725a
# Kantonale Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Kantonale Jagdverordnung, KJSV)
Vom 23.01.2018 (Stand 01.04.2018)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zuständige Behörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--1}

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die Aufgaben des Kantons gemäss dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 und die im Kantonalen Jagdgesetz vom 4. Dezember 2017 (im Folgenden: Gesetz) der zuständigen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

### **Art. 2** Jagdreviere {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--2}

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald führt ein Verzeichnis der Jagdreviere.

## 2 Verpachtung der Jagdreviere

### **Art. 3** Jagdpachtvertrag und Pachtbedingungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--3}

1. Die Jagdreviere werden bis spätestens Ende Februar des letzten Jagdpachtjahres der vorangehenden Pachtperiode für eine neue Pachtperiode verpachtet.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt für alle Jagdgesellschaften einen einheitlichen Jagdpachtvertrag auf. Der Jagdpachtvertrag wird von der Reviergemeinde im Auftrag des Kantons mit der Jagdgesellschaft abgeschlossen und enthält die Pachtbedingungen und im Anhang eine Karte im Massstab 1 : 25 000 mit den rechtsgültigen Grenzen des Jagdreviers.

### **Art. 4** Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--4}

1. Die Mindestzahl der Mitglieder einer Jagdgesellschaft beträgt für jedes Jagdrevier drei Jagdpächterinnen oder -pächter und zusätzlich einen Jagdpächter oder eine Jagdpächterin pro 250 ha Revierfläche.
2. Bei Jagdrevieren mit einer Seefläche von mindestens 50 ha wird die Seefläche nur zur Hälfte angerechnet.
3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald berechnet für jedes Jagdrevier die Mindestzahl und gibt diese mit der Ausschreibung der Jagdreviere zur Neuverpachtung bekannt.

### **Art. 5** Ausschreibungsverfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--5}

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald schreibt die Jagdreviere spätestens im Januar des letzten Jagdpachtjahres im Luzerner Kantonsblatt zur Neuverpachtung aus.
2. Die Ausschreibung enthält neben der Mindestpächterzahl und dem Schatzungswert für jedes Jagdrevier den Termin, bis zu welchem die Pachtgesuche bei der Reviergemeinde einzureichen sind.
3. Die Pachtgesuche müssen den Schatzungswert erreichen und der Anforderung betreffend Mindestpächterzahl entsprechen.
4. Mangelhafte oder verspätet eingereichte Pachtgesuche werden bei der Verpachtung der Jagdreviere nicht berücksichtigt.

### **Art. 6** Durchführung der Verpachtung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--6}

1. Wer ein Pachtgesuch einreicht, hat anzugeben, für wen dieses Gesuch gilt, und den Nachweis zu erbringen, dass er die vorgeschriebene Mindestzahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft rechtsgültig vertritt.
2. Über die Verpachtung ist ein Protokoll zu führen, das der Dienststelle Landwirtschaft und Wald innert zehn Tagen seit der Pachtvergabe zuzustellen ist.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Verpachtung erlässt die Reviergemeinde einen anfechtbaren Entscheid, der den Parteien und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zuzustellen ist.
4. Nach rechtskräftiger Verpachtung des Jagdreviers hat der zeichnungsberechtigte Vertreter oder die zeichnungsberechtigte Vertreterin der Jagdgesellschaft den schriftlichen Pachtvertrag, der in drei Exemplaren ausgefertigt ist, zu unterzeichnen. Ein Exemplar verbleibt bei der Reviergemeinde, je ein Exemplar geht an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald und an die Jagdgesellschaft.

### **Art. 7** Personelle Veränderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--7}

1. Personelle Veränderungen im Pachtverhältnis während der laufenden Jagdpachtperiode sind von der Jagdgesellschaft der Reviergemeinde und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.

### **Art. 8** Jagdpachtzins und Zuschlag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--8}

1. Der jährliche Jagdpachtzins ist zusammen mit dem jährlichen Zuschlag nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes bis zum 1. April im Voraus bei der Reviergemeinde zu bezahlen.
2. Die Reviergemeinde liefert den Anteil des Kantons am jährlichen Jagdpachtzins samt dem jährlichen Zuschlag bis zum 15. April der Staatskasse ab. Der Zuschlag wird der kantonalen Jagdkasse gutgeschrieben.

