52
# Verordnung zum Personalgesetz
(Personalverordnung, PVO)
Vom 24.09.2002 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--1}

1. Diese Verordnung gilt für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten gemäss § 1 des Personalgesetzes.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten im Teilpensum sinngemäss dieselben Vorschriften wie für die Angestellten im Vollamt und berechnen sich die Ansprüche entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
3. Besondere rechtsetzende Bestimmungen des Kantons und der übrigen Gemeinwesen bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Personalcontrolling {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--2}

1. Die Umsetzung der Personalpolitik wird durch das Personalcontrolling unterstützt. Der Regierungsrat, die Departemente, die Dienststellen und die Gerichte legen jährlich personalpolitische Ziele fest und überprüfen deren Wirksamkeit.
2. Der Regierungsrat legt insbesondere die personalpolitisch relevanten Kennzahlen fest, welche gesamthaft zu erheben sind. Die Departemente und die obersten Gerichte legen fest, welche Daten in ihrem Aufsichtsbereich zusätzlich zu erheben sind, und ordnen die erforderlichen Massnahmen an.
3. Die Dienststellen und die Gerichte treffen die notwendigen Massnahmen.
4. Die Dienststelle Personal unterstützt die zuständigen Stellen bei der Umsetzung des Personalcontrollings. Sie ist für die Weiterentwicklung des Personalcontrolling-Konzeptes nach den Vorgaben des Regierungsrates zuständig.
5. Die Personalorganisationen sind gemäss § 61 des Personalgesetzes in das Personalcontrolling einzubeziehen.

### **Art. 2a** Pilotversuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--2a}

1. Der Regierungsrat kann einem Departement auf Gesuch hin Pilotversuche ermöglichen, um Entscheidungsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Arbeitsbedingungen in der kantonalen Verwaltung und in den kantonalen Bildungsinstitutionen zu schaffen. Das gesuchstellende Departement hat dazu eine Stellungnahme der Dienststelle Personal einzuholen.
2. Der Regierungsrat regelt den Zweck des jeweiligen Pilotversuchs, den Kreis, die Rechte und die Pflichten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Abweichungen vom Personalrecht, wobei die gesetzlichen Ansprüche der Angestellten nicht eingeschränkt werden dürfen.
3. Er kann die Teilnahme eines bestimmten Kreises von Angestellten an einem Pilotversuch für obligatorisch erklären. Dabei müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
   a. Ein Versuch auf Basis einer freiwilligen Teilnahme ist nicht geeignet.
   b. Von den Ansprüchen der Angestellten aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis wird nicht abgewichen.
4. Die Dauer des Pilotversuchs beträgt in der Regel ein Jahr. Ausnahmsweise kann die Dauer auf höchstens drei Jahre erhöht werden, wenn dies für eine aussagekräftige Auswertung der Ergebnisse des Pilotversuchs und die Umsetzung erforderlich ist.

## 2 Arbeitsverhältnis

## 2.1 Begründung der Anstellung

### **Art. 3** Vertrag&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--3}

1. Der öffentlich-rechtliche Vertrag zur Begründung des Arbeitsverhältnisses kann in Papier- oder in digitaler Form ausgefertigt werden. Die Dienststelle Personal kann Weisungen zur Vertragsausfertigung erlassen.
2. …

### **Art. 4** Abweichungen vom Personalgesetz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--4}

1. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag kann hinsichtlich des Besoldungsanspruchs, der Arbeitszeit, der Ferien, der beruflichen Vorsorge sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalgesetz abgewichen werden, wenn
   a. eine inhaltlich und zeitlich begrenzte Aufgabe zu erfüllen ist,
   b. der Arbeitsplatz wiederholt zu wechseln sein wird,
   c. der Arbeitsraum durch die Angestellte oder den Angestellten zur Verfügung gestellt werden muss,
   d. ein besonderer Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes besetzt wird,
   e. die Besoldung ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert wird,
   f. das Arbeitsverhältnis vom Gemeinwesen und von dritter Seite gemeinsam getragen wird oder
   g. Angestellte das 65. Altersjahr erfüllt haben.
2. Wird im Vertrag vom Personalgesetz abgewichen, sind die zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts einzuhalten.
3. …

## 2.2 Dienstverhältnisse für besondere Funktionen

### **Art. 5** Kommissionsmitglieder und Angestellte mit bestimmten Funktionen, im Nebenamt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--5}

1. Kommissionsmitglieder und Angestellte, welche die im Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 aufgeführten Funktionen im Nebenamt ausüben, haben Anspruch auf Entschädigung ihrer Arbeitsleistung und auf Spesenersatz. Weitere vermögensrechtliche Ansprüche haben sie nicht. Soweit das Arbeitspensum der Kommissionsmitglieder und der Angestellten im Nebenamt im Kalenderjahr mehr als 180 Stunden beträgt, haben sie die gleichen Rechte wie die übrigen Angestellten.
2. Ist nichts anderes bestimmt, werden Kommissionsmitglieder und die Angestellten im Nebenamt gemäss Absatz 1 auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Bestimmungen über die Beendigung aus Altersgründen gemäss § 22 des Personalgesetzes sind auf sie nicht anwendbar.
3. Die Kommissionsmitglieder und die Angestellten im Nebenamt gemäss Absatz 1 werden im Stundenlohn gemäss Anhang 3 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal entschädigt.
4. Gehört die Kommissionstätigkeit zum Aufgabenbereich eines oder einer Angestellten, gilt die Teilnahme als Arbeitszeit und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

### **Art. 5a** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--5a}

### **Art. 6** Aushilfen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--6}

1. Die Anstellung von Aushilfen für Arbeitseinsätze von bis zu sechs Monaten richtet sich nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des Obligationenrechts. Dauert die Anstellung länger als sechs Monate oder wird sie über diesen Zeitraum hinaus verlängert, wird ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäss Personalgesetz begründet. Es besteht kein Anspruch auf Dienstaltersgeschenke.

### **Art. 7** Praktikantinnen und Praktikanten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--7}

1. Praktikantinnen und Praktikanten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit von drei Monaten angestellt. Der Ferienanspruch richtet sich nach § 34. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert im ersten Ausbildungsjahr einen Monat, ab dem zweiten Ausbildungsjahr drei Monate. Die Beendigungsfristen des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages des Obligationenrechts. Es besteht kein Anspruch auf Dienstaltersgeschenke.

### **Art. 8** Auszubildende in einem Lehrverhältnis {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--8}

1. Für das Arbeitsverhältnis von Auszubildenden in einem Lehrverhältnis gilt eine Probezeit von drei Monaten. Die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts zum Lehrvertrag sind einzuhalten. Der Ferienanspruch beträgt sechs Wochen pro Kalenderjahr. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert im ersten Ausbildungsjahr einen Monat, ab dem zweiten Ausbildungsjahr drei Monate. Es besteht kein Anspruch auf Dienstaltersgeschenke.

### **Art. 8a** Angestellte an einem besonderen Arbeitsplatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--8a}

1. Für Angestellte an einem besonderen Arbeitsplatz gemäss § 62 des Personalgesetzes ist § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes nicht anwendbar. Sie können befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt werden. Die Befristung kann um maximal drei Jahre verlängert werden. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert in der Probezeit einen Monat, danach in jedem Anstellungsjahr 12 Wochen. Ab dem 7. Anstellungsjahr wird die Fortzahlung der Besoldung in Wochen pro Jahr wie folgt berechnet: Anzahl Anstellungsjahre plus sechs.

### **Art. 8b** Angestellte nach Erfüllung des 65. Altersjahres {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--8b}

1. Angestellte nach Erfüllung des 65. Altersjahres werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Für die Beendigungsfristen und -termine ist § 16 des Personalgesetzes anwendbar. Die Fortzahlung der Besoldung bei Krankheit und Unfall dauert während einer allfälligen Probezeit einen Monat und danach maximal 180 Kalendertage.
2. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am Monatsende nach der Erfüllung des 70. Altersjahres der oder des Angestellten. Für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste endet es spätestens im Jahr, in dem sie das 70. Altersjahr erfüllen, auf das Ende des Schuljahres. In Ausnahmefällen können Angestellte auch nach der Erfüllung des 70. Altersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete Anstellung möglich.

### **Art. 9** Assistentinnen und Assistenten an den Hochschulen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--9}

1. Assistentinnen und Assistenten an den Hochschulen werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Dieses kann nach einer Funktionsänderung für maximal fünf Jahre verlängert werden.

### **Art. 9a** Befristete Anstellungen an Schulen der Tertiär- und Quartärstufe {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--9a}

1. Auf befristete nebenamtliche Arbeitsverhältnisse von Lehrpersonen an Schulen der Tertiär- und Quartärstufe ist § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes nicht anwendbar.

### **Art. 10** Rechtsnatur der Anstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--10}

1. Die Dienstverhältnisse für besondere Funktionen sind öffentlich-rechtlicher Natur. Soweit keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes und seiner Verordnungen sinngemäss anwendbar.

