546a
# Reglement über das Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals
Vom 19.12.2018 (Stand 01.02.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Lernziele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--1}

1. Das universitäre Weiterbildungsangebot CAS in «Spezialisierter Palliative Care» ist ein Zertifikatslehrgang der Universität Luzern und des Luzerner Kantonsspitals (LUKS).
2. Ziel dieses Zertifikatslehrgangs ist es, qualifizierte Personen auf wissenschaftlich hohem Niveau und praxisorientiert im Bereich Palliative Care weiterzubilden.
3. Der erfolgreiche Abschluss befähigt Studierende, eine aktive und führende Rolle als Palliative-Care-Spezialistin resp. Palliative-Care-Spezialist in einem interprofessionellen Palliative-Care-Team verantwortungsvoll einzunehmen.
4. Der Zertifikatslehrgang vermittelt eine Auswahl der relevantesten interdisziplinären Kompetenzen auf den Gebieten Medizin, Psychologie, Ethik, Spiritualität, Sozialwissenschaften, Kommunikation, Recht und Management, die sich auf den Kompetenzkatalog von palliativ.ch beziehen. Grundsatz dieses Zertifikatslehrgangs ist der ganzheitliche Ansatz, wobei alle Dimensionen des Individuums betrachtet werden.

### **Art. 2** Gegenstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--2}

1. Das Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die Voraussetzungen zur Zertifikatsverleihung.
2. Einzelheiten können in der Wegleitung geregelt werden.
3. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern.

## 2 Organisation

### **Art. 3** Akademische Aufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--3}

1. Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern (Fakultät) übt die akademische Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus.

### **Art. 4** Studienleitung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--4}

1. Die Studienleitung des Weiterbildungsangebots setzt sich aus zwei bis vier Personen der Universität Luzern und des LUKS zusammen. Die Studienleitungsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Studienleitung kann weitere Mitglieder als Beisitzende ernennen.
2. Die Studienleitung konstituiert sich selbst. Das Präsidium der Studienleitung wird durch die Universität Luzern gestellt, das Vizepräsidium durch das LUKS.
3. Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.
4. Die Studienleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und wissenschaftliche Qualitätssicherung des Programms,
   b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
   c. Zulassung von Studierenden,
   d. Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden des LUKS und der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
   e. …
   f. …
   g. …
   h. Entscheid bei Unkorrektheiten bei Leistungsnachweisen,
   i. Antrag an die Fakultät zur Verleihung des Zertifikates,
   j. Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder der Studienleitung,
   k. Bestellung der Programmleitung,
   l. Entscheid über Kooperationen.
5. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Sie kann für die Zulassung einen Ausschuss bestimmen.

### **Art. 5** Programmleitung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--5}

1. Die Programmleitung ist für die operationelle Umsetzung und Führung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich. Sie oder er kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden durch die Studienleitung gewählt und durch die Universität Luzern angestellt.
2. Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für:
   a. Anleitung und Unterstützung der Dozierenden,
   b. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz,
   c. Marketing und Werbung,
   d. Antrag an die Studienleitung zur Zulassung von Teilnehmenden,
   e. Beratung der Teilnehmenden,
   f. Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der Qualitätssicherung zuhanden der Studienleitung,
   g. Evaluation des Lehrgangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden,
   h. Regelung der Leistungsnachweise und Organisation des ECTS-Systems,
   i. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.

### **Art. 6** Lehrkörper {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--6}

1. Der Lehrkörper besteht sowohl aus Dozierenden der Universität Luzern und des LUKS als auch aus beigezogenen Referentinnen und Referenten anderer Universitäten und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich Palliative Care und affinen Bereichen. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.
2. Für Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern besteht keine Verpflichtung und kein Anspruch zur Mitwirkung am Zertifikatslehrgang.

### **Art. 7** Umfang und Struktur des Weiterbildungsangebots {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--7}

1. Das Weiterbildungsangebot ist modular aufgebaut. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Wegleitung des Zertifikatslehrgangs beschrieben.
2. Der Zertifikatslehrgang umfasst 15 ECTS-Punkte.
3. Der Zertifikatslehrgang besteht aus Präsenzstunden sowie Vor- und Nachbereitungszeit.
4. Zusätzlich zur Absolvierung der Module muss eine schriftliche Arbeit (Zertifikatsarbeit) erstellt werden.

