405b
# Verordnung über die Übertrittsverfahren in der Volksschule
Vom 15.05.2007 (Stand 01.11.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--1}

1. Die Übertrittsverfahren bezwecken die eignungsgerechte Zuweisung der Lernenden von der Primarschule in ein Niveau der Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium beziehungsweise von der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium.
2. Der Übertritt der Lernenden von der Primarschule in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium erfolgt in der Regel nach der 6. Primarklasse, der Übertritt in das Kurzzeitgymnasium nach der 2. oder nach der 3. Klasse der Sekundarschule Niveau A.
3. Im Rahmen des Übertrittsverfahrens in ein Kurzzeitgymnasium müssen sich die Lernenden über die für das erfolgreiche Durchlaufen des Kurzzeitgymnasiums notwendigen Fähigkeiten gemäss dem Anforderungsprofil ausweisen.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--2}

### **Art. 3** Orientierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--3}

1. Die Klassenlehrpersonen der 5. Primarklassen orientieren die Lernenden und die Erziehungsberechtigten im 1. Semester der 5. Klasse über das Übertrittsverfahren Primarschule - Sekundarstufe I.
1bis Die Schulen führen für die Lernenden der 6. Klasse und für die Erziehungsberechtigten zwischen den Herbstferien und Ende Januar Informationsveranstaltungen über die Bildungsangebote der Sekundarstufen I und II, deren Anforderungen und mögliche Bildungsabschlüsse durch.
1ter Die Klassenlehrpersonen der 1. und 2. Sekundarklassen orientieren die Lernenden und die Erziehungsberechtigten im 2. Semester der 1. und 2. Klasse der Sekundarschule über das Übertrittsverfahren Sekundarschule - Kurzzeitgymnasium.
2. Sie geben den an einem Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium interessierten Lernenden zuhanden der Erziehungsberechtigten das Anmeldeformular für das Übertrittsverfahren und die entsprechende Informationsschrift ab. Lernende, die am Übertrittsverfahren teilnehmen wollen, haben sich bis Ende August bei der Schulleitung der Sekundarschule anzumelden.
3. Die Schulleitungen der Gymnasien orientieren die Lernenden und die Erziehungsberechtigten über ihre Schule und deren Angebote.

### **Art. 4** Dauer der Übertrittsverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--4}

1. Das Übertrittsverfahren in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium beginnt mit dem Eintritt der Lernenden in die 5. Klasse und endet mit der Bestätigung des Zuweisungsentscheids durch die Schulleitung jener Schule, der die Lernenden zugewiesen werden.
2. Das Verfahren für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium dauert ein Semester und wird im 1. Semester der 2. oder der 3. Klasse der Sekundarschule durchgeführt.

### **Art. 5** Übertrittsentscheid {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--5}

1. Die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten entscheiden gestützt auf die Beurteilungsergebnisse gemeinsam über die Zuweisung. Die oder der Lernende wird in den Entscheid miteinbezogen.
2. Der Übertritt ist von der Schulleitung derjenigen Schule zu bestätigen, welcher die oder der Lernende zugewiesen wird.
3. Sind sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden über den Übertritt nicht einig, entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleitung jener Schule, in welche die oder der Lernende aufgenommen werden möchte.

### **Art. 6** Beurteilungsgespräch&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--6}

1. Im Beurteilungsgespräch bespricht die Klassenlehrperson die Beurteilungsergebnisse der oder des Lernenden mit den Erziehungsberechtigten. Die Lernenden sind in das Gespräch miteinzubeziehen.
2. Die Durchführung des Beurteilungsgesprächs wird mit der Unterschrift der Beteiligten bestätigt.
3. Für den Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ist das Beurteilungsgespräch im 2. Semester der 5. Klasse und nach dem 1. Semester der 6. Klasse durchzuführen.
4. Für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium ist je ein Beurteilungsgespräch gegen Ende des 1. Semesters der 2. oder der 3. Klasse der Sekundarschule durchzuführen.