## 3 Arbeitszeit

### **Art. 11** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--11}

1. Die allgemeine wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten im Vollamt beträgt im Jahresdurchschnitt 42 Stunden, die allgemeine tägliche Arbeitszeit 8,4 Stunden. Die Dienststelle Personal errechnet unter Berücksichtigung der allgemeinen wöchentlichen Arbeitszeit und der arbeitsfreien Tage die jährliche Soll-Arbeitszeit.
2. Die Angestellten können im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ihre Arbeitszeit flexibel gestalten. Sie haben dabei die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Kundenbedürfnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss § 11c sowie Weisungen der vorgesetzten Person zur Gewährleistung des Dienstbetriebs, insbesondere hinsichtlich der Erreichbarkeit und der Betriebszeiten.
3. Zur Arbeitszeit zählt eine Pause von 15 Minuten pro Halbtag.
4. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist ein Unterbruch der Arbeit von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Dieser gilt nicht als Arbeitszeit.
5. Angestellte und zuständige Behörden können einvernehmlich vereinbaren, dass die Arbeit ganz oder teilweise ausserhalb des Arbeitsplatzes geleistet wird. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.

### **Art. 11a** Arbeitszeitmodelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--11a}

1. Die Angestellten leisten ihre Arbeit nach einem der folgenden Arbeitszeitmodelle:
   a. Arbeitszeitmodelle mit flexiblen Arbeitszeiten: Gleitzeit, Jahresarbeitszeit,
   b. Arbeitszeitmodelle mit betrieblich vorgegebenen Arbeitszeiten: feste Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Arbeit nach Dienstplänen,
   c. Vertrauensarbeitszeit.
2. Die zuständige Behörde bestimmt die Arbeitszeitmodelle ihrer Angestellten. Sie erlässt nach den Vorgaben der Dienststelle Personal ein Arbeitszeitreglement.

### **Art. 11b** Gleitzeit und Jahresarbeitszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--11b}

1. Bei Gleitzeit sind die Arbeitszeitsalden gemäss § 14 Absätze 2 und 3 jeweils am Ende eines Monats einzuhalten.
2. Bei Jahresarbeitszeit sind die Arbeitszeitsalden gemäss § 14 Absätze 2 und 3 einmal im Jahr, in der Regel am 31. Dezember, einzuhalten.

### **Art. 11c** Betrieblich vorgegebene Arbeitszeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--11c}

1. Die zuständige Behörde kann die Arbeitszeiten ihrer Angestellten vorgeben, falls sie
   a. aus betrieblichen Gründen an feste Arbeitszeiten gebunden ist und der Dienstbetrieb nicht anders sichergestellt werden kann,
   b. aus betrieblichen Gründen an Schichtarbeit oder Dienstpläne gebunden ist,
   c. aufgrund ihres Leistungsauftrags darauf angewiesen ist.

### **Art. 11d** Vertrauensarbeitszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--11d}

1. Für die Angestellten der Funktionsgruppe Ia gemäss § 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 12. September 2011 gilt Vertrauensarbeitszeit.
2. Angestellte ab Lohnklasse 14 gemäss § 1 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal und zuständige Behörden können einvernehmlich Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen und kann jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres widerrufen werden. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen zum Vorgehen beim Wechsel zur Vertrauensarbeitszeit.
3. Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit sind von der Arbeitszeiterfassung gemäss § 19 befreit. Sie erfassen lediglich die Abwesenheiten gemäss den Vorgaben der Dienststelle Personal.
4. Für die Angestellten mit Vertrauensarbeitszeit finden die §§ 14 und 15 keine Anwendung. Sie haben Anspruch auf 10 Kompensationstage pro Kalenderjahr. Nicht bezogene Kompensationstage können weder vergütet noch auf das neue Kalenderjahr übertragen werden. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--12}

### **Art. 13** Allgemeine tägliche Arbeitszeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--13}

1. Die tägliche Arbeit ist von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr zu leisten. Vorbehalten bleibt § 11c.
2. Die Angestellten, die ihre Arbeitszeit frei wählen, haben keinen Anspruch auf eine Vergütung gemäss § 18 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal.

### **Art. 14** Arbeitszeitsaldo {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--14}

1. Ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo errechnet sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der täglichen Soll-Arbeitszeit.
2. Der positive Arbeitszeitsaldo darf am Ende einer Periode 75 Stunden nicht überschreiten. Ein höherer Arbeitszeitsaldo kann weder auf die nächste Periode übertragen noch vergütet werden. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
3. Der negative Arbeitszeitsaldo darf am Ende einer Periode 30 Stunden nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen oder unbesoldeten Urlaub bewilligen.

### **Art. 15** Ausgleich des Arbeitszeitsaldos {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--15}

1. Ein positiver Arbeitszeitsaldo ist durch Verkürzung der täglichen Soll-Arbeitszeit zu kompensieren. Ein ganz- oder halbtägiger Ausgleich ist an insgesamt 20 Arbeitstagen pro Jahr möglich. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
2. Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos muss von der zuständigen Behörde bewilligt werden; vorbehalten bleiben die Absätze 3–5. Ein negativer Arbeitszeitsaldo führt spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Besoldungsrückforderung.
3. Angestellte der Funktionsgruppe Ib gemäss § 2 der Besoldungsordnung für das Staatspersonal und Angestellte gemäss Anhang 2a der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal haben keinen Anspruch auf Vergütung des positiven Arbeitszeitsaldos.
4. Angestellten der Funktionsgruppe II, die eine Fachleitungs- oder Leitungsfunktion gemäss Anhang 1 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal ausüben, darf die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den folgenden Fällen bewilligt werden:
   a. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
   b. bei ausserordentlichem Arbeitsanfall infolge umfangreicher Projekte und Aufgaben,
   c. bei Übernahme von Stellvertretungsaufgaben infolge vorübergehender Vakanzen.
5. Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos gemäss Absatz 4 muss vom zuständigen Departement, von der Staatskanzlei beziehungsweise vom obersten Gericht bewilligt werden, wenn eine einmalige Vergütung den Betrag von 5000 Franken oder die Vergütungen pro Kalenderjahr den Betrag von 10 000 Franken übersteigen.

### **Art. 16** Abwesenheiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--16}

1. Private Abwesenheiten sind nicht an die Arbeitszeit anzurechnen. Vorbehalten bleiben unaufschiebbare private Verpflichtungen nach § 42 Absatz 1.
2. Bei besoldeten Abwesenheiten, insbesondere bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder Unfall bei Schichtarbeit und bei Arbeit nach Dienstplan (inkl. Kompensationstagen), wird pro Tag maximal die Soll-Arbeitszeit angerechnet.

### **Art. 17** Überstunden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--17}

1. Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die bei der Arbeit nach Dienstplan oder bei Schichtarbeit auf Anordnung der vorgesetzten Person über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet wird, sofern diese pro Einsatz mehr als 15 Minuten beträgt. Die oder der Angestellte ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in zumutbarem Ausmass zu leisten.
2. Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass zuzüglich eines Zuschlags von 15 Minuten pro Überstunde auszugleichen, sobald dies betrieblich möglich ist.
3. Ist ein Ausgleich durch Freizeit innerhalb eines Jahres aus betrieblichen Gründen nicht möglich, entscheidet die zuständige Behörde über den späteren Ausgleich durch Freizeit oder die Vergütung der Überstunden gemäss § 17 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal. Der Zeitzuschlag gemäss Absatz 2 kann bereits im Monat der Entstehung vergütet werden.
4. Der Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung muss spätestens ein Jahr nach der Leistung der Überstunden geltend gemacht werden.
5. …

### **Art. 18** Arbeitsfreie Tage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--18}

1. Arbeitsfrei sind
   a. Sonntage,
   b. Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. August, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Nachmittag 24. Dezember, Weihnachten, Stephanstag, Nachmittag 31. Dezember.
   c. …
1bis Für andere öffentliche Ruhetage am Arbeitsort, die auf einen Arbeitstag fallen und an denen die Angestellten nicht arbeiten, muss die Soll-Arbeitszeit im Verlauf des Jahres vor- oder nachgeholt oder durch Ferientage kompensiert werden.
2. Vorbehalten bleibt die besondere Regelung der Arbeitszeit gemäss § 11c.
3. Die Angestellten, welche die arbeitsfreien Tage ganz oder teilweise nicht beziehen können, haben Anspruch auf regelmässige freie Tage, insbesondere auf mindestens ein arbeitsfreies Wochenende pro Monat.

### **Art. 19** Arbeitszeiterfassung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--19}

1. Die Angestellten haben die pro Tag geleisteten Arbeitsstunden und die Abweichungen zur täglichen Soll-Arbeitszeit zu erfassen. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.
2. Die Organisation und die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

## 4 Arbeitsverhinderung

## 4.1 Arbeitsverhinderung wegen Arbeitsunfähigkeit

### **Art. 20** Arbeitsunfähigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--20}

1. Ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Unfall seine berufliche Tätigkeit nicht oder nur teilweise ausüben kann.