## 3 Berechtigung zur Ausübung der Jagd

### **Art. 9** Anerkennung ausserkantonaler und ausländischer Jagdfähigkeitsausweise {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--9}

1. Die Jagdfähigkeitsausweise der anderen Kantone werden anerkannt.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald anerkennt einen ausländischen Jagdfähigkeitsausweis, wenn im Vergleich mit der kantonalen Jagdprüfung folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
   a. Die Ausbildungsdauer ist mindestens gleich lang,
   b. die Ausbildungsinhalte sind gleichwertig.
3. Berechtigt der ausländische Jagdfähigkeitsausweis zur Ausübung der Jagd im Herkunftsstaat, sind jedoch die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ergänzend eine Eignungsprüfung oder einen angepassten Lehrgang verlangen.
4. Die Kosten für die Ausbildungsergänzungen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.

### **Art. 10** Jagdpässe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--10}

1. Der Jahresjagdpass enthält eine Fotografie und die Personalien des Inhabers oder der Inhaberin. Er ist zu unterzeichnen.
2. Der Tagesjagdpass enthält die Personalien sowie die Angaben über Ort und Dauer der Gültigkeit. Er ist zu unterzeichnen und bei der Jagdausübung zusammen mit einem Personalausweis mitzuführen.
3. Jagdpässe sind nicht übertragbar. Sie sind gültig, wenn die Passgebühr bezahlt ist.

### **Art. 11** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--11}

1. Die Jagdpassgebühren betragen
   a. für Jagdpächterinnen und -pächter und Jagdaufseherinnen und -aufseher
   mit Wohnsitz im Kanton Luzern
   ohne Wohnsitz im Kanton Luzern
   b. für Jagdgäste
   mit Wohnsitz im Kanton Luzern
   ohne Wohnsitz im Kanton Luzern
2. Jagdberechtigen aus Jagdrevieren, die an den Kanton Luzern angrenzen, wird der Jagdpass gebührenfrei abgegeben, sofern der Nachbarkanton Gegenrecht gewährt.

### **Art. 12** Nachweis der Treffsicherheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--12}

1. Für den Bezug eines Jagdpasses ist die Treffsicherheit mit der auf der Jagd verwendeten Jagdwaffe (Kugel- und/oder Schrotschuss) nachzuweisen. Der Nachweis darf bei der Ausstellung des Jagdpasses nicht älter als ein Jahr sein.
2. Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
   a. Kugelschiessen auf Scheibe mit Zehnerwertung:
   Scheibendistanz: 90–150 m,
   Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge, als Treffer gelten die Punkte 10, 9 und 8,
   Stellung: frei wählbar, Schiessgestelle sind nicht erlaubt.
   b. Schrotschiessen auf dreiteilige Kippscheibe oder Scheibe mit gleichwertiger elektronischer Trefferanzeige auf eine Distanz von maximal 30 m oder auf Rollhase oder Tontaube:
   Mindestanforderung: 4 Treffer in Folge.
3. Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden.
4. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald stellt ein Formular zur Verfügung, auf welchem der Schütze oder die Schützin und der Standwart oder die Standwartin oder ein Mitglied der Jagdprüfungskommission die Erfüllung des Schiessprogramms mit ihrer Unterschrift bestätigen.
5. Als Nachweis der Treffsicherheit gilt auch die erfolgreich absolvierte Schiessprüfung während der Jagdausbildung.
6. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann gleichwertige ausserkantonale und ausländische Nachweise der Treffsicherheit anerkennen.

