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# Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin
(BOM)
Vom 11.09.1989 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--1}

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates bezieht eine jährliche Besoldung von 110 bis 118 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.
2. Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin erhält eine Zulage von 8 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

### **Art. 1a** Spesenersatz der Mitglieder des Regierungsrates {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--1a}

1. Jedes Mitglied des Regierungsrates hat Anspruch auf pauschalen Ersatz der Klein- und Repräsentationsspesen sowie der Reisespesen in der Höhe von 12 000 Franken pro Jahr.
2. Mit dem pauschalen Spesenersatz sind mit Ausnahme von Ausgaben bei Auslandreisen und bei Einladungen von Gruppen ab vier Personen sämtliche Auslagen abgegolten.
3. Bei Auslandreisen werden die Kosten für Verpflegung und Übernachtung sowie die Kosten für Bahnreisen ab der Grenze oder die Kosten für Flugreisen gegen Vorlage der Belege vergütet. Für Flüge in Europa werden in der Regel die Kosten für Economy Class und für Interkontinentalflüge die Kosten für Business Class vergütet.
4. Die Mitglieder des Regierungsrates können ein SBB-Generalabonnement der 1. Klasse beziehen. Sofern sie davon Gebrauch machen, reduziert sich der Anspruch gemäss Absatz 1 um zwei Drittel der Kosten des Generalabonnements.
5. Die Spesenpauschale wird in zwölf monatlichen Anteilen ausbezahlt.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--2}

### **Art. 3** Besoldung des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--3}

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin bezieht eine jährliche Besoldung von 97 bis 105 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

### **Art. 3a** Spesenersatz des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--3a}

1. Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin hat Anspruch auf pauschalen Ersatz der Klein- und Repräsentationsspesen sowie der Reisespesen in der Höhe von 6000 Franken pro Jahr.
2. Im Übrigen richtet sich der Spesenersatz für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin sinngemäss nach § 1a.

### **Art. 4** Besoldung der Mitglieder des Kantonsgerichtes&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--4}

1. Jedes Mitglied des Kantonsgerichtes bezieht eine jährliche Besoldung von 93 bis 101 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Fachrichterinnen und Fachrichter.
2. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes erhält eine Zulage von 7 Prozent, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin eine Zulage von 3 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.
3. Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten erhalten eine Zulage von 2 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

### **Art. 4a** Spesenersatz der Mitglieder des Kantonsgerichtes {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--4a}

1. Die Mitglieder des Kantonsgerichtes haben Anspruch auf Spesenersatz gemäss den §§ 22–30 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--5}

### **Art. 5a** Anteilmässiger Anspruch auf Besoldung und Spesen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--5a}

1. Bei Teilzeitarbeit besteht der Anspruch auf die Besoldung und den pauschalen Spesenersatz anteilmässig entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

### **Art. 5b** Besoldungsentwicklung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--5b}

1. Im ersten Amtsjahr richtet sich die Besoldung nach dem niedrigsten Prozentwert des Besoldungsmaximums der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.
2. Danach erfolgt jährlich auf den 1. März eine Erhöhung der Besoldung um einen Prozentwert des Besoldungsmaximums der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal bis zum Erreichen des maximalen Prozentsatzes nach acht Amtsjahren.

### **Art. 5c** Besoldungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--5c}

1. Die Fortzahlung der Besoldung bei vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den §§ 23 und 24 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) vom 24. September 2002.
2. Der Anspruch auf Fortzahlung der Besoldung oder die Entschädigung wird um die Höhe allfälliger Sonderleistungen des Kantons gemäss dem Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom 31. März 2003 gekürzt. Taggeld- und Rentenleistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen sind von den Anspruchsberechtigten geltend zu machen und fallen an den Kanton. Sie können mit der Besoldung verrechnet werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden sind.

### **Art. 6** Weitere Leistungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--6}

1. Für die Sozialzulagen, das Dienstaltersgeschenk, die überobligatorischen Leistungen bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie für die Leistungen im Todesfall gelten die Bestimmungen für das Staatspersonal.

### **Art. 7** Aufhebung eines Erlasses {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--7}

1. Die Besoldungsordnung für die obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom 1. Juli 1974 wird aufgehoben.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--72--8}

1. Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.