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# Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern
Vom 14.12.2004 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--1}

1. Fachmittelschulen sind Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, die
   a. eine vertiefte Allgemeinbildung vermitteln und berufsfeldbezogene Fächer anbieten,
   b. die Persönlichkeitsentwicklung durch die Stärkung der Sozial- und der Selbstkompetenz fördern und
   c. auf Studiengänge im nichtuniversitären Tertiärbereich vorbereiten.
2. Im Kanton Luzern werden Studiengänge für die Berufsfelder Pädagogik, Musik und Soziale Arbeit angeboten. Sie werden mit dem Fachmittelschulausweis sowie zusätzlich mit der Fachmaturität (Studiengänge Pädagogik und Musik) abgeschlossen.
3. Der Abschluss an einer Fachmittelschule öffnet
   a. mit dem Fachmittelschulausweis den Zugang zu den entsprechenden höheren Fachschulen,
   b. mit dem Fachmaturitätszeugnis unter Vorbehalt der entsprechenden Aufnahmebedingungen den Zugang zu den entsprechenden Fachhochschulen oder pädagogischen Hochschulen.

### **Art. 2** Fachmittelschulangebot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--2}

1. Der Kanton Luzern führt Fachmittelschulen in Baldegg, Luzern und Sursee.

### **Art. 3** Rechtsverweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--3}

1. Die Ausbildung und die Abschlussprüfungen richten sich nach den Bestimmungen des Reglementes über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK-Reglement).

## 2 Schulorganisatorische Bestimmungen

### **Art. 4** Ausbildungsdauer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--4}

1. Die Ausbildung an Fachmittelschulen schliesst in der Regel an die 3. Klasse der Sekundarschule an und dauert bis zum Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.
2. In den Studiengängen Pädagogik und Musik erwerben die Lernenden in einem vierten Ausbildungsjahr die notwendigen Qualifikationen zum Bestehen der Fachmaturität, welche ihnen den Zugang zu einer pädagogischen Hochschule oder zu einer Fachhochschule für Musik ermöglicht.
3. ...

### **Art. 4a** Wechsel des Berufsfeldes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--4a}

1. Ein Wechsel des gewählten Berufsfeldes während der Ausbildung ist möglich.
2. Fehlen für die Ausbildung im neuen Berufsfeld vorausgesetzte Kompetenzen, sind diese zu erwerben. Die Schulleitung entscheidet über die Art und den Umfang der zu erbringenden ergänzenden Leistungen.

### **Art. 5** Wochenstundentafel und Lehrpläne {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--5}

1. Der Regierungsrat erlässt die Wochenstundentafel und die Lehrpläne, welche sich nach dem EDK-Reglement richten.

### **Art. 6** Allgemeinbildende und berufsfeldbezogene Fächer, Instrumentalunterricht und Freifächer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--6}

1. Allgemeinbildende Fächer sind Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Informatik, Religion/Ethik, Sport sowie weitere im Rahmen der Wochenstundentafel genehmigte Fächer.
2. Die berufsfeldbezogenen Fächer richten sich nach dem Lehrplan im gewählten Berufsfeld.
3. Für Lernende mit Berufsfeld Pädagogik oder Musik ist Instrumental- oder Sologesangsunterricht obligatorisch. Die Lernenden können von der Schulleitung verpflichtet werden, in einem Ensemble der Schule mitzuwirken. Der Unterricht wird in der Regel an der kommunalen Musikschule am Standort der Schule belegt. Die Lektionen im Einzelunterricht dauern in der Regel 40 Minuten. Das Schulgeld beträgt 1030 Franken pro Schuljahr.
4. …

### **Art. 7** Klassenbestände {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--7}

1. Die Klassenbestände betragen mindestens 14 und höchstens 24 Lernende.
2. Die Dienststelle Gymnasialbildung kann in Absprache mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung Ausnahmen bewilligen.