### **Art. 21** Meldung und Abklärung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--21}

1. Die Arbeitsunfähigkeit und die Wiederaufnahme der Arbeit sind der vorgesetzten Person unverzüglich zu melden.
2. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit länger als sieben und bei Unfall länger als drei aufeinander folgende Kalendertage, hat die oder der Angestellte der zuständigen Behörde ein Arztzeugnis einzureichen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an, muss regelmässig ein Arztzeugnis eingereicht werden.
3. Bestehen begründete Zweifel, dass die oder der Angestellte arbeitsunfähig ist, kann die zuständige Behörde jederzeit die Einreichung eines Arztzeugnisses verlangen.
4. Wird nach der Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung gemäss § 24 ausgerichtet, hat die oder der ehemalige Angestellte jeweils bis zum 5. des Kalendermonats der Dienststelle Personal oder gegebenenfalls der zuständigen Stelle gemäss § 61 unaufgefordert ein Arztzeugnis einzureichen. In besonderen Fällen kann darauf verzichtet werden.
5. Leistungen sowie jede Leistungsänderung von in- und ausländischen Sozialversicherungen sind der zuständigen Behörde bei deren Ankündigung oder Vollzug unverzüglich zu melden.

### **Art. 22** Vertrauensärztliche Untersuchung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--22}

1. Die vertrauensärztliche Untersuchung dient der Abklärung des gesundheitlichen Zustands und der Arbeitsfähigkeit der oder des Angestellten.
2. Die zuständige Behörde kann jederzeit die Untersuchung der oder des Angestellten durch eine vom Gemeinwesen bezeichnete Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt anordnen. Dies gilt auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, solange eine Entschädigung gemäss § 24 ausgerichtet wird.
3. Die Angestellten können in begründeten Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen oder die vom Gemeinwesen bezeichnete Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt ablehnen.
4. Die Kosten für die Untersuchung werden vom Gemeinwesen getragen.

### **Art. 23** Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--23}

1. Bei Arbeitsunfähigkeit wird der oder dem Angestellten ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während maximal 730 Kalendertagen die Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen fortbezahlt.
2. Die Fortzahlung der Besoldung endet spätestens mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. In der Probezeit wird die Besoldung während eines Monats fortbezahlt.
4. Für die Berechnung der Besoldung ist die tägliche Soll-Arbeitszeit und bei wiederholt wechselndem Beschäftigungsgrad die durchschnittliche Besoldung während der letzten zwölf Monate massgebend.

### **Art. 24** Entschädigung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--24}

1. Wird das Arbeitsverhältnis bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Frist gemäss § 23 Absatz 1 aufgelöst oder umgestaltet, wird bis zum Ablauf der Frist eine Entschädigung in der Höhe der Fortzahlung der Besoldung inklusive allfälliger Sozialzulagen ausgerichtet, sofern die Arbeitsunfähigkeit für die ganze Zeitdauer ausgewiesen ist und das Arbeitsverhältnis für diese Zeitdauer oder unbefristet eingegangen worden ist.
2. Wird das Arbeitsverhältnis der oder des auf Amtsdauer gewählten Angestellten bei dauernder Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf der Frist von § 23 Absatz 1 aufgelöst oder endet es mit Ablauf der Amtsdauer, wird bis zum Ablauf der Frist im Sinn von Absatz 1 eine Entschädigung ausgerichtet.

### **Art. 25** Fortzahlung der Besoldung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--25}

1. Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt mindestens 90 Prozent des Beschäftigungsgrades und dauert sie zwölf oder mehr Monate, besteht bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit wiederum Anspruch auf die Besoldung während maximal 730 Kalendertagen.
2. Beträgt die Arbeitsfähigkeit zwischen zwei Perioden der Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt weniger als 90 Prozent des Beschäftigungsgrades oder dauert sie weniger als zwölf Monate, wird die Dauer der Fortzahlung der Besoldung während der früheren Arbeitsunfähigkeit bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom Maximalanspruch abgezogen. Es besteht gesamthaft ein Anspruch auf die Besoldung von 730 Kalendertagen.
3. Die zuständige Behörde kann die Frist nach Ablauf von 730 Tagen verlängern, wenn vertrauensärztlich festgestellt wird, dass die volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Funktion in absehbarer Zeit wiedererlangt wird.

### **Art. 26** Fortzahlung der Besoldung nach Änderung des Arbeitsverhältnisses&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--26}

1. Wird das Arbeitsverhältnis infolge Arbeitsunfähigkeit geändert und beträgt die Arbeitsfähigkeit nach der Änderung während zwölf Monaten im Durchschnitt mindestens 90 Prozent des Beschäftigungsgrades, besteht bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wiederum Anspruch auf die Besoldung während maximal 730 Kalendertagen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, reduziert sich der Anspruch auf Fortzahlung der Besoldung auf maximal 365 Kalendertage.

### **Art. 27** Abtretung Leistungen Dritter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--27}

1. Während der Dauer der Fortzahlung der Besoldung sowie der Ausrichtung einer Entschädigung gemäss § 24 fallen Taggeld- und Rentenleistungen in- und ausländischer Sozialversicherer an das Gemeinwesen und werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden sind, mit dem Lohn verrechnet. Die Angestellten sind verpflichtet, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und die Dienststelle Personal oder gegebenenfalls die Stelle gemäss § 61 umgehend darüber zu informieren.

### **Art. 28** Abschluss einer Versicherung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--28}

1. Die Leistungen gemäss den §§ 23–26 sind auch für den Fall geschuldet, dass das Gemeinwesen eine Versicherung betreffend seine Angestellten abschliesst. Anders lautende Erlasse des Gemeinwesens bleiben vorbehalten.

### **Art. 28a** Überobligatorische Leistungen des Kantons bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--28a}

1. Für Angestellte gemäss § 1 Absatz 1 des Personalgesetzes, mit Ausnahme der Angestellten der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften, übernimmt der Kanton bei einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit in Ergänzung zur obligatorischen Unfallversicherung bei einem stationären Spitalaufenthalt die Kosten für Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der halbprivaten Abteilung, wenn die obligatorische Unfallversicherung nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 die Kosten für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung des entsprechenden Spitals übernimmt. Dies gilt nicht für Unfälle auf dem Arbeitsweg.
2. Kürzt die obligatorische Unfallversicherung bei einer Behandlung in einem anderen Spital ihre Leistungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 UVV, wird die Kostenübernahme im gleichen Umfang prozentual gekürzt. Die Leistungen werden direkt dem Spital bezahlt.
3. Bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Berufsunfalles oder der Berufskrankheit entfällt der Anspruch nach Absatz 1. Ein absichtliches oder grobfahrlässiges Handeln wird angenommen, wenn die obligatorische Unfallversicherung eine Leistungskürzung beziehungsweise Leistungsverweigerung nach Artikel 37 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 vornimmt.
4. Bei Rückfällen und Spätfolgen aus Berufsunfällen oder Berufskrankheiten werden Leistungen nach Absatz 1 ausgerichtet, sofern im Zeitpunkt des Eintritts des Rückfalls oder der Spätfolgen weiterhin eine Anstellung beim Kanton Luzern besteht.
5. Der Kanton kann für die Leistungen gemäss Absatz 1 eine Versicherung abschliessen.

## 4.2 Arbeitsverhinderung wegen Dienstleistung

### **Art. 29** Dienstleistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--29}

1. Dienstleistungen im Sinn dieser Verordnung sind
   a. Militärdienst in der schweizerischen Armee und ziviler Ersatzdienst,
   b. Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz,
   c. humanitäre Einsätze (im Rahmen friedenserhaltender Aktionen und Guter Dienste des Bundes, des IKRK und im Schweizerischen Katastrophenhilfskorps),
   d. ausserschulische Jugendarbeit in einer kulturellen, sozialen oder sportlichen Organisation sowie die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung,
   e. eidgenössische und kantonale Leiterinnen- und Leiterkurse von «Jugend und Sport»,
   f. Kurse für Jungschützenleiterinnen und -leiter sowie Schützenmeisterinnen und -meister,
   g. Instruktions- und Feuerwehrdienst,
   h. freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür Anspruch auf Erwerbsersatz besteht,
   i. Rapporte, Kurse und Übungen im Rahmen der Gesamtverteidigung.

### **Art. 30** Meldung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--30}

1. Die Angestellten haben der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder dem Gericht Dauer und Zeitpunkt der Dienstleistung zu melden, sobald sie bekannt sind.
2. Können die Angestellten den Zeitpunkt der Dienstleistung beeinflussen, legen sie ihn im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder mit dem Gericht fest.
3. Die Angestellten wenden sich für die Angelegenheiten in den Absätzen 1 und 2 an die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter, sofern ihr oder ihm die Zuständigkeiten nach den §§ 66 und 67 des Personalgesetzes übertragen worden sind.

### **Art. 31** Besoldungsanspruch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--31}

1. Die Angestellten haben während der Zeit der Dienstleistungen Anspruch auf besoldeten Urlaub.
2. Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen,
   a. wenn der Militärdienst oder der zivile Ersatzdienst während der letzten vier Jahre insgesamt länger als zwölf Monate gedauert hat,
   b. …
   c. wenn der humanitäre Einsatz während der letzten zwei Jahre insgesamt länger als vier Monate gedauert hat,
   d. wenn die ausserschulische Jugendarbeit während des Kalenderjahres länger als fünf Arbeitstage gedauert hat,
   e. wenn die übrigen Dienstleistungen im Sinne von § 29 Unterabsätze e–i während des Kalenderjahres insgesamt länger als zehn Arbeitstage gedauert haben.
3. Die Angestellten haben während der Zeit der zusätzlichen Dienstleistungen Anspruch auf unbesoldeten Urlaub, wenn der Dienstbetrieb sichergestellt ist.

