539a
# Personalverordnung der Universität Luzern
Vom 25.10.2005 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--1}

1. Dieser Verordnung untersteht das wissenschaftliche Personal der Universität Luzern.
2. Die §§ 3 und 4 gelten zusätzlich für das technische und das administrative Personal.

### **Art. 2** Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--2}

1. Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personalrecht des Kantons Luzern anwendbar.

## 2 Zuständigkeiten

### **Art. 3** Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--3}

1. Zuständig für die Begründung, die Änderung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist
   a. der Universitätsrat für die durch den Senat berufenen Professorinnen und Professoren sowie für die Universitätsmanagerin oder den Universitätsmanager auf Antrag der Rektorin oder des Rektors,
   b. die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal, soweit im Statut der Universität Luzern vom 12. Dezember 2001 keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

### **Art. 4** Übrige personalrechtliche Entscheide {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--4}

1. Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zuständig, soweit im Statut der Universität Luzern keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

## 3 Arbeitsverhältnis

## 3.1 Befristete Arbeitsverhältnisse

### **Art. 5** Assistenzprofessorinnen und -professoren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--5}

1. Assistenzprofessorinnen und -professoren werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.
2. Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

### **Art. 6** Oberassistentinnen und -assistenten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--6}

1. Oberassistentinnen und -assistenten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Näheres regelt der Universitätsrat.
1bis Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innert der verlängerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann.
2. Das befristete Arbeitsverhältnis kann nach Abschluss der Habilitation in gegenseitigem Einvernehmen für höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3. Endet eine befristete Anstellung während des Mutterschaftsurlaubs oder weniger als zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die befristete Anstellung bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss § 44 der Personalverordnung vom 24. September 2002.

### **Art. 7** Assistentinnen und Assistenten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--7}

1. Assistentinnen und Assistenten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.
1bis Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innert der verlängerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann.
1ter Endet eine befristete Anstellung während des Mutterschaftsurlaubs oder weniger als zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die befristete Anstellung bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss § 44 der Personalverordnung.
2. Bei einer Funktionsänderung gelten die Bestimmungen von § 6.

### **Art. 8** Nebenamtliche Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Qualifikationsabsicht.&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--8}

1. Auf Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Qualifikationsabsicht, die befristet im nebenamtlichen Arbeitsverhältnis angestellt sind, ist § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 nicht anwendbar.

## 3.2 Probezeit

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--9}

1. Bei Arbeitsverhältnissen, die gestützt auf ein ordentliches Berufungsverfahren begründet werden, entfällt die Probezeit.

## 3.3 Beendigung

### **Art. 10** Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--10}

1. Die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren beträgt sechs Monate auf Ende eines Semesters.
2. Für die übrigen Professorinnen und Professoren gelten die Fristen gemäss dem allgemeinen Personalrecht des Kantons.

### **Art. 11** Beendigung aus Altersgründen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--11}

1. Das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren und des übrigen in der Lehre tätigen wissenschaftlichen Personals endet mit dem Semester, in dem sie das 65. Altersjahr erfüllen.
2. Die zuständigen Organe der Universität können das Alter, mit dem das Arbeitsverhältnis endet, für nebenamtliche Lehrbeauftragte im Einzelfall bis auf 75 Jahre anheben.
3. Das Arbeitsverhältnis des Rektors oder der Rektorin endet mit dem akademischen Jahr, in welchem er oder sie das 70. Altersjahr erreicht.

## 3.4 Besoldungen der Professoren und Professorinnen, der Dozierenden und der Lehrbeauftragten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11a** Einreihung der Professorinnen und Professoren, der Dozierenden und der Lehrbeauftragten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--11a}

1. Die Professorinnen und Professoren, die Dozierenden und die unbefristet angestellten Lehrbeauftragten werden bei der erstmaligen Einreihung in eine im Anhang 1 in der Funktionsumschreibung angegebene Lohnklasse und in eine Lohnstufe eingereiht.
2. Sind in der Funktionsumschreibung mehrere Lohnklassen angegeben, erfolgt die Einreihung in eine Lohnklasse aufgrund des Fachgebietes und des internen und externen Quervergleichs.
3. Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation und die berufliche Stellung sowie die wissenschaftliche Reputation und die Wettbewerbssituation berücksichtigt.

