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# Kantonsratsbeschluss über die Entschädigung der Mitglieder und der Fraktionen des Kantonsrates
Vom 08.09.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Grundentschädigung und Sitzungsgelder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--70--1}

1. Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten eine jährliche Grundentschädigung von 8000 Franken. Sie erhöht sich jährlich im Umfang der gewährten generellen Lohnanpassungen für das Staatspersonal.
2. Für die Teilnahme an den Ratssitzungen, an den Sitzungen der Kommissionen, weiteren Gremien des Rates (Geschäftsleitung, Stabsgruppe der Geschäftsleitung usw.) und der Fraktionen sowie für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen des Rates wird den Ratsmitgliedern ein Sitzungsgeld ausgerichtet.
3. Das Sitzungsgeld beträgt
   a. für eine Sitzungsdauer bis 4,5 Stunden pro Tag
   b. für eine Sitzungsdauer von mehr als 4,5 Stunden pro Tag
   c. für zusätzliche Kurzsitzungen

### **Art. 2** Zulagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--70--2}

1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates erhält eine Zulage in der Höhe der Grundentschädigung. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Kantonsrates erhält eine solche in der Höhe eines Drittels der Grundentschädigung.
2. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen erhalten eine Zulage in der Höhe der halben Grundentschädigung.
3. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Kommissionen mit Ausnahme der Redaktionskommission sowie die Präsidentinnen und Präsidenten von Spezialkommissionen erhalten eine Zulage in der Höhe eines Drittels der Grundentschädigung.
4. Der Präsident oder die Präsidentin der Redaktionskommission sowie der oder die Vorsitzende der Stabsgruppe der Geschäftsleitung erhalten eine Zulage in der Höhe eines Sechstels der Grundentschädigung.

### **Art. 3** Reisespesenvergütung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--70--3}

1. Die Ratsmitglieder erhalten pro Sitzungstag eine pauschale Reisespesenvergütung für die Fahrt vom Wohnort nach Luzern und zurück. Die Höhe richtet sich nach der Wegdistanz und beträgt 70 Rappen pro Kilometer.
2. Für die digitale Teilnahme an Sitzungen aus der Ferne werden keine Reisespesen vergütet.

### **Art. 4** Fraktionsentschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--70--4}

1. Jede Fraktion erhält jährlich einen Grundbeitrag von 20 000 Franken sowie einen Zusatzbeitrag von 1000 Franken pro Mitglied. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, erhalten einen jährlichen Beitrag von 1000 Franken.

### **Art. 5** Überprüfung der Entschädigungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--70--5}

1. Die Staatspolitische Kommission überprüft die Ansätze der Entschädigungen regelmässig auf ihre Angemessenheit.

### **Art. 6** Auszahlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--70--6}

1. Die Auszahlung der Sitzungsgelder, der Reisespesen und der pauschalen Entschädigungen erfolgt quartalsweise.
2. Sofern die Fraktionen einen Parteibeitrag auf den Entschädigungen ihrer Mitglieder erheben, können sie vorsehen, dass die Staatskanzlei diesen Beitrag direkt an die Fraktion auszahlt.
3. Die Fraktionsentschädigungen werden jährlichen ausbezahlt.

### **Art. 7** Elternschaft {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--70--7}

1. Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beziehungsweise auf Entschädigungen des andern Elternteils. Der Anspruch richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften der Personalverordnung. Für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist der Durchschnitt der ausbezahlten Entschädigungen als Ratsmitglied vor Beginn des Entschädigungsanspruches.
2. Den Mitgliedern des Kantonsrates kann auf Antrag entsprechend den Voraussetzungen für die Angestellten des Kantons ein Beitrag an die Kosten der Kinderbetreuung ihrer vorschulpflichtigen Kinder zugesprochen werden. Dabei entspricht das Kantonsratsmandat einem Pensum von mindestens 20 Prozent.