541b
# Reglement über das Nachdiplomstudium Berufseinführung an der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern
Vom 04.02.1999 (Stand 01.01.2009)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--1}

1. Das Nachdiplomstudium Berufseinführung befähigt zur Übernahme eines kirchlichen Dienstes in der Diözese Basel. Es fördert die menschliche und spirituelle Entfaltung der Studierenden und hilft bei der Entscheidung über die Form (Priester, Diakon, Pastoralassistentin oder Pastoralassistent) und die Dauer der Verbindlichkeit eines Dienstes im Bistum Basel.
2. Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen des Nachdiplomstudiums Berufseinführung erhalten ein staatliches Zertifikat.

### **Art. 2** Dauer und Struktur des Studiums {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--2}

1. Das Nachdiplomstudium Berufseinführung wird berufsbegleitend durchgeführt und dauert zwei Jahre.
2. Es umfasst eine begleitete pastorale Praxis am Einsatzort, eine gemeinsame Reflexions- und Vertiefungsarbeit in Kursblöcken, die Aufarbeitung der Erfahrungen in einer Supervisionsgruppe, die Mitarbeit in einer Lerngruppe, das Verfassen einer Projektarbeit sowie die persönliche Reflexion im eigenen Studium.
3. Die Ausbildung folgt einem vom Erziehungsrat genehmigten Ausbildungskonzept. Dieses orientiert sich am Anforderungsprofil für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

### **Art. 3** Zulassung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--3}

1. In das Nachdiplomstudium Berufseinführung wird aufgenommen, wer
   a. über ein abgeschlossenes Studium in römisch-katholischer Theologie (Diplom, Lizenziat – mindestens Hauptfachstudium mit ergänzendem erstem Nebenfachstudium in Theologie –, Doktorat, bischöflicher Abschluss im Rahmen eines Studiensonderprogramms, Abschlusszeugnis des Theologischen Seminars Dritter Bildungsweg) verfügt und
   b. eine Anstellung von mindestens 50 bis maximal 80 Prozent in der Regel in der allgemeinen Seelsorge vorweisen kann.
2. Bewerberinnen und Bewerber gemäss Absatz 1a müssen nachweisen, dass sie die Homiletik absolviert, drei anerkannte Praktika (Pfarreipraktikum, Katechetisches Praktikum sowie Praktikum nach freier Wahl) und mindestens zwei Wochen Persönlichkeitsbildung (Exerzitien, Selbsterfahrungswoche oder Ähnliches) besucht haben sowie während mindestens eines Jahres geistlich begleitet wurden.
3. Die Studienleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und nach einem persönlichen Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber abschliessend über die Zulassung.

## 2 Organisation

### **Art. 4** Organisation und Durchführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--4}

1. Das Nachdiplomstudium Berufseinführung wird von der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern und von der Diözese Basel getragen und von der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie an der Hochschule Luzern organisiert und durchgeführt.

### **Art. 5** Studienleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--5}

1. Die Leitung des Nachdiplomstudiums Berufseinführung obliegt dem Regens des Bistums Basel.
2. Die Studienleitung
   a. verhandelt zwischen dem Bischöflichen Ordinariat und der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie über die Grundsätze des Nachdiplomstudiums,
   b. führt Aufnahmegespräche mit Studienbewerberinnen und -bewerbern und entscheidet über die Aufnahme ins Nachdiplomstudium.

### **Art. 6** Kursleitung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--6}

1. Die Studienleitung ernennt im Einvernehmen mit der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie die Kursleiterin oder den Kursleiter.
2. Die Kursleitung
   a. ist für die Organisation des Nachdiplomstudiums und der Prüfungen zuständig,
   b. ernennt Fachreferentinnen und -referenten,
   c. begleitet die Studierenden während des Studiums,
   d. wirkt bei der Qualifikation der Studierenden mit.

