611
# Verordnung über den Finanzausgleich
(FAV)
Vom 03.12.2002 (Stand 01.06.2025)

## 1 Grundlagen

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--1}

1. Das Finanzdepartement ist zuständiges Departement gemäss Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002 (Gesetz).
2. Die Lustat Statistik Luzern berechnet die Finanzausgleichsleistungen, insbesondere das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenausgleich, die Beiträge an den Disparitätenabbau, den Lastenausgleich und den Pro-Kopf-Beitrag an Gemeindefusionen, zuhanden des Finanzdepartementes. Sie wendet dabei die in den Anhängen 1 bis 5 publizierten statistischen Formeln an.
3. Die Kosten der Lustat Statistik Luzern für ihre Leistungen nach Absatz 2 werden durch den Kanton getragen.

### **Art. 2** Wirkungsbericht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--2}

1. Spätestens im Jahr 2024 wird dem Kantonsrat Bericht erstattet. Danach wird alle sechs Jahre ein Wirkungsbericht erarbeitet. Der Verband Luzerner Gemeinden ist bei der Erarbeitung miteinzubeziehen.
2. Der Wirkungsbericht zeigt, wie sich die einzelnen Instrumente des Finanzausgleichs ausgewirkt haben, und beschreibt die Entwicklung der Gemeinde- und der Kantonsfinanzen in der zu untersuchenden Sechsjahresperiode.
3. Er gibt Auskunft über die Zielerreichung nach § 1 des Gesetzes und enthält Ausführungen über die Entwicklung der kommunalen und regionalen Disparitäten im Kanton.

## 2 Ressourcenausgleich

### **Art. 3** Ressourcenpotenzial {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--3}

1. Bei der Berechnung des Ressourcenpotenzials werden die Nettovermögenserträge gemäss den Vorschriften im Anhang 6 erhoben.
2. Das Departementssekretariat des Finanzdepartementes überprüft die richtige Verbuchung der für die Berechnung des Ressourcenpotenzials benötigten Ertragsquellen. Sind Korrekturen nötig, werden diese nach Rücksprache mit der Gemeinde ausgeführt.
3. Das Finanzdepartement erlässt die für die Berechnung des Ressourcenpotenzials notwendigen Weisungen.

### **Art. 4** Mindestausstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--4}

1. Für die Festlegung der Mindestausstattung der Gemeinden wird die mittlere Wohnbevölkerung in der Dreijahresperiode nach Absatz 2 berücksichtigt.
1bis Die Mindestausstattung ist auf eine Hundertstelstelle genau zu bestimmen.
1ter Zur Bestimmung des Wachstums des Ressourcenausgleichs wird der Besitzstand nicht mitberücksichtigt.
2. Als massgebende Jahre im Sinn von § 5 Absatz 3 des Gesetzes gelten die Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr. Es wird der mittlere Steuerfuss über diese drei Jahre nach der Definition gemäss § 4 Absatz 3 des Gesetzes errechnet und mit dem mittleren Steuerfuss der Gemeinden über die gleiche Periode verglichen.
3. Für jeden Steuerhundertstel, um den der massgebliche Steuerfuss die vorgegebene Limite nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes unterschreitet, wird der Ressourcenausgleich des Auszahlungsjahres um fünf Prozent gekürzt.

## 3 Lastenausgleich

## 3.1 Topografischer Lastenausgleich

### **Art. 5** Berechnung und Verteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--5}

1. Für die Berechnung des topografischen Lastenausgleichs werden die Bevölkerungszahl (mittlere Wohnbevölkerung) gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 2011, die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet) gemäss dem landwirtschaftlichen Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft und die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach den Statistiken der zuständigen kantonalen Dienststellen berücksichtigt.
2. Die für den topografischen Lastenausgleich zur Verfügung stehenden Mittel werden ausgerichtet:
   a. zu 55 Prozent für die landwirtschaftlich genutzte Fläche (ohne Sömmerungsgebiet),
   b. zu 45 Prozent für die Güter- und Gemeindestrassen.
   c. …
3. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Absatz 2a wird nach den Erschwerniszonen gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster des Bundesamtes für Landwirtschaft wie folgt gewichtet:
   a. die Talzone mit 0,
   b. die Hügelzone mit 1,5,
   c. die Bergzone 1 mit 1,7,
   d. die Bergzone 2 mit 1,725,
   e. die Bergzone 3 mit 1,75,
   f. die Bergzone 4 mit 1,775.
4. Die Länge der Güter- und Gemeindestrassen nach Absatz 2b wird nach Strassenklassen wie folgt gewichtet:
   a. die Güterstrassen Landwirtschaft 1. Klasse mit 1,
   b. die Güterstrassen Waldwirtschaft 1. Klasse mit 0,1,
   c. die Güterstrassen Landwirtschaft 2. Klasse mit 1,
   d. die Güterstrassen Waldwirtschaft 2. Klasse mit 0,1,
   e. die Gemeindestrassen 1. Klasse mit 1,
   f. die übrigen Güter- und Gemeindestrassen mit 0.
5. …