### **Art. 13** Versicherungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--13}

1. Die Vereinshaftpflichtversicherung nach § 18 Absatz 1 des Gesetzes muss die Ersatzrechte der Geschädigten mindestens bis zum Gesamtbetrag von 5 Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden decken.
2. Die Unfallversicherung nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes muss mindestens für folgende Versicherungsleistungen abgeschlossen werden:
   a. 20 000 Franken im Todesfall,
   b. 100 000 Franken bei gänzlicher Invalidität,
   c. 40 Franken Taggeld ab dem 3. Tag während 730 Tagen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nebst unbegrenzten Heilungskosten.
3. Die Jagdgesellschaft hat der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die entsprechenden Versicherungsnachweise jeweils vor Beginn des neuen Jagdjahres einzureichen.

## 4 Jagdplanung und Jagdbetrieb

### **Art. 14** Bestandeserhebung und Abschussplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--14}

1. Die Jagdgesellschaften haben in ihrem Jagdrevier den Bestand der jagdbaren Wildarten nach den Weisungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu erheben. Für die revierweise bewirtschafteten Arten ist gestützt auf die Bestandeserhebung und unter Berücksichtigung der Konstitution der Wildtiere sowie der Wald-Wild-Situation ein Abschussplan zu erstellen. Der Abschussplan ist gemäss § 26 des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 im Einvernehmen mit dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin zu erstellen und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald bis spätestens 31. Mai einzureichen.
2. Die Jagdgesellschaften beteiligen sich in ihrem Jagdrevier an der von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald koordinierten Bestandeserhebung der revierübergreifend zu regulierenden Wildarten. Die entsprechenden Abschusspläne werden durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald erstellt, wo nötig mit den Nachbarkantonen abgestimmt und zusammen mit den Jagdbetriebsvorschriften erlassen. Im Bedarfsfall können die Abschusszahlen und Bejagungsmodalitäten für die einzelnen Jagdreviere von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt werden.

### **Art. 15** Jagdzeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--15}

1. Für folgende Tierarten gelten gegenüber dem Bundesrecht eingeschränkte Jagdzeiten:
   a. Rehbock und Schmalreh: Vom 1. Mai bis 30. September darf nur mit der Kugel auf Ansitz oder Pirsch gejagt werden. Vom 1. Oktober bis 15. Dezember darf mit der Kugel und mit Schrot gejagt werden.
   b. Rehgeiss: Vom 1. bis 30. September darf nur mit der Kugel auf Ansitz oder Pirsch gejagt werden. Vom 1. Oktober bis 15. Dezember darf mit der Kugel und mit Schrot gejagt werden.
   c. Rehkitz: vom 1. Oktober bis 15. Dezember.
   d. Feldhase: vom 1. November bis 15. Dezember.
   e. Gämse: vom 1. September bis 15. Dezember.
   f. Rothirsch: vom 1. August bis 15. Dezember.
2. Im Übrigen gelten die bundesrechtlich festgelegten Schon- und Jagdzeiten.

### **Art. 16** Ausnahmen vom Nachtjagdverbot {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--16}

1. Vom Nachtjagdverbot ausgenommen sind die winterliche Ansitzjagd auf Raubwild und die Ansitzjagd auf Schwarzwild.

### **Art. 17** Bewegungsjagden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--17}

1. Treib- und Drückjagden dürfen vom 1. Oktober bis 15. Dezember durchgeführt werden.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zur Erfüllung des Abschussplans oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen ausserhalb der bundesrechtlichen Schonzeiten Treib- und Drückjagden vor dem 1. Oktober und nach dem 15. Dezember erlauben.

### **Art. 18** Jagdwaffen und Hilfsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--18}

1. Bezüglich der Verwendung von Jagdwaffen und Hilfsmitteln gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
2. Für den Fangschuss auf verletzte Tiere sind Faustfeuerwaffen, Fangschussgeber und der Schrotschuss gestattet. Die verwendete Munition muss eine dem Wild angepasste Auftreffenergie aufweisen, um das Tier sicher zu erlösen.
3. Jagdpächterinnen und -pächter sowie Jagdaufseherinnen und -aufseher sind berechtigt, Saat- und Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Ringeltauben, Türkentauben und verwilderte Haustauben auch mit der Kleinkaliberwaffe zu erlegen.
4. Eingesetzte Fallen sind mit dem Namen und Vornamen oder mit der Jagdpassnummer der verantwortlichen Person eindeutig zu kennzeichnen.