### **Art. 32** Bedingter Besoldungsanspruch und Rückerstattung der Besoldung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--32}

1. Leisten die Angestellten einen zusammenhängenden Dienst von über zwei Monaten, wird ihnen der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer gemäss § 31 Absatz 2a unter der Bedingung gewährt, dass sie anschliessend mindestens zwei Jahre beim gleichen Gemeinwesen angestellt bleiben und ihr Arbeitsverhältnis in dieser Zeit während maximal drei Monaten unterbrechen.
2. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, muss die oder der Angestellte die Differenz zwischen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilsmässig zurückerstatten.

### **Art. 33** Erwerbsersatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--33}

1. Der Erwerbsersatz und allfällige weitere Entschädigungen fallen dem Gemeinwesen zu, das die Besoldung ausrichtet. Verdienen die Angestellten beim Gemeinwesen nur einen Teil ihres Erwerbseinkommens, haben sie einen anteilsmässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz.
2. Die Angestellten haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder dem Gericht einzureichen. Sie haften dem Gemeinwesen für Schaden, der wegen einer Meldepflichtverletzung entsteht.
2bis Die Angestellten reichen die Meldekarte der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter ein, sofern ihr oder ihm die Zuständigkeiten nach den §§ 66 oder 67 des Personalgesetzes übertragen worden sind.
3. Der Erwerbsersatz für Dienstleistungen während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt der oder dem Angestellten.

## 5 Ferien

### **Art. 34** Ordentlicher Ferienanspruch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--34}

1. Die Angestellten haben jedes Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferien:
   | bis 20 | 30 Arbeitstage |
   | ab 21 | 25 Arbeitstage |
   | ab 50 | 30 Arbeitstage |
   | ab 60 | 33 Arbeitstage |
2. Das massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

### **Art. 35** Anteilsmässiger Ferienanspruch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--35}

1. Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn
   a. das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht,
   b. die oder der Angestellte während insgesamt mindestens 20 Arbeitstagen unbesoldet beurlaubt war,
   c. die oder der Angestellte während insgesamt mindestens 60 Arbeitstagen arbeitsunfähig oder wegen Dienstleistung besoldet beurlaubt war.
2. Die Frist gemäss Absatz 1b verlängert sich entsprechend, wenn der Urlaub teilweise besoldet war. Dies gilt auch für die Frist gemäss Absatz 1c, wenn eine teilweise Arbeitsunfähigkeit besteht.
3. Haben die Angestellten mehr Ferien bezogen als ihnen zustehen, erfolgt wahlweise eine entsprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung des Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr.

### **Art. 36** Ferienbezug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--36}

1. Die Angestellten müssen ihre Ferien im laufenden Kalenderjahr beziehen.
2. Ein Ferienbezug muss in der Regel mindestens eine Woche dauern. In der Regel können höchstens fünf Ferientage tage- oder halbtageweise bezogen werden.
3. Die zuständige Behörde legt den Bezug der Ferien der Angestellten fest. Die Wünsche der Angestellten sind zu berücksichtigen, soweit es ohne Beeinträchtigung des geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Eltern schulpflichtiger Kinder haben für die Zeit der Schulferien ein Vorrecht auf Ferienbezug.

### **Art. 37** Krankheit oder Unfall während der Ferien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--37}

1. Ferientage können nachbezogen werden, wenn die oder der Angestellte mit einem Arztzeugnis Krankheits- oder Unfalltage ausweisen kann, die Ferientage wegen der Krankheit oder des Unfalls nicht gemäss ihrem Zweck bezogen werden konnten und kein grobes Selbstverschulden vorliegt.

### **Art. 38** Nicht bezogene Ferien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--38}

1. Von den Ferientagen, die im laufenden Kalenderjahr nicht bezogen werden, können maximal fünf Tage auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.
2. Die zuständige Behörde kann die Übertragung von mehr als fünf Ferientagen von einem Kalenderjahr auf das nächstfolgende Kalenderjahr aus wichtigen Gründen gestatten.
3. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird der Ferienanspruch für das Austrittsjahr in Geld entschädigt, wenn die Ferien aus betrieblichen Gründen nicht bezogen werden können.

### **Art. 39** Ferienentschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--39}

1. Den Angestellten, die im Stundenlohn angestellt sind, wird zur Abgeltung des auf die Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienentschädigung ausgerichtet.
2. Die Ferienentschädigung ist in den Vergütungen gemäss § 38 des Personalgesetzes enthalten und wird zu den Stundenlöhnen gemäss § 5 Absatz 2 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal hinzugerechnet.

## 6 Urlaub

### **Art. 40** Besoldeter und unbesoldeter Urlaub {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--40}

1. Durch die Gewährung von Urlaub werden die Angestellten ohne Veränderung ihres Arbeitsverhältnisses für beschränkte Zeit ganz oder teilweise von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit.
2. Bei besoldetem Urlaub bleibt der Besoldungsanspruch der Angestellten während des Urlaubs bestehen. Er wird für Angestellte mit unregelmässiger Teilzeitarbeit aufgrund der durchschnittlichen Besoldung während der letzten zwölf Monate berechnet.
3. Bei unbesoldetem oder teilweise besoldetem Urlaub entfällt der Besoldungsanspruch während des Urlaubs ganz oder teilweise.

### **Art. 41** Rechtsanspruch auf Urlaub {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--41}

1. Die Angestellten haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf einen besoldeten Urlaub:
   a. eigene zivile und kirchliche Trauung insgesamt
   b. Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie
   c. Wohnungswechsel
2. Im Weiteren besteht bei folgenden Ereignissen, wenn diese in die Arbeitszeit fallen, Anspruch auf einen besoldeten Urlaub:
   a. Trauung in der Familie oder bei naher Verwandtschaft
   b. Tod von nahen Verwandten
   c. Tod von nahe stehenden Berufskolleginnen und –kollegen sowie von befreundeten Personen
   d. gerichtliche Vorladung als Partei oder Zeugin oder Zeuge
   e. Betreuung eines erkrankten Familienmitglieds oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, bis Betreuung durch Drittpersonen sichergestellt ist
   f. Mitarbeit in Personalorganisationen: bei offiziellen Anlässen und Sitzungen
3. Der besoldete Urlaub gemäss Absatz 2 ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad zu gewähren.

### **Art. 42** Urlaub ohne Rechtsanspruch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--42}

1. Besteht kein Rechtsanspruch, kann die zuständige Behörde der oder dem Angestellten zur Erfüllung unaufschiebbarer privater Verpflichtungen einen Kurzurlaub bis zu drei Tagen bewilligen.
2. Die Erteilung eines längeren Urlaubs, insbesondere zum Zweck der Aus- und Weiterbildung, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Vorbehalten bleibt § 43 Absatz 5. Die zuständige Behörde gewährt den Urlaub, wenn der geordnete Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

### **Art. 43** Besoldung während des Urlaubs ohne Rechtsanspruch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--43}

1. Ein Kurzurlaub gemäss § 42 Absatz 1 wird besoldet.
2. Ein längerer Urlaub wird besoldet, wenn der Grund für die Freistellung der oder des Angestellten im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Die Besoldung wird in der Regel höchstens für zwölf Wochen ausgerichtet.
3. Ein teilweise besoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung der oder des Angestellten sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der oder des Angestellten liegt.
4. Ein unbesoldeter Urlaub wird erteilt, wenn der Grund für die Freistellung überwiegend im Interesse der oder des Angestellten liegt.
5. Das zuständige Departement, die Staatskanzlei und das oberste Gericht können Angestellten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach Erfüllung von mindestens zehn Dienstjahren beim gleichen Gemeinwesen einen teilweise besoldeten Urlaub bewilligen, sofern der Urlaubszweck im Interesse des Gemeinwesens liegt (Sabbatical). Der besoldete Teil des Urlaubs dauert mindestens zwei und maximal sechs Wochen, der unbesoldete Teil mindestens zwei Wochen. Die Dienststelle Personal erlässt Weisungen dazu.

