405a
# Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule
Vom 15.05.2007 (Stand 01.11.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zeugnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--1}

1. Zeugnisse geben Auskunft über die Schullaufbahn der Lernenden sowie ab der 3. Klasse der Primarschule zusätzlich über die erbrachten schulischen Leistungen in den Fachbereichen gemäss Lehrplan und über das Lern- und Arbeitsverhalten sowie über das Sozialverhalten.
2. Von der 3. bis 6. Klasse der Primarschule und in der Sekundarschule werden die entschuldigten und unentschuldigten Abwesenheiten in Halbtagen im Zeugnis vermerkt.
3. Für das Erstellen der Zeugnisse sind die vom Bildungs- und Kulturdepartement bestimmten Zeugnisdokumente und die entsprechende Software zu verwenden.

### **Art. 2** Beurteilung vor der 3. Klasse der Primarschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--2}

1. Im Kindergarten, in der 1. und 2. Klasse der Primarschule und in der Basisstufe werden die Leistungen der Lernenden mittels «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» (GBF) beurteilt.
2. «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» ist eine umfassende und förderorientierte Beurteilung. Sie berücksichtigt die individuellen Lernbedingungen und Lernprozesse der Lernenden. Die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen sind gleichwertig zu beurteilen und zu fördern.
3. Beurteilungsformen sind die Beurteilung durch die Lehrpersonen, die Selbstbeurteilung durch die Lernenden sowie Beurteilungsgespräche zwischen Klassenlehrperson, Erziehungsberechtigten und der oder dem Lernenden.
4. Das Zeugnis «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» wird jeweils beim Beurteilungsgespräch ausgestellt.
5. Das Verfahren bei «Ganzheitlich Beurteilen und Fördern» richtet sich im Weiteren nach den Vorgaben sowie den Dokumenten für die Fremdbeurteilung und die Selbstbeurteilung der Dienststelle Volksschulbildung.

### **Art. 3** Leistungsbeurteilung ab der 3. Klasse der Primarschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--3}

1. Grundsätzlich werden die Leistungen der Lernenden der 3. bis 6. Klasse der Primarschule und in der Sekundarschule in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit Noten beurteilt.
2. Massgebend für die Beurteilung der Leistungen sind die Lernziele des Unterrichts, die auf den Erwerb der im Lehrplan vorgegebenen Kompetenzen ausgerichtet sind.
3. Die Leistungen werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten beurteilt:
   | 6 | sehr gut |
   | 5 | gut |
   | 4 | genügend |
   | 3 | ungenügend |
   | 2 | schwach |
   | 1 | sehr schwach |
4. Jede Zeugnisnote ergibt sich aus der Bewertung mehrerer verschiedenartiger Leistungen der Lernenden im entsprechenden Fach. Die bewerteten Leistungen decken eine repräsentative Auswahl an Lernzielen aus dem ganzen Fach ab.
5. In der Sekundarschule richten sich die Lernziele der Niveaufächer nach den vorgegebenen Anforderungen des entsprechenden Niveaus. Im Zeugnis wird zusätzlich zu den Noten das Niveau ausgewiesen.
6. Die Lernziele der Stammklassenfächer richten sich nach dem Lehrplan. In den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften sind die Lernenden nach erweiterten (A/B) und grundlegenden Anforderungen (C) zu unterrichten und die Leistungen sind entsprechend diesen beiden Anforderungsniveaus zu beurteilen und im Zeugnis auszuweisen.
7. Der Besuch von Fächern, die aufgrund anderweitiger Bestimmungen nicht benotet werden, ist mit dem Eintrag «besucht» zu bestätigen.
8. Ist aufgrund von Unredlichkeiten bei der Abschlussarbeit in der 3. Klasse der Sekundarschule keine Beurteilung möglich, wird im Zeugnis in der Rubrik «Abschlussarbeit» keine Note eingetragen, und in der Rubrik «Administrative Bemerkungen» wird vermerkt: «Keine beurteilbare Abschlussarbeit abgegeben».

