717
# Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen
Vom 19.12.1989 (Stand 01.01.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--1}

1. Die Verordnung bezweckt den Schutz und die Pflege der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen als Lebensräume von Pflanzen und Tieren und als Naturobjekte, welche die Landschaft prägen, den Boden vor Wind und Erosion schützen und die Uferböschungen sichern.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--2}

1. Die Verordnung gilt im ganzen Kanton.
2. In Gemeinden, die den Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen selber geregelt haben, ist die Verordnung soweit anzuwenden, als sie einen weitergehenden Schutz bietet. Das gilt auch mit Bezug auf die Vorschriften über das Verfahren um Ausnahmebewilligungen.
3. Die Verordnung ist nicht anzuwenden
   a. auf Wald im Sinn des Bundesgesetzes über den Wald,
   b. auf Parkanlagen sowie auf Lebhäge, die als Einfriedungen von Liegenschaften und Anlagen dienen.

### **Art. 3** Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--3}

1. Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind geschützt. Als Uferbestockungen gelten Bäume und Sträucher in gruppenweise geschlossenem Bestand sowie Einzelbäume.
2. Ihre vorübergehende oder dauernde Beseitigung ist untersagt, insbesondere
   a. die Rodung, das Ausstocken oder das Abbrennen,
   b. das Fällen oder Beseitigen von einzelnen Bäumen in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen von mehr als 80 cm Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe über dem gewachsenen Boden.
3. Vorbehalten bleiben die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss § 4 und die Nutzungs- und Pflegemassnahmen gemäss § 5.

### **Art. 4** Ausnahmebewilligung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--4}

1. Eine Ausnahmebewilligung wird erteilt, wenn
   a. die privaten Interessen des Gesuchstellers an der ganzen oder teilweisen Beseitigung von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen das öffentliche Interesse an deren Erhaltung überwiegen oder
   b. überwiegende andere öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern.
2. Wird eine Ausnahmebewilligung erteilt, kann vom Gesuchsteller eine Ersatzanpflanzung verlangt werden.
3. Die Ersatzanpflanzung eines Baumes ist unabhängig vom Stammumfang geschützt. § 3 Absätze 2b und 3 gilt sinngemäss.

### **Art. 5** Nutzung und Pflege {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--5}

1. Zur Förderung der Vielfalt von Pflanzen und Tieren in Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen ist die dem Schutzzweck entsprechende Nutzung und Pflege, insbesondere das periodische Auslichten, gestattet.
2. Bei Uferbestockungen haben die Nutzung und Pflege Rücksicht zu nehmen auf
   a. den ungehinderten Abfluss des Hochwassers,
   b. die Sicherung der Böschung,
   c. die Bestockung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen,
   d. den landschaftstypischen Charakter der Bäume und Sträucher,
   e. die landwirtschaftliche Nutzung des anstossenden Kulturlandes.
3. Ein Abschnitt einer Hecke, eines Feldgehölzes oder einer Uferbestockung darf höchstens alle drei Jahre auf den Stock gesetzt werden. Der auf den Stock gesetzte Abschnitt darf einen Drittel des Gesamtbestandes nicht überschreiten, bei Uferbestockungen höchstens aber 200 m lang sein.
4. Die Bestimmungen sind nicht anzuwenden auf Bäume im Sinn von § 3 Absatz 2b, die sich in Hecken, Feldgehölzen oder Uferbestockungen befinden.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--6}

## 2 Bewilligungsverfahren

### **Art. 7** Gesuch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--7}

1. Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung ist schriftlich und begründet bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Das Schutzobjekt, auf welches sich das Gesuch bezieht, ist genau zu bezeichnen.

### **Art. 8** Bewilligungsbehörde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--8}

1. Über das Gesuch entscheidet
   a. die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, wenn sich das geschützte Objekt an einem Gewässerabschnitt, der gemäss § 10 Absatz 2 des Wasserbaugesetzes vom Kanton betrieblich zu unterhalten ist, oder in einem Gebiet, für das der Regierungsrat eine Schutzverordnung erlassen hat, befindet.
   b. in den übrigen Fällen die Gemeinde.
2. …

### **Art. 9** Mitteilung der Entscheide {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--9}

1. Die Gemeinde teilt ihre Entscheide der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit. Diese meldet ihre Entscheide der Gemeinde.
2. Entscheide, die Uferbestockungen betreffen, sind überdies der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur mitzuteilen.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--10}

## 3 Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--11}

1. Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, kann verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen.
2. Anstelle des Verursachers kann auch der Grundeigentümer auf seine Kosten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verhalten werden, wenn er dem Verursacher das geschützte Objekt überlassen hat und nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
3. Lässt sich keine verantwortliche Person feststellen und wird nicht der Grundeigentümer zur Wiederherstellung verhalten, sorgt die Gemeinde für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
4. Die Wiederherstellungsmassnahmen sind vom Grundeigentümer und vom Bewirtschafter zu dulden.

### **Art. 12** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--12}

1. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Schutzobjekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.
2. Wer gegen die Verbote der §§ 3 Absatz 2, 4 Absatz 3 und 5 Absatz 3 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken, bestraft.

### **Art. 13** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--13}

1. Die Verordnung zum Schutz der Hecken und Feldgehölze vom 10. März 1987 wird aufgehoben.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--717--14}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.