### **Art. 19** Munition und Schussdistanz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--19}

1. Für die Jagdkugelpatronen gelten die folgenden Anforderungen und Schussdistanzen:
   | Rothirsch | 2000 | 200 | 220 |
   | Gämse | 1500 | 200 | 220 |
   | Schwarzwild | 2000 | 200 | 200 |
   | Reh | 1000 | 150 | 150 |
2. Vollmantelgeschosse sind ausser für den Fangschuss nicht erlaubt.
3. Gämsen und Rothirsche dürfen nur mit der Kugel erlegt werden.
4. Schwarzwild darf nur mit der Kugel oder mit Flintenlaufgeschossen erlegt werden. Flintenlaufgeschosse sind auf eine maximale Distanz von 50 m erlaubt.
5. Für Schrotschüsse beträgt die maximale Schussdistanz 30 m. Patronen mit Schrotkörnern von mehr als 4,5 mm Durchmesser sind verboten.
6. Bei der maximalen Schussdistanz wird ein Schätzfehler von höchstens 10 Prozent toleriert.

### **Art. 20** Ausbildung und Einsatz von Jagdhunden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--20}

1. Für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Schwarzwild müssen die Hunde und ihre Führerinnen und Führer eine mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach den Reglementen der Arbeitsgemeinschaft für das Jagdhundewesen oder eines Rasseclubs absolviert haben.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Prüfungen, die mindestens gleichwertig sind, anerkennen.
3. Für die laute Jagd dürfen nur sicht-, spur- oder fährtenlaute Stöber- oder Laufhunde oder andere Hunde mit einer Widerristhöhe bis 42 cm eingesetzt werden. Für die Wasservogeljagd gilt diese Einschränkung nicht.
4. Für die Jagd auf Rehwild vom 1. Mai bis 30. September dürfen Hunde nur für die Nachsuche eingesetzt werden.
5. Auf verletztes Wild ist eine zeit- und fachgerechte Nachsuche durchzuführen. Bei der Jagdausübung muss jede Jagdgesellschaft jederzeit ein für die Nachsuche geprüftes Hundegespann anfordern können. Der Hundeführer oder die Hundeführerin muss nicht Jagdpächter oder Jagdpächterin oder Jagdaufseher oder Jagdaufseherin der betreffenden Jagdgesellschaft sein.
6. Die geprüften Hunde und deren Führerinnen und Führer sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald bis jeweils am 31. März bekannt zu geben.

### **Art. 21** Falknerei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--21}

1. Die Beizjagd dürfen jagdberechtigte Personen ausüben, die die Schweizerische Falknerprüfung oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgelegt haben. Diese bedürfen einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Zustimmung der betroffenen Jagdgesellschaft.
2. Das freie Fliegenlassen von Greifvögeln und Eulen zu Schauzwecken und dergleichen bedarf der Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald sowie der Zustimmung der betroffenen Jagdgesellschaft.

### **Art. 22** Jagdstatistik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--22}

1. Der Jagdaufseher oder die Jagdaufseherin oder ein anderes von der Jagdgesellschaft bezeichnetes Mitglied hat eine fortlaufend aktualisierte Kontrolle zu führen über
   a. das im Jagdrevier erlegte Wild,
   b. das Fall- und Unfallwild.
2. Die Erlegung von Stein-, Gams-, Rot- und Schwarzwild ist der Dienststelle Landwirtschaft und Wald innert 24 Stunden zur Kenntnis zu bringen.

## 5 Arten- und Lebensraumschutz

### **Art. 23** Geschützte Tierarten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--23}

1. Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Wildtierarten sind im Kanton Luzern geschützt:
   a. Birkwild,
   b. Schneehühner,
   c. Haubentaucher,
   d. Waldschnepfe,
   e. Schneehase,
   f. Murmeltier.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zum Schutz der Lebensräume, zur Erhaltung der Artenvielfalt oder zur Verhütung von Wildschaden jederzeit Massnahmen gegen Tierarten nach Absatz 1 anordnen oder erlauben.