### **Art. 7** Kirchliche Begleitperson {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--7}

1. Die kirchliche Begleitperson nimmt die spirituelle Begleitung der Studierenden wahr und ist verantwortlich für die Besinnungstage.

### **Art. 8** Örtliche Bezugsperson {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--8}

1. Für die Einführung in die pastorale Praxis steht den Studierenden eine örtliche Bezugsperson zur Verfügung. Diese
   a. führt in die einzelnen Arbeiten und Arbeitsbereiche ein,
   b. überprüft die Arbeit und den Fortschritt,
   c. erkennt und benennt die Qualitäten, die Stärken sowie die besonderen Fähigkeiten und hilft, diese aufeinander abzustimmen,
   d. weist auf Mängel, Schwächen und Defizite hin und zeigt Möglichkeiten auf, wie diese aufgearbeitet werden können,
   e. ermutigt zum persönlichen Studium.

## 3 Promotion und Zertifikat

### **Art. 9** Voraussetzungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--9}

1. Voraussetzungen für die Promotion sowie für die Erlangung des Zertifikats sind
   a. der regelmässige Studienbesuch gemäss § 10,
   b. die bestandenen Qualifikationselemente gemäss den §§ 11 und 12.

### **Art. 10** Studienbesuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--10}

1. Der regelmässige Studienbesuch ist erfüllt, wenn mindestens 90 Prozent der Lehrveranstaltungen (inklusive Supervision) besucht werden.
2. Die Studienleitung ist grundsätzlich im Voraus schriftlich über Abwesenheiten zu orientieren.

### **Art. 11** Qualifikationselemente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--11}

1. Die Qualifikation der Studierenden erfolgt gestützt auf das Anforderungsprofil für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welches als Qualifikationselemente die Bereiche Selbstkompetenz (allgemein menschliche Kompetenz und religiös-kirchliche Kompetenz), Sozialkompetenz und Sachkompetenz umfasst.

### **Art. 12** Qualifikation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--12}

1. Die Qualifikation setzt sich zusammen aus
   a. einer Selbstqualifikation der Studierenden,
   b. einer Qualifikation durch die örtliche Bezugsperson betreffend die praktische pastorale Arbeit,
   c. einer Qualifikation durch die Kursleitung hinsichtlich des Lernprozesses während des Studiums und in der Gemeinschaft,
   d. einem Bericht der Studienleitung zuhanden der Qualifikationskommission,
   e. der Bewertung durch die Qualifikationskommission und
   f. der Beurteilung der Projektarbeit am Schluss des Studiums.

### **Art. 13** Qualifikationskommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--13}

1. Die Qualifikationskommission besteht aus der Studienleitung, der Kursleitung sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie.
2. Die Qualifikationskommission entscheidet gestützt auf § 12
   a. am Ende der ersten zwei Semester des Studiums über die Promotion ins dritte Semester und
   b. über die Zertifizierung am Schluss des Studiums.

### **Art. 14** Wiederholung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--14}

1. Wird die Promotion oder die Zertifizierung verweigert, kann das Nachdiplomstudium Berufseinführung mit einem andern Praxisort einmal wiederholt werden. Die Qualifikationskommission kann die Wiederholung mit Auflagen verbinden.
2. Die Promotion ins zweite Studienjahr kann bedingt ausgesprochen werden.

### **Art. 15** Zertifikat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--15}

1. Das Zertifikat wird vom Erziehungsrat ausgestellt und zusätzlich von der Studienleitung als Vertreterin des Bistums Basel unterzeichnet.
2. Es enthält die Bezeichnung «Zertifikat in praktischer Theologie», die Ausbildungsthemen und die Ausbildungsdauer.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--16}

1. Das Schulgeld und die Zertifikatsgebühren richten sich nach der Verordnung über die Schulgelder und Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen.

### **Art. 17** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--17}

1. Gegen Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541b--18}

1. Das Reglement tritt mit der Genehmigung des Bischofs von Basel am 1. März 1999 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.