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# Reglement für die Verwendung von Drittmitteln an der Pädagogischen Hochschule Luzern
Vom 01.12.2014 (Stand 01.02.2015)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--518--1}

1. Dieses Reglement regelt die Annahme und die Verwendung von Mitteln, die von privaten Dritten in Form von Sponsoringbeiträgen, Schenkungen oder Vermächtnissen an die Pädagogische Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern) gehen.
2. Andere Formen von Drittmitteln sind von diesem Reglement ausgenommen.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--518--2}

1. Die finanzielle Förderung der PH Luzern durch Dritte darf der Strategie und dem Auftrag der PH Luzern nicht zuwiderlaufen und die Freiheit von Forschung und Lehre nicht gefährden.
2. Die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit der PH Luzern dürfen durch den Einsatz von Drittmitteln nicht beeinträchtigt werden.
3. Verträge über Drittmittel wahren die fachliche und personelle Unabhängigkeit, die Objektivität und die Zweckausrichtung der PH Luzern.

## 2 Drittmittel

### **Art. 3** Form der Bereitstellung von Drittmitteln {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--518--3}

1. Verträge über Drittmittel ab einer Höhe von 5000 Franken werden schriftlich vereinbart.

### **Art. 4** Vertragsabschluss und Annahme von Drittmitteln {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--518--4}

1. Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen über Drittmittel sowie für die Annahme von Drittmitteln richtet sich nach der Regelung der Unterschriftenkompetenz der PH Luzern.
2. Bestehen Zweifel, ob durch die Annahme von Drittmitteln die Grundsätze des Einsatzes von Drittmitteln verletzt werden, ist vorgängig der PH-Rat anzuhören.
3. Die Rektorin oder der Rektor ist über die schriftlichen Verträge zu informieren. Der PH-Rat ist zu informieren, wenn einzelne Drittmittelbeiträge die Summe von 50 000 Franken übersteigen.

### **Art. 5** Verwendung von Drittmitteln {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--518--5}

1. Drittmittel sind zweckgebunden, angemessen und wirkungsorientiert einzusetzen.

### **Art. 6** Drittmittelanstellungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--518--6}

1. Die Anstellung von Personen im Rahmen eines Drittmittelprojekts stärkt und ergänzt die bereits vorhandenen Stellen in den Kerngebieten der PH Luzern. Sie darf bereits vorhandene Stellen nicht gefährden.
2. Für die Anstellung und Finanzierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über Drittmittel ist die PH Luzern zuständig. Massgebend ist das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern.
3. Die Entscheidkompetenz richtet sich nach den Bestimmungen des Statuts der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom 20. September 2013.

## 3 Schlussbestimmung

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--518--7}

1. Das Reglement tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.