### **Art. 8** Leistungsbewertung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--8}

1. Leistungsbewertungen sind in den folgenden ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten auszudrücken:
   | 6 | sehr gut |
   | 5 | gut |
   | 4 | genügend |
   | 3 | ungenügend |
   | 2 | schwach |
   | 1 | sehr schwach |

### **Art. 9** Verhaltensbeurteilungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--9}

1. An den Schulstandorten Baldegg und Sursee werden das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft mit folgenden ganzen Noten beurteilt:
   | I | gut |
   | II | mangelhaft |
   | III | ungenügend |
2. Am Schulstandort Luzern werden das Arbeitsverhalten und das Verhalten in der Gemeinschaft je mit den Prädikaten «übertroffen», «erreicht», «teilweise erreicht» und «nicht erreicht» beurteilt. Im Arbeitsverhalten werden die Kompetenzen «eigenverantwortlich arbeiten», «eigene Fähigkeiten einschätzen» und «Methoden und Arbeitswerkzeuge effektiv einsetzen» beurteilt. Im Verhalten in der Gemeinschaft werden die Kompetenzen «aktiv mit anderen zusammenarbeiten», «konstruktiv mit Kritik umgehen» und «respektvoll mit anderen umgehen» beurteilt.

## 3 Organe

### **Art. 10** Zuständige Dienststellen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--10}

1. Die Dienststelle Gymnasialbildung organisiert und koordiniert die pädagogischen und fachlichen Belange der kantonalen Fachmittelschulen.
2. Sie trifft alle diesbezüglichen Entscheide im Fachmittelschulbereich, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle zugeordnet sind. Sie kann ihre Befugnisse delegieren.
3. Sie hat namentlich folgende Aufgaben: Sie
   a. ist verantwortlich für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Fachmittelschulen,
   b. bestimmt auf Antrag der Schulleitung die Prüfungsexpertinnen und -experten und
   c. erlässt Weisungen über das Verfassen der selbständigen Abschlussarbeit und der Fachmaturitätsarbeit.
4. In personellen und betrieblichen Belangen ist für die Schulstandorte Baldegg und Sursee die Dienststelle Gymnasialbildung und für den Schulstandort Luzern die Dienststelle Berufs- und Weiterbildung zuständig.

### **Art. 10a** Koordinationsgruppe Aufnahmeprüfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--10a}

1. …

### **Art. 11** Schulleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--11}

1. Die Schulleitung ist zuständig für die pädagogische, personelle, betriebliche und administrative Führung der Fachmittelschule sowie für die Schulentwicklung vor Ort. Sie kann Befugnisse und Aufgaben delegieren.
2. Die Schulleitung entscheidet nach den Vorgaben der zuständigen Dienststelle
   a. …
   b. über die Aufnahme der Lernenden,
   c. über die Zulassung der Lernenden zu den Abschlussprüfungen und über die Dispensationsgesuche in einzelnen Fächern,
   d. über alle übrigen Fragen des Angebots, der Organisation und des Betriebs, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.

### **Art. 12** Klassenkonferenz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--12}

1. Die Klassenkonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen einer Klasse und wird von der Klassenlehrperson geleitet.
2. Sie entscheidet über die Promotion der Lernenden.
3. In der Regel nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Klassenkonferenz teil.

### **Art. 13** Fachlehrpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--13}

1. Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen ab.
2. Sie beantragen den Expertinnen und Experten die Noten der Abschlussprüfungen.

### **Art. 14** Expertinnen und Experten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--14}

1. Die Expertinnen und Experten begutachten an den Abschlussprüfungen die schriftlichen Arbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen und der praktischen Prüfungen.
2. Sie können sich an den mündlichen und den praktischen Prüfungen beteiligen.
3. Sie setzen auf Antrag der Fachlehrpersonen die Prüfungsnoten fest.