### **Art. 24** Haltung geschützter Tiere {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--24}

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bewilligt die Haltung geschützter Tiere nach Anhörung des kantonalen Veterinärdienstes.

### **Art. 25** Wildruhezonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--25}

1. Wenn es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Gemeinden Wildruhezonen festlegen. Die zur Benutzung erlaubten Routen und Wege sind zu bezeichnen.
2. Die Festlegung von Wildruhezonen durch die Gemeinden richtet sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989.

### **Art. 26** Suche und Aneignung von Abwurfstangen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--26}

1. Die Suche und Aneignung von Abwurfstangen ist nur den Jagdpächterinnen und -pächtern sowie den Jagdaufseherinnen und -aufsehern in ihrem Jagdrevier erlaubt.

### **Art. 27** Leinenpflicht für Hunde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--27}

1. Hunde sind vom 1. April bis 31. Juli im Wald und näher als 50 m zum Waldrand an der Leine zu führen.
2. Die Einschränkung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens beim Einsatz und bei der Ausbildung.

### **Art. 28** Abschuss streunender oder wildernder Hunde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--28}

1. Streunende Hunde, die nicht eingefangen werden können, dürfen nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Halterin oder wenn der Halter oder die Halterin nicht bekannt ist von Jagdpächterinnen und -pächtern und Jagdaufseherinnen und -aufsehern abgeschossen werden.
2. Wildernde Hunde, die nicht eingefangen werden können und für das Wild eine unmittelbare Gefahr darstellen oder beim Reissen von Wild angetroffen werden, dürfen abgeschossen werden.

### **Art. 29** Abschuss von Katzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--29}

1. Streunende Hauskatzen dürfen nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung des Halters oder der Halterin oder wenn der Halter oder die Halterin nicht bekannt ist abgeschossen werden, wenn sie mindestens 50 m entfernt vom Waldrand im Wald angetroffen werden.

## 6 Verhütung von Wildschaden

### **Art. 30** Revierkommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--30}

1. Der von Gemeinden für mehrere Jagdreviere gewählten Revierkommission haben neben der Vertretung der Gemeinden und der Besitzerinnen und Besitzer von Wald und Land sowie dem zuständigen Revierförster oder der zuständigen Revierförsterin je eine Vertretung der beteiligten Jagdgesellschaften anzugehören.
2. Ist Wildschaden vorwiegend wegen hoher Wildbestände eingetreten oder zu erwarten, beantragt die Revierkommission der Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Anordnung eines Abschussziels.
3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zur einheitlichen Umsetzung der Aufgaben Empfehlungen zuhanden der Revierkommissionen abgeben.

### **Art. 31** Ausführung der empfohlenen Schutzvorkehren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--31}

1. Die Ausführung der empfohlenen Schutzvorkehren ist Sache des Grundbesitzers oder der Grundbesitzerin.
2. Die Ausführung durch andere Personen setzt das Einverständnis des Grundbesitzers oder der Grundbesitzerin voraus.
3. Führt die betroffene Jagdgesellschaft die empfohlenen Schutzvorkehren aus, darf die Entschädigung für ihre Arbeitsleistung einen Drittel der Gesamtkosten nicht übersteigen.

### **Art. 32** Beiträge an Schutzvorkehren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--32}

1. An die Kosten für Arbeit und Material von Vorkehren zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen werden folgende Beiträge geleistet:
   a. vom Kanton 10 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse,
   b. von der betroffenen Gemeinde 30 Prozent,
   c. von der betroffenen Jagdgesellschaft 30 Prozent.
2. An die Kosten für das Drahtgeflecht zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an Erwerbsobstkulturen werden folgende Beiträge geleistet:
   a. vom Kanton 30 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse,
   b. von der betroffenen Gemeinde 60 Prozent,
   c. von der betroffenen Jagdgesellschaft 10 Prozent.
3. An die Kosten für das Material von Vorkehren zur Verhütung von Wildschaden von jagdbaren Wildtieren an landwirtschaftlichen Nutztieren werden folgende Beiträge geleistet:
   a. vom Kanton 10 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse,
   b. von der betroffenen Gemeinde 50 Prozent,
   c. von der betroffenen Jagdgesellschaft 10 Prozent.