### **Art. 11abis** Entschädigung der Lehrbeauftragten im Nebenamt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--11abis}

1. Befristet im Nebenamt angestellte Lehrbeauftragte werden pauschal pro Semesterwochenstunde nach dem mit der Lehrveranstaltung verbundenen Aufwand entschädigt. Die Pauschalentschädigung wird durch den Universitätsrat in den im Anhang 1 in der Funktionsumschreibung angegebenen Lohnklassen festgesetzt.

### **Art. 11b** Funktionszulagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--11b}

1. Der Rektor oder die Rektorin bleibt in der bisherigen Funktion als Professor oder Professorin eingereiht und erhält während der Amtszeit eine Funktionszulage in der Höhe von 25 000 Franken pro Jahr.
2. Die Dekaninnen und Dekane bleiben in der bisherigen Funktion als Professorinnen und Professoren eingereiht und erhalten während ihrer Amtszeit eine Funktionszulage in der Höhe von 12 500 Franken pro Jahr.
3. Die Zulagen gemäss den Absätzen 1 und 2 werden vom Universitätsrat im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch angepasst.
4. Mitgliedern des Lehrkörpers mit zusätzlichen zeitaufwendigen Leitungsfunktionen kann der Rektor oder die Rektorin eine Funktionszulage bis zu höchstens 10 000 Franken pro Jahr gewähren.
5. Die Prorektorinnen und Prorektoren bleiben in der bisherigen Funktion als Professorinnen und Professoren eingereiht und erhalten je nach Umfang der zusätzlichen Aufgaben eine Funktionszulage zwischen 10'000 und 15'000 Franken pro Jahr. Sie wird jährlich von der Rektorin oder vom Rektor festgelegt.

### **Art. 11c** Lohnstufenänderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--11c}

1. Lohnstufenänderungen innerhalb der Lohnklasse richten sich nach den jährlichen Vorgaben des Universitätsrates.
2. Jedes Jahr wird in der Regel ein Anstieg um eine Lohnstufe auf Beginn des Herbstsemesters gewährt. Der Universitätsrat kann davon aus finanziellen oder arbeitsmarktlichen Gründen abweichen.
3. Einer Person mit besonderen Verdiensten und Leistungen kann der Rektor oder die Rektorin im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel eine oder mehrere zusätzliche Lohnstufen gewähren. Bei Nichterfüllen der Aufgaben gemäss Funktionsumschreibung oder langen Abwesenheiten kann der Rektor oder die Rektorin einen Stufenstillstand verfügen.

### **Art. 11d** Ausserordentliche Zulagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--11d}

1. Ausserordentliche Zulagen zur Gewinnung oder Erhaltung von Personen gemäss § 35 Absatz 2 des Personalgesetzes können ganz oder teilweise in Form von Einkaufsbeiträgen an die Luzerner Pensionskasse ausgerichtet werden. Diese sind auf insgesamt höchstens 100 000 Franken innert zehn Jahren pro Person beschränkt und werden maximal in der Höhe der eigenen Einkaufsbeiträge der betreffenden Person ausgerichtet.

### **Art. 11e** Richtlinien des Universitätsrates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--11e}

1. Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zur Besoldung.

## 3.5 Dienstaltersgeschenk

### **Art. 12** Bezug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--12}

1. Das wissenschaftliche Personal hat Dienstaltersgeschenke in Form von besoldetem Urlaub in der vorlesungsfreien Zeit zu beziehen.
2. Befristet angestellten Lehrbeauftragten mit nebenamtlichen Arbeitsverhältnissen wird das Dienstaltersgeschenk in der Regel in Form von Geld ausgerichtet.

