701
# Umweltschutzverordnung
(USV)
Vom 15.12.1998 (Stand 01.01.2025)

## 1 Allgemeine Zuständigkeitsordnung

### **Art. 1** Kantonale Umweltschutzfachstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--1}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben der kantonalen Umweltschutzfachstelle gemäss Bundesrecht wahr und vollzieht den Umweltschutz, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
2. Es nimmt die Aufgaben gemäss kantonalem Recht wahr, sofern der Regierungsrat keine andere Behörde bezeichnet.

### **Art. 2** Branchenabkommen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--2}

1. Jede Behörde ist befugt, in ihrem Zuständigkeitsbereich Branchenabkommen abzuschliessen.

### **Art. 3** Umweltschutzstelle der Gemeinde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--3}

1. Die Umweltschutzstelle der Gemeinde koordiniert auf Gemeindeebene die Umweltschutzmassnahmen und berät Private und kommunale Behörden in den Belangen des Umweltschutzes.

## 2 Allgemeine Massnahmen des Kantons

### **Art. 4** Umweltbeobachtung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--4}

1. Die Bereiche der Umweltbeobachtung werden im Rahmen- und im Jahreskontrakt oder mittels Weisung des vorgesetzten Departementes festgelegt.
2. Zu erstellen sind insbesondere: Altlastenkataster, Bodenkataster, Emissionskataster, PCB-Kataster, Risikokataster und Schiess- und Strassenlärmkataster.
3. Die Ergebnisse der Beobachtungen sind öffentlich.

### **Art. 5** Förderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--5}

1. Die Gesuche um Unterstützung gemäss § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 30. März 1998 (EGUSG) sind der Dienststelle Umwelt und Energie einzureichen.
2. Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach dem Ausmass des öffentlichen Interesses und der mutmasslichen Reduktion der Umweltbelastung und beträgt maximal 30 Prozent der Kosten.
3. Die finanzrechtliche Zuständigkeitsordnung bleibt vorbehalten.

### **Art. 6** Information {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--6}

1. Die Information der Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung wird im Rahmenkontrakt oder in Weisungen des vorgesetzten Departementes oder der Gemeinde geregelt.
2. Alle umweltrelevanten Daten stehen kantonalen und kommunalen Behörden zur Verfügung.

## 3 Luftreinhaltung

## 3.1 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren

### **Art. 7** Anlagen mit erheblicher Luftverunreinigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--7}

1. Anlagen nach § 9 Absatz 4 EGUSG, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, sind:
   a. Anlagen mit 100 bis 299 Parkplätzen,
   b. Anlagen mit Holzfeuerungen von mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung und handbeschickte Feuerungen für Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie,
   c. Anlagen mit Öl- oder Gasfeuerungen von mehr als 350 kW Feuerungswärmeleistung,
   d. Industrie- und Gewerbeanlagen mit einem Schadstoffausstoss über der Mindestgrösse beim Massenstrom (Bagatellgrenze) nach der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985 und
   e. Anlagen, von denen eine Geruchsbelästigung zu erwarten ist.
2. Die Dienststelle Umwelt und Energie ist die für die Stellungnahme zuständige Behörde.

### **Art. 8** Stückholzkessel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--8}

1. Stückholzkessel müssen die Bestimmungen der LRV einhalten und dem Stand der Technik entsprechen. Der Nachweis dafür kann durch eine Bestätigung der Schweizerischen Vereinigung für Holzenergie erbracht werden.

## 3.2 Massnahmen bei Feuerungsanlagen

### **Art. 9** Zuständigkeiten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--9}

1. Die Gemeinden sorgen nach den Vorgaben der LRV für Messung, Kontrolle und Sanierung
   a. der Gas- und der Ölfeuerungsanlagen für Heizöl «extra leicht» mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW,
   b. der Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.
2. Bei allen andern Feuerungsanlagen ist für Messung, Kontrolle und Sanierung die Dienststelle Umwelt und Energie zuständig.

