544
# Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern
(Schulgeldverordnung)
Vom 03.03.2015 (Stand 01.08.2025)

## 1 Schul- und Studiengelder sowie Gebühren

### **Art. 1** Universität Luzern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--1}

1. Es werden folgende Gebühren für Anmeldung und Aufnahme erhoben:
   a. Anmeldegebühr
   b. Zusatzgebühr für verspätete Anmeldung
   c. Gebühr für Abklärungen im Zusammenhang mit Zulassungen: Dieser Betrag wird bei anschliessender Immatrikulation mit der Studiengebühr verrechnet.
   d. Fakultät I: Aufnahmeprüfung
   e. Gebühr für das Aufnahmeverfahren am Religionspädagogischen Institut
2. Es werden pro Semester folgende Studiengebühren erhoben:
   a. Studierende und Doktorierende, welche unter die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 fallen:
   Studierende
   Doktorierende
   b. Die übrigen Studierenden bzw. Doktorierenden haben eine zusätzliche Studiengebühr von 300 Franken bzw. 100 Franken pro Semester zu entrichten.
3. Es werden folgende Studiengebühren für Kooperationsstudiengänge mit anderen Hochschulen erhoben: Diese Gebühren entsprechen den ordentlichen Studiengebühren gemäss Absatz 2. Zur Angleichung der Studiengebühren an jene der Kooperationspartner kann der Regierungsrat abweichende Gebühren festlegen.
3bis Bei Abmeldung vom Studium bis zum 15. Oktober im Herbstsemester oder bis zum 15. März im Frühjahrssemester können geleistete Studiengebühren zurückerstattet werden.
4. Von den Hörerinnen und Hörern wird pro Semesterwochenstunde eine Gebühr von 150 Franken erhoben (max. Fr. 800.– pro Semester).
5. Die Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang vom Rektorat im Rahmen von 300 bis 45 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.

### **Art. 2** Pädagogische Hochschule Luzern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--2}

1. Es werden folgende Gebühren für Anmeldung und Aufnahme erhoben:
   a. für den Vorbereitungskurs, für die Studiengänge der Ausbildung und für Diplomerweiterungsstudien
   b. Gebühr für das Aufnahmeverfahren «sur dossier»
2. Es wird folgendes Schulgeld für den Vorbereitungskurs erhoben:
   a. Teilnehmende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton:
   Vorbereitungskurs Niveau I
   Vorbereitungskurs Niveau II
   b. Den übrigen Teilnehmenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3. Es werden pro Semester folgende Studiengebühren erhoben:
   a. Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton (Studierende, welche nur noch eine Projektarbeit Fachdidaktik oder eine Bachelor- oder Masterarbeit abgeben oder Abschlussprüfungen wiederholen müssen, ohne Module zu besuchen: Fr. 360.–).
   a.bis Gaststudierenden, die den Unterricht ausserhalb eines Austauschprogramms besuchen, wird nebst der allgemeinen Anmeldegebühr eine Gebühr von 150 Franken pro ECTS-Punkt auferlegt.
   b. Den übrigen Studierenden oder solchen, welche ein Drittstudium absolvieren, wird nebst der allgemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
   c. Instrumental- oder Gesangsunterricht pro Lektion von 45 Minuten (bei anderer Lektionsdauer im Verhältnis; exkl. allfällige Instrumentenmiete):
   obligatorischer Instrumental- oder Gesangsunterricht
   freiwilliger Instrumental- oder Gesangsunterricht im Einzelunterricht (in begründeten Ausnahmefällen)
   freiwilliger Instrumental- oder Gesangsunterricht im Gruppenunterricht
   c.bis Freiwillige Sprachkurse Niveau B2 und Niveau C2
   d. Gebühren für Diplomerweiterungsstudien:
   Studierende der Primar- oder der Sekundarstufe mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton
   Den übrigen Studierenden der Primar- oder der Sekundarstufe wird nebst der allgemeinen Studiengebühr eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3bis Bei Abbruch des Studiums oder des Vorbereitungskurses bis vier Wochen nach Semesterbeginn wird maximal die Hälfte der regulären Schul- und Studiengelder erhoben.
3ter Die Gebühren für Angebote zur Kompensation des obligatorischen Sprachaufenthaltes betragen maximal 450 Franken pro Woche und werden von der Prorektorin oder vom Prorektor Ausbildung festgelegt.
4. Von den Hörerinnen und Hörern wird pro Semesterwochenstunde eine Gebühr von 150 Franken erhoben.
5. Die Gebühren für Weiterbildungsangebote werden je nach Dauer und Umfang von der Prorektorin oder vom Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen im Rahmen von 50 bis 60 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.
6. Bei Kooperationsstudiengängen können je nach anwendbarem Recht auch die Studiengebühren sowie weitere Abgaben der Kooperationspartner zur Anwendung kommen.