### **Art. 15** Notenkonferenz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--15}

1. Die Notenkonferenz setzt sich aus der Schulleitung und den examinierenden Fachlehrpersonen einer Klasse zusammen. Die Schulleitung leitet die Konferenz.
2. Die Notenkonferenz entscheidet unter Würdigung der Gesamtleistungen über das Bestehen der Abschlüsse mit Fachmittelschulausweis und legt die Fachnoten der Fachmaturität fest.

## 4 Aufnahme&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16** Aufnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--16}

1. Voraussetzungen für die definitive Aufnahme in das erste Semester einer Fachmittelschule sind neben dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit im laufenden Schuljahr
   a. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1quater im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule im laufenden oder im vorangegangenen Schuljahr,
   abis. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1quater im zweiten Semester der 2. Klasse und im ersten Semester der 3. Klasse eines Langzeitgymnasiums,
   ater. das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1quater im letzten Semester einer öffentlichen Sekundarschule vor Eintritt in ein Kurzzeitgymnasium und im ersten Semester der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums oder
   b. …
   c. das Bestehen der Aufnahmeprüfung in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik und das Erzielen der Zeugnisnoten gemäss Absatz 1quater im ersten Semester der 3. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule oder eines Langzeitgymnasiums oder in der 1. Klasse eines Kurzzeitgymnasiums.
1bis Die Aufnahme erfolgt provisorisch, wenn in den Fällen nach Absatz 1a–ater die Zeugnisnoten jeweils nur im ersten von beiden Semestern erreicht werden oder im Fall nach Absatz 1c nach dem Bestehen der Aufnahmeprüfung die Zeugnisnoten im folgenden Semester nicht erreicht werden. Provisorisch aufgenommene Lernende müssen am Ende des ersten Semesters die Voraussetzungen von § 18 erfüllen. Ansonsten werden sie vom Angebot ausgeschlossen.
1ter Der Prüfungsstoff der Aufnahmeprüfung richtet sich nach dem Inhalt des Lehrplans der öffentlichen Sekundarschule bis und mit dem letzten Semester vor der Aufnahmeprüfung.
1quater Für die Aufnahme gelten die folgenden Zeugnisnoten:
   a. Im getrennt geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme mindestens drei Zeugnisnoten von mindestens 4,5 und maximal eine Zeugnisnote von mindestens 4 in den Niveaufächern im Niveau A Voraussetzung.
   b. Im kooperativen und im integriert geführten Sekundarschulmodell sind für die Aufnahme eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in mindestens drei Niveaufächern des Niveaus A und eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 in einem Niveaufach im Niveau B Voraussetzung.
   c. In allen Sekundarschulmodellen ist für die Aufnahme die Zeugnisnote von mindestens 4,5 im Anforderungsniveau A/B im Fach Natur und Technik Voraussetzung.
   d. Im Langzeit- und im Kurzzeitgymnasium ist in den Fächern Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik eine Zeugnisnote von mindestens 4,5 Voraussetzung.
2. ...
3. Die Aufnahme in den Studiengang Musik ist provisorisch. Die definitive Aufnahme hängt vom Bestehen einer Eignungsabklärung ab, welche in der Regel im zweiten Semester des ersten Schuljahres durchgeführt wird. Bei Nichtbestehen dieser Eignungsabklärung ist ein Wechsel in einen anderen Studiengang möglich. Die Eignungsabklärung kann nicht wiederholt werden.
4. …

### **Art. 16a** Beschränkte Platzzahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--16a}

1. Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend:
   a. Wohnort im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton,
   b. Rangierung in der Aufnahmeprüfung.
2. …

### **Art. 16b** Ausserordentliche Aufnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--16b}

1. Die Aufnahme von weiteren Lernenden, insbesondere aus anderen Mittelschulen, Berufsfachschulen und ausserkantonalen Fachmittelschulen, ist möglich. Die Schulleitung entscheidet aufgrund eines Aufnahmegesprächs und der vorliegenden Zeugnisse. Sie kann eine Aufnahmeprüfung, eine Eignungsabklärung durch den Schulpsychologischen Dienst oder beides anordnen.
2. In der Regel wird nur aufgenommen, wer zu Beginn des ersten Schuljahres das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
3. Die Schulleitung kann die probeweise Aufnahme verfügen. Sie entscheidet in diesen Fällen nach einem Semester über die definitive Aufnahme.