## 7 Elternschaft

### **Art. 44** Mutterschaftsurlaub {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--44}

1. Die Angestellte hat Anspruch auf einen besoldeten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Wochen, den sie frühestens zwei Wochen vor der Geburt antreten kann. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt des Urlaubs.
1bis Verlängert sich der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung gemäss Artikel 16c des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952, weil das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zweier Wochen im Spital bleiben muss, verlängert sich der Anspruch auf besoldeten Mutterschaftsurlaub entsprechend.
1ter Hat die Angestellte Anspruch auf zusätzliche Taggelder gemäss Artikel 16cbis des Erwerbsersatzgesetzes, weil der rechtliche andere Elternteil während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes gestorben ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Urlaub für die Zeit des Taggeldbezugs. Der Urlaub ist innert sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise zu beziehen. Der Zeitpunkt des Bezugs ist mit der zuständigen Behörde vorgängig festzulegen. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei der Geburt des Kindes.
2. Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub und dessen Besoldung endet bei Wiederaufnahme der Arbeit oder mit der rechtsgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
3. Die Angestellte kann den Arbeitsplatz wegen Beschwerden im Zusammenhang mit der Schwangerschaft nach einer Meldung an die vorgesetzte Person verlassen.
4. Krankheits- und Unfalltage während des Mutterschaftsurlaubs werden an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Besteht bei Beendigung des Mutterschaftsurlaubs eine Arbeitsunfähigkeit, so sind die §§ 20 ff. anzuwenden.
5. Der Bezug des Mutterschaftsurlaubs kürzt den Ferienanspruch nicht.
6. …
7. …
8. Die Angestellte hat Anspruch auf sechs Monate unbesoldeten Urlaub unmittelbar anschliessend an den besoldeten Mutterschaftsurlaub gemäss Absatz 1. Der Bezug ist spätestens acht Wochen im Voraus anzukündigen. Bei verspäteter Ankündigung kann die zuständige Behörde den Urlaub aus betrieblichen Gründen kürzen oder verweigern.

### **Art. 45** Vaterschaftsurlaub {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--45}

1. Der Angestellte hat bei der Geburt eines eigenen Kindes Anspruch auf einen besoldeten Vaterschaftsurlaub von zehn Arbeitstagen, welcher innert sechs Monaten nach der Geburt tageweise oder am Stück zu beziehen ist. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei der Geburt des Kindes.
2. Im ersten Lebensjahr des Kindes hat der Angestellte Anspruch auf vier Wochen unbesoldeten Vaterschaftsurlaub.
3. Der Zeitpunkt des Bezugs ist mit der zuständigen Behörde frühzeitig festzulegen.

### **Art. 45a** Urlaub der gleichgeschlechtlichen Partnerin und des gleichgeschlechtlichen Partners {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--45a}

1. Die oder der Angestellte hat Anspruch auf die Urlaube im Sinn von § 45, sofern sie oder er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der leiblichen Mutter beziehungsweise dem leiblichen Vater verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebt.

### **Art. 45b** Urlaub des rechtlichen anderen Elternteils im Falle des Todes der Mutter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--45b}

1. Hat die oder der Angestellte Anspruch auf zusätzliche Taggelder gemäss Artikel 16kbis des Erwerbsersatzgesetzes, weil die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 97 Tage danach gestorben ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Urlaub für die Zeit des Taggeldbezugs. Die Besoldung richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Antritt des Urlaubs.
2. Die Bestimmungen von § 44 Absätze 2, 4 und 5 finden sinngemäss Anwendung.

### **Art. 46** Adoptionsurlaub&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--46}

1. Die oder der Angestellte hat bei der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption für ein weniger als vier Jahre altes Kind Anspruch auf einen besoldeten Adoptionsurlaub von zehn Arbeitstagen.
2. Sie oder er hat im ersten Jahr seit der Begründung eines Pflegekind-Verhältnisses Anspruch auf vier Wochen unbesoldeten Adoptionsurlaub. Der Bezug ist mit der zuständigen Behörde frühzeitig festzulegen.
3. Die Ansprüche gemäss den Absätzen 1 und 2 stehen beiden Elternteilen unabhängig voneinander zu. Der Bezug eines Urlaubs gemäss § 45a schliesst den Bezug eines Adoptionsurlaubes aus.

### **Art. 46a** Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--46a}

1. Hat die oder der Angestellte Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s des Erwerbsersatzgesetzes, weil ihr oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, besteht Anspruch auf einen besoldeten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen.
2. Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld von einem anspruchsberechtigten Elternteil geltend gemacht wird.
3. Sind beide Elternteile Arbeitnehmende, hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
4. Der Betreuungsurlaub kann tageweise oder am Stück bezogen werden. Der Bezug kürzt den Ferienanspruch nicht.
5. Die zuständige Behörde ist über den geplanten Bezug und die Modalitäten des Urlaubs sowie über Änderungen jeweils unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde ein Arztzeugnis einzureichen, welches die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung sowie die Notwendigkeit der Begleitung, Betreuung oder Pflege des Kindes durch mindestens einen Elternteil bestätigt.

### **Art. 46b** Anrechnung und Abtretung der Entschädigungen gemäss Erwerbsersatzgesetz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--46b}

1. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Anrechnung und Abtretung der zugesprochenen Entschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz § 33 dieser Verordnung.

## 8 Nebenbeschäftigung

### **Art. 47** Untersagte Nebenbeschäftigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--47}

1. Untersagt sind insbesondere Nebenbeschäftigungen,
   a. welche die Angestellten bei der Ausübung ihrer Dienstpflicht als befangen erscheinen lassen,
   b. bei deren Ausübung die Angestellten Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes unterliegen,
   c. welche die Vertrauenswürdigkeit der Angestellten hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigen können,
   d. die zusammen mit der Anstellung beim Gemeinwesen ein Ausmass erreichen, das ein Vollamt wesentlich überschreitet.
2. Die besonderen Bestimmungen für Richterinnen und Richter sowie Mitglieder von Schlichtungsbehörden bleiben vorbehalten.

### **Art. 48** Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--48}

1. Die Angestellten dürfen ohne Bewilligung der zuständigen Behörde keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche
   a. Arbeitszeit beansprucht,
   b. ihre Arbeitsleistung beeinträchtigen kann.
2. Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist schriftlich einzureichen.
3. Die zuständige Behörde kann die Nebenbeschäftigung bewilligen, sofern der geordnete Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Gleichzeitig befreit sie die Angestellten im erforderlichen Ausmass von der Pflicht zur Arbeitsleistung und erteilt ihnen in der Regel einen unbesoldeten Urlaub.
4. Anstelle eines Urlaubs kann die zuständige Behörde den Angestellten gestatten, ihre persönliche Arbeitszeit entsprechend anzupassen und einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb der allgemeinen täglichen Arbeitszeit zu leisten.
5. Die Verwendung von personellen Ressourcen und von Infrastruktur der Dienststelle oder des Gerichtes zur Ausübung von Nebenbeschäftigungen ist in der Regel bewilligungs- und entschädigungspflichtig.

### **Art. 49** Ausübung öffentlicher Ämter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--49}

1. Angestellten, denen die Nebenbeschäftigung in einem oder mehreren öffentlichen Ämtern bewilligt wurde, haben Anspruch auf einen Urlaub von maximal 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, welcher in der Regel teilweise oder ganz besoldet ist.
2. Zusätzliche Urlaubstage für öffentliche Ämter werden nicht besoldet.
3. Die zeitliche Beanspruchung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes sowie die Höhe der Entschädigung, die dafür ausgerichtet wird, sind bei der Festsetzung der Dauer des Urlaubs wie auch des Besoldungsanspruchs während des Urlaubs zu berücksichtigen.

### **Art. 50** Befristung der Bewilligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--50}

1. Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung wird für die Dauer von maximal vier Jahren erteilt. Wird sie zur Ausübung eines öffentlichen Amtes erteilt, ist sie auf die entsprechende Amtsdauer zu befristen. Bei Änderung eines Arbeitsverhältnisses ist die den Angestellten im bisherigen Arbeitsverhältnis erteilte Bewilligung neu zu beurteilen.

## 9 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 50a** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--50a}

1. Zuständige Behörde für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist das Verwaltungsorgan, das die Aufsicht über das Organ ausübt, dem die oder der Angestellte angehört. Das Aufsichtsorgan kann diese Kompetenz an die Leiterin oder den Leiter des unterstellten Organs delegieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976.
2. Sind in der gleichen Angelegenheit mehrere Angestellte verschiedener Organe von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden, so ist das oberste betroffene oder bei Gleichrangigkeit das in der Hauptsache betroffene Aufsichtsorgan des Gemeinwesens für alle Entscheide zuständig. Ist die Zuständigkeit streitig, entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde des Gemeinwesens.
3. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen es verlangen.
4. Für die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt Absatz 1 sinngemäss.

## 10 Schutz der Persönlichkeit

### **Art. 51** Schutz der Gesundheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--51}

1. Für den Schutz der Gesundheit der Angestellten gelten nach Massgabe des Bundesrechts die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964.

### **Art. 52** Schutz vor sexueller Belästigung und Unterstützung, in Konfliktsituationen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--52}

1. Der Regierungsrat sorgt durch geeignete präventive Massnahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung und für die Wahrung ihrer Rechte in Konfliktsituationen.
2. Die Dienststelle Personal und die Stellen gemäss § 61 beraten und unterstützen Angestellte, vorgesetzte Personen und andere Betroffene. Sie vermitteln Hilfeleistungen, welche die Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen.

