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# Verordnung über den Bevölkerungsschutz
Vom 08.04.2008 (Stand 01.01.2024)

## 1 Zuständigkeiten

### **Art. 1** Justiz- und Sicherheitsdepartement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--1}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement vollzieht alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Gesetz und der Verordnung über den Bevölkerungsschutz, wenn nichts anderes vorgesehen ist.

### **Art. 1a** Kantonaler Führungsstab {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--1a}

1. Der kantonale Führungsstab ist für die Erstellung einer kantonalen Gefahren- und Risikoanalyse sowie für die in § 12a des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz genannten Aufgaben beim Schutz kritischer Infrastrukturen von kantonaler Bedeutung zuständig.

### **Art. 1b** Regierungsrat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--1b}

1. Der Regierungsrat regelt in einem Leistungsauftrag die Zielsetzungen und Aufgaben des kantonalen Führungsstabes, um die Lageverfolgung, die Vorsorgeplanung sowie die Grundbereitschaft für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sicherzustellen.

### **Art. 2** Führung durch den Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--2}

1. Bei den folgenden Ereignissen liegt die Führungsverantwortung beim Kanton. Für die fachliche Führung ist zuständig bei
   a. Epidemien und Seuchen das Gesundheits- und Sozialdepartement,
   b. Flüchtlingsströmen das Gesundheits- und Sozialdepartement,
   c. Verkehrsereignissen die Luzerner Polizei,
   d. Terror und Extremismus die Luzerner Polizei,
   e. Unfällen mit Flugobjekten die Luzerner Polizei,
   f. Trockenheit und Wassermangel die Dienststelle Umwelt und Energie.
2. In allen Fällen unterstützen die Gemeinden den Kanton.
3. Die fachliche Führungsinstanz gemäss Absatz 1 und der kantonale Führungsstab vereinbaren, zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit auf den kantonalen Führungsstab übergeht. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 3** Leistungsaufträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--3}

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement regelt in einem Leistungsauftrag Aufgaben, Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallseelsorge.
2. Aufgabe, Ausbildung, Entschädigung und Organisation der Notfallärzte richten sich nach § 32 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005.
3. Das Gesundheits- und Sozialdepartement und das Justiz- und Sicherheitsdepartement können mit weiteren Organisationen Leistungsverträge abschliessen.

## 2 Kantonaler Führungsstab

### **Art. 4** Kantonaler Führungsstab und Stabschef oder Stabschefin {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--4}

1. Der kantonale Führungsstab (KFS) gliedert sich in verschiedene Führungsgrundgebiete, die jeweils durch ein Stabsmitglied geleitet werden.
2. Der Stabschef oder die Stabschefin und deren Stellvertretung führen den kantonalen Führungsstab und sind verantwortlich für dessen Organisation und Ausbildung. Sie legen nach Rücksprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement in einer Weisung die Grundlagen für die Bereitschaft, die Führung und die Ausbildung des kantonalen Führungsstabes fest.
3. Sie werden von der Abteilung Bevölkerungsschutz der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug unterstützt.
4. Der kantonale Führungsstab hat einen Kommandoposten.

### **Art. 5** Fachbereiche&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--5}

1. Im kantonalen Führungsstab sind mindestens folgende Fachbereiche vertreten:
   a. Polizei,
   b. Feuerwehr,
   c. Gesundheitswesen,
   d. Zivilschutz,
   e. Naturgefahren,
   f. Information,
   f. bis Informatik und Cybersicherheit,
   f. ter Recht,
   g. Vertretung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
   h. kantonaler Territorialverbindungsstab.