### **Art. 10** Organisation der Feuerungskontrolle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--10}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der im Kanton zur Feuerungskontrolle berechtigten Firmen und Personen.
2. Die Feuerungskontrollen dürfen nur von ausgebildeten Fachleuten durchgeführt werden.
3. Die Kontrollpersonen haben der Gemeinde pro Kontrolle einen Betrag für Administration und Beratung sowie für die Abgeltung des kantonalen Aufwands (Qualitätssicherung, Verbrauchsmaterial usw.) abzuliefern.
4. Die Gemeinde erstattet der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich summarisch Bericht über das Ergebnis der Kontrollen und die angeordneten Massnahmen.

### **Art. 11** Ausbildung und Ausrüstung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--11}

1. Ausgebildete Fachleute sind Personen mit dem Fachausweis des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) für Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure.
2. Bis Ende des Jahres 2002 werden als Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure auch Fachpersonen zugelassen, welche eine mit dem BBT-Abschluss vergleichbare Ausbildung vorweisen können.
3. Die eingesetzten Messgeräte müssen die Anforderungen des zuständigen Bundesamtes erfüllen, gültig geeicht sein und über eine automatische Messwertausgabe verfügen.

### **Art. 12** Grenzwertverschärfungen bei Feuerungsanlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--12}

1. Feuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung zwischen 350 kW und 1 MW, die älter als zwölf Jahre sind und die Stickoxidgrenzwerte nicht einhalten, sind in der Regel innert drei Jahren zu sanieren.

### **Art. 13** Kaminhöhe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--13}

1. Bei der Bestimmung der Kaminhöhe ist Artikel 6 LRV zu beachten.

## 3.3 Massnahmen zur Begrenzung der Luftverunreinigung

### **Art. 14** Allgemeine Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--14}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie
   a. kann für bestehende stationäre Anlagen Erleichterungen gemäss Artikel 11 LRV gewähren,
   b. überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen und kann vom Inhaber einer stationären Anlage fallweise oder kontinuierlich eine Überwachung emissionsrelevanter Grössen, beispielsweise durch Emissions- oder Immissionsmessungen sowie auch durch die Erstellung von Stoffbilanzen, verlangen,
   c. erteilt die Zustimmung zu Umgehungsleitungen zum Schutz von Abgasreinigungsanlagen gemäss Artikel 16 LRV,
   d. ist Meldestelle für die Verwendung oder Abgabe von Brennstoffen der Qualität B gemäss Artikel 23 und Anhang 5 LRV.

### **Art. 15** Massnahmen bei Grossemittenten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--15}

1. Grossemittenten nach § 14 EGUSG sind Betriebe mit Emissionen von über 5 Tonnen Stickoxiden oder flüchtigen organischen Verbindungen pro Jahr.
2. Bei Grossemittenten ist in der Regel mittels Sanierungskonzepten eine Reduktion des Schadstoffausstosses auf die Hälfte des LRV-konformen Zustands zu erreichen.

### **Art. 16** Emissionsverbund {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--16}

1. Als Grundlage für die Berechnung der Emissionen eines Emissionsverbundes dient eine Emissionsbilanz, welche Emissionsmessungen und Emissionsberechnungen enthält.
2. Die beteiligten Betriebe reichen der Dienststelle Umwelt und Energie jährlich gemeinsam die Emissionsbilanz der im Verbund enthaltenen Anlagen ein.

### **Art. 17** Lenkungsabgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--17}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) vom 12. November 1997.

### **Art. 17a** Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--17a}

1. Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen ist in Lagen bis 1200 m ü. M. vom 1. November bis 31. März nicht gestattet.
2. In höheren Lagen sowie in der restlichen Zeit gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

## 4 Lärm- und Strahlenschutz&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 18** Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--18}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 24. Januar 1996.
2. Es kann für Lärmmessungen und andere Kontrollen die Luzerner Polizei beiziehen.

### **Art. 19** Mehrjahrespläne für den Lärmschutz an Strassen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--19}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erarbeitet die Mehrjahrespläne zuhanden des Regierungsrates.
2. Über die Aufnahme von sanierungsbedürftigen Gemeindestrassen oder Abschnitten davon in die Mehrjahrespläne entscheidet der Regierungsrat.

### **Art. 19a** Lärmsanierung der Eisenbahnen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--19a}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden im Rahmen der Lärmsanierung der Eisenbahnen.