### **Art. 4** Beurteilungsgespräch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--4}

1. In jedem Schuljahr findet mindestens ein Beurteilungsgespräch zwischen Klassenlehrperson, Erziehungsberechtigten und der oder dem Lernenden statt. Zur Gesprächsvorbereitung wird das Fremdbeurteilungsdokument ausgefüllt.
2. Im Beurteilungsgespräch werden die Lernfortschritte in den fachlichen sowie in den überfachlichen Kompetenzen aufgezeigt und zur weiteren Förderung neue Ziele und allenfalls notwendige Unterstützungsmassnahmen vereinbart.
3. Die Durchführung des Beurteilungsgesprächs wird mit der Unterschrift der Beteiligten bestätigt.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--5}

### **Art. 6** Nicht benotete Fächer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--6}

1. …
2. In der Sekundarschule kann die Lehrperson im Pflichtfach Lebenskunde und im Wahlpflichtfach Chor auf die Notengebung verzichten.
3. ...

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--7}

### **Art. 8** Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Sozialverhaltens ab der 3. Klasse der Primarschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--8}

1. Im Zeugnis werden in der 3. bis 6. Klasse der Primarschule und in der Sekundarschule von den überfachlichen Kompetenzen das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten beurteilt.
2. Im Lern- und Arbeitsverhalten werden die Lernziele «selbstständig arbeiten», «sorgfältig arbeiten», «sich aktiv am Unterricht beteiligen» und «eigene Fähigkeiten einschätzen» beurteilt.
3. Im Sozialverhalten werden die Lernziele «mit andern zusammenarbeiten», «konstruktiv mit Kritik umgehen», «respektvoll mit andern umgehen» und «Regeln einhalten» beurteilt.
4. Die Erfüllung der Lernziele im Lern- und Arbeitsverhalten sowie im Sozialverhalten werden mit den Prädikaten «übertroffen», «erreicht», «teilweise erreicht» und «nicht erreicht» beurteilt.
5. Das Lern- und Arbeitsverhalten sowie das Sozialverhalten der Lernenden werden durch die Klassenlehrperson beurteilt. Diese bezieht die anderen Lehrpersonen, welche die Klasse unterrichten, in die Beurteilung ein.

### **Art. 9** Lernende mit besonderen Voraussetzungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--9}

1. Bei Lernenden mit individuellen Lernzielen wird im entsprechenden Fach oder in den entsprechenden Fächern keine Note erteilt. Anstelle der Note wird «besucht» eingetragen. Bei den administrativen Bemerkungen wird «Integrative Förderung: Individuelle Lernziele» eingetragen.
2. In anderen begründeten Fällen kann für eine befristete Zeit auf die Erteilung von Noten in einzelnen oder allen Fächern verzichtet werden. Über den Verzicht auf Noten entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Lehrperson.

### **Art. 10** Zeugnisabgabe ab der 3. Klasse der Primarschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--10}

1. Von der 3. bis 6. Klasse der Primarschule und in der Sekundarschule wird das Zeugnis zweimal jährlich ausgestellt. Die Zeugnisse werden Ende Januar und vor Ende des Schuljahres abgegeben.
2. Die Erziehungsberechtigten erhalten das Zeugnis zur Einsichtnahme und bestätigen diese mit ihrer Unterschrift. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies von der Lehrperson mit «Unterschrift verweigert» im Zeugnis zu vermerken.
3. Das Zeugnis ist innert der von der Lehrperson festgesetzten Frist zurückzugeben.

### **Art. 11** Wohnortswechsel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--11}

1. Bei Wohnortswechsel hat die Schulleitung das Zeugnis mit den übrigen Schulakten an die Schulleitung der neuen Wohngemeinde weiterzuleiten.

