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# Verordnung über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder als Gemeindeschreiberin
Vom 05.06.2007 (Stand 01.03.2023)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--1}

1. Das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin kann erlangen, wer den eidgenössischen Fachausweis öffentliche Verwaltung erworben hat, am Institut für Betriebs- und Regionalökonomie (IBR) der Hochschule Luzern – Wirtschaft das CAS Betriebswirtschaft mit Wahlmodul Vertiefung Verwaltungsmanagement, das CAS Recht öffentliche Verwaltung, das Fallstudienmodul Recht sowie das CAS Public Management und Politik erfolgreich abgeschlossen hat und während mindestens eines Jahres auf einer Gemeinde-, Stadt- oder Kantonsverwaltung gearbeitet hat.
2. Ausnahmsweise kann das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin auf Gesuch hin erlangen, wer eine mit jener gemäss Absatz 1 vergleichbare Ausbildung sowie das Fallstudienmodul Recht erfolgreich abgeschlossen hat und während mindestens eines Jahres auf einer Gemeinde-, Stadt- oder Kantonsverwaltung gearbeitet hat. Zuständig ist die Prüfungskommission.
3. Das Fähigkeitszeugnis wird auf Antrag der Prüfungskommission vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes erteilt.

### **Art. 2** Mindestinhalt der Ausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--2}

1. Die Ausbildung hat mindestens folgende Fachbereiche zu umfassen:
   a. Staats- und Gemeinderecht, inklusive Prinzipien des staatlichen Handelns,
   b. Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht,
   c. gemeinderelevante Auswahl aus
   dem Obligationenrecht,
   dem Zivilrecht,
   dem Steuerrecht,
   dem Sozialhilferecht und dem Sozialrecht,
   dem Raumplanungs- und Baurecht, dem Strassenrecht, dem Umweltschutzrecht, dem Perimeterrecht und dem öffentlichen Beschaffungswesen,
   d. …
   e. Public Management und Politik,
   f. Personalführung und Personalmanagement, Entwicklung des eigenen Führungsverständnisses,
   g. Kommunikation,
   h. …
   i. strategisches Management,
   j. Finanzmanagement, Rechnungslegung und Controlling,
   k. Aufbau- und Ablauforganisation sowie Change-Management,
   l. Dokumentenmanagement, Archivierung und Rechtssammlung.

### **Art. 3** Mindestanforderungen an die Prüfungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--3}

1. Die Prüfungen richten sich nach dem Prüfungsreglement des IBR und haben folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
   a. Im CAS Betriebswirtschaft mit Wahlmodul Vertiefung Verwaltungsmanagement, im CAS Recht öffentliche Verwaltung, im Fallstudienmodul Recht sowie im CAS Public Management und Politik muss je eine genügende Gesamtnote erreicht werden.
   b. Leistungsnachweise werden durch ausreichende Unterrichtspräsenz, durch mündliche oder schriftliche Prüfungen sowie durch Fachberichte und Fachreferate erbracht.
   c. …
2. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit den Prüfungen kann, soweit es um die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin geht, nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.

### **Art. 4** Wahl und Zusammensetzung der Prüfungskommission {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--4}

1. Der Regierungsrat wählt nach Anhörung des Gemeindeschreiber- und Geschäftsführerverbandes Luzern zur Begleitung der Ausbildungen und der Prüfungen eine Prüfungskommission sowie deren Präsidenten oder Präsidentin. Rund ein Drittel der Kommissionsmitglieder sollen amtierende Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber oder Verwaltungsfachleute mit Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin sein.
2. …
3. Das Sekretariat besorgt das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.

### **Art. 5** Aufgaben der Prüfungskommission {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--5}

1. Die Prüfungskommission begutachtet die Ausbildungsprogramme sowie die Prüfungsaufgaben im Fallstudienmodul Recht und entscheidet über Gesuche gemäss § 1 Absatz 2.
2. Sie stellt dem Regierungsrat nach Absprache mit dem Gemeindeschreiber- und Geschäftsführerverband Luzern Antrag, wenn sie die Ausbildungsprogramme als nicht mehr ausreichend betrachtet, um das Fähigkeitszeugnis als Gemeindeschreiber oder Gemeindeschreiberin zu erlangen.
3. Schriftliche und mündliche Prüfungen können von einem Kommissionsmitglied begleitet werden.
4. Die Prüfungskommission stellt dem Vorsteher oder der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes Antrag auf Erteilung des Fähigkeitszeugnisses.

### **Art. 6** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--6}

1. Die Verordnung über die Ausbildung zum Gemeindeschreiber oder zur Gemeindeschreiberin vom 18. September 2001 wird aufgehoben.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--7}

### **Art. 7a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juli 2019 {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--7a}

1. Wer das bisher erforderliche Basismodul des Lehrgangs Verwaltungswirtschaft oder den eidgenössischen Fachausweis öffentliche Verwaltung sowie das bisherige Fachmodul Recht des Lehrgangs Verwaltungswirtschaft und den bisherigen Lehrgang Verwaltungsmanagement, inklusive Modul Fallstudien Recht, erfolgreich abgeschlossen hat, kann das Fähigkeitszeugnis erlangen.

### **Art. 7b** Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Januar 2023 {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--7b}

1. Wer das bisher erforderliche Fachmodul Verwaltungsmanagement anstelle des neu notwendigen CAS Betriebswirtschaft mit Wahlmodul Vertiefung Verwaltungsmanagement erfolgreich abgeschlossen hat, kann das Fähigkeitszeugnis erlangen, sofern alle übrigen Voraussetzungen gemäss § 1 Absatz 1 ebenfalls erfüllt sind.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--60--8}

1. Die Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.