## 3.6 Nebentätigkeiten

### **Art. 13** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--13}

1. Diese Bestimmungen gelten für Nebentätigkeiten der in Lehre und Forschung tätigen vollamtlichen und hauptamtlichen Professorinnen und Professoren. Sie gelten für nebenamtliche Professorinnen und Professoren sinngemäss.
2. Als Nebentätigkeiten im Sinn dieser Bestimmungen gelten:
   a. Leistungen von Professorinnen und Professoren, welche diese ausserhalb ihrer universitären Aufgaben in eigenem Namen für Dritte erbringen und welche für ihre Tätigkeit an der Universität förderlich sind,
   b. Tätigkeiten von Professorinnen und Professoren in Angeboten der Weiterbildung der Universität Luzern.

### **Art. 14** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--14}

1. Professorinnen und Professoren sind berechtigt, Nebentätigkeiten auszuüben, sofern diese im Interesse des Wissenstransfers zwischen Universität und Gesellschaft liegen.
2. Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung sowie die Unbestechlichkeit im wissenschaftlichen Urteil nicht eingeschränkt werden. Weiter sind die Interessen der Universität, insbesondere ihr wissenschaftliches Ansehen, ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Universitätsangehörigen, zu wahren. Soweit Konflikte mit diesen Interessen unvermeidbar sind, müssen sie gegenüber der Rektorin oder dem Rektor offen gelegt werden.

### **Art. 15** Bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--15}

1. Zeitintensive Nebentätigkeiten, wie solche mit häufigen Abwesenheiten oder regelmässig hoher Arbeitslast infolge Wahrnehmung von Führungsaufgaben, sowie Verwaltungsratsmandate bedürfen der Bewilligung der Rektorin oder des Rektors.
2. Bewilligungsgesuche sind der Rektorin oder dem Rektor vor der Aufnahme der Nebentätigkeit zu unterbreiten.
3. Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung verweigern oder entziehen, wenn
   a. die Möglichkeit von Interessenkollisionen besteht,
   b. die Universität durch solche Tätigkeiten unmittelbar konkurrenziert wird,
   c. die Aufgaben an der Universität nicht zufriedenstellend erfüllt werden.
3bis Professorinnen und Professoren informieren die Rektorin oder den Rektor über die Höhe der Entschädigungen, die sie für ihre bewilligten Nebentätigkeiten erhalten.
4. Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Universitätsrat jährlich über Zahl und Art der Nebentätigkeiten der Professorinnen und Professoren.
5. Der Universitätsrat überwacht die Entwicklung.

### **Art. 16** Abgeltung zugunsten der Universität Luzern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--16}

1. Werden für bewilligungsfreie oder bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten universitäre Einrichtungen benützt oder Personal der Universität in Anspruch genommen, ist mit der Rektorin oder dem Rektor eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren, die in der Regel kostendeckend ist.

### **Art. 17** Deklarationspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--17}

1. Die Professorinnen und Professoren deklarieren der Rektorin oder dem Rektor die ausgeübten Nebentätigkeiten, deren Umfang und die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Universität.

## 3.7 &hellip;

### **Art. 17a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--17a}

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Aufhebung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--18}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a. Beschluss über die personalrechtlichen Zuständigkeiten an der Universität Luzern vom 1. Mai 2001,
   b. Beschluss über Nebentätigkeiten der Professorinnen und Professoren an der Universität Luzern vom 4. Dezember 2001.

### **Art. 18a** Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. September 2025 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--18a}

1. Bei Arbeitsverhältnissen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 16. September 2025 abgeschlossen wurden, kann der Rektor die Frist für die Ausrichtung von ausserordentlichen Zulagen gemäss § 11d um maximal weitere fünf Jahre verlängern.

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539a--19}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.