### **Art. 7** Entscheidfindung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--7}

1. Für den Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ermitteln die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten nach Abschluss des 1. Semesters der 6. Klasse im Gespräch, welche Zuweisung der Förderung der oder des Lernenden am meisten dient. Sie entscheiden gestützt auf die in § 15 genannten Übertrittsgrundlagen über die geeignete Zuweisung.
2. Über den Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium entscheiden die Klassenlehrperson, die Erziehungsberechtigten und die Lernenden gestützt auf die in § 23 genannten Übertrittsgrundlagen nach Abschluss des 1. Semesters im Schuljahr vor dem geplanten Übertritt.
3. Der Übertrittsentscheid ist bis Mitte März zu fällen. Die Dienststelle Volksschulbildung legt den genauen Zeitpunkt jährlich fest.

### **Art. 8** Übertrittsbestätigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--8}

1. Sind sich die Klassenlehrperson, die Erziehungsberechtigten und die oder der Lernende über die Zuweisung einig, unterzeichnen sie diesen Entscheid im Übertrittsdossier. Die Klassenlehrperson leitet das Übertrittsdossier über die eigene Schulleitung zur Bestätigung an die Schulleitung der abnehmenden Schule weiter. Beim Übertritt in das Kurzzeitgymnasium ist zudem der Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl weiterzuleiten.
2. Stimmen die Beurteilungsgrundlagen und der Übertrittsentscheid offensichtlich nicht überein, kann die Schulleitung der abnehmenden Schule die Bestätigung verweigern und die Beurteilungsgrundlagen mit der Empfehlung eines weiteren Gesprächs zwischen den am Entscheid Beteiligten zurückweisen.
3. Können sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden erneut einigen, kann die Schulleitung die Aufnahme in den gewählten Schultyp verweigern, wenn der Zuweisungsentscheid klar von den entsprechenden Kriterien des Übertrittsverfahrens abweicht. Können sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden nicht einigen, findet § 9 Anwendung.
4. Kommen Klassenlehrperson, Erziehungsberechtigte und Lernende im Fall einer Zuweisung in das Kurzzeitgymnasium zum Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Übertritt nicht gegeben sind, leitet die Klassenlehrperson die Übertrittsakten gemäss Absatz 1 an die Schulleitung der Sekundarschule zur Bestätigung weiter. Gegen diese Bestätigung kann nicht Beschwerde geführt werden.

### **Art. 9** Einigungsverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--9}

1. Können sich die Klassenlehrperson und die Erziehungsberechtigten oder die Lernenden nicht einigen, ist ein weiteres Gespräch durchzuführen. Zu diesem Gespräch können sowohl von der Klassenlehrperson als auch von den Erziehungsberechtigten beratende Personen beigezogen werden. Diese sind den Gesprächspartnern frühzeitig bekannt zu geben. Im Fall einer Einigung wird § 8 angewendet.
2. Kommt bei diesem Gespräch keine Einigung zustande, wird dies im Übertrittsdossier festgehalten. Die Klassenlehrperson übergibt den Erziehungsberechtigten das Übertrittsdossier und beim Übertritt in das Kurzzeitgymnasium zusätzlich den Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl. Die Erziehungsberechtigten können der Schulleitung jener Schule, der sie die Lernende oder den Lernenden zuweisen möchten, innerhalb von zehn Tagen die Aufnahme beantragen.
3. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung, an die der Antrag gestellt wird, nach Anhörung der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten.

### **Art. 10** Schulpsychologische Abklärungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--10}

1. Eignungsabklärungen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren von der Primarschule in das Langzeitgymnasium und in die Sekundarschule werden durch die schulpsychologischen Dienste grundsätzlich nur im Beschwerdeverfahren und im Auftrag der Beschwerdeinstanz durchgeführt. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung, an die der Antrag um Aufnahme gestellt wird, eine Eignungsabklärung anordnen.
2. Eignungsabklärungen im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren in ein Kurzzeitgymnasium können im Rahmen eines Entscheids gemäss § 9 Absatz 3 auch von der Schulleitung des Kurzzeitgymnasiums angeordnet werden.