### **Art. 3** Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--3}

1. Es werden an Gymnasien folgende Gebühren und Schulgelder erhoben:
   a. Gebühr für Aufnahmeverfahren für Talentklassen
   b. Schulgelder pro Schuljahr:
   Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton, nach erfülltem 9. Schuljahr
   Den übrigen Lernenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
   …
   …
   …
   …
   …
   …
   …
   …
   …
   Mahlzeitenbeiträge (hauswirtschaftlicher Unterricht), pro Jahreskurs
   c. In Talentklassen kann für die schulische Talentförderung eine Gebühr von höchstens 650 Franken pro Schuljahr erhoben werden.
2. Es werden an der Maturitätsschule für Erwachsene folgende Gebühren und Schulgelder erhoben:
   a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren
   b. Schulgelder pro Semester:
   Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton
   Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
3. Es werden am Passerellen-Lehrgang für Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsmaturität oder einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität folgende Gebühren und Schulgelder erhoben:
   a. Gebühr für das Aufnahmeverfahren
   b. Schulgelder pro Semester:
   Studierende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton (im Wiederholungsfall: Fr. 1000.–)
   Den übrigen Studierenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.

### **Art. 4** Fachmittelschulen, Wirtschaftsmittelschulen, Gesundheitsmittelschule, Fachklasse Grafik, Informatikmittelschule&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--4}

1. Es werden folgende Aufnahmegebühren erhoben:
   a. Gebühr für die Aufnahmeprüfung
   b. Gebühr für das gestalterische Aufnahmeverfahren in die Fachklasse Grafik
2. Es werden pro Schuljahr sowie für einsemestrige Bildungsgänge folgende Schulgelder erhoben:
   a. Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton
   b. Den übrigen Lernenden wird nebst dem allgemeinen Schulgeld eine Gebühr auferlegt, welche dem Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
   c. …
   d. …
   e. …
   f. Grundlagenkurs Grafik
3. Es werden für Schulmaterial für Lernende der Fachklasse Grafik folgende Gebühren erhoben:
   a. 1. bis 3. Ausbildungsjahr pro Jahr
   b. 4. Ausbildungsjahr

### **Art. 5** Berufsbildungszentrum Natur und Ernährung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--5}

1. …
2. Es werden pro Woche folgende Gebühren für Unterkunft und Verpflegung erhoben:
   a. intern
   b. extern für Lernende (Mittagessen)
   c. extern für Berufsleute (Mittagessen)

### **Art. 6** Berufsfachschulen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--6}

1. Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsbildung folgende Schulgelder und Gebühren erhoben:
   a. Anmeldung und Repetition
   Lernende mit einem Lehrvertrag
   Lernende ohne Lehrvertrag
   b. Schulbesuch
   Lernende mit einem Lehrvertrag
   Lernende ohne Lehrvertrag mit einer Zulassung zum Qualifikationsverfahren und Wohnsitz im Kanton Luzern oder einem Vereinbarungskanton:
   Lernende des Lehrgangs Allgemeinbildung für Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Luzern und einer Bewilligung der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung
   übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der anwendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.
2. Durch die Berufsfachschulen werden für die Berufsmaturität folgende Schulgelder und Gebühren erhoben:
   a. Vorbereitungskurse für die Aufnahmeprüfung: Die Gebühren werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 100 bis 800 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.
   …
   …
   …
   …
   b. Aufnahmeprüfung
   …
   …
   …
   …
   c. Anmeldung und Repetition
   Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote
   Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote
   d. Schulbesuch
   Lernende der lehrbegleitenden Bildungsangebote
   Lernende der berufsbegleitenden und Vollzeitbildungsangebote
   Lernende mit Wohnsitz im Kanton Luzern
   übrige Lernende: Betrag pro Semester- oder Jahreswochenlektion der anwendbaren Schulgeldvereinbarung, sofern der zuständige Kanton diese Kosten nicht übernimmt.
3. Für den beruflichen Unterricht für Lernende aus anderen Lehrorts- beziehungsweise Wohnsitzkantonen werden wie folgt Kantonsbeiträge erhoben:
   a. Vereinbarungskantone: anwendbarer Betrag gemäss Berufsfachschulvereinbarung,
   b. Kantone, welche der Berufsfachschulvereinbarung nicht beigetreten sind: Beitrag, wie er von diesen beziehungsweise ihren Schulen in Rechnung gestellt wird, mindestens aber in der Höhe des anwendbaren Betrags der Berufsfachschulvereinbarung.
4. …
5. …
6. …

