682
# Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei
Vom 10.06.2003 (Stand 01.10.2016)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--1}

1. Diese Verordnung regelt die Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeiten der Luzerner Polizei.
2. Die Gebühren fallen unabhängig vom Ausgang des Geschäfts an.
3. Auf allen Gebührenrechnungen für Leistungen mit nicht hoheitlichem Charakter wird die Mehrwertsteuer gemäss Bundesrecht erhoben.

### **Art. 2** Umfang der Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--2}

1. Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei, wie
   a. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie bei Veranstaltungen,
   b. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen, welche mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden sind, sowie bei Rettungs- und Bergungseinsätzen, wenn ein schuldhaftes Verhalten der betreffenden Person oder ein anderer Haftungsgrund vorliegt,
   c. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen für ausserordentliche Aufwendungen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder in überwiegend privatem Interesse liegen.
2. Dienstleistungen durch ziviles Fachpersonal der Polizei zugunsten von Dritten werden nach Ansätzen, die in der Privatwirtschaft gelten, in Rechnung gestellt.

### **Art. 3** Rechtsverweis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--3}

1. Fälligkeit, Verzugszins, Stundung, Ermässigung und Erlass von Gebühren und Auslagen richten sich nach dem Gebührengesetz vom 14. September 1993.
2. Für die Ermässigung und den Erlass von Gebühren und Auslagen sind zuständig:
   a. bis 5000 Franken die Luzerner Polizei,
   b. über 5000 Franken das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

### **Art. 4** Kostenersatz bei Veranstaltungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--4}

1. Der kommerzielle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in
   a. der Rechtspersönlichkeit des Veranstalters,
   b. der Gewinnorientierung der Veranstaltung,
   c. der Professionalisierung der Akteurinnen und Akteure,
   d. der Erhebung eines Eintrittsgeldes oder
   e. den Zahlungen an die Funktionärinnen und Funktionäre, welche deren Auslagenersatz übersteigen.
2. Der ideelle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in den darin verkörperten Elementen
   a. Brauchtum,
   b. Tradition,
   c. Kultur,
   d. Politik oder
   e. Breiten- und Behindertensport.
3. Spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern sind mit Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes möglich.
4. …
5. Pro Veranstaltung sind 200 Einsatzstunden im Rahmen der polizeilichen Grundversorgung unentgeltlich.

### **Art. 4a** Gebühren für die Gesuchsbehandlung betreffend gesteigerten Gemeingebrauch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--4a}

1. Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs beträgt bei kommerziellem Zweck je nach Aufwand 50 bis 1000 Franken.
2. Bei ganz oder teilweise ideellem Charakter des gesteigerten Gemeingebrauchs kann die Luzerner Polizei die Gebühr ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten.

### **Art. 5** Gebühren für Polizeieinsätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--5}

1. Die Gebühren für den Kostenersatz für polizeiliche Einsätze werden wie folgt festgelegt:
   a. Die pauschale Grundgebühr für den Einsatz einer Polizistin oder eines Polizisten beträgt 120 Franken pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und umfasst Inkonvenienz-Entschädigungen sowie die Kosten für persönliche Ausrüstung und Verpflegung.
   b. Allfällige zusätzliche Kosten für Motorfahrzeuge und Spezialdienste, für technische Geräte und Material sowie für administrative Arbeiten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen separat in Rechnung gestellt.