### **Art. 11** Fremdsprachige Lernende {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--11}

1. Im Übertrittsverfahren in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium werden bei fremdsprachigen Lernenden die Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft nur berücksichtigt, wenn die oder der Lernende über genügend Sprachkenntnisse in Deutsch verfügt oder sich länger als drei Jahre im deutschen Sprachgebiet aufgehalten hat.
2. Beim Übertritt in das Kurzzeitgymnasium ist bei fremdsprachigen Lernenden, die sich seit weniger als drei Jahren im deutschen Sprachgebiet aufhalten, bei der Beurteilung der individuelle Lernfortschritt besonders zu beachten.

### **Art. 12** Wechsel der Klassenlehrperson {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--12}

1. Beim Wechsel der Klassenlehrperson während der Dauer des Übertrittsverfahrens sind die Übertrittsakten gemäss den §§ 15 und 23 der neuen Klassenlehrperson zu übergeben.

### **Art. 13** Aufbewahrungsfrist für Übertrittsakten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--13}

1. Beim Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium sind die Übertrittsakten von der Klassenlehrperson während dreier Jahre aufzubewahren.
2. Beim Übertritt in ein Kurzzeitgymnasium sind die Übertrittsakten von der Schulleitung des Kurzzeitgymnasiums und bei Nichtaufnahme von der Schulleitung der Sekundarschule während dreier Jahre aufzubewahren und anschliessend ordnungsgemäss zu vernichten.

## 2 Übertritt in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14** Übertrittsvoraussetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--14}

1. Voraussetzung für den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium ist das Bestehen des entsprechenden Übertrittsverfahrens im Schuljahr vor dem Übertritt.

### **Art. 15** Übertrittsgrundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--15}

1. Die Grundlagen für den Übertrittsentscheid dienen dazu, die Eignung der Lernenden für ein Niveau der Sekundarschule oder für das Langzeitgymnasium festzustellen.
2. Für den Übertrittsentscheid sind zu berücksichtigen:
   a. die Zeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft während des 1. und 2. Semesters der 5. Klasse sowie des 1. Semesters der 6. Klasse,
   b. …
   c. die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Sozialverhaltens im Zeugnis des 1. und 2. Semesters der 5. Klasse sowie des 1. Semesters der 6. Klasse und die Einschätzung der zusätzlichen überfachlichen Kompetenzen im Übertrittsdossier durch die Klassenlehrperson,
   cbis. die Entwicklung der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen der oder des Lernenden sowie die künftige Entwicklung der oder des Lernenden, wie sie durch die Klassenlehrperson begründet eingeschätzt werden,
   d. die Zeugnisnoten der übrigen Fächer des 1. und 2. Semesters der 5. Klasse sowie des 1. Semesters der 6. Klasse.
3. Bei Lernenden mit individuell reduzierten Lernzielen wird anstelle der Zeugnisnote der Lernbericht berücksichtigt.

### **Art. 15a** Richtwerte für die Zuweisung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--15a}

1. Für die Zuweisung in ein Niveau der getrennt geführten Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium sind in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft folgende Notendurchschnitte als Richtwerte massgebend:
   a. Langzeitgymnasium: 5,2
   b. Niveau A: 5
   c. Niveau B: 4,5
   d. Niveau C: weniger als 4,5 oder individuelle Lernziele in mindestens zwei der drei Fächer
   e. …
1bis Für die Zuweisung in eine Stammklasse der kooperativen Sekundarschule sind in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft folgende Notendurchschnitte als Richtwerte massgebend:
   a. Niveau A/B: 4,5 und höhere Noten
   b. Niveau C: weniger als 4,5 oder individuelle Lernziele in mindestens zwei der drei Fächer
2. Für die Niveauzuteilung in den Niveaufächern sind im kooperativen und im integrierten Modell die Zeugnisnoten in den entsprechenden Fächern im 1. Semester der 6. Klasse massgebend:
   a. Niveau A: 5
   b. Niveau B: 4,5
   c. Niveau C: weniger als 4,5
3. Für die Zuweisung in ein Anforderungsniveau der Fächer Natur und Technik sowie Räume, Zeiten, Gesellschaften der integrierten Sekundarschule sind die Zeugnisnoten im Fach Natur, Mensch, Gesellschaft des 1. Semesters der 6. Klasse massgebend:
   a. Anforderungsprofil A/B: 4,5
   b. Anforderungsprofil C: weniger als 4,5

