542h
# Studien- und Prüfungsordnung für den Joint-Degree-Masterstudiengang Religion – Wirtschaft – Politik
Vom 24.06.2009 (Stand 01.08.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Studienangebot und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--1}

1. Die Theologische Fakultät sowie die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend TF bzw. KSF) bieten zusammen mit der Theologischen Fakultät der Universität Basel und der Theologischen Fakultät der Universität Zürich in Verbindung mit dem Zentrum für Religion, Wirtschaft und Politik (nachfolgend ZRWP) einen Joint-Degree-Masterstudiengang in Religion – Wirtschaft – Politik (nachfolgend MA RWP) an.
2. Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die an der Universität Luzern im MA RWP eingeschrieben sind.

### **Art. 2** Verliehener Grad {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--2}

1. Die Trägerfakultäten verleihen gemeinsam den Titel «Master of Arts in Religion – Wirtschaft – Politik der Universitäten Basel, Luzern und Zürich».

## 2 Organe

### **Art. 3** Studiengangsleitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--3}

1. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Studiengangsleitung sind in der Kooperationsvereinbarung der Universitäten Basel, Luzern und Zürich über den Joint-Degree-Masterstudiengang (MA RWP) vom 9. April 2009 geregelt. Demgemäss hat die Studiengangsleitung insbesondere folgende Aufgaben:
   a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,
   b. Erarbeitung der Grundstruktur des Studiengangs,
   c. Ausarbeitung und Bereitstellung einer universitätsübergreifenden Wegleitung für den Studiengang. Diese ist den Studienordnungen und dem übrigen Recht der jeweiligen Kooperationspartner untergeordnet,
   d. Planung und administrative Sicherstellung des Lehrangebots sowie die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den in der Grundstruktur vorgesehenen Modulen,
   e. Empfehlungen auf Zulassung oder Abweisung von Zulassungsanträgen sowie Festlegung möglicher Auflagen für Studienbewerberinnen und Studienbewerber zuhanden der Dekanate der Kooperationspartner bzw. der Zulassungsbehörde der beteiligten Universitäten,
   f. Vorschläge über Kooperationen,
   g. Marketing,
   h. Ausarbeitung akademischer Berichte.
2. Die KSF und die TF entsenden je ein Mitglied in die Studiengangsleitung. Beide haben gemeinsam nur eine Stimme.

### **Art. 4** Fakultätsversammlung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--4}

1. Die Fakultätsversammlungen der KSF und der TF können je eine sie betreffende Wegleitung zu dieser Studien- und Prüfungsordnung erlassen.

## 3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

### **Art. 5** Zulassung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--5}

1. Zum MA RWP wird nur zugelassen, wer mindestens über einen Bachelorabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt. Nicht zugelassen wird, wer in einer der in Absatz 2 genannten Studienrichtungen an einer anderen Fakultät des In- oder Auslandes wegen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
2. Zum Studiengang MA RWP wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom in den Studienrichtungen Religionswissenschaft, Theologie, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre oder Politikwissenschaft bzw. anderer Studiengänge verfügt, die mindestens 60 Credits in einer der genannten Studienrichtungen umfassen.
3. Von Inhaberinnen und Inhabern von Bachelordiplomen anderer Studienrichtungen kann vor der Zulassung der Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden (Zulassung mit Bedingungen).
4. In allen Fällen kann der Abschluss des Masterstudiums vom Nachweis weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben wurden (Zulassung mit Auflagen).

### **Art. 6** Studienbeginn {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--6}

1. Der Studiengang kann jeweils zum Herbstsemester oder zum Frühjahrssemester begonnen werden.

## 4 Studienstruktur

### **Art. 7** Studiendauer und Umfang {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--7}

1. Der Studiengang MA RWP umfasst 120 Credits und hat eine Regelstudiendauer von 4 Semestern. Bei Teilzeitstudierenden verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
2. Die Berechnung der Studienleistungen in Credits richtet sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).

### **Art. 8** Module {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--8}

1. Der MA RWP setzt sich aus folgenden Modulen zusammen:
   a. Einführungsmodul,
   b. Basismodule:
   Religion,
   Wirtschaft,
   Politik,
   c. Meisterkurs,
   d. Vertiefungsmodule:
   Religion und Wirtschaft,
   Religion und Politik,
   Religion und Öffentlichkeit,
   Weltgesellschaft und Globalisierung,
   Institutionen, Verbände, Religionsgemeinschaften,
   e. Profilierungsbereich,
   f. Masterabschluss (Forschungskolloquium, Masterarbeit und mündliche Verteidigung der Masterarbeit) im Umfang von 30 Credits.