## 3.2 Soziodemografischer Lastenausgleich

### **Art. 6** Bildungslasten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--6}

1. Für die Berechnung des Bildungslastenausgleichs werden die durchschnittliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Wohngemeinde in der Regel gemäss eidgenössischer Zählung am Stichtag des vierten bis zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr und die ständige Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik im Durchschnitt des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr sowie der Ressourcenindex des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berücksichtigt.
2. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung wird als Index der Schüler-Intensität berechnet. Der kantonale Mittelwert wird dabei als Basiswert verwendet und gleich 100 gesetzt.
3. Der Anteil der einzelnen Gemeinden am Bildungslastenausgleich bemisst sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem Index der Schülerintensität gewichteten und der ungewichteten Bevölkerungszahl.
4. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren Index der Schüler-Intensität 110 Prozent übersteigt.
5. …

### **Art. 7** Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--7}

1. Der für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung zur Verfügung gestellte Betrag wird zu einem Drittel an jene Gemeinden entrichtet, deren Anteil der Wohnbevölkerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat, das kantonale Mittel übersteigt, und zu zwei Dritteln an jene Gemeinden, deren Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat, das kantonale Mittel übersteigt.
2. Die Berechnung des Anteils der durch Sozialhilfe unterstützten Personen berücksichtigt die Unterstützungsdauer durch proportionale Gewichtung bei unterjährigem Unterstützungsbezug sowie die Haushaltgrösse durch Gewichtung gemäss der Äquivalenzskala der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. Der Anteil wird als Durchschnitt der Anteile des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr berechnet.
3. Für die Feststellung der Personenanteile ist die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik massgebend.
4. Die Anteile der einzelnen Gemeinden am Gesamtbeitrag nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevölkerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl.

### **Art. 8** Lasten aus der Infrastruktur {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--8}

1. Der für höhere Lasten aus der Infrastruktur zur Verfügung gestellte Betrag wird an Gemeinden ausgerichtet, die eine hohe Arbeitsplatzdichte oder eine hohe Bebauungsdichte haben. Trifft beides zu, werden der Gemeinde beide Beträge ausgerichtet. 30 Prozent des für den Infrastrukturlastenausgleich zur Verfügung stehenden Betrages werden für den Ausgleichsbeitrag Arbeitsplatzdichte, 70 Prozent für den Ausgleichsbeitrag Bebauungsdichte verwendet.
2. Für die Berechnung der Anteile sind folgende Grundlagen massgebend:
   a. die Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen gemäss eidgenössischer Gebäude- und Wohnungsstatistik,
   b. die Beschäftigten der Wirtschaftssektoren 2 und 3 gemäss eidgenössischer Statistik der Unternehmensstruktur,
   c. die mittlere Wohnbevölkerung gemäss Verordnung über die Bevölkerungsstatistik.
3. Es wird für die beiden Teilbereiche je ein entsprechender Index berechnet. Der kantonale Mittelwert wird als Basis verwendet und gleich 100 gesetzt.
4. Anspruchsberechtigt sind Gemeinden, deren jeweilige Indizes die Werte von 100 Punkten übersteigen. Die Anteile der einzelnen Gemeinden nach Absatz 1 bemessen sich nach der positiven Differenz zwischen der mit dem jeweiligen Index gewichteten Bevölkerungszahl und der ungewichteten Bevölkerungszahl.

## 3.3 Finanzierung des Lastenausgleichs

### **Art. 9** Teuerungsbedingte Anpassung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--9}

1. Für die teuerungsbedingte Anpassung der Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 11 des Gesetzes gilt jeweils der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom November des zweiten Jahres vor dem Bezugsjahr verglichen mit jenem vom November des dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.

## 4 Besondere Beiträge&nbsp;<strong>*</strong>

## 4.1 Fonds

### **Art. 10** Verzinsung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--10}

1. Der Fonds nach § 12a des Gesetzes wird nicht verzinst.

## 4.2 Gesuche&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 11** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--11}

1. Gesuche um besondere Beiträge haben alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu enthalten und sind einzureichen
   a. beim Finanzdepartement für Sonderbeiträge an eine einzelne Gemeinde,
   b. beim Justiz- und Sicherheitsdepartement für Beiträge an Gemeindefusionen und für Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden.
2. Das zuständige Departement prüft die Gesuche unter Mitwirkung des andern Departementes gemäss Absatz 1 und unterbreitet sie dem Regierungsrat zum Entscheid.