### **Art. 33** Nicht beitragsberechtigte Schutzvorkehren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--33}

1. Nicht beitragsberechtigt sind
   a. Schutzvorkehren zum Schutz von Gemüse-, Beeren- und Christbaumkulturen, wenn die Kulturen in der Nähe des Waldes angelegt werden,
   b. Schutzvorkehren, die zu einer Gefährdung von Wildtieren führen können (z.B. Flexinet und Ähnliches).

### **Art. 34** Beitragsverfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--34}

1. Der Grundbesitzer oder die Grundbesitzerin, der oder die Beiträge an die Kosten von Wildschadenverhütungsmassnahmen beansprucht, hat bei der Reviergemeinde ein Beitragsgesuch einzureichen. Die Gemeinde leitet das Gesuch an die Revierkommission weiter.
2. Die Revierkommission legt, falls erforderlich nach einem Augenschein mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, die beitragsberechtigten Kosten fest, worüber zuhanden der Gemeinde ein Protokoll zu erstellen ist.
3. Die Gemeinde erlässt eine anfechtbare Beitragsverfügung und stellt diese dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, der betroffenen Jagdgesellschaft und der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu.
4. Sind die empfohlenen Schutzvorkehren ausgeführt worden, bezahlen der Kanton und die Jagdgesellschaft ihre Beiträge an die Gemeinde. Diese leitet die Beiträge zusammen mit ihrem Anteil dem Grundbesitzer oder der Grundbesitzerin weiter.

### **Art. 35** Wildschadenverhütung in Wildschutzgebieten und nicht verpachteten Jagdrevieren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--35}

1. In eidgenössischen oder kantonalen Wildschutzgebieten und nicht verpachteten Jagdrevieren berät die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Grundbesitzerinnen und -besitzer, empfiehlt ihnen in Absprache mit den betroffenen Gemeinden die zur Verhütung von Wildschaden erforderlichen zumutbaren Schutzvorkehren und legt die beitragsberechtigten Kosten fest.
2. An die Kosten für die Arbeit und das Material dieser Schutzvorkehren, die vom Grundbesitzer oder der Grundbesitzerin ausgeführt werden, werden folgende Beiträge geleistet:
   a. in eidgenössischen und kantonalen Wildschutzgebieten vom Kanton 70 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse,
   b. in nicht verpachteten Jagdrevieren vom Kanton 35 Prozent aus der kantonalen Jagdkasse und von den betroffenen Gemeinden 35 Prozent; die Gemeinden teilen ihren Beitrag im Verhältnis des flächenmässigen Anteils am nicht verpachteten Jagdrevier auf.
3. Die Beitragsgesuche sind an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten, die einen anfechtbaren Entscheid erlässt.

### **Art. 36** Selbsthilfemassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--36}

1. Als jagdbare Tiere, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Dachs, Fuchs, Steinmarder sowie Saat- und Rabenkrähe.
2. Während der Schonzeit sind Selbsthilfemassnahmen gegen Dachs, Fuchs, Steinmarder und Saat- und Rabenkrähe nicht erlaubt. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann Ausnahmen bewilligen, wenn diese Tiere untragbaren Schaden anrichten.
3. Als geschützte Vögel, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, gelten Star und Amsel. Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel sind nur ausserhalb der Brutzeit zulässig.
4. Für Selbsthilfemassnahmen dürfen die für die Jagd zulässigen Jagdwaffen, die erlaubte Munition und die erlaubten Hilfsmittel verwendet werden.
5. Selbsthilfemassnahmen sind auf nicht bewaldetem Grund und Boden in einem Umkreis von 100 m um Wohn- und Ökonomiegebäude gestattet. Die Wohn- und Ökonomiegebäude müssen dauernd bewohnt oder mit Nutztieren besetzt sein.
6. Mit Ausnahme der Beköderung von Fallen zum Lebendfang dürfen unter dem Titel der Selbsthilfemassnahme keine Tiere angelockt oder angeködert werden.

