715
# Verordnung über den Pflanzenschutz
Vom 26.11.2019 (Stand 01.01.2020)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--715--1}

1. Das unberechtigte Pflücken, Ausgraben, Ausreissen, Wegführen, Anbieten, Verkaufen, Kaufen oder Vernichten folgender wildwachsender, in ihrem Bestande bedrohten Pflanzen sind unter Vorbehalt von § 2 verboten:
   a. Alpenrosen
   b. Gelber Enzian
   c. Purpurenzian
   d. Weisse Narzisse
   e. Fluhblume
   f. Edelweiss
   g. Immergrüner Seidelbast

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--715--2}

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann das Pflücken oder Ausgraben von Pflanzen, die nach kantonalem Recht geschützt sind, für wissenschaftliche Zwecke erlauben. Der Bestand der Art darf nicht gefährdet werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--715--3}

1. Vorbehalten sind die Privatrechte an Grund und Boden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--715--4}

1. Luzerner Polizei, Jagdaufseherinnen und -aufseher, Wildhüterinnen und -hüter, Revierförsterinnen und -förster sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten überwachen die Einhaltung der Verordnung.
2. Die Polizei- und die Aufsichtsorgane ziehen die Pflanzen an Ort und Stelle ein.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--715--5}

1. Widerhandlungen gegen die §§ 1 und 2 werden mit Busse bis 2000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.
2. Bei geringfügigen Widerhandlungen gegen § 1 im Umfang von bis zu fünf Stück, welche die Wildhüterinnen und -hüter feststellen, erheben diese wie die Luzerner Polizei Ordnungsbussen.
3. Die Revierförsterinnen und -förster, die Jagdaufseherinnen und -aufseher sowie die Aufsichtspersonen von Natur- und Pflanzenschutzgebieten zeigen Übertretungen an. Für das Anhalten von Personen und die Feststellung ihrer Personalien ziehen sie die Luzerner Polizei bei.