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# Verordnung über die Sonderschulung
Vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Sonderschulung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--1}

1. Als Sonderschulung gelten
   a. heilpädagogische Früherziehung,
   b. Unterricht und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Sonderschulen,
   c. integrative Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Regelklassen,
   d. sonderpädagogischer Einzelunterricht und psychotherapeutische Massnahmen.

### **Art. 2** Sonderschulen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--2}

1. Als Sonderschulen gelten
   a. Sonderkindergärten,
   b. Sonderschulen und Sonderschulheime des Kantons,
   c. private Sonderschulen und Sonderschulheime.

### **Art. 3** Schulort {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--3}

1. Die Lernenden der Sonderschulen haben die ihrer Behinderung am besten entsprechende Einrichtung zu besuchen, sofern sie nicht in ihrer Wohngemeinde integrativ geschult werden können. Werden für einen Behinderungsbereich mehrere Schulen geführt, haben sie die entsprechende Einrichtung ihres Kreises zu besuchen.
2. Bei mehrfacher Behinderung werden die Lernenden jener Einrichtung zugewiesen, die der dominanten Behinderung am besten entspricht.

### **Art. 4** Ausserkantonale Zuweisung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--4}

1. Steht Lernenden mit Behinderung im Kanton Luzern keine geeignete Sonderschule zur Verfügung, werden sie einer Sonderschule in einem anderen Kanton zugewiesen.
2. Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet über die Zuweisung.

### **Art. 5** Aufsicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--5}

1. Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt der Dienststelle Volksschulbildung.
2. Für die Aufsicht über die einzelnen Sonderschulen sind zuständig
   a. bei kantonalen Sonderschulen die Dienststelle Volksschulbildung,
   b. …
   c. bei privaten Sonderschulen die Trägerorgane.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--6}

## 2 Arten der Sonderschulung

### **Art. 7** Pädagogisches Konzept {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--7}

1. Jede Sonderschule verfügt über ein von der Dienststelle Volksschulbildung genehmigtes pädagogisches Konzept, welches sich an den Grundsätzen des Kantonalen Konzepts für die Sonderschulung orientiert.

### **Art. 8** Sonderschulung bei Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--8}

1. Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung ist für Lernende bestimmt, die in ihrer geistig-emotionalen Gesamtentwicklung und in ihrer Lernfähigkeit so beeinträchtigt sind, dass sie den Anforderungen der Regelklassen nicht gewachsen sind.
2. Es wird zwischen schulischem Schwerpunkt, praktischem Schwerpunkt und komplexem Bedarf unterschieden.

### **Art. 9** Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--9}

1. Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit ist für Lernende bestimmt, die wegen ihrer körperlichen Behinderung, wegen schwerwiegender motorischer oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen den Unterricht in einer Regelklasse nicht besuchen können.

### **Art. 10** Sonderschulung bei Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--10}

1. Die Sonderschulung bei Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen ist für Lernende bestimmt, die wegen Beeinträchtigungen des Hörens oder des Sehens den Unterricht in der Regelklasse nicht besuchen können.

### **Art. 11** Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Sprachentwicklung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--11}

1. Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Sprachentwicklung ist für Lernende bestimmt, die vorübergehend oder dauernd in ihrer mündlichen oder schriftlichen Mitteilungs- und Ausdrucksfähigkeit oder in ihrem Sprachverständnis so beeinträchtigt sind, dass sie mit logopädischen Massnahmen im Rahmen der Regelschule nicht ausreichend gefördert werden können.

### **Art. 12** Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--12}

1. Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung ist für Lernende bestimmt, die in ihrem Verhalten oder in ihrer sozio-emotionalen Entwicklung vorübergehend oder dauernd so beeinträchtigt sind, dass sie den Unterricht in der Regelklasse nicht besuchen können.

### **Art. 13** Sonderpädagogischer Einzelunterricht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--13}

1. Sonderpädagogischer Einzelunterricht wird auf Anordnung der Dienststelle Volksschulbildung jenen Lernenden erteilt, die wegen ihrer schweren Behinderung oder infolge längerer Krankheit die Sonderschule nicht besuchen können.
2. Der sonderpädagogische Einzelunterricht stellt in der Regel eine Auffang- oder Überbrückungsmassnahme dar.

### **Art. 14** Integrative sonderpädagogische Massnahmen in Regelklassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--14}

1. Lernende, die trotz ihrer Behinderung in der Lage sind, mit Hilfe von integrativen sonderpädagogischen Massnahmen dem Unterricht innerhalb der Regelklasse zu folgen, werden in der Regel integriert geschult.
2. …
3. Die Regelschulen werden durch die Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung oder durch Fachdienste privater Einrichtungen beraten und unterstützt.