## 7 Entschädigung von Wildschaden

### **Art. 37** Bagatellschaden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--37}

1. Für Schäden unter 200 Franken pro Jahr entfällt die Entschädigungspflicht.

### **Art. 38** Entschädigung durch die Jagdgesellschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--38}

1. Schäden sind sofort nach deren Wahrnehmung unter Angabe von Schadenort und Schadenausmass der Jagdgesellschaft, in deren Jagdrevier der Schaden entstanden ist, zu melden.
2. Ist ein Wildschaden eingetreten, sind Entschädigungsforderungen sofort an die Jagdgesellschaft zu richten.
3. Die Jagdgesellschaft setzt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald von der Entschädigungsforderung umgehend in Kenntnis.

### **Art. 39** Entschädigung durch den Kanton und die Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--39}

1. Schäden sind sofort nach deren Wahrnehmung unter Angabe von Schadenort und Schadenausmass der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu melden.
2. Ist ein Wildschaden eingetreten, sind Entschädigungsforderungen an den Kanton und die Gemeinden sofort an die Dienststelle Landwirtschaft und Wald zu richten.
3. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald setzt die Gemeinden von der Entschädigungsforderung umgehend in Kenntnis.

## 8 Jagdaufsicht

### **Art. 40** Dienstleistungen zugunsten Dritter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--40}

1. Für den Einsatz der Organe der Jagdaufsicht beziehungsweise von Jagdpächterinnen und -pächtern bei Verkehrsunfällen mit Wildtieren kann eine Entschädigung von pauschal 150 Franken geltend gemacht werden.
2. Für andere Einsätze kann eine Entschädigung von maximal 80 Franken pro Stunde geltend gemacht werden.

### **Art. 41** Wertersatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--41}

1. Der Wertersatz für nicht mehr verwertbares Wild richtet sich nach den aktuellen Marktpreisen.

## 9 Kantonale Jagdkasse

### **Art. 42** Beiträge aus der kantonalen Jagdkasse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--42}

1. Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen aus der kantonalen Jagdkasse sind bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen, die darüber entscheidet.
2. Die Mittel, über die in einem Rechnungsjahr nicht verfügt wird, bleiben zweckgebunden in der kantonalen Jagdkasse.

## 10 Strafbestimmungen

### **Art. 43** Übertretungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--43}

1. Übertretungen der §§ 15 Absatz 1, 18 Absatz 4, 19, 20 Absatz 5, 22 Absatz 2, 23 Absatz 1, 27 Absatz 1 und 36 werden mit Busse bestraft.

## 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 44** Vereinsgründung und Pachtverträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--44}

1. Die bestehenden Jagdgesellschaften haben sich bis spätestens am 31. Dezember 2018 als Verein im Sinn von § 7 des Gesetzes zu konstituieren.
2. Die bestehenden Pachtverträge werden bis spätestens am 31. März 2019 durch Pachtverträge nach neuem Recht abgelöst.

### **Art. 45** Jagdhunde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--45}

1. Für die Baujagd und die Jagd auf Schwarzwild können Hunde und ihre Führerinnen und Führer bis drei Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage für die entsprechende Ausbildung und Prüfung in der Schweiz ohne Prüfung eingesetzt werden.

## Anhang 1: Kantonale Wildschutzgebiete

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--725a--1-1}

1. Wildschutzgebiete gemäss § 30 Absatz 1 des Kantonalen Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 4. Dezember 2017 sind:
   a. Wildschutzgebiet am oberen Ende des Sempachersees (Gemeinde Sempach),
   b. Wildschutzgebiet der Stadt Luzern (Gemeinde Luzern, Ortsteil Luzern),
   c. Wildschutzgebiet Flusspartie der Reuss von der Einmündung der Emme aufwärts bis zur Reussinsel, soweit die Reuss in diesem Abschnitt im Ortsteil Littau der Gemeinde Luzern liegt.
2. Die geografische Umschreibung der Wildschutzgebiete ergibt sich aus den entsprechenden Regierungsratsbeschlüssen.