### **Art. 16** Hilfsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--16}

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement erlässt folgende Hilfsmittel für das Übertrittsverfahren:
   a. Fremdbeurteilungsdokument,
   b. …
   c. Gesprächsvorbereitungshilfe für die Erziehungsberechtigten,
   d. Anforderungsprofile der drei Niveaus der Sekundarschule und des Langzeitgymnasiums.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--17}

### **Art. 18** Ausserordentliche Übertritte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--18}

1. Bei Lernenden, die erst im Verlauf des 5. oder 6. Schuljahrs in den Kanton Luzern zugezogen sind, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet. Die vorhandenen Zeugnisnoten der 5. und 6. Klasse werden in den Entscheid miteinbezogen.
2. Bei Lernenden, die ausserordentlicherweise nicht von der 6. Primarklasse in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium übertreten sollen, wird das Übertrittsverfahren sinngemäss angewendet.

### **Art. 19** Verbleib in einem Schultyp {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--19}

1. Lernende, die in die Sekundarschule oder in das Langzeitgymnasium aufgenommen worden sind, haben grundsätzlich ein Anrecht auf den Besuch eines vollen Schuljahrs in diesem Schultyp.

### **Art. 20** Übertritt in eine Privatschule {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--20}

1. Beim Übertritt in eine Privatschule ist auf dem Übertrittsdossier die Zuweisung in der öffentlichen Schule zu vermerken.

### **Art. 21** Übertritt vom Langzeitgymnasium in die Sekundarschule {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--21}

1. Bei einem Übertritt aus dem Langzeitgymnasium in die Sekundarschule entscheidet die Schulleitung der Sekundarschule individuell über die Niveauzuteilung.

## 3 Übertritt in das Kurzzeitgymnasium

### **Art. 22** Übertrittsvoraussetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--22}

1. Voraussetzung für den Übertritt von der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium ist das Bestehen des Übertrittsverfahrens im 1. Semester des Schuljahrs vor dem geplanten Übertritt.

### **Art. 23** Übertrittsgrundlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--23}

1. Die Grundlagen für den Übertrittsentscheid dienen dazu, die Eignung der Lernenden für das Kurzzeitgymnasium festzustellen.
2. Grundlagen für den Übertrittsentscheid sind:
   a. die Leistungen der Lernenden in den Niveaufächern (Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch) sowie im Fach Natur und Technik,
   b. …
   c. die Beurteilung des Lern- und Arbeitsverhaltens sowie des Sozialverhaltens im Zeugnis und die Einschätzung der zusätzlichen überfachlichen Kompetenzen im Übertrittsdossier durch die Klassenlehrperson,
   d. die Leistungsentwicklung, die Überlegungen der Lernenden zur Laufbahnwahl und das Gespräch zwischen den am Entscheid beteiligten Personen.
3. Für den Übertritt nach der 2. Klasse der Sekundarschule sind als Leistungen gemäss Absatz 2a und 2c diejenigen des 1. Semesters der 2. Klasse massgebend, für den Übertritt nach der 3. Klasse die Leistungen des 1. Semesters der 3. Klasse.

### **Art. 23a** Richtwerte für den Übertritt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--23a}

1. Im getrennten Modell ist für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium in allen Niveaufächern im Niveau A eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 Voraussetzung.
2. Im kooperativen und im integrierten Modell ist für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium in mindestens drei Niveaufächern des Niveaus A eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 und in einem Niveaufach im Niveau B von mindestens 5 Voraussetzung.
3. In allen Modellen ist für den Übertritt in das Kurzzeitgymnasium im Fach Natur und Technik mindestens die Note 4,5 im Anforderungsniveau A/B Voraussetzung.

