372c
# Verordnung zur Einführung des am 20. Dezember 2019 geänderten Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Vom 09.12.2020 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Gemeinsame Kommunikationssysteme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--372c--1}

1. Die Luzerner Polizei ist zuständig für die gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten.

### **Art. 2** Verlängerung der Zivilschutzdienstpflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--372c--2}

1. Die Zivilschutzdienstpflicht von Schutzdienstpflichtigen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits 12 Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden, verlängert.

### **Art. 3** Zutritt in sanitätsdienstliche Schutzanlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--372c--3}

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von sanitätsdienstlichen Schutzanlagen gewähren dem koordinierten Sanitätsdienst bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten den sofortigen Zutritt.