### **Art. 19b** Solarien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--19b}

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist zuständig für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Verwendung von Solarien gemäss Artikel 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) vom 27. Februar 2019.
2. Wer ein Solarium betreibt, hat dies der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz zu melden.
3. Gegen Verfügungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

## 5 Abfallbewirtschaftung

## 5.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 20** Abfallplanung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--20}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erhebt Daten über die wichtigsten Abfallströme und führt ein Verzeichnis der Abfallanlagen.
2. Es bearbeitet die Abfallplanung und gibt insbesondere den betroffenen Gemeinden, Departementen, Dienststellen, Verbänden sowie den Betreibern grosser Abfallanlagen die Möglichkeit, sich zu äussern.
3. Es legt dem Regierungsrat die Abfallplanung zum Beschluss vor.

### **Art. 21** Getränkeverpackungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--21}

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über Getränkeverpackungen vom 5. Juli 2000.

### **Art. 22** Elektrische und elektronische Geräte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--22}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Bestimmungen nach der eidgenössischen Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte vom 14. Januar 1998.

### **Art. 23** Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--23}

1. Die Vorschriften in den §§ 188 und 191–195 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 zum Baubewilligungsverfahren finden auf Projektbewilligungsverfahren für Deponien und Abfallanlagen sinngemäss Anwendung.
2. Das Projektbewilligungsgesuch ist auch im Kantonsblatt öffentlich bekannt zu machen.
3. Nach Ablauf der Einsprachefrist gibt die Gemeinde zum Projekt und zu allfälligen Einsprachen ihre Stellungnahme ab, soweit der Regierungsrat für die Bewilligung zuständig ist.

### **Art. 24** Deponienachsorge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--24}

1. Als Deponienachsorge gilt gemäss Artikel 32b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 der Abschluss, die Nachsorge und die Sanierung der Deponie.

## 5.2 Sonderabfälle

### **Art. 25** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--25}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Vorschriften über den Verkehr mit Sonderabfällen.
2. Es entsorgt insbesondere
   a. die Sonderabfälle, bei denen weder der Abgeber noch der Empfänger ermittelt werden kann,
   b. die Sonderabfälle, deren Abgeber oder Empfänger seine Entsorgungspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann und seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton hat.
3. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz bezeichnet Annahmestellen für Kleinmengen von Haushaltchemikalien und sammelt und entsorgt die übergebenen Abfälle für die Gemeinden. Diese tragen die Kosten der Entsorgung anteilmässig nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl. Die Finanzierung erfolgt über die Gebühren gemäss § 30 EGUSG.

## 5.3 Spezielle Abfallanlagen

### **Art. 26** Lagerung und Verschrottung ausgedienter Strassenfahrzeuge und Baumaschinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--26}

1. Ausgediente Strassenfahrzeuge, Baumaschinen und dergleichen sowie Bestandteile davon dürfen im Freien nur auf bewilligten Sammelplätzen gelagert werden.
2. Bei Sammelplätzen sind die Bestimmungen der technischen Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 sinngemäss anzuwenden.

### **Art. 27** Gestaltung der Sammelplätze für ausgediente Strassenfahrzeuge und Baumaschinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--27}

1. Der Annahme- und der Verladeplatz für ausgediente Strassenfahrzeuge und Baumaschinen sind mit einem dichten und widerstandsfähigen Belag zu versehen und über einen Schlammsammler und Mineralölabscheider zu entwässern.
2. Die Vorbereitungs- und Demontagearbeiten sind auf einem dichten, abflusslosen und überdeckten Platz durchzuführen, der für die gefahrlose Entnahme von Treibstoff, Schmierölen, Säuren und dergleichen eingerichtet ist.
3. Die bautechnische Ausführung der Verkehrswege und des Betriebsareals ist den örtlichen Grund- und Quellwasserverhältnissen anzupassen.
4. Die zur weiteren Verwendung vorgesehenen Karosserien und Bestandteile sind in einem Gebäude zu lagern.

