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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
(Kantonales Landesversorgungsgesetz)
Vom 20.06.2005 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Organe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--395--1}

1. Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind
   a. der Regierungsrat,
   b. das zuständige Departement,
   c. die kantonale Fachstelle,
   d. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--395--2}

1. Die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sorgen im Rahmen der ständigen Bereitschaft dafür, dass die ihnen übertragenen Aufgaben beziehungsweise die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung jederzeit innert der vorgegebenen Fristen vollzogen werden können.
2. Zu den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung gehören insbesondere
   a. die Lebensmittelbewirtschaftung,
   b. die Trinkwasserversorgung in Notlagen,
   c. die Produktionsumstellung in der Landwirtschaft,
   d. die Bewirtschaftung flüssiger Treibstoffe,
   e. die Bewirtschaftung von Heizöl.
3. Der Kanton unterstützt den Bund bei weiteren Aufgaben und Massnahmen in der wirtschaftlichen Landesversorgung.
4. Massnahmen, die eine Zusammenarbeit mit Stellen des Bevölkerungsschutzes und der Armee erforderlich machen, sind mit diesen abzusprechen.

### **Art. 3** Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--395--3}

1. Die Gemeinden führen die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung und legen deren Organisation fest.

### **Art. 4** Mittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--395--4}

1. Der Regierungsrat stellt den zuständigen Vollzugsorganen des Kantons je nach Situation die entsprechenden personellen, finanziellen und infrastrukturellen Mittel zur Verfügung.
2. Soweit möglich ist das Personal samt Infrastruktur aus der kantonalen Verwaltung zur Verfügung zu stellen.
3. Der Regierungsrat kann die kantonalen Angestellten im Bedarfsfall im Rahmen ihrer Anstellungsverhältnisse zur Mitarbeit verpflichten.

### **Art. 5** Rechtsschutz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--395--5}

1. Gegen Entscheide gemäss den Artikeln 31–33 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung.
2. Einspracheentscheide können nach den Bestimmungen des Bundesrechts angefochten werden.
3. Die übrigen Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

### **Art. 6** Vollzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--395--6}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--395--7}

1. Das Gesetz tritt am 1. November 2005 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.