545m
# Reglement über das Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Innovation Management» des Instituts für Marketing und Analytics der Universität Luzern (IMA)
Vom 18.10.2024 (Stand 01.02.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--1}

1. Der Zertifikatslehrgang «Innovation Management» (Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Fakultät).
2. Der erfolgreiche Abschluss befähigt Absolvierende, Innovationsvorhaben im Unternehmen anzuführen und umzusetzen.

### **Art. 2** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--2}

1. Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Weiterbildungsangebot, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung.
2. Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern.

## 2 Organisation

### **Art. 3** Trägerschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--3}

1. Das Institut für Marketing und Analytics (IMA) der Fakultät übt als Trägerschaft die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Luzern.

### **Art. 4** Studienleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--4}

1. Die Studienleitung setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern zusammen. Sie werden von der Fakultätsversammlung für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Studienleitung übernimmt unter anderem die folgenden Aufgaben:
   a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Lehrgangs,
   b. Entscheid über das Lehrangebot und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
   c. Zulassung von Studierenden,
   d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden des IMA und der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
   e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien.
3. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

### **Art. 5** Programmleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--5}

1. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist für die operative Entwicklung und Führung des Lehrgangs verantwortlich. Sie oder er kann durch eine Programmkoordinatorin oder einen Programmkoordinator unterstützt werden. Die Programmleitung wird durch die Studienleitung bestimmt und durch die Universität Luzern angestellt. Arbeitsort ist die Universität Luzern. Die Programmleiterin oder der Programmleiter ist insbesondere verantwortlich für
   a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden,
   b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Programmkoordination,
   c. Antrag an die Studienleitung betreffend Zulassung von Studierenden,
   d. Beratung der Studierenden,
   e. Ausarbeitung von Vorschlägen für das Lehrangebot und von Massnahmen der Qualitätssicherung,
   f. Evaluation des Lehrgangs sowie der Dozierenden,
   g. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
   h. Erstellung des Budgets, des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.
2. Die Programmleiterin oder der Programmleiter nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

### **Art. 6** Lehrkörper {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--6}

1. Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Luzern sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Universitäten und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Innovationsmanagement und affinen Bereichen. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.

## 3 Weiterbildungsangebot

### **Art. 7** Umfang und Struktur {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--7}

1. Der Lehrgang wird berufsbegleitend durchgeführt. Er setzt sich aus mehreren Modulen zum Schwerpunkt «Innovation Management» zusammen.

### **Art. 8** Zulassung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--8}

1. Zum Lehrgang kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium unter Einschluss der pädagogischen Hochschulen sowie über ausreichend Praxiserfahrung im Innovationsmanagement oder in Business Operations verfügt. Studierende ohne entsprechenden Abschluss können von der Studienleitung «sur dossier» zugelassen werden, wenn sie nachweislich über einen vergleichbaren Bildungs- und Erfahrungshintergrund verfügen.
2. Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleiterin oder des Programmleiters.
3. Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern nach Rücksprache mit den Studiendiensten.

### **Art. 9** Leistungsnachweise und ECTS-Punkte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--9}

1. Der Lehrgang umfasst 18 ECTS-Punkte und gliedert sich in mehrere Module.
2. Der Abschluss des Lehrgangs setzt den erfolgreichen Besuch aller Module voraus. Absolviert eine Studierende oder ein Studierender mehrere CAS-Lehrgänge mit sich teilweise überschneidenden Inhalten, kann die Programmleitung eine Teildispens gewähren.
3. Für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs ist ein Leistungsnachweis erforderlich, der bewertet wird. Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden.
4. Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestanden. Die Programmleitung entscheidet in dieser Sache.

### **Art. 10** Qualitätssicherung und Reporting {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--10}

1. Der Lehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und evaluiert.
2. Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Dozierenden.
3. Die Studienleitung erstattet dem IMA und der Fakultät jährlich einen Bericht.

## 4 Abschluss und Urkunde

### **Art. 11** Zertifikat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--11}

1. Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Innovation Management of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs im Umfang von 18 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
2. Wer den Lehrgang erfolgreich abschliesst, erwirbt ein Zertifikat, das von der Studienleitung ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan der Fakultät und von der oder dem Vorsitzenden der Studienleitung unterzeichnet wird.

## 5 Finanzen

### **Art. 12** Finanzielles, Defizite und Überschüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--12}

1. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Studienleitung gemäss § 23 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern.
2. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.
3. Ein Defizit verbleibt nach Auflösung allfällig verfügbarer Rücklagen in der Rechnung der Trägerschaft.

### **Art. 13** Honorare und Entschädigungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--13}

1. Die Honorare der Dozierenden werden von der Programmleitung im Rahmen der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern festgelegt.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--545m--14}

1. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.