### **Art. 9** Modultypen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--9}

1. Pflichtmodule sind das Einführungsmodul, der Meisterkurs sowie das Abschlussmodul.
2. Wahlpflichtmodule sind die Basismodule (2 von 3) sowie die Vertiefungsmodule (4 von 5).
3. Der Profilierungsbereich bildet einen Wahlbereich. Im Profilierungsbereich können bis zu vier (4) Credits für «universitäres Engagement» erbracht werden.

## 5 Studienleistungen

### **Art. 10** Erwerb von Credits {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--10}

1. Für Leistungsnachweise, Prüfungen und Anzahl der Credits, die während des Studiums im Studiengang MA RWP erbracht werden, gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution, von der die Lehrveranstaltung angeboten wird.
2. Credits werden durch erfolgreich erbrachte Studienleistungen erworben.
3. Die Studiengangsleitung entscheidet über die Anrechnung von auswärts erbrachten Studienleistungen sowie über deren Zuordnung zu den Modulen.
4. Die im Rahmen des MA RWP an den Partnerfakultäten erbrachten Studienleistungen werden angerechnet.
5. Es sind nur Studienleistungen anrechenbar, deren Erwerb nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.

### **Art. 11** Leistungsnachweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--11}

1. Die Studierenden erhalten für erfolgreich erbrachte Studienleistungen einen Leistungsnachweis.
2. Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung sowie die Anzahl der erworbenen Credits und das Ergebnis einer allfälligen Prüfung oder schriftlichen Arbeit.

### **Art. 12** Wiederholung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--12}

1. Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann einmal wiederholt werden.
2. Bestandene Module können nicht wiederholt werden.

### **Art. 13** Bewertungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--13}

1. Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.
2. Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
   | 6 | ausgezeichnet |
   | 5,5 | sehr gut |
   | 5 | gut |
   | 4,5 | befriedigend |
   | 4 | genügend |
   | 3 | ungenügend |
   | 2 | schwach |
   | 1 | sehr schwach |
3. Unbenotete Prüfungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

## 6 Masterprüfungsverfahren und Studienabschluss

### **Art. 14** Masterprüfungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--14}

1. Das Masterverfahren des MA RWP wird – sofern nicht im Folgenden anders geregelt – von und nach den Bestimmungen der KSF durchgeführt.
2. Der Masterabschluss besteht im erfolgreichen Bestehen des Moduls Masterabschluss.
3. Zulassungsbedingungen, Anmeldeverfahren und Abläufe sind in der Wegleitung zum Masterverfahren der KSF geregelt.
4. Die Masterarbeit befasst sich mit einer Fragestellung aus dem Bereich von Religion und ihrer Wechselwirkung mit Wirtschaft und/oder Politik.

### **Art. 15** Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--15}

1. Den Masterstudiengang kann abschliessen, wer allfällige Auflagen erfüllt, alle erforderlichen Credits erworben und das Masterprüfungsverfahren bestanden hat.
2. Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich wie folgt:
   a. 4 benotete schriftliche Masterseminararbeiten (jeweils einfach gewichtet):
   b. Masterarbeit (fünffach gewichtet):
   c. Verteidigung der Masterarbeit (einfach gewichtet):
3. Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt die Studiengangsleitung die Zusammensetzung der Gesamtnote fest.

### **Art. 16** Diplom und Diplomzusatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--16}

1. Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des MA RWP. Es enthält die genaue Bezeichnung des Studiengangs sowie den erworbenen Grad und die Gesamtnote.
2. Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan beider Trägerfakultäten an der Universität Luzern sowie den beiden Trägerfakultäten an den Universitäten Basel und Zürich unterzeichnet.
3. Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz ausgestellt. Dieser enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium, zur Fächerkombination und zu den in den Prüfungen und Arbeiten erzielten Einzelbewertungen.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--17}

1. Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung.

### **Art. 18** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--18}

1. Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

### **Art. 19** Übergangsbestimmung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--19}

1. Die Änderungen in §§ 5, 6, 8 und 9 vom 1. August 2023 sind auf alle ab dem Herbstsemester 2023 neu eingeschriebenen Studierenden anwendbar. Die Änderungen in §§ 1, 3, 4 und 16 sind mit deren Inkrafttreten auch auf alle nach bisherigem Recht gemäss dieser Ordnung am MA RWP teilnehmenden Personen anwendbar.

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--542h--20}

1. Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.