541f
# Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
Vom 19.12.2018 (Stand 01.01.2019)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--1}

1. Der Zertifikatslehrgang (CAS) «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät.
2. Der Lehrgang richtet sich an Theologinnen und Theologen sowie weitere kirchliche Mitarbeitende mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf das Arbeitsfeld Beziehungs-, Ehe- und Familienpastoral aufbauende und spezialisierende Fach- und Vermittlungskompetenzen erwerben möchten.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--2}

1. Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikates.
2. Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern.

### **Art. 3** Organisation und Leitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--3}

1. Der Lehrgang «Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral» wird von der Theologischen Fakultät der Universität Luzern in Kooperation mit dem Theologisch-pastoralen Bildungsinstitut der deutschschweizerischen Bistümer (TBI) durchgeführt.
2. Die wissenschaftliche Gesamtleitung des Lehrgangs liegt bei der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Religionspädagogik.
3. Organisatorische Einzelheiten der Kooperation werden in einem Zusammenarbeitsvertrag geregelt.

## 2 Zulassung

### **Art. 4** Zugangsberechtigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--4}

1. Zum Lehrgang wird zugelassen, wer über ein abgeschlossenes Studium auf Bachelorstufe in römisch-katholischer, evangelisch-reformierter oder christkatholischer Theologie bzw. über das Diplom oder den Bachelor in Religionspädagogik RPI verfügt.
2. Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dossier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Auflagen und Bedingungen obliegt der Studienleitung.

### **Art. 5** Anmeldung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--5}

1. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
   a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf, Motivationsschreiben und Auskunft über die Möglichkeit, innerhalb des Arbeitsfelds ein Projekt im Rahmen der Beziehungs-, Ehe- und Familienpastoral realisieren zu können,
   b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 4 Absatz 1,
   c. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 4 Absatz 2.

### **Art. 6** Entscheid über die Zulassung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--6}

1. Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
2. Alle weiteren Modalitäten der Teilnahme am Studiengang werden in einer Weiterbildungsvereinbarung schriftlich festgelegt.

### **Art. 7** Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--7}

1. Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.
2. Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.

## 3 Lehrgang

### **Art. 8** Aufbau des Lehrgangs {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--8}

1. Der Lehrgang beinhaltet die Teilnahme an 5 Kursmodulen mit entsprechendem Selbststudium und die Projektpräsentations- und Auswertungsveranstaltung.
2. Für den erfolgreichen Abschluss des CAS ist in den Kursmodulen eine Präsenz von mindestens 90 Prozent erforderlich.
3. Kann jemand in begründeten Fällen die erforderlichen Präsenzveranstaltungen nicht besuchen, wird mit der Studienleitung vereinbart, welche alternative Lernleistung dennoch zur Zertifizierung führen kann.

### **Art. 9** Projektarbeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--9}

1. Die Zertifikatsarbeit ist eine Projektarbeit, die einen kriterienbasierten Transfer der im CAS behandelten Theorie in die eigene seelsorgerliche Praxis im Rahmen der Beziehungs-, Ehe- und Familienpastoral nachweist.
2. Die Studienleitung entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen; falls die Anforderungen nicht erfüllt sind, kann die Projektdokumentation einmal überarbeitet werden.
3. Wer die Projektarbeit endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über den Besuch der Kurseinheiten.
4. Unkorrektheiten werden gemäss § 13 des Rahmenreglements für das Weiterbildungsangebot der Universität Luzern geahndet.

### **Art. 10** Kreditpunktesystem {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--10}

1. Der Studiengang ist mit insgesamt 12 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
2. Der Leistungsnachweis wird fortlaufend durch die Arbeit am eigenen Projekt erbracht; durch die angenommene Projektarbeit werden 12 Kreditpunkte erworben.

### **Art. 11** Zertifikat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--11}

1. Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikats sind
   a. die regelmässige Teilnahme gemäss § 8,
   b. die angenommene Projektarbeit gemäss § 9.
2. Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Zertifikat «Certificate of Advanced Studies in Partnerschafts-, Ehe- und Familienpastoral der Universität Luzern» sowie ein Diploma Supplement, das detaillierte Angaben über Ausbildungsthemen und -dauer sowie die erbrachten Studienleistungen mit entsprechenden ECTS ausweist.
3. Das Zertifikat wird von der Studienleitung ausgestellt und zusätzlich von der wissenschaftlichen Leitung und der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Luzern unterzeichnet.

### **Art. 12** Qualitätssichernde Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--12}

1. Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität durch regemässige Evaluationen gesichert.

## 4 Kosten

### **Art. 13** Höhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--13}

1. Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der Kursmodule und der Projektpräsentations- und Auswertungsveranstaltung, die Bewertung der Leistungsnachweise sowie der Kursunterlagen.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Verwaltungsbeschwerde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541f--14}

1. Gegen Entscheide der Studienleitung kann bei der Dekanin oder beim Dekan der Theologischen Fakultät Einsprache erhoben werden. Gegen Verfügungen des Dekanats kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.