515a
# Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern
(PVO PH Luzern)
Vom 31.05.2022 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--1}

1. Diese Verordnung gilt für das Personal der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern). Dazu gehören die Lehrpersonen, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden, die wissenschaftlichen Assistierenden sowie die administrativen und technischen Mitarbeitenden.
2. Als Lehrpersonen der PH Luzern gelten die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dozierenden mit und ohne Führungsaufgaben, die Instrumentallehrpersonen sowie die Lehrpersonen im Hochschuldienst.

### **Art. 2** Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--2}

1. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.

## 2 Arbeitsverhältnis

## 2.1 Befristete Arbeitsverhältnisse

### **Art. 3** Hauptamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--3}

1. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozierenden und Instrumentallehrpersonen ist grundsätzlich für längstens drei Jahre zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
2. Bei längeren Abwesenheiten infolge Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

### **Art. 4** Nebenamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--4}

1. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von nebenamtlichen Dozierenden und Instrumentallehrpersonen kann frühestens nach einer Anstellungsdauer von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beantragt werden.

### **Art. 5** Wissenschaftliche Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--5}

1. Wissenschaftliche Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.
2. Das befristete Arbeitsverhältnis kann nach einer Funktionsänderung oder nach Abschluss der Dissertation für maximal fünf Jahre verlängert werden.

## 2.2 Arbeitspensum der Dozierenden und der Instrumentallehrpersonen

### **Art. 6** Variables Pensum {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--6}

1. Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende und Instrumentallehrpersonen mit einem variablen Pensum angestellt werden. Die Pensenbandbreite darf maximal 20 Prozent eines Vollpensums betragen.
2. Eine Änderung innerhalb der Pensenbandbreite ist für das laufende Studienjahr jederzeit möglich.

## 3 Besoldung

### **Art. 7** Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--7}

1. Die Lehrperson wird bei der erstmaligen Einreihung in eine Lohnklasse gemäss der Funktionsumschreibung im Anhang 1 eingereiht. Umfasst die Funktionsumschreibung mehrere Lohnklassen, erfolgt die Einreihung in eine Lohnklasse aufgrund der Art und des Umfangs der übertragenen Aufgaben.
2. Innerhalb der Lohnklasse wird die Lehrperson in eine Lohnstufe eingestuft. Dabei werden die berufliche Qualifikation, die berufliche Erfahrung und der interne Quervergleich berücksichtigt. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die wissenschaftliche Reputation können ergänzend berücksichtigt werden.
3. Lehrpersonen, welche die in der Funktionsumschreibung angegebenen Anforderungen nur teilweise erfüllen, werden im Ausmass der Abweichung eine bis drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht.
4. Entfällt der Grund für die tiefere Einreihung gemäss Absatz 3, können betroffene Lehrpersonen eine Neueinreihung beantragen. Sobald die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eingereicht sind, wird die Neueinreihung geprüft und bei Gutheissung des Antrags auf Beginn des folgenden Kalendermonats vorgenommen.

## 4 Nebenbeschäftigung

### **Art. 8** Grundsätze {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--8}

1. Die Mitarbeitenden sind berechtigt, Nebenbeschäftigungen auszuüben, sofern diese den Interessen der PH Luzern nicht widersprechen.
2. Bei der Ausübung von Nebenbeschäftigungen darf die Freiheit von Forschung und Lehre nicht eingeschränkt werden. Die Interessen der PH Luzern, ihre Rechte als Arbeitgeberin und die Interessen der übrigen Angehörigen der PH Luzern sind zu wahren.

### **Art. 9** Untersagte Nebenbeschäftigungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--9}

1. Untersagt sind insbesondere Nebenbeschäftigungen,
   a. welche die Arbeitsleistung beeinträchtigen,
   b. welche die PH Luzern direkt konkurrenzieren oder die Mitarbeitenden bei ihrer Aufgabenerfüllung als befangen erscheinen lassen,
   c. welche dem Ansehen der PH Luzern schaden,
   d. bei deren Ausübung die Mitarbeitenden Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes unterliegen.

### **Art. 10** Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--10}

1. Mitarbeitende dürfen ohne Bewilligung keine Nebenbeschäftigung ausüben,
   a. welche Arbeitszeit beansprucht,
   b. wenn die Möglichkeit von Interessenkollisionen besteht oder
   c. wenn die Nebenbeschäftigung zusammen mit der Anstellung an der PH Luzern ein Vollpensum überschreitet.
2. Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung bei der zuständigen Bereichsleiterin oder beim zuständigen Bereichsleiter schriftlich einzureichen.
3. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Antrag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung.

## 5 Zuständigkeit

### **Art. 11** Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--11}

1. Zuständig für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist
   a. der Rat der Pädagogischen Hochschule für die Rektorin oder den Rektor,
   b. die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.

### **Art. 12** Übrige personalrechtliche Entscheide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--515a--12}

1. Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Sie oder er kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ übertragen.