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# Reglement über den Zertifikatslehrgang (Certificate of Advanced Studies, CAS) «Philosophy, Theology and Islam» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
Vom 05.04.2023 (Stand 01.06.2023)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--1}

1. Der Zertifikatslehrgang «Philosophy, Theology and Islam» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät der Universität Luzern (im Folgenden Fakultät).
2. Der Lehrgang vermittelt Fachwissen in der Philosophie- und Theologiegeschichte in ihren Beziehungen zum Islam.
3. Der Lehrgang ist eine Ergänzung und Erweiterung des grundständigen Hochschulabschlusses und richtet sich an Philosophinnen und Philosophen, Theologen und Theologinnen, Religionswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler aller Religionen sowie weitere Fachpersonen mit Hochschulabschluss, die mit Blick auf die zunehmende Relevanz der Religionen in der heutigen Gesellschaft ein vertieftes Verständnis der Philosophie- und Theologiegeschichte und derer Beziehung zum Islam erwerben möchten.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--2}

1. Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikates «Philosophy, Theology and Islam».
2. Einzelheiten des Lehrgangs regelt das Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen der Fakultät in einem Studienplan.
3. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern.

## 2 Organisation

### **Art. 3** Trägerschaft und Leitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--3}

1. Der Lehrgang ist am Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen der Fakultät angesiedelt.
2. Der Lehrgang wird unter der Verantwortung der Inhaberin oder des Inhabers der Professur für Philosophie der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) sowie eines Co-Leiters oder einer Co-Leiterin (Programmleitung) durchgeführt. Die wissenschaftliche Leiterin bzw. der wissenschaftliche Leiter kann eine Co-Leiterin oder einen Co-Leiter (Programmleitung) mit der operativen Leitung beauftragen. Gemeinsam bilden sie die Studienleitung des Lehrgangs.
3. Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms,
   b. Entscheid über das Lehrprogramm,
   c. Erstellen des Studienplans zuhanden der Fakultät,
   d. Entscheid über die Zulassungen,
   e. Setzen der Zahlungsfristen und Entscheid bei Kostenreduktionen,
   f. Entscheid über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
   g. Evaluation des Lehrgangs und jährliche Berichterstattung an die Fakultät,
   h. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare und der Jahresrechnung zuhanden der Fakultät,
   i. Entscheid über die Verwendung der Gewinne im Rahmen von § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern,
   j. Erledigung aller Aufgaben, soweit kein anderes Organ zuständig ist.

### **Art. 4** Programmleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--4}

1. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operationelle Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Die Programmleiterin oder der Programmleiter wird durch die Universität Luzern angestellt.
2. Die Programmleiterin oder der Programmleiter hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Beratung der Teilnehmenden,
   b. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung.

## 3 Zulassung und Anmeldung

### **Art. 5** Zulassung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--5}

1. Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer über ein Bachelordiplom in den Studienrichtungen Philosophie, Theologie, Religionswissenschaften bzw. anderer Studiengänge verfügt, die mindestens 60 ECTS-Punkte in einer der genannten Studienrichtungen umfassen.
2. Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
3. Interessierte ohne Bachelorabschluss können bei gleichwertiger Qualifikation «sur dossier» zugelassen werden. Der Entscheid über die Zulassung sowie über allfällige Auflagen obliegt der Studienleitung.
4. Pro Kurs werden in der Regel 15 bis 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 5 zugelassenen Teilnehmende entscheidet die Studienleitung über die Durchführung des Kurses.

### **Art. 6** Anmeldung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--6}

1. Die Anmeldung erfolgt beim Zentrum für Theologie und Philosophie der Religionen der Fakultät. Die Anmeldegebühr beträgt 100 Franken.
2. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen:
   a. Anmeldeformular mit tabellarischem Lebenslauf und Motivationsschreiben,
   b. Kopie der Urkunde des Studienabschlusses gemäss § 5 Absatz 1,
   c. gegebenenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss § 5 Absätze 2 und 3.

### **Art. 7** Entscheid über die Zulassung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--7}

1. Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet die Studienleitung. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

### **Art. 8** Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--8}

1. Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen.

## 4 Lehrgang

### **Art. 9** Durchführungsort {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--9}

1. Die Veranstaltungen des Lehrgangs werden in der Regel online durchgeführt. Das Blockseminar findet an der Universität Luzern statt.

### **Art. 10** Aufbau des Lehrgangs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--10}

1. Der Lehrgang beinhaltet die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen nach Wahl gemäss § 11 mit entsprechendem Selbststudium, einem Blockseminar und einer Auswertungsveranstaltung. Abgeschlossen wird der Studiengang mit einer Zertifikatsarbeit.
2. Der Lehrgang ist mit insgesamt 15 ECTS-Punkten versehen.
3. Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über 1–2 Semester.
4. 12 ECTS-Punkte werden an Lehrveranstaltungen erworben. Mit der Teilnahme an der Auswertungsveranstaltung und am Blockseminar sowie für die bestandene Zertifikatsarbeit wird je ein weiterer ECTS-Punkt erworben.
5. Die als Präsenzunterricht ausgestalteten Veranstaltungen sind zu 100 Prozent zu besuchen. Die digitalen Veranstaltungen sind flexibel einteilbar, weshalb keine Dispensationen möglich sind.