### **Art. 14a** Präventive Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--14a}

1. Zur Vermeidung oder Aufschiebung einer Sonderschulung kann die Dienststelle Volksschulbildung präventive Massnahmen, wie zusätzliche Lektionen oder Klassenassistenzen in Regelklassen, bewilligen.

### **Art. 15** Heilpädagogische Früherziehung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--15}

1. Heilpädagogische Früherziehung dient der Frühförderung von Kindern mit einer bestehenden oder drohenden Behinderung von Geburt bis zum Eintritt in den Kindergarten beziehungsweise in die Basisstufe. Die heilpädagogische Früherziehung sowie die Förderung und Unterstützung von Kindern mit Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen werden von der Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung angeboten.
1bis Die Fachstelle berät Fachpersonen bei der Betreuung und Förderung von Kindern mit Behinderung in familienergänzenden Betreuungsangeboten (KITAplus).
2. …
3. …

## 3 Die Luzerner Sonderschulen

### **Art. 16** Sonderschulen für Lernende mit Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--16}

1. Zur Schulung von Lernenden mit Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung bestehen die heilpädagogischen Tagesschulen Luzern, Sursee und Willisau sowie die heilpädagogischen Zentren Hohenrain und Schüpfheim.
2. Die Lernenden werden den Sonderschulen gemäss den vom Regierungsrat festgelegten Schulkreisen zugeteilt.

### **Art. 17** Sonderschulen für Lernende mit Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--17}

1. Für Lernende mit Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung bestehen Sonderschulen in der Stiftung Schule und Wohnen Mariazell, Sursee, in der Stiftung Schul- und Wohnzentrum, Malters, in der Stiftung Villa Erica, Nebikon, in der Stiftung Jugenddorf St. Georg, Knutwil, im Therapieheim Sonnenblick, Kastanienbaum, und in der Jugendhilfe-Netzwerk Integration AG in Escholzmatt.
2. Weitere Sonderschulen für Lernende mit Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung sowie mit psychischen Erkrankungen können bei Bedarf anerkannt werden.
3. Im Einzelfall können Lernende mit Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung auch in Regelklassen von privaten Schulen geschult werden.

### **Art. 18** Weitere Sonderschulen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--18}

1. ...
2. Lernende mit Behinderung im Bereich Sprachentwicklung werden durch die Sprachheilschule Mariazell oder das Heilpädagogische Zentrum Hohenrain geschult.
3. …
4. Lernende mit Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit werden in der Sonderschule der «Rodtegg Stiftung für Menschen mit körperlicher Behinderung», Luzern, geschult.

### **Art. 18a** Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--18a}

1. Die Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung bietet heilpädagogische Früherziehung und behinderungsspezifische Beratung in der integrativen Sonderschulung an.
2. Sie besteht aus dem Heilpädagogischen Früherziehungsdienst, dem Audiopädagogischen Dienst, dem Visiopädagogischen Dienst, dem Fachdienst Autismus und dem Fachdienst Integrative Sonderschulung (Bereich kognitive Entwicklung).

## 4 Abklärung

### **Art. 19** Anmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--19}

1. Die Erziehungsberechtigten oder die Schulleitung melden Lernende für die Abklärung beim zuständigen schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst der Dienststelle Volksschulbildung an.
2. Die Schulleitung und die Dienststelle Volksschulbildung können die Abklärung nach Anhörung der Erziehungsberechtigten anordnen.

### **Art. 20** Durchführung der Abklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--20}

1. Der schulpsychologische Dienst oder der Fachdienst der Dienststelle Volksschul-bildung führt die Abklärung selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen durch. Die Dienststelle Volksschulbildung legt die Zuständigkeiten im Abklärungsverfahren fest.
2. In der Abklärung wird geprüft, welche Sonderschulungsmassnahmen notwendig sind, und diese werden mit den Erziehungsberechtigten besprochen.
3. Nach Abschluss der Abklärung stellt die Schulleitung, wenn möglich in Übereinstimmung mit den Erziehungsberechtigten, den Antrag für Sonderschulungsmassnahmen an die Dienststelle Volksschulbildung.
4. Die Abklärung im Bereich der Frühförderung wird von heilpädagogischen Früherzieherinnen und Früherziehern vorgenommen.