### **Art. 12** Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--12}

1. Sonderbeiträge sind so einzusetzen, dass die gesuchstellenden Gemeinden dadurch auf Dauer wirksam und nachhaltig gestärkt werden. In der Regel soll an eine Gemeinde nur einmal ein Sonderbeitrag ausgerichtet werden.

### **Art. 13** Beiträge an Gemeindefusionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--13}

1. Gesuchen um Ausrichtung eines Pro-Kopf-Beitrags und um Zusprechung eines Zusatzbeitrags sind insbesondere der Entwurf des Fusionsvertrages sowie ein Finanzplan der neuen Gemeinde über einen Zeitraum von vier Jahren beizulegen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann weitere Unterlagen einfordern.

### **Art. 13a** Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--13a}

1. Gesuche um Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden haben einen Projektbeschrieb, die Projektziele, das Vorgehen, den Zeitplan, das Konzept für die Information der Bevölkerung und die voraussichtlichen Projektkosten zu enthalten. Die anrechenbaren Kosten und die zu erwartenden Einsparungen sind besonders zu begründen.
2. Die anrechenbaren Kosten eines beitragsberechtigten Projekts nach § 13e des Gesetzes sind auf den effektiven Zusatzaufwand begrenzt.
3. Anrechenbar sind die direkten Kosten, die den Gemeinden durch die Planung und die Umsetzung des beitragsberechtigten Projekts entstehen. Nicht anrechenbar sind insbesondere Betriebskosten, Kosten, die auch ohne das Projekt auf Dauer anfallen würden, sowie Projektkosten, die das unbedingt notwendige Mass überschreiten.
4. Bei der Prüfung von Gesuchen ist der Verband Luzerner Gemeinden anzuhören.

## 5 Mitwirkung der Gemeinden

### **Art. 14** Bereiche der Mitwirkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--14}

1. Die Gemeinden wirken insbesondere in folgenden Bereichen mit:
   a. Erlass von Weisungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung,
   b. Ausarbeitung des Wirkungsberichtes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes,
   c. Festlegung der Mindestausstattung nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes,
   d. Verteilung der Mittel für den topografischen Lastenausgleich nach § 9 Absatz 3 des Gesetzes,
   e. Verteilung der Mittel für den soziodemografischen Lastenausgleich nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes,
   f. Festlegung der Gesamtsumme der für den Lastenausgleich einzusetzenden Mittel nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes,
   g. Aufteilung der Mittel auf den topografischen Lastenausgleich sowie den sozio-demografischen Lastenausgleich und dessen drei Teilbereiche nach § 11 Absatz 2 des Gesetzes,
   h. …
   i. Änderung dieser Verordnung durch den Regierungsrat.

### **Art. 15** Interessenvertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--15}

1. Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Finanzausgleichsdelegation.
2. Die Finanzausgleichsdelegation vertritt die Interessen der Gemeinden.
3. Der Verband Luzerner Gemeinden sorgt dafür, dass alle wichtigen Gemeindegruppen, insbesondere auch jene, die an den Disparitätenabbau bezahlt, angemessen berücksichtigt werden.
4. Der Regierungsrat kann einzelne Gemeinden oder Gemeindegruppen separat anhören.

## 5a ...&nbsp;<strong>*</strong>

## 5a.1 ...&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--16}

## 5a.2 ...&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--17}

## 5b Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 17a** Nachträgliche Korrektur {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--17a}

1. Die Finanzausgleichsleistungen werden nachträglich korrigiert, wenn der Fehler bei einer Gemeinde mehr als 5 Franken pro Einwohner oder Einwohnerin und im Total mindestens 10 000 Franken entspricht (Erheblichkeitsgrenze).
2. Die Finanzausgleichsleistungen werden auf den nächstmöglichen Zeitpunkt korrigiert. Nötigenfalls kann die Korrektur auf mehrere Jahre erstreckt werden.
3. Die Korrektur erfolgt, indem für jede Gemeinde die Finanzausgleichsleistung mit den korrekten Daten neu berechnet und die Differenz zur verfügten Leistung festgestellt wird. Die Differenz wird mit der nächsten jährlichen Finanzausgleichsleistung verrechnet.

## 6 Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18** Berechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--18}

1. Die Mindestaustattung und die einzelnen Teile des Lastenausgleichs werden für die beteiligten Gemeinden für das erste Jahr der Fusion mit und ohne Fusion berechnet. Der Differenzbetrag wird der fusionierten Gemeinde als voller Besitzstand nach § 23 des Gesetzes garantiert.
2. Der volle Besitzstandbetrag bleibt während der Dauer der Besitzstandwahrung unverändert.
3. …
4. …
5. …
6. …

## 7 Inkrafttreten

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--611--19}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.