### **Art. 6** Weitere Fachpersonen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--6}

1. Bei Bedarf kann der kantonale Führungsstab um weitere Fachpersonen aus kantonalen oder kommunalen Verwaltungen oder aus der Privatwirtschaft ergänzt werden.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Fachbereiche und die dafür verantwortlichen Fachpersonen im Einvernehmen mit den zuständigen Departementen.
3. Der Stabschef oder die Stabschefin kann Fachpersonen ausserhalb der kantonalen Verwaltung zur Mitarbeit anfragen.
4. Die Fachpersonen haben die Erreichbarkeit ihres Fachbereiches im Ereignisfall sicherzustellen.
5. Sie sind verantwortlich für ihre fachliche Aus- und Weiterbildung.
6. Als Fachpersonen werden auch die Katastropheneinsatzleiterinnen und -leiter der Gebäudeversicherung sowie die Einsatzleiterinnen und -leiter der Polizei und des Zivilschutzes eingesetzt. Diese werden von der Gebäudeversicherung Luzern in Absprache mit dem Stabschef oder der Stabschefin ausgebildet.

### **Art. 6a** Entschädigung und Zulagen für Angehörige des kantonalen Führungsstabes&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--6a}

1. Die Entschädigung für Angehörige des kantonalen Führungsstabes richtet sich nach Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.
   a. …
   b. …
   c. …
2. Gehört die Tätigkeit im kantonalen Führungsstab zum Aufgabenbereich eines oder einer Angestellten des Kantons oder eines anderen Arbeitgebers, gilt die Teilnahme als Arbeitszeit und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn eine Person für ihre Tätigkeit im kantonalen Führungsstab Sold oder Entschädigungen gemäss der Erwerbsersatzordnung erhält.
3. Der Stabschef oder die Stabschefin entscheidet über den Anspruch auf Entschädigung. Über den Anspruch des Stabschefs oder der Stabschefin auf Entschädigung entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
   a. …
   b. …
4. Für Angehörige des kantonalen Führungsstabes gelten bei Einsätzen die Regelungen über Vergütungen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie Pikettdienst der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal sinngemäss.
5. Der Regierungsrat kann einzelnen Angehörigen des kantonalen Führungsstabes für unvermittelte Einsätze mit hoher Intensität eine Einsatzzulage von maximal 1500 Franken pro Einsatz zusprechen.

### **Art. 7** Einsatz und Verantwortung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--7}

1. Der kantonale Führungsstab wird tätig, sobald der Stabschef oder die Stabschefin dies für notwendig erachtet. Er informiert darüber den Regierungsrat.
2. Der kantonale Führungsstab kann auch durch den Regierungsrat oder das Justiz- und Sicherheitsdepartement aufgeboten werden.
3. Der kantonale Führungsstab schlägt dem Regierungsrat die notwendigen Massnahmen vor. Dieser entscheidet gemäss dem Organisationsgesetz vom 13. März 1995. Bei Gefahr im Verzug können der Stabschef oder die Stabschefin oder deren Stellvertretung Massnahmen anordnen, wobei sie über eine Finanzkompetenz von maximal 200 000 Franken verfügen. Danach ist unverzüglich der Regierungsrat zu informieren.
4. Für Drittpersonen, die zur Unterstützung aufgeboten werden oder die sich zur Verfügung stellen, schliesst der Kanton eine Personenversicherung ab.

## 3 Gemeindeführungsstäbe

### **Art. 8** Chef oder Chefin Bevölkerungsschutz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--8}

1. Jede Gemeinde bestimmt einen Chef oder eine Chefin Bevölkerungsschutz.
2. Der Chef oder die Chefin Bevölkerungsschutz hat die Aufgabe, die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und die Vorbereitungen auf Schadenereignisse von grosser Tragweite (Grossereignisse), Katastrophen, Notlagen und bewaffnete Konflikte zu koordinieren.
3. Er oder sie wird vom kantonalen Führungsstab unterstützt und arbeitet im Ereignisfall eng mit diesem zusammen.
4. Der Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes ist für die Ausbildung der Chefinnen und Chefs Bevölkerungsschutz der Gemeinden verantwortlich. Die Teilnahme an den Ausbildungskursen ist für die Chefinnen und Chefs Bevölkerungsschutz der Gemeinden obligatorisch.

