539t
# Organisationsreglement Universitäres Forschungszentrum «Digitale Transformation»
Vom 26.06.2024 (Stand 01.07.2024)

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539t--1}

1. Das Universitäre Forschungszentrum «Digitale Transformation» (nachfolgend UFZ Digitale Transformation) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Rektorin oder dem Rektor zugeordnet (§ 29 Abs. 2 Universitätsstatut).
2. Das UFZ Digitale Transformation hat zum Zweck, die humanwissenschaftliche Forschung an der Universität im Themenbereich Digitale Transformation zu vernetzen und zu koordinieren, Forschungsinitiativen zu entwickeln und zu unterstützen, die Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstitutionen zu fördern und zur Positionierung der Universität in der nationalen und internationalen Bildungs- und Forschungslandschaft und der Sichtbarkeit der Universität in der Bevölkerung beizutragen.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539t--2}

1. Das UFZ Digitale Transformation hat in seinem Themenbereich (§ 1 Abs. 2) insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Vernetzung und Koordination der Forschung innerhalb der Universität Luzern,
   b. Entwicklung und Unterstützung von Forschungsinitiativen (z.B. interdisziplinäre Forschungsprojekte, Forschungsförderungsanträge, wissenschaftliche Foren und Tagungen),
   c. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,
   d. Sichtbarmachung fakultätsübergreifender Forschungsfelder innerhalb und ausserhalb der Universität.
2. Das UFZ Digitale Transformation kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Drittmittel einwerben und darüber verfügen. Drittmittelverträge werden von der Rektorin oder vom Rektor unterzeichnet.
3. Dem UFZ Digitale Transformation kann ein extern getragenes Institut (gemäss § 28 Universitätsstatut) zugeordnet werden, sofern dieses den Themenbereich des UFZ betrifft und keiner einzelnen Fakultät zugeordnet werden kann.

### **Art. 3** Mitglieder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539t--3}

1. Das UFZ Digitale Transformation besteht aus den in seinem Themenbereich tätigen Instituten und Zentren der Universität Luzern mit ihren jeweiligen Mitgliedern, soweit diese als Professorinnen oder Professoren an der Universität angestellt sind.
2. An der Universität angestellte Professorinnen oder Professoren, die nicht Mitglied eines dem UFZ Digitale Transformation angehörenden Instituts oder Zentrums sind, werden von der Zentrumsleitung (vgl. § 7) auf Antrag als Mitglieder aufgenommen, wenn sie in ihren Forschungs- und Lehrtätigkeiten einen Schwerpunkt im Themenbereich des UFZ aufweisen.
3. Die Zentrumsleitung kann wissenschaftliche Mitarbeitende sowie Lehr- und Forschungsbeauftragte der Universität zu den Sitzungen des UFZ Digitale Transformation einladen oder sonst in irgendeiner Weise zur Aufgabenerfüllung des UFZ beiziehen.

### **Art. 4** Austritt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539t--4}

1. Mitglieder können jederzeit aus dem UFZ Digitale Transformation austreten, sofern der Austritt mit den Verantwortlichkeiten des Mitglieds innerhalb des UFZ (z.B. für laufende Forschungsprojekte) vereinbar ist.
2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Universität erfolgt automatisch der Austritt aus dem UFZ Digitale Transformation.

### **Art. 5** Organe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539t--5}

1. Die Organe des UFZ Digitale Transformation sind:
   a. die Mitgliederversammlung,
   b. die Zentrumsleitung.

### **Art. 6** Mitgliederversammlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539t--6}

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Professorinnen und Professoren, die Mitglieder des UFZ Digitale Transformation sind.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine ausdrückliche oder stillschweigende Stimmabgabe durch die Mitglieder erfordern.
3. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden von der Zentrumsleitung einberufen. Die Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Zentrumsleitung zuständig für alle Entscheidungen des UFZ Digitale Transformation.

### **Art. 7** Zentrumsleitung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539t--7}

1. Die Zentrumsleitung besteht aus zwei bis acht Personen, die von der Erweiterten Universitätsleitung gewählt werden. Jede Fakultät kann eine Person zur Wahl vorschlagen. Mindestens zwei Mitglieder der Zentrumsleitung verfügen über ein Ordinariat und gehören verschiedenen Fakultäten an (vgl. § 29 Abs. 2 Universitätsstatut). Eines dieser Mitglieder übt den Vorsitz der Zentrumsleitung aus.
2. Die Amtszeit der Mitglieder sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
3. Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4. Die Zentrumsleitung ist für die operativen Aufgaben des UFZ Digitale Transformation zuständig, koordiniert dessen Tätigkeiten und vertritt dieses nach aussen. Sie beschliesst über die Aufnahme von Mitgliedern in das UFZ (vgl. § 3 Abs. 2).

### **Art. 8** Finanzen und Personal {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--539t--8}

1. Dem UFZ Digitale Transformation stehen für die Erfüllung seiner Aufgaben die von der Rektorin oder vom Rektor im Budget vorgesehenen Mittel zur Verfügung (§ 29 Abs. 4 Universitätsstatut). Das UFZ wird als Kostenstelle geführt.
2. Das UFZ Digitale Transformation verfügt über ein Sekretariat, das der oder dem Vorsitzenden der Zentrumsleitung unterstellt ist.
3. Die Mitglieder des UFZ Digitale Transformation arbeiten im Rahmen ihrer Anstellungen an der Universität für das UFZ. Für die Zentrumsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt.