542f
# Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophy + Management an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern
(WBR UniLU MAS Philosophy + Management)
Vom 23.01.2008 (Stand 01.08.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--1}

1. Der Master of Advanced Studies in Philosophy + Management (MAS Philosophy + Management) befähigt Führungskräfte, ihre unternehmerischen Aufgaben im gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Kontext zu beurteilen, und zielt darauf ab, die Handlungskompetenz aus philosophischer Reflexion heraus zu stärken.
2. Der erfolgreiche Abschluss des Studiengangs berechtigt zum Titel «Master of Advanced Studies in Philosophy + Management». Für Studierende, die Teile des Studiengangs besuchen, wird ein «Diploma of Advanced Studies in Philosophy + Management» (DAS Philosophy + Management) bzw. ein «Certificate in Philosophy + Management» (CAS Philosophy + Management) ausgestellt.
2bis Einzelheiten sind in einer oder mehreren Wegleitungen geregelt.
3. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern.

### **Art. 2** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--2}

1. Der MAS Philosophy + Management wird im Auftrag der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät (nachfolgend Fakultät) und unter der Verantwortung einer unbefristeten Professur der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) und einer Co-Leitung durchgeführt. Diese werden von der Fakultät eingesetzt und bilden gemeinsam die Studienleitung.
2. Zur Durchführung kann die Studienleitung Partnerschaften mit anderen Institutionen aus der akademischen Lehre und Forschung eingehen.

### **Art. 3** Umfang und Struktur des Studiengangs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--3}

1. Der Studiengang wird berufsbegleitend durchgeführt.
2. Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedes Modul ist in Vorbereitungs- und Präsenzstunden aufgeteilt und enthält zwei thematische Einheiten (Seminare).
3. Zusätzlich zu den Modulen müssen schriftliche Arbeiten (Qualifikationsarbeiten) erstellt werden.
4. Der Masterstudiengang wird mit einer Masterarbeit sowie einer mündlichen Prüfung abgeschlossen.
5. Der Studiengang ist in drei Phasen eingeteilt mit je verschiedenem inhaltlichem Schwerpunkt. Die inhaltlichen Schwerpunkte sind 1) Gesellschaft und Politik, 2) Arbeit und Exzellenz und 3) Führung und Selbstführung. Jede Studienphase umfasst drei Module, einen Methodenkurs sowie eine Qualifikationsarbeit. Eine Studienphase hat einen Umfang von insgesamt 15 ECTS-Punkten. Die Reihenfolge der Studienphasen ist frei wählbar.
6. Der «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» oder ein Zertifikatslehrgang aus einem verwandten Fachgebiet einer anderen Fakultät oder Universität kann, sofern er erfolgreich absolviert wurde, als eine alternative Studienphase für die Erlangung eines DAS Philosophy + Management wie auch eines MAS Philosophy + Management anerkannt werden.
7. Teilnehmende des «CAS Leadership & Excellence in Argumentation + Diskurs (LEAD)» oder eines Zertifikatslehrgangs aus einem verwandten Fachgebiet, die den entsprechenden Studiengang absolviert haben bzw. absolvieren, können bei der Studienleitung eine entsprechende Anerkennung beantragen.
8. Die alternativen Studienphasen anderer Fakultäten oder Universitäten gemäss Absatz 6 sind in einer Wegleitung geregelt. Die Anerkennung wird nach einheitlichen und transparenten Kriterien geprüft, die von der Studienleitung festgelegt werden. Über die Anerkennung und Anrechenbarkeit entscheidet die Studienleitung.

### **Art. 4** Qualitätssicherung und Reporting {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--4}

1. Der MAS Philosophy+Management wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2. Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3. Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung jährlich Bericht.

### **Art. 5** Aufnahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--5}

1. In den MAS Philosophy + Management kann aufgenommen werden, wer über einen Abschluss einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung verfügt. Teilnehmende mit adäquatem Bildungs- und Erfahrungshintergrund können «sur dossier» aufgenommen werden.
2. Die Studienleitung entscheidet über die Aufnahme. Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
3. Für Studierende, die Teile des Studiengangs belegen (CAS oder DAS), gelten die Zulassungsbedingungen gemäss Absatz 1.
4. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

### **Art. 6** ECTS-Credit-Points (ECTS-Punkte), schriftliche Arbeiten, Abschlussprüfung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--6}

1. Für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls werden 3 ECTS-Punkte vergeben. Für den erfolgreichen Abschluss eines Methodenkurses wird 1 ECTS-Punkt vergeben.
2. Die Module sind erfolgreich absolviert, wenn 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts besucht wurde. Absenzen, die über 20 Prozent der Präsenzzeiten hinausgehen, müssen kompensiert werden.
3. Nach jeder Studienphase ist eine Qualifikationsarbeit zu verfassen. Diese ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 5 ECTS-Punkten. Werden alle drei Studienphasen mit dem Ziel eines MAS absolviert, ersetzt die MAS-Arbeit die letzte Qualifikationsarbeit.
4. Die MAS-Studierenden verfassen eine MAS-Arbeit. Die MAS-Arbeit ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 15 ECTS-Punkten.
5. Die MAS-Studierenden werden am Ende des Studiengangs mündlich geprüft. Die Prüfung ist zu benoten und entspricht einer Leistung von 2 ECTS-Punkten.

## 2 Abschlüsse und Zertifikate

### **Art. 7** Certificate of Advanced Studies (CAS) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--7}

1. Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Philosophy + Management» muss der erfolgreiche Abschluss einer Studienphase im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Der inhaltliche Schwerpunkt der jeweiligen Studienphase wird auf dem Zertifikat ausgewiesen.

### **Art. 8** Diploma of Advanced Studies (DAS) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--8}

1. Für den Erwerb eines «Diploma of Advanced Studies in Philosophy + Management» muss der erfolgreiche Abschluss zweier Studienphasen im Umfang von 30 ECTS-Punkten nachgewiesen werden. Die zwei inhaltlichen Schwerpunkte werden auf dem Diplom ausgewiesen.

### **Art. 9** Master of Advanced Studies (MAS) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--9}

1. Die Studienleitung stellt den Studierenden ein Master-Diplom im Umfang von 60 ECTS-Punkten über die erfolgreiche Absolvierung des Studiengangs aus, wenn alle Voraussetzungen wie folgt erfüllt sind:
   a. Abschluss von zwei Studienphasen im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Punkten,
   b. Absolvierung der dritten Studienphase im Umfang von 10 ECTS-Punkten,
   c. Besuch eines MAS-Kurses mit Präsentation des eigenen MAS-Projekts (3 ECTS-Punkte),
   d. bestandene mündliche Abschlussprüfung (2 ECTS-Punkte),
   e. bestandene MAS-Arbeit (15 ECTS-Punkte),
   f. Entrichtung aller Gebühren im Zusammenhang mit dem Studiengang.
2. Ein Diplomzusatz gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs und über die Themen der schriftlichen Arbeiten.
3. Die Erzielung mehrerer Abschlüsse, welche auf denselben ECTS-Punkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines DAS oder eines MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

## 3 Finanzen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** Finanzielles {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--9a}

1. Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern definiert.
2. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

### **Art. 10** Überschüsse und Defizite&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--10}

1. Wird ein Ertragsüberschuss erzielt, können davon 20 Prozent abgegrenzt und eingesetzt werden:
   a. als Sicherheit bei unterdurchschnittlichem Geschäftsgang bei künftigen Durchführungen,
   b. zur Reinvestition in bestehende und künftige Weiterbildungsangebote,
   c. für Forschungsprojekte im Zusammenhang mit der Weiterbildung.
2. Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der Fakultät.

## 4 Schluss- und Übergangsbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--11}

1. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Verwaltungspflegegesetzes innert 30 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2. …
3. …
4. …

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--13}

### **Art. 14** Titelumwandlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--14}

1. Die unter bisherigem Recht erbrachten Leistungen und Abschlüsse können auf Antrag in die bolognakonforme Titelgebung überführt werden. Der Antrag ist an die Studienleitung zu richten. Sie prüft den Antrag und legt ihn dem Prüfungsausschuss der Fakultät zum Entscheid vor.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542f--15}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.