## 11 Personalhilfsfonds

### **Art. 53** Führung des Personalhilfsfonds {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--53}

1. Der Personalhilfsfonds wird durch Einlagen im Rahmen des Staatsvoranschlags geäufnet. Die Führung des Personalhilfsfonds wird aufgeteilt auf die Angestellten des Kantons und auf die Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen und der Musikschulen sowie die Fachpersonen der schulischen Dienste.
2. Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission für den Personalhilfsfonds zugunsten der Angestellten des Kantons. Diese besteht aus je einer Vertretung der Dienststelle Personal und der Personalorganisationen. Die Personalorganisationen haben für die Wahl ihrer Vertretung ein Vorschlagsrecht. Zusätzlich nimmt für die Begutachtung eines Gesuchs der Departementssekretär oder die Departementssekretärin des nach Herkunft des Gesuchs zuständigen Departementes von Amtes wegen Einsitz in die Fonds-Kommission.
2bis Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission für den Personalhilfsfonds zugunsten der Lehrpersonen der kommunalen Volksschulen und der Musikschulen sowie der Fachpersonen der schulischen Dienste. Diese besteht aus je einer Vertretung der Dienststelle Volksschulbildung und der Personalorganisationen sowie dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin des Bildungs- und Kulturdepartementes. Die Personalorganisationen haben für die Wahl ihrer Vertretung ein Vorschlagsrecht.
3. Die Fonds-Kommissionen begutachten die Hilfsgesuche ihrer Anspruchsgruppen und stellen Antrag. Über Gesuche um Leistungen von kantonalen Angestellten entscheidet die Dienststelle Personal, über Gesuche von Lehrpersonen oder Fachpersonen der schulischen Dienste die Dienststelle Volksschulbildung jeweils im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnis.
4. Die Entscheide werden von der Dienststelle Personal beziehungsweise von der Dienststelle Volksschulbildung vollzogen.

### **Art. 54** Leistungen des Personalhilfsfonds {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--54}

1. Unter den Voraussetzungen des § 43 des Personalgesetzes können den Angestellten oder den Bezügerinnen und Bezügern einer Alters- oder Invalidenrente der Luzerner Pensionskasse zinslose Darlehen gewährt oder Geldleistungen ausgerichtet werden. Die Kombination beider Leistungsarten ist möglich.
2. Art und Höhe der Leistungen richten sich insbesondere nach dem Grund des Gesuchs, nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, nach den persönlichen Umständen, nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und nach den zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten.

## 12 Dienststelle Personal

### **Art. 55** Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--55}

1. Die Dienststelle Personal betreut als Stabsstelle das Personalwesen des Kantons. Sie wirkt auf den rechtsgleichen und wirtschaftlichen Vollzug des Personalrechts hin und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr, soweit diese nicht in die Zuständigkeit einer anderen Stelle fallen:
   a. die Vorbereitung der rechtsetzenden Erlasse und Weisungen auf dem Gebiet des Personalwesens,
   b. den Erlass von Wegleitungen zum Vollzug des Personalrechts, insbesondere von Mustern für die Anstellungen gemäss den §§ 4 und 5 ff.,
   c. die Unterstützung der mit der Personalführung betrauten Stellen durch Information und Beratung sowie durch Mithilfe beim Erlass und beim Vollzug der personalrechtlichen Entscheide,
   d. die Überwachung des rechtsgleichen und wirtschaftlichen Vollzugs des Personalrechts,
   e. die Beratung der Angestellten,
   f. die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen,
   g. das Erfassen, Auswerten und Speichern der Daten, die das Arbeitsverhältnis der Angestellten betreffen sowie den Datenschutz,
   h. die Lohnverwaltung und -auszahlung,
   i. die Organisation und Durchführung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
   j. die Unterstützung und Begleitung der Beurteilungs- und Fördergespräche,
   k. die Öffentlichkeitsarbeit,
   l. den Vollzug von Anordnungen vertrauensärztlicher Untersuchungen,
   m. die Stellungnahme zu Beschwerden gegen personalrechtliche Entscheide,
   n. die Berechnung der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
2. Weitere Aufgaben können sich aus dem vom Regierungsrat genehmigtem Leistungsauftrag der Dienststelle Personal ergeben.

### **Art. 56** Chancengleichheit von Frau und Mann {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--56}

1. Die Dienststelle Personal fördert und sichert die berufliche Chancengleichheit von Frau und Mann und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Sie bereitet entsprechende Erlasse vor und trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie berät die mit der Personalführung betrauten Stellen und die Angestellten in diesen Fragen.

### **Art. 57** Informationsanspruch der Dienststelle Personal {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--57}

1. Die Angestellten und die mit der Personalführung betrauten Stellen haben der Dienststelle Personal alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2. Die Dienststelle Personal regelt das Meldewesen durch Wegleitungen und verkehrt mit allen Stellen direkt.

### **Art. 58** Mitwirkung der Dienststelle Personal bei der Einstellung von Angestellten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--58}

1. Die Dienststelle Personal unterstützt die zuständigen Behörden bei der Suche und bei der Einstellung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Sie führt die öffentlichen Ausschreibungen durch, begleitet in der Regel die Anstellungsgespräche und bereitet die öffentlich-rechtlichen Verträge vor.

### **Art. 59** Stellungnahme der Dienststelle Personal vor personalrechtlichen, Entscheiden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--59}

1. Die zuständige Behörde holt vor dem Erlass der folgenden Entscheide die Stellungnahme der Dienststelle Personal ein:
   a. Begründung eines Anstellungsverhältnisses, einschliesslich Festlegung der wesentlichen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses gemäss § 12 Absatz 2 des Personalgesetzes,
   b. Änderung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese nicht im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt,
   c. mobil-flexibles Arbeiten im Ausland,
   d. besoldeter Urlaub ohne Rechtsanspruch von mehr als zehn Arbeitstagen,
   e. Lohnfestlegung infolge einer Funktionsänderung.
   f. …
2. Dienststellen und erstinstanzliche Zivil- und Strafgerichte können von der Stellungnahme zu den Entscheiden gemäss Absatz 1a, b und e nur mit Zustimmung des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei beziehungsweise des obersten Gerichtes abweichen.
3. …

### **Art. 60** Lehrverhältnisse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--60}

1. Die Zuständigkeit für den Abschluss der Lehrverträge mit den Auszubildenden richtet sich nach § 66 des Personalgesetzes.
2. Die Fachstelle Berufsbildung der Dienststelle Personal unterstützt die ausbildenden Organisationseinheiten.

### **Art. 61** Dezentrale Aufgabenerfüllung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--61}

1. …
2. Einzelne Aufgaben der Dienststelle Personal können durch Regierungsratsbeschluss Dienststellen zum Vollzug übertragen werden.
3. Die Dienststelle Personal ist weisungsberechtigt.

### **Art. 61a** Auslagerung von Informatikdienstleistungen, a. Zulässigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--61a}

1. Die Auslagerung von Informatikdienstleistungen, welche das Personalinformationssystem betreffen, ist zulässig, sofern die Vorschriften über den Datenschutz sowie die Bestimmungen dieser Verordnung und der Informatikverordnung vom 17. Juni 2016 eingehalten werden. Die finanzrechtlichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
2. Die Auslagerung setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus, die mindestens folgende Punkte regelt:
   a. Inhalt der Dienstleistung,
   b. Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie besonderer Geheimhaltungspflichten,
   c. Verantwortlichkeiten,
   d. verwendete Techniken, einschliesslich Entwicklung und Wartung,
   e. Zugriffs- und Zutrittsrechte,
   f. Sicherheitskonzept,
   g. Standorte der Hardware und der Datenbearbeitung,
   h. Kontrollrechte,
   i. Beizug von Dritten,
   j. Archivierung.
3. Die Dienststelle Personal stellt durch organisatorische oder technische Massnahmen sowie vertraglich sicher, dass die staatliche Aufgabenerfüllung auch dann ohne wesentliche Beeinträchtigung gewährleistet ist, wenn der Auftragnehmer Abmachungen nicht einhält oder die Geschäftstätigkeit einstellt.
4. Die Auslagerung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

### **Art. 61b** b. Pflichten des Auftragnehmers {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--61b}

1. Dem Auftragnehmer einschliesslich dessen Mitarbeitenden und Hilfspersonen sind die Amts-, Berufs- und besonderen Geheimhaltungspflichten sowie die Pflichten zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit zu übertragen, an welche die Dienststelle Personal gebunden ist.
2. Die Dienststelle Personal hat dafür zu sorgen, dass ihr und den von ihr beauftragten Personen, dem Beauftragten für den Datenschutz sowie der Finanzkontrolle Zutritt zu den Räumen und Anlagen, die erforderlichen Zugriffsrechte auf die entsprechenden Daten sowie eine angemessene Unterstützung gewährt werden.

### **Art. 61c** c. Kontrollrechte der betroffenen Person {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--61c}

1. Als verantwortlich für die Personendaten im Sinn des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli 1990 gilt die Dienststelle Personal.
2. Die betroffene Person hat ihre Kontrollrechte gemäss den §§ 14 ff. des Kantonalen Datenschutzgesetzes bei der Dienststelle Personal geltend zu machen. Der Auftragnehmer ist nicht befugt, solche Begehren materiell zu bearbeiten.

