547f
# Organisationsreglement Zentrum für Psychotherapie (Center for Psychotherapy)
Vom 10.12.2025 (Stand 01.02.2026)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--1}

1. Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und die Leitung des Zentrums für Psychotherapie (ZPT).
2. Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern.

### **Art. 2** Status und Zweck des ZPT {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--2}

1. Das ZPT ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Fakultät für Verhaltenswissenschaften und Psychologie (nachfolgend Fakultät) zugeordnet.
2. Das ZPT bezweckt die Förderung und Koordination von Forschung und Lehre im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie, insbesondere durch den Betrieb einer ambulanten psychotherapeutischen Praxisstelle als zentrales Element seiner Aktivitäten.
3. Einzelheiten zur Organisation, zu den Prozessen und den Aufgaben der Praxisstelle sind in einer Betriebsordnung geregelt. Die Betriebsordnung wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet und von der Fakultät genehmigt.

### **Art. 3** Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--3}

1. Das ZPT nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
   a. Planung und Durchführung von Forschungsprojekten zum Wissenserwerb und zur Generierung von lehr- und forschungsrelevantem Erkenntnisgewinn im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie,
   b. Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung einer psychotherapeutischen Praxisstelle mit einem breiten Angebot an ambulanter Psychotherapie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
   c. wissenschaftliche Begleitung der Interventionen im Sinne von Wirksamkeits- und Prozessforschung sowie Umsetzung von Erkenntnissen aus der Grundlagenforschung in der wissenschaftlich qualifizierten Psychotherapie,
   d. Organisation und Durchführung von Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen,
   e. Förderung und Erhalt der eigenen Therapie- und Ausbildungskompetenz,
   f. Kooperationen mit universitätsinternen und -externen Institutionen, Organisationen und Personen in Forschung und Lehre im Bereich der Klinischen Psychologie und Psychotherapie,
   g. Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik, Gesellschaft und Praxis.

### **Art. 4** Zusammensetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--4}

1. Das ZPT besteht aus mindestens zwei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat, wobei dem ZPT in der Regel die Inhaberin oder der Inhaber der Professur für Kinder- und Jugendpsychologie sowie die Inhaberin oder der Inhaber der Professur für Klinische Psychologie der Universität Luzern als stimmberechtigte Mitglieder angehören.
2. Weitere stimmberechtigte Mitglieder der Universität Luzern benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.
3. Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung; der Entscheid bedarf der Genehmigung durch die Fakultät. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.
4. Das ZPT kann auch Personen ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen, sofern die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit bilden. Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Fakultät.

### **Art. 5** Organe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--5}

1. Die Organe des ZPT sind:
   a. die Mitgliederversammlung,
   b. die Zentrumsleitung.
2. Sofern alle Mitglieder des ZPT zugleich Mitglieder der Zentrumsleitung sind, kommen Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.

### **Art. 6** Mitgliederversammlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--6}

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche für ihre Gültigkeit eine Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
2. Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Über Anträge und Zirkularbeschlüsse sind sie zeitverzugslos zu orientieren.
3. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid. Diese Vorschrift gilt auch für Zirkularbeschlüsse.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von der Zentrumsleitung einberufen. Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich einer Kompetenzzuweisung an die Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des ZPT. Die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:
   a. Anträge auf Änderungen des vorliegenden Reglements zuhanden der Fakultät,
   b. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung (§ 7 Abs. 1 und 2); die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
   c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme und der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,
   d. gegebenenfalls Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,
   e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,
   f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
   g. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,
   h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

### **Art. 7** Zentrumsleitung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--7}

1. Die Zentrumsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.
2. Der Vorsitz der Zentrumsleitung wird in der Regel von der Inhaberin oder vom Inhaber der Professur für Kinder- und Jugendpsychologie oder von der Inhaberin oder vom Inhaber der Professur für Klinische Psychologie ausgeübt. Ein Co-Vorsitz ist möglich. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
3. Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4. Die Zentrumsleitung
   a. koordiniert die Tätigkeiten des ZPT,
   b. kann Weisungen für den Betrieb des ZPT erlassen,
   c. ist verantwortlich für die Finanzen des ZPT, insbesondere erstellt sie das Budget und die Jahresrechnung,
   e. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur Verfügung.

### **Art. 8** Finanzen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--8}

1. Die finanzielle Führung des ZPT erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere werden
   a. das ZPT als Kostenstelle der Fakultät gemäss den Grundsätzen der Vollkostenrechnung geführt,
   b. Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
2. Die Finanzierung, der Abschluss von Drittmittelverträgen und die Offenlegung von Donationen richtet sich nach § 9 Absätze 2 bis 4 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Universität Luzern.

### **Art. 9** Datenschutz und Forschungsethik {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--9}

1. Bei der Bearbeitung von Patientinnen- und Patienten- sowie Forschungsdaten gelten das kantonale Datenschutzrecht, das Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis, das Humanforschungsgesetz und das Reglement zur Gewährleistung der Integrität von Studienteilnehmenden. Studien in deren Geltungsbereich sind vorab beim zuständigen Ethik-Gremium (kantonale Ethikkommission oder Ethik-Board der Universität Luzern) einzureichen.

### **Art. 10** Personal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--10}

1. Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2. Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Statuts der Universität Luzern von der Zentrumsleitung angestellt.

### **Art. 11** Corporate Design {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--547f--11}

1. Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für das ZPT. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern. Details werden mit der Universitätskommunikation abgesprochen.
2. Das ZPT und die Praxisstelle sind in die Website der Universität integriert.