### **Art. 24** Hilfsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--24}

1. Als Hilfsmittel für das Übertrittsverfahren erlässt das Bildungs- und Kulturdepartement neben dem Anforderungsprofil ein Selbstbeurteilungsdokument und Fremdbeurteilungsdokument sowie einen Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl.
2. Das Anforderungsprofil Kurzzeitgymnasium enthält die wesentlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, über welche die Lernenden der Sekundarschule verfügen müssen, um in das Kurzzeitgymnasium übertreten zu können.
3. Der in den fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erreichte Stand wird von der oder dem Lernenden im Selbstbeurteilungsdokument und von der Lehrperson im Fremdbeurteilungsdokument eingetragen.
   a. …
   b. …
4. Auf dem Bogen zur Darstellung der Überlegungen zur Laufbahnwahl erläutern die Lernenden ihre Motive für die gewünschte Laufbahn, stellen zuvor geprüfte und verworfene andere Ausbildungsmöglichkeiten dar und nennen mögliche Alternativen zur gewünschten Laufbahn.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--25}

### **Art. 26** Wiederholung des Übertrittsverfahrens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--26}

1. Lernende, die das Übertrittsverfahren bereits einmal in der 2. Klasse der Sekundarschule absolviert haben, jedoch erst nach der 3. Klasse in das Kurzzeitgymnasium übertreten wollen, haben das Verfahren noch einmal zu absolvieren.

## 4 Massnahmen zur Unterstützung der Urteilsfindung

### **Art. 27** Massnahmen zum Übertritt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--27}

1. Zur Unterstützung der Urteilsfindung der Lehrpersonen sind folgende Massnahmen zu treffen:
   a. Die Klassenlehrpersonen werden im Rahmen der Weiterbildung in die Handhabung der Beurteilungsinstrumente eingeführt und in ihrer Arbeit begleitet,
   b. sie besprechen die Beurteilungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten und den Lernenden,
   c. die Klassenlehrpersonen der 1. Klassen der Sekundarschule und des Kurzzeitgymnasiums geben jeweils bis Ostern jenen Klassenlehrpersonen eine Rückmeldung, aus deren Klassen ihnen für das laufende Schuljahr Lernende zugewiesen wurden,
   d. Durchführung von Beurteilungskonferenzen gemäss § 28.

### **Art. 28** Beurteilungskonferenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--28}

1. Die Schulleitungen der Sekundarschulen und der Gymnasien führen in ihren Schulkreisen mit den Klassenlehrpersonen der 5. und 6. Klassen der Primarschule beziehungsweise mit jenen der 2. und 3. Klassen der Sekundarschule pro Jahr eine Beurteilungskonferenz durch.
2. Beurteilungskonferenzen dienen dem Erfahrungsaustausch und der gemeinsamen Erörterung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Übertrittsverfahren.

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--29}

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 30** Weisungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--30}

1. Die Dienststelle Volksschulbildung kann zu dieser Verordnung Weisungen erlassen.

### **Art. 31** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--31}

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

### **Art. 32** Aufhebung eines Erlasses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--32}

1. Die Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule und über die Übertrittsverfahren vom 21. Dezember 1999 wird aufgehoben.

### **Art. 33** Übergangsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--33}

1. …

### **Art. 33a** Übergangsbestimmung der Änderung vom 23. August 2016 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--33a}

1. Die Lernenden der 6. Primarklasse und der Sekundarschule im Schuljahr 2017/2018 beenden die Übertrittsverfahren bis zur Beendigung der Volksschule gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Beurteilung der Lernenden in der Volksschule vom 15. Mai 2007 in der Fassung vom 1. August 2012 und der Verordnung über die Übertrittsverfahren vom 15. Mai 2007 in der Fassung vom 1. August 2012.

### **Art. 34** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--405b--34}

1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.