## 13 Beurteilungs- und Fördergespräch

### **Art. 62** Durchführung des Gesprächs {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--62}

1. Die vorgesetzte Person führt jährlich sowie vor Ablauf der Probezeit mit der oder dem Angestellten ein Beurteilungs- und Fördergespräch durch. Gestützt auf dieses Gespräch legt sie einen Beurteilungswert fest, der sich aus der Beurteilung der Entwicklung der persönlichen Leistung, der Zielerreichung und des Verhaltens zusammensetzt.
2. Sie bespricht die Beurteilung mit der oder dem Angestellten und händigt sie ihnen zur Einsichtnahme aus. Die Angestellten bestätigen die Einsichtnahme durch Unterschrift. Allfällige Stellungnahmen werden der Beurteilung beigefügt.
3. In der Regel vereinbart die vorgesetzte Person mit den Angestellten gestützt auf die Beurteilung die Jahresziele für das folgende Jahr.

### **Art. 63** Weiterleitung und Verwendung der Beurteilung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--63}

1. Die vorgesetzte Person teilt der zuständigen Behörde den Beurteilungswert mit. Die zuständige Behörde kann Einsicht in die Unterlagen der Beurteilung nehmen.
2. Entscheide über den Bestand und den Inhalt des Arbeitsverhältnisses, die Zusprechung von Leistungszulagen sowie die Festlegung der individuellen Lohnanpassung sind unter Berücksichtigung der Beurteilungs- und Fördergespräche zu treffen.

### **Art. 64** Rechtsschutz gegen die Beurteilung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--64}

1. Die Angestellten können eine Unterredung mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder mit dem vom Gericht bezeichneten Organ verlangen, wenn sie mit der Beurteilung durch die vorgesetzte Person nicht einverstanden sind. Hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Beurteilung selbst erstellt, können sich die Angestellten an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Departements wenden.
2. Die Beurteilung kann nicht selbständig angefochten werden. Sie wird von der Rechtsmittelinstanz geprüft, wenn der Entscheid angefochten wird, dem die Beurteilung zugrunde liegt.

### **Art. 65** Vorgesetztenbeurteilung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--65}

1. Die Vorgesetztenbeurteilung ist ein Instrument der Führungsentwicklung und soll der vorgesetzten Person helfen, ihre Führungsarbeit zu verbessern.
2. Die Dienststelle Personal berät und unterstützt die Departemente, die Dienststellen und die Gerichte bei der Erarbeitung und Einführung von Instrumenten, die es den Angestellten erlauben, das Führungsverhalten der ihnen direkt vorgesetzten Personen periodisch zu beurteilen.
3. Bei der Auswertung der Beurteilung sowie bei der Planung und Durchführung von Verbesserungsmassnahmen wirkt die Dienststelle Personal beratend mit.
4. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Departemente, die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen und die Gerichte können die Vorgesetztenbeurteilung nach einer Einführungsphase für obligatorisch erklären.

## 14 Zuständigkeit und Verfahren

### **Art. 66** Zuständige Behörde für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--66}

1. Der Regierungsrat ist im Sinn von § 66 Absatz 1a des Personalgesetzes für die Begründung, die Änderung und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Funktionsgruppe Ia zuständig.
2. Zuständige Behörden für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen sind:
   a. die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Dienststelle für die Rektorinnen und Rektoren der Kantonsschulen, für die Schulleiterin oder den Schulleiter der Maturitätsschule für Erwachsene und für die Schulleitungen der weiteren kantonalen Schulen,
   b. die Rektorinnen und Rektoren der Kantonsschulen für die weiteren Schulleitungsmitglieder,
   c. die Schulleitungen für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste.
3. Die zuständigen Behörden nach Absatz 2 und nach § 66 Absatz 2 des Personalgesetzes können die Zeichnungsbefugnis für personalrechtliche Entscheide nach den Vorschriften der Organisationsverordnung (OV) vom 4. Juli 2017 intern regeln oder übertragen.

### **Art. 67** Form der personalrechtlichen Entscheide {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--67}

1. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege sind auf den Erlass, die Ausfertigung und die Eröffnung der personalrechtlichen Entscheide anzuwenden.
2. Personalrechtliche Entscheide sind nach § 110 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege auszufertigen. Entscheide über die einseitige Änderung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind sachlich hinreichend zu begründen.
3. Die zuständige Behörde kann auf die schriftliche Ausfertigung des personalrechtlichen Entscheids verzichten, wenn sie der oder dem Angestellten von Amtes wegen oder auf Gesuch eine Leistung zuspricht oder wenn der Entscheid zugunsten der oder des Angestellten lautet.
4. Ist die oder der Angestellte mit dem Entscheid nicht einverstanden, kann sie oder er innert zehn Tagen seit Kenntnis von der zuständigen Behörde eine schriftliche Ausfertigung im Sinn von § 110 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege verlangen und den Entscheid gemäss Rechtsmittelbelehrung anfechten.

## 15 Schlichtungsstelle

### **Art. 68** Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--68}

1. Die Schlichtungsstelle kann bei Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis von den betroffenen Angestellten oder der zuständigen Behörde des Kantons angerufen werden.

### **Art. 69** Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--69}

1. Die Schlichtungsstelle berät die Angestellten wie auch die zuständige Behörde. Sie versucht eine Einigung herbeizuführen.

### **Art. 70** Zusammensetzung, Wahl und Verfahrensleitung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--70}

1. Der Regierungsrat wählt für das Präsidium zwei Mitglieder sowie aus dem Kreis der Angestellten sechs Mitglieder der Schlichtungsstelle. Drei Mitglieder aus dem Kreis der Angestellten werden auf Vorschlag der Personalorganisationen gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2. Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Angestellten, wovon ein Mitglied eine Vorgesetztenfunktion ausübt. Beide Geschlechter sind vertreten.
3. Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren.
4. Die Dienststelle Personal führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle. Dieses nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Schlichtungsstelle teil.

### **Art. 71** Einleitung des Verfahrens {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--71}

1. Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig.
2. Das Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist schriftlich und begründet beim Sekretariat der Schlichtungsstelle einzureichen. Gleichzeitig muss glaubhaft gemacht werden, dass im Gespräch zwischen der oder dem Angestellten und der vorgesetzten Person keine Einigung erzielt werden konnte, und bestätigt werden, dass die zuständige Behörde über die Streitigkeit informiert ist.
3. Die Schlichtungsstelle muss vor Ablauf einer allfälligen Beschwerdefrist oder vor Einreichung einer Klage angerufen werden.

### **Art. 72** Verhandlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--72}

1. Die Schlichtungsstelle lädt die oder den Angestellten, die zuständige Behörde und allenfalls weitere Betroffene zur Verhandlung vor. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
2. Die Vorgeladenen haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, Verbeiständung ist zulässig. Die Schlichtungsstelle kann eine Vertretung zulassen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
3. Die Schlichtungsstelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt allenfalls eingereichte Urkunden und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen.
4. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll enthält
   a. den Ort und die Zeit der Verhandlung,
   b. die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle,
   c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen,
   d. die Begehren der Parteien,
   e. das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung,
   f. die Unterschriften des Präsidenten oder der Präsidentin und der protokollführenden Person.

### **Art. 73** Abschluss des Verfahrens {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--73}

1. Bei einer Einigung im Schlichtungsverfahren erlässt die zuständige Behörde – sofern notwendig – einen entsprechenden Entscheid.
2. Kommt keine Einigung zustande, hält die Schlichtungsstelle das Nichtzustandekommen der Einigung im Protokoll fest. Allfällige Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des Protokolls neu zu laufen.
3. Bleiben die Vorgeladenen, welche die Schlichtungsstelle angerufen haben, der Schlichtungsverhandlung ohne genügende Entschuldigung fern, gilt das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens als zurückgezogen.

### **Art. 74** Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--74}

1. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Parteikosten werden nicht vergütet.

## 16 Sonderbestimmungen

## 16.1 Sonderbestimmungen für Lehrpersonen sowie für die Schulleitungen und die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 75** Geltung der Personalverordnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--75}

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss den folgenden Absätzen sowie der Sonderbestimmungen der §§ 76–83, anzuwenden für
   a. die Lehrpersonen der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden,
   b. die Schulleitungen der kantonalen Schulen, ausgenommen die Sonderschulen und Sonderschulheime des Kantons,
   c. die Fachpersonen der schulischen Dienste der kantonalen Schulen, ausgenommen die Sonderschulen und Sonderschulheime des Kantons.
2. Folgende Bestimmungen dieser Verordnung finden für die Angestellten gemäss Absatz 1 keine Anwendung:
   a. § 11 Absätze 1–3 Grundsatz zur Arbeitszeit,
   abis. § 11a Arbeitszeitmodelle,
   ater. § 11b Gleitzeit und Jahresarbeitszeit,
   b. § 11c Betrieblich vorgegebene Arbeitszeiten,
   bbis. § 11d Vertrauensarbeitszeit,
   c. § 13 Allgemeine tägliche Arbeitszeit,
   d. § 14 Arbeitszeitsaldo,
   e. § 15 Ausgleich des Arbeitszeitsaldos,
   f. § 16 Abwesenheiten,
   g. § 17 Überstunden,
   h. § 18 Absatz 2 Arbeitsfreie Tage,
   i. § 19 Arbeitszeiterfassung,
   j. § 34 Ordentlicher Ferienanspruch,
   k. § 35 Anteilsmässiger Ferienanspruch.
3. Folgende Bestimmungen dieser Verordnung finden für die Angestellten gemäss Absatz 1 sinngemäss Anwendung:
   a. § 36 Ferienbezug,
   b. § 37 Krankheit oder Unfall während der Ferien,
   c. § 38 Nicht bezogene Ferien,
   d. § 41 Absatz 2 Rechtsanspruch auf Urlaub, sofern das Ereignis in die Unterrichtszeit fällt,
   e. §§ 62–65 Beurteilungs- und Fördergespräch (wobei die Beurteilung nicht lohnwirksam ist).
4. Für die kommunalen Volksschulen finden die §§ 2 und 68–74 keine Anwendung.

