547d
# Reglement zum Weiterbildungsangebot «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Tiergestützter Therapie» der Universität Luzern
(Reglement CAS TGT)
Vom 18.12.2024 (Stand 01.02.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--1}

1. Dieses Reglement regelt den berufsbegleitenden Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Tiergestützter Therapie» der Universität Luzern (im Folgenden: CAS TGT oder Zertifikatslehrgang). Der erfolgreiche Abschluss des Zertifikatslehrgangs befähigt die Teilnehmenden, in ihrer beruflichen Praxis tiergestützte Therapieansätze anzuwenden. Das Weiterbildungsangebot richtet sich an Fachpersonen mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung in medizinisch-therapeutischen Bereichen.
2. Es regelt die Zulassung zum Zertifikatslehrgang, die Grundzüge von dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats. Einzelheiten sind in einer oder mehreren Wegleitungen geregelt.
3. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern.

## 2 Organisation

### **Art. 2** Trägerschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--2}

1. Trägerin des Zertifikatslehrgangs ist die Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie der Universität Luzern (im Folgenden: Fakultät).

### **Art. 3** Studienleitung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--3}

1. Die Studienleitung (wissenschaftliche Leitung) ist für die wissenschaftliche und strategische Ausrichtung des Weiterbildungsangebots zuständig. Sie obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Professur für Kinder- und Jugendpsychologie. Sie kann weitere Angehörige umfassen (§ 7 Abs. 2b Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern). Diese werden auf Vorschlag der Studienleitung von der Fakultätsversammlung gewählt.
2. Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Lehrbetriebs wie:
   a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Zertifikatslehrgangs,
   b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten,
   c. Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
   d. Berichterstattung zuhanden der Fakultätsversammlung,
   e. Genehmigung des Budgets, der Honorare für die Dozierenden, der Jahresrechnung, des Jahresberichts zuhanden der Fakultät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,
   f. Antragstellung an die Fakultät zur Verleihung des Zertifikats,
   g. Vorschlag zuhanden der Fakultätsversammlung für die Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats,
   h. Besetzung der Programmleitung.
3. Die Studienleitung ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

### **Art. 4** Programmleitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--4}

1. Die Programmleitung ist für die operative Umsetzung und Führung des Zertifikatslehrgangs verantwortlich. Sie kann durch eine administrative Assistentin oder einen administrativen Assistenten unterstützt werden. Die Programmleitung und die administrative Assistenz werden von der Studienleitung bestimmt und von der Universität Luzern angestellt.
2. Die Programmleitung ist insbesondere verantwortlich für:
   a. Auswahl, Anleitung und Unterstützung der Dozierenden,
   b. Leitung der Studienadministration und gegebenenfalls Instruktion und Führung der Assistenz,
   c. Marketing und Werbung,
   d. Antragstellung an die Studienleitung zur Zulassung von Weiterbildungsteilnehmenden,
   e. Beratung der Weiterbildungsteilnehmenden,
   f. Ausarbeitung von Vorschlägen für Massnahmen der Qualitätssicherung,
   g. Evaluation des Zertifikatslehrgangs sowie der Lehrleistung der Dozierenden,
   h. Regelung der Leistungsnachweise,
   i. Erstellung des Budgets und des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresberichts zuhanden der Studienleitung.
3. Die Programmleitung nimmt an den Sitzungen der Studienleitung mit beratender Stimme teil.

### **Art. 5** Wissenschaftlicher Beirat {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--5}

1. Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats auf Vorschlag der Studienleitung. Die Mitglieder des Beirats werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat unterstützt die Studienleitung durch konzeptuelle Beratung, in der Markteinschätzung, mit ihrem Netzwerk und gegebenenfalls durch Dozierendentätigkeit.

### **Art. 6** Lehrkörper {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--6}

1. Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Luzern sowie aus externen Dozierenden anderer Universitäten und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich tiergestützte Therapie und verwandten Bereichen. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers verantwortlich, die nach fachlichen und didaktischen Kriterien erfolgt.