## 4a Promotion&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17** Zeugnis und Promotion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--17}

1. Am Ende jedes Semesters entscheidet die Klassenkonferenz gestützt auf die Fachnoten über die Promotion der Lernenden in das nächste Semester.
2. Die Fachnoten der Semesterzeugnisse ergeben sich aus schriftlichen und mündlichen Arbeiten, die sich über das ganze Semester angemessen verteilen. Fachnoten werden in ganzen und in den dazwischenliegenden halben Noten ausgedrückt.
3. Pro Semester und Fach sind in der Regel mindestens drei Arbeiten durchzuführen. Davon sind mindestens zwei schriftliche oder praktische Arbeiten zu benoten. Bei Fächern mit einer oder zwei Wochenstunden genügen zwei Bewertungen.
4. Der Notendurchschnitt errechnet sich aus allen in der betreffenden Klasse gemäss Lehrplan unterrichteten Fächern und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

### **Art. 18** Definitive Promotion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--18}

1. Lernende werden definitiv promoviert, wenn ihr Zeugnis
   a. einen Durchschnitt von mindestens 4,0,
   b. höchstens drei ungenügende Noten und
   c. nicht mehr als zwei Mangelpunkte aufweist.

### **Art. 19** Provisorische Promotion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--19}

1. Wer die Voraussetzungen für die definitive Promotion nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert.
2. Wer provisorisch promoviert wird, muss im folgenden Semester die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllen. Andernfalls müssen die beiden vorausgegangenen Semester wiederholt werden, wobei das erste Semester nach der Rückversetzung als Probezeit gilt. § 20 bleibt vorbehalten.
3. Aus wichtigen Gründen kann die Klassenkonferenz das Provisorium um längstens ein Semester verlängern.

### **Art. 20** Wiederholung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--20}

1. Lernende dürfen nur einmal ein Schuljahr wiederholen.
2. Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

### **Art. 20a** Übertritt in die Fachmaturitätsausbildung im Studiengang Musik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--20a}

1. Im Studiengang Musik muss für den Übertritt in die Fachmaturitätsausbildung der Fachmittelschulausweis erfolgreich erworben und dabei im Fach Musik mindestens die Note 4,5 erreicht werden.

## 5 Abschlussprüfungen

## 5.1 Allgemeines

### **Art. 21** Zulassung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--21}

1. Zu den Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis werden Lernende zugelassen, die im dritten Studienjahr eine Fachmittelschule besuchen.
2. Die Zulassung zu den Abschlussprüfungen für die Fachmaturität richtet sich nach § 30 Absatz 2bis.

### **Art. 22** Abschlussprüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--22}

1. Die Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis finden am Ende des dritten Studienjahres statt.
2. …
3. In den Prüfungen wird im Wesentlichen der Unterrichtsstoff der beiden letzten Jahre geprüft.
4. Die Abschlussprüfungen für die Fachmaturität finden am Ende des Studienganges statt.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--23}

### **Art. 23a** Verhinderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--23a}

1. Wer eine Abschlussprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis einzureichen. Die Schulleitung kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen.
2. Bleibt jemand einer Prüfung unentschuldigt fern, gilt die gesamte Abschlussprüfung als abgelegt und nicht bestanden.

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--24}

### **Art. 25** Unredlichkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--25}

1. Bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der selbständigen Arbeit, der Fachmaturitätsarbeit oder der Abschlussprüfung, insbesondere durch Mitbringen und Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, kann die Prüfung von der Schulleitung als nicht bestanden erklärt werden.
2. Die Schulleitung entscheidet, ob die Prüfung wiederholt werden kann.
3. Über jeden Vorfall ist ein Protokoll zuhanden der Schulleitung aufzunehmen.