### **Art. 11** Lehrveranstaltungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--11}

1. Für den Lehrgang werden im Lehrangebot der Fakultät verschiedene Lehrveranstaltungen bezeichnet, die für die Teilnehmenden fachfremd und qualifizierend sind. Die Lehrveranstaltungen werden in englischer Sprache durchgeführt.
2. Die Teilnehmenden wählen nach ihrem Bedarf Lehrveranstaltungen im Umfang von 12 ECTS-Punkten aus. Das Lehrangebot wird im Studienplan beschrieben.

### **Art. 12** Auswertungsveranstaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--12}

1. Der Besuch der Auswertungsveranstaltung ist verpflichtend.

### **Art. 13** Blockseminar {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--13}

1. Das Blockseminar dient dazu, die verschiedenen Themen der Lehrveranstaltungen zu vertiefen.
2. Teilnehmende des Lehrgangs sind verpflichtet, an allen Terminen des Blockseminars, in der Regel zwei aufeinanderfolgende Tage, teilzunehmen.

### **Art. 14** Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--14}

1. Studienleistungen, die an einer anderen Fakultät oder Hochschule erbracht wurden, werden anerkannt, wenn sie in Inhalt, Umfang und Zielsetzung gleichwertig zu den Anforderungen der entsprechenden Lehrveranstaltungen des Lehrgangs sind. Über die Anerkennung entscheidet die Studienleitung.
2. Bereits erbrachte Studienleistungen können höchstens im Umfang von 4 ECTS-Punkten angerechnet werden. Die Anrechnung von anderen Abschlussarbeiten anstelle der Zertifikatsarbeit ist ausgeschlossen.

### **Art. 15** Qualitätssichernde Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--15}

1. Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse durch Evaluationen gesichert. Die Studienleitung erstattet der Fakultät jährlich Bericht.

## 5 Leistungsnachweise und Abschluss

### **Art. 16** Leistungsnachweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--16}

1. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden mit Leistungsnachweisen abgeschlossen. Einzelheiten sind im Studienplan geregelt.

### **Art. 17** Zertifikatsarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--17}

1. Für den Erwerb eines Certificate of Advanced Studies (CAS) ist zusätzlich eine Zertifikatsarbeit zu verfassen.
2. Die Zertifikatsarbeit ist innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Lehrveranstaltungen einzureichen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind im Studienplan beschrieben.

### **Art. 18** Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--18}

1. Absolventinnen und Absolventen, die 15 ECTS-Punkte erworben haben und deren Zertifikatsarbeit mit «bestanden» beurteilt wurde, erhalten das Lehrgangszertifikat.
2. Als ungenügend qualifizierte Elemente des Lehrgangs können einmal wiederholt werden.
3. Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen.
4. Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Kurseinheiten und die erworbenen ECTS-Punkten (Academic Record).

### **Art. 19** Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und Zertifikatsarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--19}

1. Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen und schriftlichen Arbeiten werden gemäss dem Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern geahndet.

### **Art. 20** Abschluss und Verleihung der Abschlussurkunde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--20}

1. Für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das Lehrgangszertifikat «Certificate of Advanced Studies in Philosophy, Theology and Islam der Universität Luzern» sowie ein Diploma Supplement, das alle erbrachten Studienleistungen mit den entsprechenden ECTS-Punkten ausweist.
2. Das Zertifikat wird im Namen der Fakultät ausgestellt. Die Abschlussurkunde enthält die Unterschriften der Studienleitung sowie der Dekanin oder des Dekans.

## 6 Finanzen

### **Art. 21** Kursgelder {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--21}

1. Die Kursgelder des Lehrgangs werden durch die Fakultät im Rahmen der finanziellen Vorgaben der Schulgeldverordnung festgelegt.
2. Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Lehrveranstaltungen (inkl. Personal- und Verwaltungskosten), die Bewertung der Leistungsnachweise und die von der Kursleitung abgegebenen Kursunterlagen.

### **Art. 22** Fälligkeit der Kursgelder und Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--22}

1. Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar.
2. Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.

### **Art. 23** Entschädigung der Dozierenden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--23}

1. Die Dozierenden erhalten pro Durchgang des Lehrgangs eine pauschale Entschädigung.

### **Art. 24** Defizit und Überschuss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--24}

1. Ein allfälliges Defizit wird der Kostenstelle des Zentrums für Theologie und Philosophie der Religionen belastet. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung im Rahmen von § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern.
2. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Verwaltungsbeschwerde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541s--25}

1. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.