### **Art. 28** Metallhaltige Abfallsperrgüter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--28}

1. Metallhaltige Abfallsperrgüter dürfen im Freien nur auf bewilligten Lagerplätzen, in Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels oder in den Sammelstellen der Gemeinden gelagert werden.
2. Die Gemeinden richten Sammelstellen ein oder organisieren Sonderabfuhren für metallhaltige Abfallsperrgüter.
3. Für die Gestaltung und den Betrieb der Lagerplätze und Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels gilt sinngemäss § 27.
4. Lagerplätze für metallhaltige Abfallsperrgüter und Aufbereitungsanlagen des Altmetallhandels sind Abfallanlagen gleichgestellt.

## 5.4 Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten

### **Art. 29** Kataster {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--29}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie führt einen Kataster über die Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte.
2. Sie erteilt die Bewilligung für die Veräusserung oder die Teilung eines im Kataster eingetragenen Grundstücks.

### **Art. 30** Untersuchungen, Sanierungsbedarf {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--30}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie ordnet die Untersuchungen an und entscheidet über den Sanierungsbedarf.

### **Art. 31** Sanierungsprojekt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--31}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie verlangt ein Sanierungsprojekt.
2. Sie entscheidet über das Sanierungsprojekt und ordnet die Sanierung an.

### **Art. 31a** Sicherstellung der Kostendeckung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--31a}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie kann vom Verursacher oder von der Verursacherin eine Sicherstellung für die Deckung seines oder ihres voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung gemäss Artikel 32dbis Absätze 1 und 2 USG verlangen.

### **Art. 32** Beiträge an die Sanierungskosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--32}

1. Über die Beiträge an die Sanierungskosten entscheidet der Regierungsrat.
2. Das Gesuch um Kostenbeiträge ist bei der Dienststelle Umwelt und Energie einzureichen.
3. Der Bundesbeitrag wird vorgängig allfälliger Beitragsberechnungen abgezogen.
4. Die anrechenbaren Sanierungskosten werden nach Bundesrecht bestimmt.
5. Deponien und Standorte müssen zur Ablagerung von Siedlungsabfällen geschaffen und betrieben worden sein, damit Kantonsbeiträge gemäss § 32 Absatz 1c EGUSG geleistet werden können. Diese betragen maximal 20 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten.

### **Art. 32a** Ausfallkosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--32a}

1. Die Sonderabgabe zur Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche die Gemeinden als Verursacherinnen zu tragen haben, beträgt pro abgabepflichtige Person 12 Franken. Sie wird von den Gemeinden jährlich mit der Steuerrechnung (Schlussrechnung) erhoben. Die in Rechnung gestellten Sonderabgaben werden den Gemeinden in den Steuerabrechnungen gutgeschrieben.
2. Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen. Als abgabepflichtige natürliche Personen gelten Personen, die eine Personalsteuer nach § 230 des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999 zu entrichten haben. Bei Ehegatten und eingetragenen Partnern ist die Sonderabgabe von beiden Partnern zu entrichten. Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
   a. quellensteuerpflichtige Personen nach den §§ 101 ff. StG,
   b. Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen nach § 63 Absatz 1b StG.
3. Die Dienststelle Finanzen stellt den Gemeinden jeweils zu Beginn eines Jahres 11 Franken pro abgabepflichtige Person in ihrer Gemeinde gemäss dem von der Dienststelle Steuern gemeldeten Registerbestand per Ende des Vorjahres in Rechnung und leitet die Einnahmen auf ein dafür eingerichtetes Konto weiter, das vom Kanton treuhänderisch verwaltet wird. 1 Franken der Sonderabgabe gemäss Absatz 1 verbleibt den Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Erhebung der Sonderabgabe und zur Deckung der Abschreibungen.
4. Die Auszahlung an die Gemeinde zur Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche sie als Verursacherin zu tragen hat, erfolgt im Rahmen der vorhandenen dafür reservierten Mittel gestützt auf einen Kostentragungsentscheid der zuständigen Stelle des Kantons. Sofern nicht genügend reservierte Mittel für die Rückerstattung an die Gemeinde vorhanden sind, erfolgt später eine Nachzahlung des noch offenen Betrags.

## 6 Bodenschutz

### **Art. 33** Bodenbelastungen, Nutzungseinschränkungen und Bodensanierungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--33}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie vollzieht die Massnahmen gemäss Artikel 33 des Umweltschutzgesetzes, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.
2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement entscheidet über weiter gehende Massnahmen, Nutzungseinschränkungen und Sanierungen nach Artikel 34 des Umweltschutzgesetzes.

