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# Reglement über das Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee
(CAS AS)
Vom 25.06.2025 (Stand 01.08.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--1}

1. Dieses Reglement regelt den Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern (im Folgenden: CAS AS oder Zertifikatslehrgang) in Kooperation mit der Höheren Kaderausbildung der Armee (HKA).
2. Der erfolgreiche Abschluss des CAS AS zeugt zum einen vom Erwerb von Haltung und praktischen Kenntnissen, die eine angemessene Ausübung aufsuchender Seelsorge, insbesondere im militärischen Rahmen, ermöglichen (Kommunikation, Ritualisierung, Gesprächsführung, Notfallseelsorge). Zum anderen belegt der erfolgreiche Abschluss des Zertifikatslehrgangs den Erwerb eines differenzierten Verständnisses der wichtigsten Herausforderungen bei der Ausübung aufsuchender Seelsorge im 21. Jahrhundert und insbesondere der Armeeseelsorge im säkularen und religiös diversen Kontext der Schweizer Armee.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--2}

1. Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Zertifikatslehrgang, die Organisation und die Voraussetzungen für die Titelverleihung.
2. Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt.
3. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern.

## 2 Organisation

### **Art. 3** Trägerschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--3}

1. Trägerin des Zertifikatslehrgangs ist die Theologische Fakultät der Universität Luzern (Fakultät) in Kooperation mit der HKA. Der Zertifikatslehrgang unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.

### **Art. 4** Studienleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--4}

1. Die Studienleitung ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Zertifikatslehrgangs zuständig. Sie obliegt der Professorin oder dem Professor für Pastoraltheologie und der Chefin oder dem Chef Armeeseelsorge. Weitere Angehörige der Studienleitung können auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung gewählt werden.
2. Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Zertifikatslehrgangs,
   b. Entscheid über das Lehrprogramm sowie die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten (European Credit Transfer and Accumulation System),
   c. Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden auf Antrag der Programmleitung,
   d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der Fakultät und der HKA sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
   e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittelmitteln und die Vergabe von Stipendien,
   f. Antrag an die Fakultät zur Verleihung der Titel,
   g. Besetzung der Programmleitung,
   h. Bestimmung der Ansprechpersonen bei der HKA.
3. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung der Weiterbildungsteilnehmenden kann sie einen Ausschuss bestimmen.

### **Art. 5** Programmleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--5}

1. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Zertifikatslehrgangs verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.
2. Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
   b. Leitung der Programmadministration sowie Instruktion und Führung der Programmassistenz,
   c. Antrag an die Studienleitung auf Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
   d. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,
   e. Ausarbeitung von Vorschlägen für den Zertifikatslehrgang und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
   f. Evaluation des Zertifikatslehrgangs sowie der Dozierenden,
   g. Regelung der Leistungsnachweise,
   h. Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung, der Fakultät und der HKA.
3. Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

### **Art. 6** Lehrkörper {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--6}

1. Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Luzern sowie aus externen Dozierenden anderer Universitäten, Fachpersonen und Angehörigen der HKA bzw. der Armee. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach fachlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.

### **Art. 7** Beirat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--7}

1. Die Studienleitung schlägt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats vor und wählt sie.
2. Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat unterstützt die Studienleitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit ihrem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.

## 3 Weiterbildungsangebot

### **Art. 8** Umfang und Struktur {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--8}

1. Der Zertifikatslehrgang ist modular aufgebaut und findet parallel zur militärischen Ausbildung (Technischer Lehrgang, TLG) statt. Der Zertifikatslehrgang muss in Zusammenhang mit der militärischen Ausbildung absolviert werden.

### **Art. 9** Aufbau und Inhalte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--9}

1. Der Zertifikatslehrgang umfasst die folgenden Module und die Zertifikatsarbeit sowie ECTS-Punkte:
   a. Grundlagen des Systems Armee, der Armeeseelsorge und des Konzepts aufsuchender Seelsorge (5 ECTS-Punkte),
   b. Vertiefung aufsuchender Seelsorge im Kontext von Armee und Einzelfall (5 ECTS-Punkte),
   c. Festigung aufsuchender Seelsorge innerhalb und ausserhalb der Armee in Zusammenarbeit mit Schnittstellen und Akteuren (5 ECTS-Punkte),
   d. Befähigung und Leadership im Kontext aufsuchender Seelsorge (3 ECTS-Punkte),
   e. schriftliche Zertifikatsarbeit (2 ECTS-Punkte).

### **Art. 10** Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--10}

1. Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium unter Einschluss der Pädagogischen Hochschulen verfügt und sich für die Ausbildung zur Armeeseelsorgerin oder zum Armeeseelsorger qualifiziert hat, bereits als Armeeseelsorgerin oder Armeeseelsorger in der Schweizer Armee oder als Militärseelsorgerin oder Militärseelsorger in einer ausländischen Armee tätig ist. Sur dossier-Aufnahmen aufgrund besonderer Umstände sind möglich.
2. Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
3. Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
4. Einzelne Module oder Teile des Zertifikatslehrgangs können für interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.

### **Art. 11** Leistungsnachweise und ECTS-Punkte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--11}

1. Der CAS AS umfasst 20 ECTS-Punkte.
2. Für den erfolgreichen Abschluss des Zertifikatslehrgangs ist ein Leistungsnachweis in Form einer Abschlussarbeit erforderlich, die bewertet wird.
3. Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.
4. Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestanden.
5. Details werden in der Wegleitung geregelt.

### **Art. 12** Qualitätssicherung und Reporting {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--12}

1. Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Evaluationen kontrolliert und weiterentwickelt.
2. Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen in der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
3. Die Studienleitung erstattet der Fakultät zuhanden der Fakultätsversammlung und der HKA jährlich einen Bericht.

## 4 Abschluss und Urkunden

### **Art. 13** Certificate of Advanced Studies {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--13}

1. Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Aufsuchender Seelsorge mit Schwerpunkt Armeeseelsorge» der Universität Luzern muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatslehrgangs im Umfang von 20 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.

### **Art. 14** Urkunde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--14}

1. Die Abschlussurkunde wird im Namen der Fakultät und der HKA ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät sowie der Studienleitung unterzeichnet.

## 5 Finanzen

### **Art. 15** Finanzielles {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--15}

1. Der Zertifikatslehrgang ist kostendeckend durchzuführen.
2. Zwischen der Universität Luzern und der HKA besteht ein Partnerschaftsvertrag, der unter anderem die Verwendung von Ertragsüberschüssen und die Tragung von Defiziten regelt.
3. Die Honorare der Dozierenden werden von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern festgelegt. Die Mitglieder der Studienleitung arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden erstattet.
4. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541aa--16}

1. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.