## 2 Wechsel in eine höhere Klasse&nbsp;<strong>*</strong>

## 2.1 Primarschule und Sekundarschule

### **Art. 12** Wechsel in die Primarschule oder in eine höhere Klasse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--12}

1. Lernende des Kindergartens wechseln nach ein oder zwei Jahren in die 1. Klasse der Primarschule. Lernende der Basisstufe wechseln nach drei bis fünf Jahren in die 3. Klasse der Primarschule.
   a. …
   b. …
   c. …
1bis Lernende der Primarschule besuchen grundsätzlich nach Ende eines Schuljahres die nächsthöhere Klasse. Sie können altersgemischte Klassen ein Jahr länger oder eine Jahrgangsklasse nochmals besuchen, wenn es für ihre Entwicklung als förderlich erachtet wird. Grundlagen für den Entscheid sind:
   a. der Lernstand der oder des Lernenden beziehungsweise das Erreichen der Lernziele des Unterrichts,
   b. die Entwicklungsmöglichkeiten der oder des Lernenden,
   c. das Gespräch zwischen der Klassenlehrperson und den Erziehungsberechtigten.
2. Im Kindergarten, in der 1. und 2. Klasse der Primarschule und in der Basisstufe entscheiden die Klassenlehrperson, die Erziehungsberechtigten und die oder der Lernende gemeinsam über einen längeren oder nochmaligen Besuch der Klasse. Bei Uneinigkeit entscheidet die Schulleitung.
3. Von der 3. bis 6. Klasse der Primarschule entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten über einen längeren oder nochmaligen Besuch der Klasse.
4. …
5. …

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--13}

### **Art. 14** Wechsel in eine höhere Klasse der Sekundarschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--14}

1. Lernende der Sekundarschule wechseln vorbehältlich der nachfolgenden Bestimmungen auf Schuljahresbeginn in die höhere Klasse.

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--15}

## 2.2 Stammklassen- und Niveauwechsel in der Sekundarschule (Durchlässigkeit)

### **Art. 16** Getrenntes Modell&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--16}

1. Bei getrennt geführten Klassen erfolgt ein Wechsel der Stammklasse in der Regel auf Beginn eines Schuljahres.
2. Lernende, die regelmässig überdurchschnittliche Leistungen erbringen und am Ende des 2. Semesters in den Niveaufächern und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 5,5 erreichen, können im folgenden Schuljahr ohne Jahresverlust die Stammklasse des nächsthöheren Niveaus besuchen.
3. Lernende, die regelmässig hohe Leistungen erbringen und am Ende des 2. Semesters in den Niveaufächern und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 5 erreichen, können im folgenden Schuljahr mit Jahresverlust die Stammklasse des nächsthöheren Niveaus besuchen.
4. Lernende, die am Ende des 2. Semesters in den Niveaufächern und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften nicht einen Gesamtnotendurchschnitt von 4 erreichen, wechseln in die nächsttiefere Stammklasse, ausser eine Repetition erscheint erfolgversprechend und wird für die Entwicklung als förderlich erachtet.
5. Über einen Stammklassenwechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

### **Art. 17** Kooperatives Modell&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--17}

1. Im kooperativen Modell erfolgt ein Niveauwechsel in den Niveaufächern in der Regel auf Beginn eines Semesters, ein Wechsel der Stammklasse in der Regel auf Beginn eines Schuljahres.
2. Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters mindestens die Note 5 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsthöhere Niveau, wenn es ihren Entwicklungsmöglichkeiten entspricht.
3. Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters nicht mindestens die Note 4 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsttiefere Niveau, wenn sie dort besser gefördert werden können.
4. Lernende der Stammklasse C wechseln unter einer der folgenden Bedingungen in die Stammklasse des höheren Niveaus, wenn es ihren Entwicklungsmöglichkeiten entspricht:
   a. wenn sie im Fach Deutsch Niveau C und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften am Ende des 2. Semesters je eine Zeugnisnote von mindestens 5 erreichen,
   b. wenn sie das Fach Deutsch bereits im Niveau B besuchen und in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften am Ende des 2. Semesters je eine Zeugnisnote von mindestens 5 erreichen.
5. Lernende der Stammklasse A/B, die in den beiden Fächern Deutsch Niveau B sowie Natur und Technik oder Deutsch Niveau B sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften am Ende des 2. Semesters nicht je eine Zeugnisnote von mindestens 4 erreichen, wechseln in die Stammklasse C, wenn sie dort besser gefördert werden können.
6. Über einen Stammklassenwechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Klassenlehrperson und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.
7. Über einen Niveauwechsel in den Niveaufächern entscheidet die Klassenlehrperson nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

### **Art. 18** Integriertes Modell&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--18}

1. Bei integriert geführten Klassen erfolgt ein Wechsel des Niveaus in der Regel auf Beginn eines Semesters.
2. Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters mindestens die Note 5 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsthöhere Niveau, wenn es ihren Entwicklungsmöglichkeiten entspricht.
3. Lernende, die in einem Niveaufach am Ende des Semesters nicht mindestens die Note 4 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters in diesem Fach in das nächsttiefere Niveau, wenn sie dort besser gefördert werden können.
4. Lernende, die in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften das Anforderungsniveau C besuchen und am Ende des Semesters mindestens die Note 5 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters im entsprechenden Fach in das Anforderungsniveau A/B, wenn es ihren Entwicklungsmöglichkeiten entspricht.
5. Lernende, die in den Fächern Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften das Anforderungsniveau A/B besuchen und am Ende des Semesters nicht mindestens die Note 4 erreichen, wechseln auf Beginn des neuen Semesters im entsprechenden Fach in das Anforderungsniveau C, wenn sie dort besser gefördert werden können.
6. Über einen Niveauwechsel entscheidet die Klassenlehrperson nach Anhörung der Erziehungsberechtigten.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--19}

## 2.3 Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--20}

### **Art. 21** Fremdsprachige Lernende {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--21}

1. Der Wechsel von fremdsprachigen Lernenden in eine höhere Klasse der Primarschule oder der Sekundarschule erfolgt gemäss § 12 dieser Verordnung.
2. Bei der Beurteilung von fremdsprachigen Lernenden während der ersten drei Aufenthaltsjahre im deutschen Sprachgebiet ist auf Noten zu verzichten, wenn die Sprachkenntnisse in Deutsch ungenügend sind.
3. …

### **Art. 22** Freiwillige Repetition in der Sekundarschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--22}

1. …
2. Die freiwillige Repetition einer Klasse der Sekundarschule kann auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten hin von der Schulleitung nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson bewilligt werden, wenn sie für die Entwicklung der oder des Lernenden als förderlich erachtet wird.

### **Art. 23** Lernende mit auffälliger Lernentwicklung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--23}

1. Lernende, die vorzeitig einen Grossteil der Lernziele einer Klasse erreicht haben, können während des Schuljahres in die nächste Klasse wechseln, wenn angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen gewachsen sein werden. Über den Wechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten.
2. Lernende, die den Anforderungen einer Klasse nicht gewachsen sind, wechseln während des Schuljahres in eine tiefere Klasse, wenn angenommen werden kann, dass sie dadurch den Anschluss an ihre individuelle Lernentwicklung finden. Über den Wechsel entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Lehrperson.

### **Art. 24** Informationspflicht der Lehrperson {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--24}

1. Erfüllt eine Lernende oder ein Lernender die Ziele im Lern- und Arbeitsverhalten oder im Sozialverhalten nicht, hat die Lehrperson die Erziehungsberechtigten unverzüglich zu informieren.
2. Zeichnet sich ab, dass eine Lernende oder ein Lernender die vorgegebenen Lernziele nicht erreichen wird, hat die Lehrperson die Erziehungsberechtigten und die Schulleitung bis spätestens Ende April schriftlich zu informieren.

### **Art. 25** Aufbewahrungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--25}

1. …
2. Die Zeugnisnoten sind von den Schulen während mindestens zwanzig Jahren aufzubewahren.

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 26** Weisungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--26}

1. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zu dieser Verordnung Weisungen erlassen.

### **Art. 27** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--27}

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

### **Art. 28** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--28}

### **Art. 28a** Übergangsbestimmung der Änderung vom 23. August 2016 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--28a}

1. Für die Lernenden der 6. Klasse der Primarschule und der Sekundarschule im Schuljahr 2017/2018 gelten bis zur Beendigung der Volksschule die Bestimmungen der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule vom 15. Mai 2007 in der Fassung vom 1. August 2012.

### **Art. 29** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405a--29}

1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.