### **Art. 6** Gebühren für zusätzliche Leistungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--6}

1. Die Gebühren für zusätzliche Leistungen der Luzerner Polizei betragen:
   a. Einsatz von Fahrzeugen
   Personenwagen: pro km Fr. 2.–, Minimaltaxe Fr. 30.–
   Spezialfahrzeuge: für die ersten 30 km pro km Fr. 3.50, für die restlichen km pro km Fr. 2.80, Minimaltaxe Fr. 35.–
   Motorräder: pro km Fr. 2.–
   Rettungsboot/Patrouillenboot:
   Vierwaldstättersee: pro Einsatz-Std. Fr. 120.–
   Sempachersee: pro Einsatz-Std. Fr. 80.–
   Motorboote: pro Einsatz-Std. Fr. 60.–
   Lichtmast: pro Std. Fr. 70.–, sowie km-Gebühr gemäss Unterabsatz a Ziffer 2
   Wasserwerfer: pro Halbtag Fr. 800.–, zusätzlich pro km Fr. 5.–
   b. Tatbestandsaufnahmen / fotografische Aufnahmen / Videoaufnahmen / Repromasterarbeiten / Piktrostat / Datensicherung EDV
   Planaufnahmen für Unfall-, Verkehrs- und Tatortsituationen: Fr. 200.– bis Fr. 400.–
   Plankopien: Fr. 50.– bis Fr. 120.–
   Skizzen: Fr. 40.– bis Fr. 100.–
   Extraanfertigungen von Plänen für Versicherungen: Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a
   Fotoaufnahmen (Print-, Videoprint-, Repro-, Polaroid-, Piktro- und Radaraufnahmen: Fr. 25.–
   …
   Videoaufnahmen bei Tatortsituationen, Verkehrsunfällen, Rekonstruktionen usw.: Fr. 200.– bis Fr. 1800.–
   …
   …
   …
   …
   …
   Datensicherung/Auswertung RAG: Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a
   Erstellen von Phasenplänen: Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a
   Auswertung von Fahrtschreiber-Aufzeichnungen: Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a
   c. Expertisen / Gutachten / Analysen: Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a
   d. Kopien von Berichten, Rapporten und Anzeigen
   1 bis 5 Seiten (inklusive Versandkosten): Fr. 30.–
   jede weitere Seite: Fr. 2.–
   schriftliche Bestätigungen für Versicherungen: Fr. 30.–
   …
   …
   e. Technische Geräte
   Alkoholtest mit Atemalkoholtestgerät: Fr. 50.–
   Alkoholtest mit Atemalkoholmessgerät: Fr. 100.–
   …
   …
   Installation von Alarmanlagen: Fr. 70.– bis Fr. 500.–
   Metallsuchgerät: Fr. 40.–
   Diebesfallen: Fr. 40.– bis Fr. 500.–
   Einsatz von Tauchgeräten: Fr. 40.– bis Fr. 700.–
   Materialersatz: effektive Kosten
   Drogenkonsum-Schnelltest: Fr. 80.–
   f. …
   fbis. Aufbewahren von Gegenständen auf dem Fundbüro je nach Wert des Fundgegenstandes (zuzüglich Auslagen zur Eruierung des Besitzers): Fr. 5.– bis Fr. 200.–
   g. Absperrmaterial und Signaltafeln, leihweise Abgabe pro Tag und Stück (ohne Transport und Arbeitsaufwand)
   Absperrmaterial: Fr. 3.–
   Signalisationsmaterial usw.: Fr. 2.50
   Vauban-Barrieren, Scherengitter: Fr. 5.–
   In besonderen Fällen können Pauschalen vereinbart werden.
   h. Diverses
   Ölbindemittel: pro Kilo Fr. 6.–
   Feuerlöscher (Verbrauch/Beschädigung): effektive Kosten
   Platzgebühr für beschlagnahmte Fahrzeuge
   Personenwagen: für die ersten 7 Tage pro Tag Fr. 10.–, ab dem 8. Tag pro Monat Fr. 80.–
   Motorfahrrad/Motorrad oder Fahrrad: für die ersten 7 Tage pro Tag Fr. 5.–, ab dem 8. Tag pro Monat Fr. 40.–
   Für angebrochene Monate ist eine ganze Monatsgebühr zu bezahlen.
   Materiallagerungen (wie Holz, Waren usw.)
   Grundgebühr: Fr. 50.–
   zusätzlich pro Tag und pro m² benutzte Fläche Fr. 1.–, pro Tag jedoch mindestens Fr. 1.–
   Waagegebühren auf mobilen Anlagen
   dynamische Vorprobe: Fr. 20.–
   statische Rad-/Achslastwägung: Fr. 50.–
   Benützung des audiovisuellen Einvernahmeraumes: pro Halbtag Fr. 100.–
   Benützung des audiovisuellen Einvernahmeraumes, inkl. technischer Betreuung: pro Halbtag Fr. 200.–