### **Art. 21** Entscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--21}

1. Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet über die Notwendigkeit der Sonderschulung, die Form dieser Schulung und die einzelnen Massnahmen gestützt auf den Abklärungsbericht des schulpsychologischen Dienstes oder des eigenen Fachdienstes. Sie teilt die Lernenden einer geeigneten Sonderschule zu.
2. Die Erziehungsberechtigen sind vorgängig anzuhören.

## 5 Rahmenbedingungen bei separativer Sonderschulung

### **Art. 22** Klassenbestände {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--22}

1. Die durchschnittliche Zahl der Lernenden pro Klasse beträgt bei Lernenden mit Behinderung im Bereich
   a. kognitive Entwicklung, schulischer Schwerpunkt
   b. kognitive Entwicklung, praktischer Schwerpunkt
   c. kognitive Entwicklung, komplexer Bedarf
   d. Körper, Motorik und Gesundheit
   e. …
   f. Sprachentwicklung
   g. Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung
2. Die zuständige Schulleitung kann die Zahl der Lernenden für die einzelnen Klassen je nach Schweregrad der Behinderung, notwendigem Betreuungs- und Förderaufwand und Organisation der Lerngruppen unter der Bedingung reduzieren oder erhöhen, dass die durchschnittliche Klassengrösse innerhalb der Institution eingehalten wird.
3. Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Dienststelle Volksschulbildung Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 23** Verfügbare Lektionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--23}

1. Für die Klassenbildung wird je Lernenden oder Lernende mit Behinderung maximal folgende Lektionenzahl zur Verfügung gestellt:
   a. im Bereich kognitive Entwicklung, schulischer Schwerpunkt
   Kindergarten
   Basisstufe / Primarschule
   Sekundarschule
   b. im Bereich kognitive Entwicklung, praktischer Schwerpunkt
   Kindergarten
   Basisstufe / Primarschule
   Sekundarschule
   c. im Bereich kognitive Entwicklung, komplexer Bedarf
   Kindergarten
   Basisstufe / Primarschule
   Sekundarschule
   d. im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit
   Kindergarten
   Basisstufe / Primarschule
   Sekundarschule
   e. im Bereich Sprachentwicklung
   Basisstufe / Primarschule
   Sekundarschule
   f. im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung
   Basisstufe / Primarschule
   Sekundarschule
2. In den Lektionen gemäss Absatz 1 sind die Pensen der Fachlehrpersonen für zusätzliche unterrichtsbezogene, pädagogische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen sowie die Pensen der Klassenassistenzen und der Praktikantinnen und Praktikanten inbegriffen.
3. Die Klassenlehrpersonen und die Fachlehrpersonen werden zu 100 Prozent, die Klassenassistenzen zu 50 Prozent und die Praktikantinnen und Praktikanten zu 25 Prozent gerechnet.
3bis Die Pensen der Tagesstrukturen werden separat berechnet.
4. Die zuständige Schulleitung kann für die einzelnen Klassen die Pensen unter der Bedingung reduzieren oder erhöhen, dass die Lehrpensen innerhalb der Institution im Durchschnitt eingehalten werden.
4bis Beim nachobligatorischen Überbrückungsangebot werden 10 Prozent der zur Verfügung stehenden Lektionen abgezogen.
5. Die Dienststelle Volksschulbildung kann für betreuungsintensive Lernende pauschal zusätzliche Pensen bewilligen. Im Bereich Körper, Motorik, Gesundheit sowie im Bereich Sprachentwicklung kann sie im Einzelfall zusätzliche Pensen bewilligen.

## 6 Rahmenbedingungen bei integrativer Sonderschulung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 24** Bestimmung der notwendigen Mittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--24}

1. Die Dienststelle Volksschulbildung legt die für die integrative Sonderschulung notwendigen Massnahmen fest und bestimmt im Rahmen von § 25 die notwendigen Mittel.

### **Art. 25** Voraussetzungen bei Regelklassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--25}

1. Regelklassen, in denen ein Kind mit Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung oder im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung integrativ geschult wird, dürfen nicht mehr als 18 Lernende, in den Basisstufenklassen nicht mehr als 20 Lernende, umfassen. Regelklassen, in denen ein Kind mit Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit, in den Bereichen Hören und Sehen oder im Bereich Sprachentwicklung integrativ geschult wird, dürfen nicht mehr als 20 Lernende, in den Basisstufenklassen nicht mehr als 22 Lernende, umfassen.
2. Werden zwei behinderte Kinder in einer Regelklasse geschult, so wird die Klassengrösse gemäss Absatz 1 um zwei Lernende gesenkt. Für jedes weitere integrativ geschulte Kind wird die Klassengrösse erneut um zwei Lernende gesenkt.
3. Kann die maximale Klassengrösse nicht eingehalten werden, wird die Lektionenzahl pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende um eine Lektion erhöht. Sie darf maximal um 4 Lektionen erhöht werden.

