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# Reglement zum Weiterbildungsangebot «MAS Leadership & Purpose» der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
(Reglement MAS LeadPurp)
Vom 27.03.2024 (Stand 01.12.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--1}

1. Der «MAS Leadership & Purpose» (MAS LeadPurp) ist ein modulares Weiterbildungsangebot der Theologischen Fakultät der Universität Luzern. Es beinhaltet drei Zertifikatslehrgänge (Certificate of Advanced Studies, CAS), nämlich den CAS Reflective Leadership, den CAS Leadership & Purpose und einen Zertifikatslehrgang (Wahlzertifikatslehrgang) aus einem verwandten Fachgebiet der Theologischen Fakultät oder einer anderen Fakultät oder Hochschule/Universität, sowie ein Masterprogramm (Master of Advanced Studies, MAS) der Theologischen Fakultät. Die Wahlzertifikatslehrgänge sind in einer Wegleitung geregelt. Über die Anrechenbarkeit von Wahlzertifikatslehrgängen entscheidet die Studienleitung. Die Anrechenbarkeit wird nach von der Studienleitung festgelegten einheitlichen und transparenten Kriterien geprüft.
2. Der erfolgreiche Abschluss befähigt Absolvierende, kirchliche und nichtkirchliche Organisationseinheiten in anspruchsvollen Situationen wirkungsvoll zu führen und weiterzuentwickeln. Das Weiterbildungsprogramm richtet sich an aktuelle und angehende Führungskräfte im kirchlichen Umfeld sowie an aktuelle und zukünftige Führungskräfte aus Wirtschaft, Nonprofit-Organisationen und Verwaltung, die sich mit Blick auf die persönlich und institutionell zunehmenden Sinnfragen vertieft mit Leadership, Purpose, Wirkung und theologischer Fundierung auseinandersetzen möchten.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--2}

1. Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2. Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern.

## 2 Organisation

### **Art. 3** Trägerschaft und Beirat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--3}

1. Die Theologische Fakultät übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.
2. Die Fakultätsversammlung bestellt einen Beirat. Sie wählt die Mitglieder des Beirats auf Vorschlag der Studienleitung. Die Mitglieder des Beirats werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Beirat unterstützt die Studienleitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit seinem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.

### **Art. 4** Studienleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--4}

1. Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Professur für Pastoraltheologie und der Leitungsperson des Schwerpunktes «Theologie und Leadership». Weitere Angehörige der Studienleitung können auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung gewählt werden. Die Studienleitung wird unterstützt durch den Beirat.
2. Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Weiterbildungsangebots,
   b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
   c. Zulassung von Studierenden auf Antrag der Programmleitung,
   d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
   e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien,
   f. Antrag an die Theologische Fakultät zur Ausstellung und Verleihung der Abschlussurkunden,
   g. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder des Beirats,
   h. Besetzung der Programmleitung.
3. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung der Studierenden kann sie einen Ausschuss bestimmen.

### **Art. 5** Programmleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--5}

1. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Weiterbildungsangebots verantwortlich. Sie oder er kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung. Sie oder er kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt werden.
2. Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
3. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für:
   a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
   b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmassistenz,
   c. Beratung der Studierenden,
   d. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
   e. Evaluation der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden,
   f. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
   g. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichtes zuhanden der Theologischen Fakultät und der Studienleitung.

## 3 Weiterbildungsangebot

### **Art. 6** Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--6}

1. Das Weiterbildungsangebot ist modular aufgebaut und wird berufsbegleitend durchgeführt. Die Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 werden separat gemäss den für den jeweiligen Lehrgang geltenden Regelungen absolviert. Nach einem erfolgreichen Abschluss aller drei Zertifikatslehrgänge besteht die Möglichkeit, einen modularen MAS zu erlangen.
2. Der MAS LeadPurp besteht aus den drei Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 sowie einem Mastermodul und einer Masterarbeit (Masterprogramm).

### **Art. 7** Zulassung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--7}

1. Die Zulassung zu den Zertifikatslehrgängen gemäss § 1 Absatz 1 richtet sich nach den für diese geltenden Regelungen. Zum Masterprogramm kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügt. Sur-dossier-Aufnahmen sind möglich.
2. Die Zulassung zum Masterprogramm bedingt zusätzlich den erfolgreichen Abschluss aller drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1.
3. Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4. Einzelne Module oder Teile des Weiterbildungsangebots können für weitere interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss. Es werden die für das jeweilige Modul entsprechenden ECTS-Punkte vergeben.

### **Art. 8** Leistungsnachweise und ECTS-Punkte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--8}

1. Der MAS LeadPurp im Umfang von 60 ECTS-Punkten umfasst die drei Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 im Umfang von je 15 ECTS-Punkten. Das Masterprogramm umfasst 15 ECTS-Punkte.
2. Für den erfolgreichen Abschluss des Masterprogramms sind Leistungsnachweise erforderlich, die bewertet werden. Nicht bestandene Leistungsnachweise dürfen einmal wiederholt werden.

### **Art. 9** Qualitätssicherung und Reporting {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--9}

1. Das Weiterbildungsangebot wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2. Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
3. Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät jährlich Bericht.

## 4 Abschlüsse und Zertifikate

### **Art. 10** Certificate of Advanced Studies (CAS) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--10}

1. Der Erwerb der Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 richtet sich nach den für den jeweiligen Zertifikatslehrgang geltenden Regelungen.

### **Art. 11** Master of Advanced Studies (MAS) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--11}

1. Für den Erwerb des «Master of Advanced Studies in Leadership & Purpose der Universität Luzern» bedarf es des erfolgreichen Abschlusses der Zertifikatslehrgänge gemäss § 1 Absatz 1 und des Masterprogramms (§ 6 Abs. 1).
2. Sofern die Bewertung der Zertifikatslehrgänge in Noten erfolgt, wird die Schlussnote des MAS LeadPurp aus dem arithmetischen Mittel der vier Einzelnoten gebildet: aus den Noten der drei Zertifikatslehrgänge und der Note des Masterprogramms. Jede Note wird gleich gewichtet.
3. Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.

### **Art. 12** Abschlussurkunde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--12}

1. Die Abschlussurkunde wird im Namen der Theologischen Fakultät ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Theologischen Fakultät sowie der Studienleitung unterzeichnet.

## 5 Finanzen

### **Art. 13** Finanzielles {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--13}

1. Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern definiert. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
2. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf die eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541w--14}

1. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.