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# Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen
Vom 10.12.2002 (Stand 01.01.2018)

## 1 Entschädigung des Staates an die Einwohnergemeinden

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--1}

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--2}

### **Art. 3** Provision für die Erbschaftssteuer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--3}

1. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso der Erbschaftssteuer jährlich mit einer Provision von 3 Prozent des Staatsanteils.

### **Art. 4** Provision für die Veranlagung und das Inkasso weiterer Steuern&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--4}

1. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso
   a. …
   b. der Personalsteuer,
   c. …
   d. der Handänderungssteuer,
   e. der Grundstückgewinnsteuer
2. …

### **Art. 5** Zusätzliche Entschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--5}

1. …
2. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden nebst dem Aufwand nach den §§ 3 und 4 zusätzliche Vorkehren. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem zusätzlichen Aufwand und wird im Einzelfall vom Kanton festgelegt.

### **Art. 6** Umfang der Entschädigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--6}

1. Mit den Entschädigungen nach den §§ 3 und 4 sind sämtliche Aufwendungen, einschliesslich der Kosten von Rechtsmittelverfahren, abgegolten.

## 2 Entschädigung der Einwohnergemeinden an den Staat

### **Art. 7** Kürzung der Entschädigung an die Einwohnergemeinden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--7}

1. Hat der Kanton bei der Erledigung der unter den §§ 3 und 4 angeführten Arbeiten in ausserordentlichem Mass mitgewirkt, wird das Total der Entschädigungsforderungen der Einwohnergemeinde für die entsprechende Steuerart gekürzt. Die Kürzung erfolgt durch Verrechnung der Entschädigungsforderung des Kantons für seine geleisteten Dienste. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitaufwand im Einzelfall. Der Stundenansatz richtet sich nach § 2 Ziffer 6 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

## 3 Entschädigungen unter den Gemeinden

### **Art. 8** Provision für die Gemeindesteuer {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--8}

1. Die Kirchgemeinden vergüten den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso ihrer Steuern jährlich mit einer Provision von 4 Prozent des Ertragsanteils. Vorbehalten bleiben abweichende Abmachungen zwischen den einzelnen Gemeinwesen.

### **Art. 9** Provision für Nachsteuern und die Steuerstrafen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--9}

1. Die Kirchgemeinden vergüten den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso ihrer Nachsteuern und Steuerstrafen jährlich mit einer Provision von 4 Prozent des Ertragsanteils.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--10}

1. Die Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen vom 5. Dezember 1995 wird aufgehoben.

### **Art. 11** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--11}

1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Entschädigungen nur noch nach neuem Recht ausgerichtet.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--688--12}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.