## 5.2 Fachmittelschulausweis

### **Art. 26** Abschluss mit Fachmittelschulausweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--26}

1. Der Abschluss mit Fachmittelschulausweis umfasst zehn Fachnoten, nämlich in
   a. Deutsch,
   b. Französisch,
   c. Englisch,
   d. Mathematik,
   e. den vier Lernbereichen
   Naturwissenschaften (Durchschnitt der Einzelnoten in Biologie, Chemie und Physik),
   Geistes- und Sozialwissenschaften (Durchschnitt der Einzelnoten in Geschichte, Geografie sowie Wirtschaft und Recht),
   Musische Fächer (Durchschnitt der Einzelnoten in Musik und Bildnerischem Gestalten/Technischem Gestalten) sowie
   Sport,
   f. einem berufsfeldbezogenen Fach gemäss gewähltem Berufsfeld, welches nicht identisch ist mit den Fächern gemäss Absatz 1a–e,
   g. einer selbständigen Arbeit.
1bis Die Berechnung der Fachnoten richtet sich nach Artikel 19 EDK-Reglement.
2. Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig
   a. der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4,0 erreicht,
   b. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind und
   c. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.

### **Art. 27** Selbständige Arbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--27}

1. Mit der selbständigen Arbeit sollen die Lernenden nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus dem Bereich der Allgemeinbildung oder des Berufsfeldes selbständig zu lösen und zu präsentieren.
2. Die selbständige Arbeit muss innert einer von der Schulleitung bestimmten Frist verfasst und präsentiert werden. Die Lernenden werden dabei von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet.

### **Art. 28** Abschlussprüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--28}

1. Geprüft werden sechs Fächer, nämlich
   a. Deutsch,
   b. eine Fremdsprache,
   c. Mathematik und
   d. drei Fächer aus den Lernbereichen
   Sprachen,
   Naturwissenschaften,
   Geistes- und Sozialwissenschaften,
   Musische Fächer und
   Sport.
2. Von den Fächern gemäss Absatz 1d sind eines oder zwei Fächer berufsfeldbezogen.
3. Die Prüfung wird in Deutsch und der gewählten Fremdsprache schriftlich und mündlich, in Mathematik schriftlich, in den übrigen Fächern schriftlich oder mündlich oder praktisch durchgeführt.

### **Art. 29** Fachmittelschulausweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--29}

1. Der Fachmittelschulausweis wird von der Dienststelle Gymnasialbildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
2. Der Fachmittelschulausweis enthält
   a. die Bezeichnung Kanton Luzern, den Namen der Schule und den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmittelschulausweis»,
   b. die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen,
   bbis. die Bezeichnung des Berufsfeldes,
   c. die Noten in den allgemeinbildenden und den belegten berufsfeldbezogenen Fächern,
   d. das Thema und die Bewertung der selbständigen Arbeit.

### **Art. 29a** Wiederholung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--29a}

1. Wer die Voraussetzungen für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis nicht erfüllt, kann die ungenügende selbständige Arbeit oder die Abschlussprüfungen je einmal wiederholen.
2. Wer den Abschluss aufgrund ungenügender Abschlussprüfungen nicht besteht, muss in der Regel das letzte Schuljahr wiederholen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