### **Art. 7** Gebühren für Alarmnet und andere Alarmanlagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--7}

1. Die Luzerner Polizei erhebt für das bei ihr eingerichtete Alarmempfangssystem Alarmnet folgende Gebühren:
   a. Einmalige Behandlungsgebühr und Ausarbeiten eines Alarmdispositivs, nach Zeitaufwand
   mindestens
   höchstens
   b. Jährliche Gebühr für den Anschluss an Alarmnet
   Grundgebühr inklusive eines Alarmkriteriums
   für jedes weitere Alarmkriterium
   c. Änderung des Alarmdispositivs und der technisch-administrativen Unterlagen, nach Zeitaufwand, höchstens
   d. Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken der Polizei zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, mangelnder Instruktion usw.
   e. Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken des Polizei-Löschpiketts zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, mangelnder Instruktion sowie von Anlagedefekten
   erster Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr
   zweiter Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr
   jeder weitere Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr
2. Die Gebühr und die Bedingungen gemäss Absatz 1d gelten auch bei Fehlalarmen von Anlagen, die der Alarmempfangszentrale Alarmnet der Polizei nicht angeschlossen sind, sowie von akustischen und optischen Anlagen aufgrund Meldungen Dritter, sofern diese das Ausrücken der Polizei zur Folge haben.
3. Die Besitzerinnen und Besitzer von Alarmanlagen und die Fremdzentralen, denen diese angeschlossen sind, haften für die Gebühren nach Absatz 2 solidarisch.

### **Art. 8** Gebühren für die Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--8}

1. Die Gebühren für die Betriebskontrollen nach den eidgenössischen Verordnungen ARV1 und ARV2 betragen:
   a. Grundgebühr mit Wegpauschale
   b. Zuschlag pro Person, die ein Fahrzeug führt und kontrolliert wird
2. Nachkontrollen werden nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz richtet sich nach § 5 Unterabsatz a.
3. Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches oder um Befreiung von der Führung der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder um Erneuerung der Befreiung beträgt (nebst den Gebühren nach Absatz 1 für eine allenfalls erforderliche Betriebskontrolle) pro Person, die ein Fahrzeug führt Fr. 100.–.

### **Art. 8a** Gebühr für polizeilichen Gewahrsam wegen Trunkenheit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--8a}

1. Personen, die zu ihrer Ausnüchterung in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, haben eine Gebühr von 300 Franken zu bezahlen.

### **Art. 8b** Gebühr für Ausweisverlustmeldungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--8b}

1. Die Gebühr für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Meldungen über den Verlust von Pässen und anderen Ausweisen gemäss Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 beträgt 20 Franken. Die Gebühr wird bei der Ausstellung des neuen Ausweises erhoben.

### **Art. 9** Auslagen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--9}

1. Neben den Gebühren sind die Auslagen in Rechnung zu stellen.
2. Zu den Auslagen gehören:
   a. Auslagen der Angehörigen der Polizei, auf deren Entschädigung diese Anspruch haben,
   b. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten der Feuerwehr beim Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten zur Bergung von Personen,
   c. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Dritter.

### **Art. 10** Rechnungsstellung in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--10}

1. Rechnungen für Gebühren und Auslagen in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren sind bei der für das Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Sie dürfen Drittpersonen nicht direkt zugestellt werden.

### **Art. 11** Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--11}

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei. Über Gesuche um Erlass oder Ermässigung von Gebühren einer Gemeindepolizei entscheidet der Gemeinderat, sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes vorsehen.
2. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen gemäss öffentlich-rechtlichem Vertrag.
3. Von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen der Gemeinden treten frühestens mit ihrer Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt in Kraft.

### **Art. 12** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--12}

1. Die Verordnung über den Gebührenbezug der Kantonspolizei vom 15. Dezember 1998 wird aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--682--13}

1. Die Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.