders schützenswerte Personendaten, sowie weiter gehende Datenbearbeitungsrechte sind speziell bezeichneten Angehörigen der Luzerner Polizei vorbehalten.

## 2 Dienstrechtliche Vorschriften

### **Art. 4** Aufnahmebedingungen Polizeikorps {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--4}

1. In das Korps der Luzerner Polizei kann als Polizist oder Polizistin aufgenommen werden, wer
   a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt und
   b. in der Regel die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch mit Erfolg absolviert hat.
2. Wer keine polizeiliche Ausbildung absolviert hat, ist nicht befugt, polizeiliche Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Kommandanten oder der Kommandantin, der Abteilungsleiterinnen und -leiter sowie der Sicherheitsassistentinnen und -assistenten gemäss § 25a des Gesetzes über die Luzerner Polizei.

### **Art. 5** Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--5}

1. Für die polizeiliche Grundausbildung an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch kann angemeldet werden, wer
   a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
   b. mindestens 21 Jahre alt ist,
   c. eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann,
   d. nach Möglichkeit militärdiensttauglich ist und
   e. die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen mitbringt.

### **Art. 6** Ausrüstung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--6}

1. Der Kanton gibt den Angehörigen der Polizei die Uniform und die gesamte Ausrüstung leihweise ab.

### **Art. 7** Besoldung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--7}

1. Die Besoldung richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.

## 3 Organisation

### **Art. 8** Abteilungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--8}

1. Die Luzerner Polizei besteht aus den Abteilungen
   a. …
   b. Kriminalpolizei,
   c. Sicherheits- und Verkehrspolizei,
   d. Kommandoabteilung,
   e. …
   f. Human Resources Management,
   g. Planung und Einsatz,
   h. Verwaltungspolizei.
2. Jede Abteilung wird von einem Leiter oder einer Leiterin geführt.

### **Art. 8a** Anstellung der Abteilungsleiterinnen und -leiter sowie des stellvertretenden Kommandanten oder der stellvertretenden Kommandantin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--8a}

1. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes stellt auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin die Abteilungsleiterinnen und -leiter an und bestimmt aus ihrem Kreis den stellvertretenden Kommandanten oder die stellvertretende Kommandantin.

### **Art. 9** Polizeiregionen und Postenkreise {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--9}

1. Das Kantonsgebiet wird in Bezug auf die Sicherheitspolizei in folgende Polizeiregionen und Postenkreise aufgeteilt:
   a. Polizeiregion Stadt Luzern
   b. Polizeiregion Ebikon mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
   …
   Ebikon: Ebikon, Buchrain, Dierikon, Gisikon, Root
   Meggen: Meggen, Adligenswil, Meierskappel, Udligenswil
   …
   Weggis: Weggis, Greppen, Vitznau
   c. Polizeiregion Emmen mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden und Gemeindeteilen:
   Reussbühl: Ortsteil Littau von Luzern
   Emmenbrücke: Emmen
   Rothenburg: Rothenburg
   d. Polizeiregion Kriens-Horw mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
   Horw: Horw
   Kriens: Kriens
   Malters: Malters, Schwarzenberg
   e. Polizeiregion Hochdorf mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
   Hochdorf: Hochdorf, Ballwil, Hohenrain, Römerswil
   Eschenbach: Eschenbach, Inwil, Rain
   Hitzkirch: Hitzkirch, Aesch, Ermensee, Schongau
   f. Polizeiregion Sursee mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
   Sursee: Sursee, Geuensee, Knutwil, Mauensee, Nottwil, Oberkirch, Schenkon
   Beromünster: Beromünster, Rickenbach
   Sempach: Sempach, Eich, Hildisrieden, Neuenkirch
   Triengen: Triengen, Büron, Schlierbach
   Dagmersellen: Dagmersellen, Altishofen
   Reiden: Reiden, Wikon
   g. Polizeiregion Willisau mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
   Willisau: Willisau, Alberswil, Altbüron, Egolzwil, Ettiswil, Fischbach, Grossdietwil, Hergiswil, Luthern, Menznau, Nebikon, Schötz, Ufhusen, Wauwil, Zell
   Pfaffnau: Pfaffnau, Roggliswil
   …
   …
   Ruswil: Ruswil, Buttisholz, Grosswangen
   Wolhusen: Wolhusen, Werthenstein
   h. Polizeiregion Entlebuch mit folgenden Postenkreisen und zugeteilten Gemeinden:
   Schüpfheim: Schüpfheim, Entlebuch, Escholzmatt-Marbach, Doppleschwand, Hasle, Romoos
   …
   …
   Sörenberg: Flühli

## 4 Dienstgrade

### **Art. 10** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--10}

1. Den Angestellten, welche die in § 11 aufgeführten Funktionen bei der Luzerner Polizei ausüben, können bestimmte Dienstgrade zugewiesen werden.
2. Bei der Luzerner Polizei gibt es folgende Grade:
   a. Anwärter
   b. Polizist
   c. Gefreiter
   d. Korporal
   e. Wachtmeister
   f. Wachtmeister mit besonderer Verantwortung (mbV)
   g. Feldweibel
   h. Feldweibel mit besonderer Verantwortung (mbV)
   i. Adjutant
   k. Leutnant
   l. Oberleutnant
   m. Hauptmann
   n. Major
   o. Oberstleutnant
   p. Oberst
3. Soweit keine besondere Regelung besteht, weist die für die Anstellung zuständige Behörde die Dienstgrade zu.

### **Art. 11** Zuordnung der Dienstgrade {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--11}

1. Den einzelnen Funktionen werden in der Regel folgende Grade zugeordnet:
   | Allgemeiner Polizeidienst: | Anwärter, Polizist, Gefreiter, Korporal |
   | Leitung Dienst- oder Fachgruppe: | Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV |
   | Spezialisierter Polizeidienst: | Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV |
   | Leitung Teilbereich Polizei: | Wachtmeister mbV, Feldweibel, Feldweibel mbV, Adjutant, Leutnant |
   | Leitung spezialisierter Fachbereich: | Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant |
2. Ist zur Ausübung einer Tätigkeit ein höherer Dienstgrad angezeigt, kann die zuständige Anstellungsbehörde in Einzelfällen nach eigenem Ermessen einen höheren Dienstgrad zuweisen.
3. Der Dienstgrad der Kommandantin oder des Kommandanten wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes festgelegt.

### **Art. 12** Dienstgrade bei einer Funktionsänderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--12}

1. Werden Angestellte infolge Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad.
2. Werden Angestellte wegen Verletzung von Dienstpflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartung in eine tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion angepasst werden.

## 5 Besondere Zuständigkeiten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--13}

1. Das Polizeikommando bezeichnet die Polizeiangehörigen, die berechtigt sind, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Art. 142 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO).

### **Art. 13a** Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--13a}

1. Soll eine Person wegen einer Übertretung länger als 3 Stunden vorläufig festgenommen werden, ist dies von einem Offizier oder einer Offizierin anzuordnen (Art. 219 Abs. 5 StPO).

## 6 Gewerbsmässige Gefahrenabwehr

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--14}

1. Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, hat deren Vertreterin oder Vertreter die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 30 des Gesetzes über die Luzerner Polizei zu erfüllen.
2. Juristische Personen haben Änderungen ihres Personalbestands der Luzerner Polizei unaufgefordert innert zehn Tagen zu melden.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Aufhebung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--15}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 3. Juli 1998,
   b. Verordnung über die Gemeindebeiträge gemäss § 23 Absatz 2b des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 16. Dezember 2003.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--351--16}

1. Die Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.