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# Verordnung über das kantonale Bibliotheksangebot
Vom 30.11.2007 (Stand 01.01.2025)

## 1 Zentral- und Hochschulbibliothek

## 1.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--1}

1. In der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern sind die Bestände der Kantonsbibliothek Luzern, der Bibliothek der Universität Luzern gemäss der Vereinbarung über die Fusion der Zentralbibliothek Luzern mit der Bibliothek der Hochschule Luzern vom 26. Januar 1998 und der Bürgerbibliothek Luzern nach den Bestimmungen des Vertrags über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern vom 3. Juli 1996 vereinigt.

### **Art. 2** Stellung und Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--2}

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek ist Kantons-, Fachhochschul- und Universitätsbibliothek. Sie ist ein Ort der Bildung, Forschung und Begegnung.
2. Sie hat nach Massgabe der verfügbaren Mittel den Auftrag,
   a. Literatur und weiteres Informationsmaterial aus allen Wissensgebieten zu sammeln, zu erschliessen, bereitzustellen und zu archivieren,
   b. Publikationen und Informationen, über die sie selber nicht verfügt, so weit möglich zugänglich zu machen,
   c. lebenslanges Lernen und wissenschaftliches Arbeiten zu fördern, insbesondere durch regelmässige Informationen und Schulungen, sowie
   d. Publikationen und Forschung durch Infrastruktur und Beratung zu unterstützen.
3. Sie unterstützt den Erhalt und die Überlieferung des kulturellen Erbes des Kantons Luzern. Luzerner Publikationen in den verschiedenen Medienformen sammelt sie möglichst vollständig.
4. Sie stellt eine Anzahl Studienplätze sowie die Infrastruktur zur Nutzung von Informatikmitteln zur Verfügung.
5. …
6. Vorbehalten bleiben besondere Aufgaben und Pflichten gemäss dem Vertrag über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern vom 3. Juli 1996.

### **Art. 3** Sondersammlungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--3}

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek unterhält Sondersammlungen zum Luzerner Dokumentenerbe, insbesondere das Bildarchiv, die Sammlung Handschriften, Alte Drucke und Nachlässe sowie die Sammlung Musikalien.
2. Die Leitung der Bibliothek erlässt für diese Sondersammlungen besondere Weisungen.

### **Art. 4** Koordinations- und Unterstützungsaufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--4}

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek fördert die Zusammenarbeit unter den Bibliotheken von Bildungs- und Forschungsinstituten auf Fachhochschul- und Universitätsniveau.
2. Sie kooperiert in den Bereichen Anschaffung, Archivierung, Informatik, Benutzerdatenverwaltung und Kommunikation mit anderen Hochschulbibliotheken der Schweiz.
2bis Sie kann darüber hinaus in zusätzlichen Bereichen wie der Wissensvermittlung oder der Publikations- und Forschungsunterstützung mit weiteren Dritten, insbesondere mit anderen wissenschaftlichen Institutionen, zusammenarbeiten.
3. Sie ist befugt, nach Massgabe der verfügbaren Mittel mit privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen Vereinbarungen über die Übernahme oder die Verwaltung von Bibliotheksbeständen sowie über die Übernahme weiterer bibliothekarischer Aufgaben zu treffen.
4. Sie arbeitet in bibliothekarischen Fachgremien und Organisationen mit.

## 1.2 Organe

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--5}

### **Art. 6** Leitung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--6}

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek ist fachlich und administrativ der Dienststelle Kultur unterstellt und ist in ihrem Aufgabenbereich befugt, in deren Namen und Auftrag zu handeln.
2. Die Leitung der Bibliothek (Direktion) erlässt Weisungen, namentlich zur Benutzung der Zentral- und Hochschulbibliothek und der Studienplätze, zur Nutzung von Informatikmitteln und elektronischen Ressourcen sowie zu den Öffnungszeiten und zur Hausordnung.
3. …
4. …
5. In Belangen der Bürgerbibliothek Luzern bezieht sie die Korporation Luzern nach den Bestimmungen des Vertrags über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern vom 3. Juli 1996 ein.

## 1.3 Benutzung

### **Art. 7** Benutzerkreis {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--7}

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek steht grundsätzlich allen Personen offen.
2. Für die Ausleihe und bestimmte weitere Dienstleistungen ist eine Einschreibung erforderlich. Über die Annahme der Einschreibung entscheidet die Leitung der Bibliothek.

### **Art. 8** Benutzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--8}

1. Die Zentral- und Hochschulbibliothek stellt ihre Sammlungsgüter zur Benutzung in ihren Räumen oder zur Heimausleihe zur Verfügung. Die Leitung der Bibliothek entscheidet über die Art der Benutzung.

### **Art. 9** Kosten und Gebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--9}

1. Die Benutzung der Zentral- und Hochschulbibliothek sowie der bibliothekseigenen Informationsmittel ist unentgeltlich.
2. Für Mahnungen werden Gebühren bis zu maximal 20 Franken pro Medium und Mahngang erhoben.
3. Auslagen können den Benutzerinnen und Benutzern in Rechnung gestellt werden.

## 1.4 Disziplinarordnung

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--10}

1. Bei Verstössen gegen ihre Weisungen kann die Leitung der Bibliothek
   a. die Ausleihe von Sammlungsgütern verweigern,
   b. fehlbare Personen aus der Zentral- und Hochschulbibliothek wegweisen.
2. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Weisungen der Leitung oder bei böswilliger Schädigung der Zentral- und Hochschulbibliothek kann die Leitung ein Benutzungsverbot verfügen.

## 2 Kantonale Schulbibliotheken

### **Art. 11** Angebot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--11}

1. Die kantonalen Sonderschulen, Gymnasien und Fachmittelschulen führen Schulbibliotheken.
2. Die Art und der Umfang der Angebote richten sich nach den Vorgaben des Bildungs- und Kulturdepartementes.

### **Art. 12** Kosten und Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--12}

1. Die Benutzung der kantonalen Schulbibliotheken ist unentgeltlich.
2. Für Mahnungen werden Gebühren bis zu maximal 20 Franken pro Medium und Mahngang erhoben.
3. Auslagen können den Benutzerinnen und Benutzern in Rechnung gestellt werden.

## 3 Kantonale Beratung und Bildungsangebote

### **Art. 13** Beratung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--13}

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement sorgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel dafür, dass für die Gemeinden und die kantonalen Schulbibliotheken Beratungsangebote zur Bibliotheksführung bereitstehen.
2. Die Grundangebote der Beratung sind für die Gemeinden und die kantonalen Schulbibliotheken kostenlos.

### **Art. 14** Bildungsangebote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--14}

1. Das Bildungs- und Kulturdepartement sorgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel dafür, dass für die Gemeinden und die kantonalen Schulbibliotheken Einführungskurse und Weiterbildungsangebote bereitstehen.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Aufhebung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--15}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Verordnung über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern vom 4. September 2001,
   b. Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken vom 23. Juni 1978,
   c. Verordnung über die Schulbibliotheken vom 18. Mai 1995.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--421--16}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.