## 3 Zulassung

### **Art. 7** Zulassung zum Zertifikatslehrgang {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--7}

1. Für die Aufnahme in den Zertifikatslehrgang müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
   a. Hochschulabschluss in einem medizinisch-therapeutischen Beruf. Insbesondere zählen hierzu Medizin, Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, Psychotherapie,
   b. Erfahrung im Umgang mit den Tieren, die in der eigenen Arbeit eingesetzt werden.
2. In begründeten Ausnahmefällen können Kandidatinnen oder Kandidaten zum Zertifikatslehrgang zugelassen werden, die eine äquivalente akademische Grundausbildung und fachliche Qualifikation nachweisen (§ 8 Abs. 5 Rahmenreglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern).
3. Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung auf Vorschlag der Programmleitung. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

## 4 Aufbau und Inhalt des Zertifikatslehrgangs

### **Art. 8** Aufbau und Inhalt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--8}

1. Der Zertifikatslehrgang ist eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung mit dem Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse zur Mensch-Tier-Beziehung und zum Einsatz von Tieren in der eigenen therapeutischen Arbeit zu vermitteln. Der Zertifikatslehrgang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert dadurch fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.
2. Der Zertifikatslehrgang umfasst folgende (Lern-)Einheiten und ECTS-Punkte:
   a. Grundlagen der Mensch-Tier-Beziehung und der tiergestützten Therapie (2 ECTS-Punkte),
   b. Aspekte des Tieres: Biologie, Haltung, Ausbildung und Einsatzmöglichkeiten (3 ECTS-Punkte),
   c. Grundlagen zu psychischen und somatischen Beeinträchtigungen (1 ECTS-Punkt),
   d. Best Practice: Ansätze und Interventionen (3 ECTS-Punkte),
   e. Prozessevaluation und wissenschaftliches Arbeiten (1 ECTS-Punkt),
   f. externes Praktikum mit Praktikumsbericht (2 ECTS-Punkte),
   g. eigene Praxis (2 ECTS-Punkte),
   h. Intervision (1 ECTS-Punkt),
   i. schriftliche Abschlussarbeit und mündliche Präsentation (2 ECTS-Punkte).
3. Die Inhalte des Zertifikatslehrgangs berücksichtigen den aktuellen Stand von Forschung, Lehre und Anwendung.
4. Änderungen hinsichtlich der Inhalte bleiben vorbehalten.
5. Die Lehrveranstaltungen der Module und (Lern-)Einheiten mit Angabe der damit erwerbbaren ECTS-Punkte werden den Weiterbildungsteilnehmenden in der Wegleitung bekannt gegeben.

### **Art. 9** Umfang, Dauer und Bestehen des Zertifikatslehrgangs {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--9}

1. Der CAS TPT umfasst 17 ECTS-Punkte mit einer Dauer von einem Jahr.
2. Der Zertifikatslehrgang ist bestanden, wenn alle ECTS-Punkte erworben wurden.

### **Art. 10** Leistungsnachweise {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--10}

1. Im Zertifikatslehrgang finden folgende Arten von Leistungsnachweisen Anwendung:
   a. schriftliche Zwischenprüfungen zu den Themenbereichen gemäss § 8 Absatz 2a–c,
   b. Berichte zum Praktikum und zur eigenen Praxis,
   c. Intervision,
   d. schriftliche Abschlussarbeit,
   e. mündliche Präsentation.
2. Nicht bestandene Leistungsüberprüfungen können einmal wiederholt werden.
3. Leistungsnachweise gemäss Absatz 1a–e werden mit «bestanden» bzw. «nicht bestanden» bewertet. Die Kriterien werden den Weiterbildungsteilnehmenden spätestens mit Beginn der Lehrveranstaltung mitgeteilt.
4. Weiterbildungsteilnehmenden, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5. Ist eine Weiterbildungsteilnehmende oder ein Weiterbildungsteilnehmender mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.
6. Einzelheiten zu den Leistungsnachweisen sind in der Wegleitung geregelt.