### **Art. 34** Umgang mit dem Boden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--34}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie erlässt Richtlinien für den sachgerechten Umgang mit dem gewachsenen unbelasteten und belasteten Boden, insbesondere für das Ausheben, Zwischenlagern und Wiedereinbringen.
2. Gewachsener Boden kann auf geeigneten Standorten zwischengelagert werden.
3. Die Dienststelle Umwelt und Energie berät Interessierte bei der Einrichtung von Bodenbörsen.

## 7 Umweltgefährdende Stoffe

### **Art. 35** Zuständigkeit der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--35}

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht die Bestimmungen nach der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung) vom 18. Mai 2005.
2. …
3. Sie erteilt die Bewilligung zur Anwendung von Mitteln zum Schutz von Pflanzen vor Nagetieren (Rodentizide).

### **Art. 36** Besondere Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--36}

1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung umweltgefährdender Stoffe (Pflanzenbehandlungsmittel) an National- und Kantonsstrassen wahr.
2. Die Strassenverwaltungsbehörde nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwendung von Auftaumitteln im öffentlichen Winterdienst wahr und erstellt für öffentliche Strassen, Wege und Plätze Routenverzeichnisse, in denen festgehalten wird, wo Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind.
3. Die Dienststelle Umwelt und Energie überwacht und vollzieht die Bestimmungen betreffend Lagerung und Verwendung von Dünger und gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, soweit keine anderen Zuständigkeiten festgelegt sind.

## 8 Schutz vor Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse

## 8.1 Vorsorge, allgemeine Aufgaben

### **Art. 37** Aufgaben der Dienststelle Umwelt und Energie {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--37}

1. Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz (Art. 10 USG) wahr, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Dienststellen fallen und in dieser Verordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind.
2. Sie unterhält einen Pikettdienst für ABC-Ereignisse.

### **Art. 38** Arbeitsgruppe Störfallverhütung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--38}

1. Die Arbeitsgruppe Störfallverhütung koordiniert die Aufgaben des Katastrophenschutzes (Art. 10 USG), insbesondere die Vorsorge, unter den kantonalen Dienststellen und führt den Kataster für umweltgefährdende Stoffe (Risikokataster).
2. In der Arbeitsgruppe sind die Gebäudeversicherung, die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz, das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums sowie die Dienststelle Umwelt und Energie vertreten; die Leitung obliegt der Dienststelle Umwelt und Energie.

### **Art. 39** Meldestelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--39}

1. Die Einsatzzentrale der Luzerner Polizei ist die Meldestelle gemäss Bundesrecht.

### **Art. 40** Aufgebot und Koordination der Dienste für den Katastrophenschutz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--40}

1. Die Einsatzzentrale bietet die Dienste gemäss den Alarmplänen auf, die Einsatzleitzentrale ergreift die nötigen Sofortmassnahmen und koordiniert den Einsatz.

### **Art. 41** Alarmierung und Information der Bevölkerung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--41}

1. Die Alarmierung und die Information der Bevölkerung werden in einer Weisung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes geregelt.

### **Art. 41a** Gefahrengutbeauftragtenverordnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--41a}

1. Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz vollzieht im Bereich der Strasse die Verordnung über Gefahrengutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrengutbeauftragtenverordnung) vom 15. Juni 2001.

## 8.2 ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 42** Kantonale Stützpunkte und kantonale Strassenrettung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--42}

1. Einen Strahlenwehrstützpunkt (A) führt die Feuerwehr Luzern, einen Bio- und einen Chemiewehrstützpunkt (B,C) führt die Feuerwehr Emmen und einen Ölwehrstützpunkt (C) führen die Feuerwehren von Luzern und Sursee.
2. Ölwehraufgaben bei Strassenrettungen nehmen folgende Feuerwehren wahr: Luzern, Emmen, Hochdorf, Sursee, Wolhusen, Willisau, Schüpfheim.
3. Das kantonale Feuerwehrinspektorat teilt den Feuerwehren die Einsatzgebiete zu.
4. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann mit ausserkantonalen Stützpunkten Absprachen über Gebietszuteilungen treffen.