### **Art. 7** Sonderschulen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--7}

1. Der Kostgeld- und Betreuungsbeitrag der Eltern für Lernende, die in kantonalen, kommunalen oder vom Kanton unterstützten privaten Sonderschulen gefördert und betreut werden, beträgt:
   a. für Lernende ohne Hilflosenentschädigung:
   für Verpflegung und Betreuung am Mittag pro Monat
   für Betreuung nach dem Unterricht in Tagesstrukturen pro Stunde
   b. für Lernende mit Hilflosenentschädigung:
   für Verpflegung und Betreuung am Mittag pro Monat
   für Betreuung nach dem Unterricht in Tagesstrukturen pro Stunde

### **Art. 8** Höhere Berufsbildung und Weiterbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--8}

1. Weiterbildungszentrum Kanton Luzern: Die Gebühren für die Weiterbildung und die übrigen Angebote der höheren Berufsbildung werden je nach Dauer und Umfang von der Schulleitung im Rahmen von 300 bis 45 000 Franken festgelegt, wobei weitgehende Kostendeckung zu erreichen ist.
2. Bei Angeboten zum Erwerb und zum Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener kann die Schulleitung zugunsten der Lernenden von der Mindestgebühr gemäss Absatz 1 abweichen.

### **Art. 9** Brückenangebote {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--9}

1. Das Schulgeld für Lernende in Brückenangeboten beträgt pro Schuljahr:
   a. ab 8 Schulhalbtagen pro Woche
   b. bei 4 bis 7 Schulhalbtagen pro Woche
   c. bei 1 bis 3 Schulhalbtagen pro Woche

## 2 Prüfungs-, Diplom-, Zeugnis-, Zertifikats- und Bescheinigungsgebühren

### **Art. 10** Prüfungsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--10}

1. Für die Durchführung von Prüfungen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Universität Luzern:
   Zertifikat
   Bachelor-Diplomprüfungen, pro Semester (insgesamt maximal Fr. 420.–)
   Master-Diplomprüfungen, pro Semester (insgesamt maximal Fr. 210.–)
   Master-Diplomprüfungen im Masterstudiengang Joint Medical Master der Universitäten Luzern und Zürich, pro Studienjahr
   Doktorat
   Diplomprüfung Religionspädagogisches Institut
   Zertifikat Religionspädagogisches Institut
   andere Prüfungen
   b. Pädagogische Hochschule Luzern:
   Aufnahmeprüfung
   Bachelor-Abschlussprüfung, Master-Abschlussprüfung Sekundarstufe I
   übrige Master-Abschlussprüfungen, Prüfung Erweiterungsdiplom, Diplomprüfung Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung, Abschlussprüfungen Berufsbildung
   c. Gymnasien und Maturitätsschule für Erwachsene:
   Maturitätsprüfung
   Diplomprüfung
   Sprachprüfung
   Ergänzungsprüfung Passerellen-Lehrgang
   c.bis Fachmittelschulen:
   Fachmittelschulabschlussprüfung
   d. …
   e. alle übrigen Diplomprüfungen
2. Im Fall eines Rückzugs der Anmeldung nach Ablauf der Anmeldefrist wird die Gebühr nicht zurückbezahlt.

### **Art. 11** Diplom-, Zeugnis-, Zertifikats- und Bescheinigungsgebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--11}

1. Für das Ausfertigen von Diplomen, Zeugnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben:
   a. Doktorat
   b. alle übrigen Diplome, Zertifikate, Fachmittelschulausweise und gymnasiale Maturitätszeugnisse ohne Berufs- und Fachmaturitätszeugnisse
   c. Bescheinigung über abgelegte Prüfungen
   d. Nachträgliche Ausstellung von Duplikaten:
   Semesterzeugnisse pro Stück
   alle übrigen Diplomzeugnisse, Zertifikate, Fachmittelschulausweise, Maturitäts-, Berufsmaturitäts- und Fachmaturitätszeugnisse

## 3 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 12** Wohnsitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--12}

1. Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gilt bei mündigen Lernenden und Studierenden der stipendienrechtliche Wohnsitz, bei unmündigen Lernenden und Studierenden der zivilrechtliche Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter.