## 5.3 Fachmaturität

### **Art. 30** Abschluss mit Fachmaturität {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--30}

1. Der Abschluss mit Fachmaturität umfasst
   a. den Fachmittelschulausweis in Allgemeinbildung mit gewähltem Berufsfeld,
   b. den Nachweis von praktischen Leistungen von mindestens 120 Lektionen Dauer (Fachmaturität Musik) oder einer ergänzenden Allgemeinbildung für den Zugang zu den pädagogischen Hochschulen (Fachmaturität Pädagogik) und
   c. den Nachweis einer Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld in Form einer Arbeit aus dem Bereich der praktischen Leistungen beziehungsweise der ergänzenden Allgemeinbildung.
2. …
2bis Die praktischen Leistungen beziehungsweise die ergänzende Allgemeinbildung wird mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen, die sich aus verschiedenen Teilprüfungen zusammensetzt. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung muss die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit genügend bewertet sein.
3. …
3bis Die Abschlussprüfung für die Fachmaturität im Berufsfeld Musik setzt sich zusammen aus einer Prüfung im Hauptinstrument, mehreren Teilprüfungen in Musiktheorie und im Nebenfach Klavier, einer bewerteten öffentlichen Aufführung sowie der Note aus dem Sprachzertifikat im Fach Englisch. Die Dienststelle Gymnasialbildung legt Inhalt und Gewichtung der einzelnen Bestandteile der Abschlussprüfung fest.
3ter Die Abschlussprüfung im Berufsfeld Pädagogik richtet sich nach den Richtlinien über die zusätzlichen Leistungen für die Fachmaturität gemäss dem Anhang des EDK-Reglementes.
4. Die Fachmaturität ist bestanden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Fachmittelschulausweises gegeben sind und
   a. die Abschlussprüfung sowie die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit genügend bewertet wurden,
   b. höchstens zwei Noten der Abschlussprüfung ungenügend sind und
   c. die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 1,0 Punkt beträgt.
5. Wer die Abschlussprüfung gemäss Absatz 2bis nicht besteht, kann die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung der Fachmaturitätsarbeit richtet sich nach § 31 Absatz 3.

### **Art. 31** Fachmaturitätsarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--31}

1. Die Lernenden verfassen und präsentieren eine Fachmaturitätsarbeit. Diese kann in Form eines Praktikumsberichtes mit Evaluation oder in Form einer Arbeit aus dem Bereich der praktischen Leistungen vorgelegt werden. Sie ist schriftlich oder praktisch abzulegen und mündlich zu verteidigen.
2. Sie wird von der betreuenden Lehrperson und von einer weiteren, von der Schulleitung bestimmten Fachlehrperson beurteilt und bewertet.
3. Ist die Fachmaturitätsarbeit ungenügend, kann innerhalb einer von der Schulleitung festgelegten Frist eine neue Arbeit vorgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen.

### **Art. 32** Fachmaturitätszeugnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--32}

1. Das Fachmaturitätszeugnis wird von der Dienststelle Gymnasialbildung ausgestellt und von der Schulleitung mitunterzeichnet.
2. Das Fachmaturitätszeugnis enthält
   a. die Bezeichnung Kanton Luzern, den Namen der Schule und den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis»,
   b. die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen,
   bbis. die Bezeichnung des Berufsfeldes,
   c. die Noten in den allgemeinbildenden und den belegten berufsfeldbezogenen Fächern,
   d. das Thema und die Bewertung der selbständigen Arbeit,
   e. die Beurteilung der praktischen Leistungen beziehungsweise der ergänzenden Allgemeinbildung für den Zugang zu den pädagogischen Hochschulen,
   f. das Thema und die Bewertung der Fachmaturitätsarbeit.

## 5.4 &hellip;

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--33}

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 34** Kosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--34}

1. Das Schulgeld sowie die Prüfungs- und Diplomgebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern.

### **Art. 35** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--35}

1. Gegen Verfügungen und Entscheide nach diesem Reglement kann gemäss § 51 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.

### **Art. 35a** Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. November 2019 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--35a}

1. Für Lernende, welche die Fachmittelschule vor dem 1. August 2020 begonnen haben, gilt das Reglement über die Aufnahme, die Promotion und die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen des Kantons Luzern vom 14. Dezember 2004 in der Fassung vom 1. August 2018.

### **Art. 36** Inkraftsetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--438--36}

1. Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.