### **Art. 76** Berechnung der Soll-Arbeitszeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--76}

1. Für die Festsetzung der Besoldung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste, die nicht ein volles Schuljahr im Einsatz stehen, errechnet die Dienststelle Personal unter Berücksichtigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der entsprechenden Lehrpersonenkategorie, des Ferienanspruchs und der arbeitsfreien Tage eine jährliche Soll-Arbeitszeit.

### **Art. 77** Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--77}

1. Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts, der vereinbarten Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestaltbaren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts.
2. Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen. In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 10 Prozent der Soll-Arbeitszeit nicht überschreiten, und davon dürfen maximal zehn Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden. Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht frühzeitig bekannt.
3. Die Jahresarbeitszeit einer Lehrperson im Vollamt entspricht der von der Dienststelle Personal errechneten jährlichen Soll-Arbeitszeit.
4. Im Anhang 1 zu dieser Verordnung wird der Rahmen der ordentlichen wöchentlichen Zahl der Unterrichtslektionen, die innerhalb der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten sind, pro Lehrpersonenkategorie festgelegt. Auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe kann die zuständige Behörde andere Arbeitszeitmodelle (z.B. Jahresarbeitszeit mit Stellenbeschrieb und umfassender Tätigkeitserfassung) bewilligen.
5. Für die Aufteilung der Arbeitszeit der Lehrpersonen der Volksschulen und der kantonalen Schulen der Sekundarstufen I und II in die einzelnen Aufgabenbereiche des Berufsauftrags werden vom Bildungs- und Kulturdepartement Richtwerte festgelegt.

### **Art. 78** Mehrlektionen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--78}

1. Als Mehrlektionen gelten jene Lektionen, die auf Anordnung der Schulleitung während eines ganzen Schuljahrs über die persönliche Unterrichtsverpflichtung hinaus geleistet werden. Lektionen, die bei Einsätzen an verschiedenen Schulen insgesamt über die ordentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss Anhang 1 hinaus geleistet werden, gelten ebenfalls als Mehrlektionen.
2. Mehrlektionen sind durch Minderlektionen auszugleichen. § 36 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
3. Mehrlektionen, die aus betrieblichen Gründen nicht ausgeglichen werden können, werden vergütet. Vorbehalten bleibt Absatz 4. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss.
4. Den Schulleitungsmitgliedern der kantonalen Schulen und den Lehrpersonen auf der Tertiärstufe, Funktionsgruppe B gemäss § 2 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 2. Mai 2005, darf die zuständige Behörde die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den Fällen gemäss § 15 Absatz 4 bewilligen. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss.

### **Art. 79** Überstunden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--79}

1. Als Überstunden gilt die Arbeitszeit, die auf Anordnung der Schulleitung über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus für eine beschränkte Zeit geleistet wird. Die Lehrperson ist verpflichtet, in besonderen Fällen Überstunden in zumutbarem Ausmass zu leisten.
2. Die Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen, sobald es betrieblich möglich ist. Überstunden, die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb von zwei Schuljahren ausgeglichen werden können, werden vergütet. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.
3. Angestellte, die einer kantonalen Schule als Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter vorstehen, haben keinen Anspruch auf Vergütung der Überstunden.
4. Den übrigen Schulleitungsmitgliedern der kantonalen Schulen und den Lehrpersonen auf der Tertiärstufe, Funktionsgruppe B gemäss § 2 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste vom 2. Mai 2005, darf die zuständige Behörde die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos nur in den Fällen gemäss § 15 Absatz 4 bewilligen. § 15 Absatz 5 gilt sinngemäss.

### **Art. 80** Entlastungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--80}

1. Lehrpersonen, die neben ihrer Unterrichtstätigkeit zusätzlich zum Berufsauftrag gemäss § 77 Absatz 1 Aufgaben im Dienst der Schule übernehmen, können durch Verfügung der zuständigen Behörde in ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entsprechend entlastet werden.
2. Die generellen Entlastungen werden im Anhang 2 zu dieser Verordnung geregelt.

### **Art. 81** Altersentlastung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--81}

1. Lehrpersonen erhalten ab dem Schuljahr, in dem sie das 50. Altersjahr erfüllen, eine Altersentlastung, die einer Woche der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht. Ab dem Schuljahr, in dem sie das 60. Altersjahr erfüllen, erhalten sie eine Altersentlastung, die zwei Wochen der jährlichen Soll-Arbeitszeit entspricht.
2. Bei Stellvertretungsaufträgen, die bis zu vier Monate dauern, besteht kein Anspruch auf Altersentlastung.
3. Über die Ausgestaltung und den Bezug der Altersentlastung entscheidet die zuständige Behörde gestützt auf Weisungen. Die Weisungen für die Volksschule werden von der Dienststelle Volksschulbildung in Zusammenarbeit mit der Dienststelle Personal erlassen. Für die kantonalen Schulen erlässt die Dienststelle Personal die Weisungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen des Bildungs- und Kulturdepartementes.

### **Art. 82** Ferien {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--82}

1. Lehrpersonen haben Anspruch auf 25 Arbeitstage Ferien pro Schuljahr.
2. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht vollamtlich ist oder nicht das ganze Schuljahr dauert, besteht der Ferienanspruch nur im Verhältnis zur tatsächlichen Beschäftigungsdauer.
3. Die Ferien müssen nach Vorgabe der Schulleitung während der ordentlichen Schulferien bezogen werden.

### **Art. 83** Berufliche Weiterbildung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--83}

1. Die berufliche Weiterbildung gehört zu den Rechten und Pflichten jeder Lehrperson.
2. Sie soll im mehrjährigen Mittel fünf Prozent der Arbeitszeit einer Lehrperson an den Volksschulen sowie an den Berufs- und Mittelschulen umfassen und in der Regel während der unterrichtsfreien Zeit stattfinden. Die schulinterne Weiterbildung findet ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

## 16.1a Sonderbestimmungen für die Schulleitungen, die Fachpersonen der schulischen Dienste und weitere Angestellte der Volksschulen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 83a** Geltung der Personalverordnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--83a}

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss den Absätzen 3–5, für die Schulleitungen, die Fachpersonen der schulischen Dienste sowie die weiteren Angestellten der kommunalen und kantonalen Volksschulen anzuwenden.
2. Als weitere Angestellte der Volksschulen gelten die Fachpersonen der Tagesstrukturen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Klassenassistentinnen und Klassenassistenten.
3. Die Bestimmungen zum Beurteilungs- und Fördergespräch gemäss den §§ 62–65 finden sinngemäss Anwendung, wobei die Beurteilung nicht lohnwirksam ist.
4. Schulleiterinnen und Schulleiter und die zuständige Behörde können einvernehmlich Vertrauensarbeitszeit vereinbaren. § 11d findet sinngemäss Anwendung.
5. Für die kommunalen Volksschulen finden die §§ 2 und 68–74 keine Anwendung.

### **Art. 83b** Berechnung des Pensums der Schulleitung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--83b}

1. Das Pensum der Schulleitung einer Volksschule und einer Musikschule berechnet sich gemäss Anhang 2 dieser Verordnung.

## 16.2 Sonderbestimmungen für die Angestellten in landwirtschaftlichen Betrieben und Haushalten

### **Art. 84** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--84}

1. Die Arbeitszeit der Angestellten in landwirtschaftlichen Betrieben oder Haushalten richtet sich nach dem kantonalen Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 2000.

## 17 Schlussbestimmungen

### **Art. 85** Aufhebung von Erlassen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--85}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 11. Juli 1989,
   b. Verordnung über die Vereidigung von Behörden sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vom 22. August 1995.

### **Art. 86** Änderung der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--86}

1. Die Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen vom 27. April 1999 wird gemäss Anhang geändert.

### **Art. 87** Lehrverträge und Praktikantinnen- und Praktikantenverträge {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--87}

1. Für Lehrverträge und Praktikantinnen- und Praktikantenverträge gilt bis zu ihrer Erfüllung das im Vertrag vereinbarte Recht.

### **Art. 88** Befristete Arbeitsverhältnisse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--88}

1. Anstellungsverhältnisse aus der Zeit vor Inkrafttreten des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 sind an die gemäss § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes geltende Höchstdauer von Lehraufträgen und anderen befristeten Arbeitsverhältnissen nicht anrechenbar.

### **Art. 89** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--52--89}

1. Die Verordnung tritt für das Staatspersonal am 1. Januar 2003, für die Lehrpersonen der höheren Fachschulen, der Fachhochschulen und der Universität Luzern am 1. Oktober 2003 und für die übrigen Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste am 1. August 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.