### **Art. 13** Weitere Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--13}

1. In den Schul- und Studiengeldern sind die Kosten der persönlichen Lehrmittel, Schulmaterialien, Fotokopien, Exkursionen, Schullager usw. nicht enthalten. Sie werden von den Schulleitungen in Rechnung gestellt. Vorbehalten bleiben § 39 der Verordnung zum Gesetz über die Gymnasialbildung vom 19. Juni 2001 sowie § 33 der Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 6. Juni 2006.

### **Art. 14** Spezialangebote {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--14}

1. Für Spezialangebote (Freikurse, Freifächer, Stützkurse, Förderkurse, Deutsch als Zweitsprache) können die Schulleitungen ein Kursgeld oder eine Einschreibegebühr von höchstens 270 Franken erheben.

### **Art. 14a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--14a}

### **Art. 15** Benützungsgebühren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--15}

1. Die Schulleitungen sind ermächtigt, von Lernenden, Studierenden und Auszubildenden einen pauschalen Beitrag von höchstens 60 Franken pro Jahr, bei den Hochschulen von höchstens 100 Franken pro Jahr, für die zusätzliche Benützung der Schulinfrastruktur, für allgemeine Lizenzen sowie für weitere Dienstleistungen zu erheben.

### **Art. 16** Rechnungstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--16}

1. Die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren werden ab Beginn des Schul- oder Studienjahres beziehungsweise des Semesters fällig. Sie sind durch die Schulleitungen bis spätestens Ende Oktober beziehungsweise Ende Februar in Rechnung zu stellen. Die Gebühr für ein Aufnahmeverfahren ist separat in Rechnung zu stellen. Die Universität Luzern und die Pädagogische Hochschule Luzern erheben die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren auf eigene Rechnung.

### **Art. 17** Abweisung bei nicht termingerechter Bezahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--17}

1. Lernende und Studierende, welche den Nachweis über die termingerechte Bezahlung der Gebühren für Aufnahmeverfahren und Prüfungen nicht erbringen, können von den Schulleitungen abgewiesen werden.

### **Art. 18** Unzeitiger Ein- und Austritt ausserkantonaler Lernender {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--18}

1. Ausserkantonale Lernende und Studierende, die erst auf Beginn des zweiten Semesters in die Schule eintreten, haben nur die Hälfte des pro Schuljahr festgelegten Schul- oder Studiengeldes zu bezahlen. Versicherungsprämien und Beiträge sind voll zu leisten. Bei Austritt vor Beginn des zweiten Semesters wird die Hälfte des Schul- oder Studiengeldes rückerstattet.

### **Art. 19** Aufnahmebestätigung und Abmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--19}

1. Die Schul- und Studiengelder werden auch geschuldet, wenn eine Abmeldung nicht innert 30 Tagen seit Erhalt der schriftlichen Aufnahmebestätigung der Schule erfolgt.

### **Art. 20** Erlass und Teilzahlung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--20}

1. In Härtefällen können die Rektorate der Universität Luzern und der Pädagogischen Hochschule Luzern Zahlungspflichtigen das Schul- und Studiengeld ganz oder teilweise erlassen oder Teilzahlungen bewilligen. Bei den übrigen Schulen liegt diese Kompetenz bei Zahlungspflichtigen mit Wohnsitz im Kanton Luzern bei den Schulleitungen, bei ausserkantonalen Zahlungspflichtigen bei der zuständigen Dienststelle. Werden Sozialhilfe, Stipendien oder Studiendarlehen bezogen, ist ein Erlass ausgeschlossen. Gebühren für Aufnahmeverfahren können nicht erlassen werden.

### **Art. 21** Gaststudierende {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--21}

1. Für Gaststudierende im Rahmen nationaler oder internationaler Mobilitätsprogramme gelten die Studiengeldregelungen der entsprechenden Abkommen.

### **Art. 22** Gebühr für Mehraufwand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--22}

1. Die Schulleitungen und die schulischen Dienste können von Lernenden, Studierenden und anderen Leistungsnachfragenden für schuldhaft verursachten Mehraufwand eine Gebühr von höchstens 100 Franken erheben, sofern dies im Voraus schriftlich angekündigt wurde.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 22a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--22a}

### **Art. 23** Aufhebung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--23}

1. Die Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Luzern (Schulgeldverordnung) vom 11. Dezember 2007 wird aufgehoben.

### **Art. 24** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--544--24}

1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.