### **Art. 8** Zulassung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--8}

1. Zum Zertifikatslehrgang kann zugelassen werden, wer einen Abschluss an einer anerkannten Hochschule erworben hat und mindestens drei Jahre qualifizierte Berufserfahrung im Bereich Palliative Care oder in einem affinen Bereich nachweisen kann. Die Studienleitung kann darüber hinaus Personen «sur dossier» zulassen, wenn sie über einen vergleichbaren Bildungs- und Erfahrungshintergrund verfügen und diesen nachweisen können. Personen, die sich «sur dossier» anmelden, sollen mit den Anmeldungsunterlagen einen Motivationsbrief sowie eine Referenz einreichen.
2. Mit der Zulassung wird entschieden, ob gewisse Vorleistungen von maximal 2 ECTS-Punkten angerechnet werden. Es können keine ECTS-Punkte angerechnet werden, die bereits Teil eines abgeschlossenen Studiums sind.
2bis ECTS-Punkte von Abschlussarbeiten aus anderen (Weiterbildungs-)Lehrgängen und Programmen können grundsätzlich nicht angerechnet werden.
3. Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
4. Über die Äquivalenz von Abschlüssen entscheidet die Studienleitung aufgrund der Zulassungsrichtlinien der Universität nach Rücksprache mit den Studiendiensten.
5. Einzelne Module oder Teile des ganzen Zertifikatslehrgangs können für weitere interessierte Fachpersonen geöffnet werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu einem Abschluss.
6. Pro Kurs werden in der Regel 15 bis 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weniger als 15 zugelassenen Teilnehmenden entscheidet die Studienleitung über die Durchführung des Kurses.

### **Art. 8a** Rückzug der Anmeldung und Abbruch der Weiterbildung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--8a}

1. Der Rückzug der Anmeldung zu einem Weiterbildungsangebot und dessen vorzeitige Beendigung sind der Programmleitung schriftlich mitzuteilen.
2. Wird die Anmeldung zum Weiterbildungsangebot nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurückgezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.
3. Wer eine Weiterbildung vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb der zwei Monate vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten beziehungsweise die Kosten eines Semesters der Weiterbildung zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.

### **Art. 9** Leistungsnachweise und ECTS-Punkte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--9}

1. Kreditpunkte werden nur nach bestandenen Leistungsnachweisen vergeben.
2. Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist.
3. …
4. Die Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
5. Ein ungenügender Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Nichtbestehens am nächstmöglichen Termin erfolgen. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
5bis Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
6. Für den erfolgreichen Abschluss Certified Advanced Study (CAS) ist eine Zertifikatsarbeit zu verfassen. Die Anforderungen an die Zertifikatsarbeit sind in der Wegleitung beschrieben.

### **Art. 10** Qualitätssicherung und Reporting {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--10}

1. Das Weiterbildungsprogramm wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert, permanent evaluiert und weiterentwickelt.
2. Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3. Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der Schweizerischen Gesellschaft für Palliative Care (palliativ.ch) und des Schweizerischen Instituts für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) zu berücksichtigen.
4. Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.
5. Die Studienleitung erstattet der Fakultät in der Fakultätsversammlung jährlich einen Qualitäts-Bericht.

## 3 Abschlüsse und Zertifikate

### **Art. 11** Abschlüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--11}

1. Die Abschlüsse werden im Namen der Fakultät ausgestellt und von der Dekanin oder vom Dekan der Fakultät, von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Studienleitung im Namen der Universität Luzern sowie von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten der Studienleitung, welche das LUKS vertritt, unterzeichnet.
2. Wer den Weiterbildungslehrgang oder das Weiterbildungsprogramm endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über allfällig bestandene Leistungen (Academic Record).

### **Art. 12** Certificate of Advanced Studies (CAS) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--12}

1. Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in spezialisierter Palliative Care der Universität Luzern» muss der erfolgreiche Abschluss des entsprechenden Zertifikatlehrgangs im Umfang von 15 ECTS-Punkten nachgewiesen werden.
2. Ein Diploma Supplement wird mit dem Abschluss ausgestellt; es gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik und die Note der Zertifikatsarbeit.

### **Art. 13** Finanzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--13}

1. Die einzelnen Kurse sind kostendeckend durchzuführen.
2. Die Studiengebühren können durch die Studienleitung auf Antrag teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einem freiwilligen Verzicht der Teilnehmenden auf Leistungen des Studiengangs.
3. Die Höhe der Honorare der Dozierenden wird im Rahmen der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern von der Studienleitung festgelegt.
4. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--546a--14}

1. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.