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# Organisationsreglement des Instituts für Sozialethik ISE
(Institutsreglement ISE)
Vom 18.12.2024 (Stand 01.02.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--1}

1. Das Institut für Sozialethik ISE (im Folgenden: ISE) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Theologischen Fakultät der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Es wurde am 1. Januar 1981 durch den Regierungsrat des Kantons Luzern gegründet.
2. Das ISE dient der Forschung, themenbezogenen Vernetzung, Lehre und Dienstleistung in der Sozialethik.
3. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--2}

1. Das ISE nimmt folgende Aufgaben wahr:
   a. Forschung im Bereich der Sozialethik,
   b. wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen im Bereich der Sozialethik,
   c. Durchführung, Unterstützung und Vernetzung der Lehre im Bereich der Sozialethik und Sichtbarmachung nach aussen,
   d. Vermittlung von Forschungsschwerpunkten nach aussen sowie Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik und Praxis im Bereich der Sozialethik,
   e. Mitarbeit in den im betreffenden Forschungsfeld tätigen universitären Forschungszentren.

## 2 Organisation

### **Art. 3** Mitglieder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--3}

1. Das ISE besteht aus mindestens drei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat. Die Mitglieder stammen aus der Theologischen Fakultät.
2. Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät. Stimmberechtigte Mitglieder der Universität benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.
3. Das ISE kann auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen. Dabei stellen die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit. Über Ausnahmen entscheidet die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät.
4. Das ISE kann eine administrative Leiterin oder einen administrativen Leiter anstellen. Diese oder dieser ist Mitglied des Instituts.
5. Die Mitglieder können mittels Meldung an die Institutsleitung ihre Mitgliedschaft aufgeben. Die Austrittfrist für stimmberechtigte Mitglieder beträgt ein Jahr ab Meldung, anderweitige Abmachungen vorbehalten. Stimmberechtigungen entfallen mit dem Austritt. Die Mitgliedschaft endet in jedem Fall automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.

### **Art. 4** Organe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--4}

1. Die Organe des ISE sind:
   a. die Mitgliederversammlung,
   b. die Institutsleitung,
   c. der wissenschaftliche Beirat.

### **Art. 5** Mitgliederversammlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--5}

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
2. Über die Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern beschliesst die oder der Vorsitzende der Institutsleitung.
3. Die Mitgliederversammlung wird von der Institutsleitung einberufen. Es sind zwei Mitgliederversammlungen jährlich vorgesehen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
4. Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Institutsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Instituts; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:
   a. Wahl der Mitglieder der Institutsleitung sowie, unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 2, der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung. Die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,
   b. Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,
   c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Die Aufnahme bzw. der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,
   d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,
   e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät,
   f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
   g. Oberaufsicht über die Institutsleitung,
   h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Institutsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

### **Art. 6** Institutsleitung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--6}

1. Die Institutsleitung des ISE besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen oder Professoren, wovon die oder der Vorsitzende und eine weitere Person über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.
2. Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung ist in der Regel die Inhaberin oder der Inhaber der Professur für Theologische Ethik.
3. Die Amtsdauer der Institutsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4. Die Institutsleitungssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Es sind zwei Institutsleitungssitzungen jährlich vorgesehen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle Mitglieder erfordern.
5. Die Institutsleitung
   a. koordiniert die Tätigkeiten des Instituts,
   b. kann Weisungen für den Betrieb des Instituts erlassen,
   c. ist verantwortlich für die Finanzen des Instituts, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
   d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt der Theologischen Fakultät jährliche Berichte zur Verfügung.
6. Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.

### **Art. 7** Wissenschaftlicher Beirat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--7}

1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des ISE beitragen.
2. Die Mitgliederversammlung beschliesst auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats.
3. Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.

## 3 Aussenbeziehungen des ISE

### **Art. 8** Auftritt nach aussen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--8}

1. Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung vertritt das ISE nach aussen.

### **Art. 9** Eingehen von Verpflichtungen und Haftung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--9}

1. Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen.
2. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Theologischen Fakultät.

## 4 Finanzen, Personal und Corporate Design

### **Art. 10** Finanzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--10}

1. Die finanzielle Führung des ISE erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität. Insbesondere
   a. wird das Institut als Kostenstelle geführt,
   b. werden Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
2. Das ISE finanziert sich insbesondere durch
   a. jährliche Beiträge der Universität im Rahmen des Fakultätsbudgets,
   b. Forschungsdrittmittel,
   c. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen,
   d. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen,
   e. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.
3. Der Abschluss von Drittmittelverträgen richtet sich nach § 70 Absatz 2 des Universitätsstatuts und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern.
4. Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern.

### **Art. 11** Personal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--11}

1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons beziehungsweise der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern von der Institutsleitung angestellt.

### **Art. 12** Corporate Design {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--541x--12}

1. Für das ISE gelten die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details sind mit der Universitätskommunikation abzusprechen.
2. Das ISE ist in die Website der Universität integriert.