### **Art. 11** Schriftliche Abschlussarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--11}

1. Die Weiterbildungsteilnehmenden verfassen eine schriftliche Abschlussarbeit in Form einer Falldokumentation oder einer Arbeit zu einem Thema im Fachgebiet mit praktischer Relevanz, vorzugsweise am Ende des Zertifikatslehrgangs. Sie werden frühestens zur Abschlussarbeit zugelassen, wenn sie die 9 ECTS-Punkte aus den in § 8 Absatz 2a–d genannten Themenbereichen erworben haben und wenn die Betreuerin oder der Betreuer bereit ist, die schriftliche Abschlussarbeit auf der Basis der vorhandenen Kenntnisse der oder des Weiterbildungsteilnehmenden im konkreten Themenbereich zu betreuen.
2. Die schriftliche Abschlussarbeit wird von einer oder einem von der Studienleitung autorisierten Dozierenden betreut.

### **Art. 12** Mündliche Abschlussprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--12}

1. In einer mündlichen Präsentation werden die Abschlussarbeiten den anderen Teilnehmenden vorgestellt.

### **Art. 13** Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--13}

1. Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von ECTS-Punkten, die in einem anderen Studiengang oder an einer anderen Hochschule erbracht wurden oder werden, entscheidet die Studienleitung.
2. Eine allfällige Anrechnung führt nicht zu einer Reduktion der Studiengebühr.

### **Art. 14** Qualitätssicherung und Reporting {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--14}

1. Der Zertifikatslehrgang wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert, kontinuierlich evaluiert und weiterentwickelt.
2. Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3. Im Curriculum sind die Standards und Qualitätsanforderungen der relevanten Fachgesellschaften zu berücksichtigen.
4. Es gelten die Qualitätsstandards der Universität Luzern.
5. Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung Bericht.

## 5 Abschluss und Urkunde

### **Art. 15** Abschlussurkunde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--15}

1. Weiterbildungsteilnehmende, die den CAS TGT bestanden haben, wird das Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Tiergestützter Therapie» der Universität Luzern verliehen. Neben der Abschlussurkunde wird ein Dokument ausgestellt, welches die Leistungen im Zertifikatslehrgang näher umschreibt.
2. Die Abschlussurkunde wird im Namen der Fakultät ausgestellt und von der Dekanin oder dem Dekan oder der Prodekanin oder dem Prodekan der Fakultät sowie von der Studienleitung unterzeichnet.

## 6 Gebühren und Finanzen

### **Art. 16** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--16}

1. Die Gebühren für den Zertifikatslehrgang werden von der Studienleitung im Rahmen der Vorgaben der Schulgeldverordnung festgelegt, ebenso die Mindestteilnehmendenzahl für eine kostendeckende Durchführung.
2. Die Zahlungsmodalitäten werden in der Wegleitung festgelegt.
3. In den Gebühren sind die Kosten für Prüfungen, Lehr- und Lernmaterialien inbegriffen, nicht aber Kosten für spezielle Leistungen wie bspw. für Reisen oder Unterkunft.
4. Im Falle des Nicht-Bestehens eines Leistungsnachweises im zweiten Versuch und der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung des Zertifikatslehrgangs oder im Falle eines Abbruchs des Zertifikatslehrgangs oder des Ausschlusses von diesem besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Studiengebühr oder von Teilgebühren.

### **Art. 17** Finanzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--17}

1. Die Honorare der Dozierenden werden von der Studienleitung im Einklang mit der durch den Universitätsrat verabschiedeten Richtlinie für Honorare im Bereich der Weiterbildung und bei wissenschaftlichen Tagungen an der Universität Luzern festgelegt.
2. Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität im Sinne von § 22 Absatz 4 des Rahmenreglements für die Weiterbildung an der Universität Luzern werden durch eine Strukturkostenpauschale von 6 Prozent auf den eingenommenen Studiengebühren abgegolten.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Härtefälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--18}

1. In Härtefällen kann die Studienleitung begründete Ausnahmen von den in diesem Reglement genannten Regelungen gewähren, soweit diese nicht grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.

### **Art. 19** Sanktionen und Massnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--19}

1. Bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen oder Weisungen der Universität Luzern oder sonstigen Rechtsverletzungen, welche die Ordnung an der Universität gefährden oder stören, können die Disziplinarsanktionen und Massnahmen gemäss § 48 und § 57 des Universitätsstatuts verfügt oder angeordnet werden.

### **Art. 20** Rechtspflege {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547d--20}

1. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.