### **Art. 9** Gemeindeführungsstab {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--9}

1. Bei plötzlichen Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten kann der Gemeindeführungsstab (GFS) von einem Katastropheneinsatzleiter oder einer Katastropheneinsatzleiterin geführt und beraten werden.
2. Bei schleichend sich entwickelnden Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten (z.B. Seuchen, Wasserknappheit) wird der Gemeindeführungsstab je nach Bedarf aufgebaut. Die Gemeinde bestimmt, ob und wann sie einen Katastropheneinsatzleiter oder eine Katastropheneinsatzleiterin benötigt.
3. Im Gemeindeführungsstab sind alle notwendigen Fachpersonen vertreten.
4. Die Arbeit des Gemeindeführungsstabes wird nach den Vorgaben des kantonalen Führungsstabes organisiert. Diese betreffen namentlich Organisation, Abläufe, Einrichtungen, Verbindungen und Aufgebot.
5. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bewilligt auf Gesuch hin von den Vorgaben nach Absatz 1 bis 4 abweichende Führungsorganisationen.

### **Art. 10** Kompetenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--10}

1. Sofern die Gemeinde die Kompetenzen des Gemeindeführungsstabes nicht in einem Reglement geregelt hat, gilt die folgende Kompetenzordnung:
   a. Der Gemeinderat ordnet die notwendigen Massnahmen an,
   b. wenn der Gemeinderat nicht erreichbar ist, ordnen dessen erreichbare Mitglieder die notwendigen Massnahmen an,
   c. sofern kein Gemeinderatsmitglied erreichbar ist, werden die Massnahmen vom Chef oder von der Chefin Bevölkerungsschutz und bei deren Verhinderung durch den Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin angeordnet.
2. Die Gemeinde kann zur Bewältigung von Notfällen und Katastrophen weitere kommunale Organisationen zuziehen. Sie kann deren Einbezug mit Leistungsaufträgen regeln.
3. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, der Stabschef oder die Stabschefin des kantonalen Führungsstabes und deren Stellvertretung, der Gemeinderat, der Chef oder die Chefin Bevölkerungsschutz sowie der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der Feuerwehr und der Polizei können den Gemeindeführungsstab aufbieten.

## 4 Partnerorganisationen, Alarmierung und Kommunikationssysteme&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Übertragung von Aufgaben an Partnerorganisationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--11}

1. Die Polizei bildet bei Bedarf Personen aus der Feuerwehr und dem Zivilschutz in der Verkehrsleitung, Absperrung oder Überwachung und Personen der Feuerwehr für Suchaktionen aus und setzt sie ein.
2. Der koordinierte Sanitätsdienst bildet Personen aus der Feuerwehr und dem Zivilschutz als Transporthelferinnen und -helfer für den Blauen Pool aus.

### **Art. 12** Alarmierung der Bevölkerung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--12}

1. Die Polizei ist zuständig für die Auslösung der stationären Sirenen über die Sirenenfernsteuerung, für die Verbreitung der Verhaltensanweisungen und die Systemtests nach den Vorgaben des Bundes.
2. Die Feuerwehr stellt bei Bedarf die lokale Auslösung der stationären Sirenen und deren Stilllegung bei einem Fehlalarm sicher.
2bis Die Feuerwehr stellt die Installation, den Unterhalt, die ständige Einsatzbereitschaft und den Einsatz der mobilen Sirenen sicher.
2ter Die Gemeinden stellen die Alarmierung von Personen in abgelegenen Wohnbauten per Telefon oder über weitere Kanäle sicher.
3. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug plant die Alarmierung, führt das Inventar der Alarmierungsmittel, koordiniert die Partnerorganisationen und führt unter Mithilfe der Partnerorganisationen den jährlichen Test des Bundes durch.
4. Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung werden vom kantonalen Führungsstab oder von der Gemeinde in der Regel nach Rücksprache mit der Polizei oder dem kantonalen Führungsstab erlassen.

### **Art. 12a** Gemeinsame Kommunikationssysteme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--12a}

1. Die Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.

## 5 Schlussbestimmung

### **Art. 12b** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. November 2024 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--12b}

1. Ist für einen Angehörigen oder eine Angehörige des kantonalen Führungsstabes die bisherige Regelung der Entschädigung in § 6a dieser Verordnung günstiger als diejenige gemäss der Änderung vom 5. November 2024, gilt für ihn oder sie bis am 31. Dezember 2024 die bisherige Regelung.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--371--13}

1. Die Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.