### **Art. 43** Kantonsexpertinnen und -experten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--43}

1. Der Regierungsrat ernennt Kantonsexpertinnen und -experten für die Strahlenwehr, die Biowehr sowie die Chemie- und Ölwehr. Sie sind dem kantonalen Feuerwehrinspektorat unterstellt.
2. Ihre Aufgaben werden in einem Pflichtenheft festgelegt, das vom Justiz- und Sicherheitsdepartement genehmigt werden muss.
3. Der Regierungsrat legt die Entschädigung im Einzelfall fest.

### **Art. 44** Aufgaben des Feuerwehrinspektorats {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--44}

1. Das kantonale Feuerwehrinspektorat leitet in Zusammenarbeit mit den Kantonsexpertinnen und -experten die Ausbildung und sorgt für die nötige Ausrüstung und deren Beschaffung.
2. Es kann Fachberaterinnen oder -berater ernennen, deren Aufgaben und Entschädigungen vom Justiz- und Sicherheitsdepartement festgelegt werden.

### **Art. 45** Einsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--45}

1. Die Orts- und die Betriebsfeuerwehren sind zuständig für die Sofortmassnahmen und für Bagatellfälle.
2. Das Aufgebot des Stützpunkts erfolgt durch die Einsatzleitzentrale der Luzerner Polizei auf Begehren der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr oder der Polizei.

### **Art. 46** Rechnungsführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--46}

1. Die Kosten für einen Einsatz der Orts- oder der Betriebsfeuerwehr stellen die Gemeinden gemäss den Weisungen des kantonalen Feuerwehrinspektorats direkt der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.
2. Die Kosten für einen Einsatz des Stützpunkts stellt die Dienststelle Umwelt und Energie der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung.
3. Die Rechnung für die Stützpunkte führt die Dienststelle Umwelt und Energie.
4. Die Dienststelle Umwelt und Energie kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an das kantonale Feuerwehrinspektorat delegieren.

## 9 Umweltverträglichkeitsprüfung

### **Art. 47** Zuständige Behörde; massgebliches Verfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--47}

1. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit nach Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes wird von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen des massgeblichen Verfahrens über das Projekt entscheidet.
2. Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist.

### **Art. 48** Verfahrensvorschriften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--48}

1. Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, müssen gemäss den Bestimmungen des massgeblichen Verfahrens öffentlich aufgelegt werden.
2. Die Umweltschutzfachstelle nimmt zu Voruntersuchung und Pflichtenheft innert einem Monat Stellung.
3. Sie beurteilt den Umweltverträglichkeitsbericht nach dem Eingang der Auflageergebnisse in der Regel innert zwei Monaten und nach dem Eingang der Stellungnahmen des Bundes, der betroffenen kantonalen Dienststellen und der betroffenen Gemeinde in der Regel innert einem Monat.

## 10 Bearbeitungszeit

### **Art. 49** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--49}

1. Bei Anfragen und ähnlichen Eingaben sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 10 Arbeitstagen zu erledigen. Bei Gesuchen sind 90 Prozent der Fälle im Jahr innert 30 Arbeitstagen mit Entscheid zu erledigen.
2. Bei Baubewilligungsverfahren gelten die in § 68 der Planungs- und Bauverordnung genannten Fristen.
3. Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behebung von gerügten Mängeln des Gesuchs benötigten Arbeitstage und solche während Sistierungen nicht mitzurechnen.
4. Werden die in Absatz 1 vorgegebenen Erreichungsgrade unterschritten, sind organisatorische Massnahmen vorzusehen.

## 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 50** Übergangsbestimmung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--50}

1. Die Rückstellungen gemäss § 60 der Umweltschutzverordnung vom 29. September 1989 werden von der Dienststelle Umwelt und Energie verwaltet und zur Anschaffung von Ausrüstungen für die Ölwehr weiterverwendet.
2. Ausrüstungsgegenstände der ehemaligen Ölwehrstützpunkte werden auf die verbleibenden Stützpunkte aufgeteilt.

### **Art. 51** Aufhebung eines Erlasses {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--51}

1. Die Umweltschutzverordnung vom 29. September 1989 wird aufgehoben.

### **Art. 52** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--701--52}

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.