## 7 Rechnungsführung

### **Art. 26** Kostenrahmen und Kostenrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--26}

1. Die Trägerschaft hat für jede von ihr geführte anerkannte soziale Einrichtung eine Kostenrechnung zu führen, welche die Richtlinien des Vorstandes der Vereinbarungskonferenz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002 einhält.
2. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die ihre Rechnung nach staatlichem Kontenplan führen, können bei der Erstellung der Kostenrechnung von den IVSE-Richtlinien abweichen, wenn die grundlegenden Anforderungen an die Berechnung der Leistungsabgeltung erfüllt sind.

### **Art. 27** Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--27}

1. Der Dienststelle Volksschulbildung sind jährlich bis Ende April die revidierte und vom Träger der sozialen Einrichtung genehmigte Jahresrechnung sowie der Revisorenbericht einzureichen. Sie kann Einblick in die Kostenrechnung verlangen.
2. Die Dienststelle Volksschulbildung vergleicht die Jahresrechnung mit den Kennzahlen aus Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung und ordnet nötigenfalls Massnahmen an.

### **Art. 28** Anrechenbarer Betriebsaufwand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--28}

1. Die Eckwerte für den anrechenbaren Betriebsaufwand richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Gesetz über die sozialen Einrichtungen vom 7. Januar 2020.

## 8 Finanzierung

### **Art. 29** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--29}

1. Die Kosten der Sonderschulung und der präventiven Massnahmen werden je zur Hälfte vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden gemäss ihren Einwohnerzahlen getragen. Berechnungsgrundlage ist die mittlere Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik.

### **Art. 30** Pauschale pro Kalendertag bei separativer Sonderschulung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--30}

1. Kanton und Gemeinden entrichten bei separativer Sonderschulung je Kalendertag eine Pauschale, welche vom Regierungsrat in den jeweiligen Leistungsaufträgen in der Regel für vier Jahre für jede Behinderung separat festgelegt wird. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2. Die Dienststelle Volksschulbildung passt diese Pauschale in den Leistungsvereinbarungen mit den Sonderschulinstitutionen im Rahmen der Vorgaben des Leistungsauftrags und unter Berücksichtigung der Betriebskostenrechnung jährlich an.

### **Art. 30a** Abgeltung bei integrativer Sonderschulung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--30a}

1. Kanton und Gemeinden bezahlen den Leistungserbringern für integrative Sonderschulungen die in den Verfügungen festgelegten Massnahmen.
2. Sind für die Einhaltung der maximalen Klassengrösse besondere Massnahmen notwendig, wird eine zusätzliche Pauschale bis zur Höhe von zwei Lektionen ausgerichtet.
3. Wird die maximale Klassengrösse überschritten, wird pro Kind eine zusätzliche Lektion abgegolten. Es werden maximal 4 Lektionen entschädigt.

### **Art. 30b** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--30b}

### **Art. 31** Abgeltung für die Sonderschulung in Privatschulen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--31}

1. Für Lernende in Regelklassen von Privatschulen gemäss § 17 Absatz 3 zahlen Kanton und Gemeinden je hälftig die von der Dienststelle Volksschulbildung anerkannten Kosten der Sonderschulung. Die Aufteilung des Gemeindebeitrags richtet sich nach § 29.

### **Art. 32** Beiträge an die psychotherapeutische Behandlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--32}

1. Kanton und Gemeinden können an die durch die IV und die Krankenkassen nicht gedeckten Kosten der psychotherapeutischen Behandlung einen Beitrag von 20 Franken pro Lernenden und Lernende und Behandlungseinheit leisten. Die Aufteilung des Gemeindebeitrags richtet sich nach § 29.

### **Art. 33** Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Kinder und Jugendliche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--33}

1. Die Kosten für die Sonderschulung von asylsuchenden oder vorläufig aufgenommenen Kindern und Jugendlichen werden vom Kanton getragen.

## 9 Schlussbestimmungen

### **Art. 34** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--34}

1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

### **Art. 35** Aufhebung von Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--35}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Verordnung über die Sonderschulung vom 21. Dezember 1999,
   b. Beschluss über die Beiträge im Sonderschulwesen vom 16. Dezember 1986, wobei § 4 erst per 1. August 2008 aufgehoben wird.

### **Art. 36** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--409--36}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.