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# Reglement über die Jagdprüfung
Vom 05.07.2011 (Stand 01.04.2018)

## 1 Jagdprüfungskommission

### **Art. 1** Wahl und Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--1}

1. Für die Durchführung der Jagdprüfung wählt der Regierungsrat auf die Dauer von vier Jahren eine aus höchstens 14 Mitgliedern bestehende Prüfungskommission und bestimmt deren Präsidenten oder Präsidentin.
2. Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission wirken bei der Ausbildung der Kandidatinnen und Kandidaten mit und amten als Prüfungsexpertinnen und -experten.
3. Der Präsident oder die Präsidentin erledigt die laufenden Geschäfte der Jagdprüfungskommission.

### **Art. 2** Pflichten und Ausstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--2}

1. Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission haben die Prüfungen sachlich und ohne persönliche Rücksicht gegenüber den Kandidatinnen und Kandidaten abzunehmen.
2. Für die Mitglieder der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

### **Art. 3** Einberufung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--3}

1. Die Prüfungskommission wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin nach Bedarf einberufen.

### **Art. 4** Entschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--4}

1. Die Entschädigung für die Mitglieder der Jagdprüfungskommission richtet sich nach Anhang 6 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002.

## 2 Jagdlehrgang

### **Art. 5** Absolvierung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--5}

1. Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Jagdprüfung haben vor der theoretischen Jagdprüfung in den Prüfungsmodulen gemäss § 16 Absatz 1a–e einen Jagdlehrgang im Kanton Luzern zu durchlaufen.

### **Art. 6** Lehrgangheft {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--6}

1. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald gibt jedem Kandidaten und jeder Kandidatin ein Lehrgangheft ab. Darin sind erbrachte Leistungen einzutragen und von einem Jagdpächter oder einer Jagdpächterin, einem Jagdaufseher oder einer Jagdaufseherin sowie von den für die besuchten Kurse verantwortlichen Personen unterschriftlich zu bestätigen.
2. Die im Lehrgangheft bestätigten Leistungen werden nach ihrer Erbringung während fünf Jahren anerkannt.
3. Für die Eintragungen ist der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrganghefts verantwortlich. Bleistifteintragungen werden nicht anerkannt.

### **Art. 7** Inhalt und Umfang des Jagdlehrgangs {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--7}

1. Der Jagdlehrgang umfasst die Mitarbeit bei der Hege und der Reviergestaltung, die Mitwirkung im Jagdbetrieb sowie die Teilnahme an Kursen über Themen gemäss der Ausbildungsgrundlage der Schweizerischen Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz.
2. Der Jagdlehrgang umfasst mindestens 100 Stunden.

### **Art. 8** Einreichung des Lehrganghefts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--8}

1. Das Lehrgangheft mit den bestätigten Leistungen ist nach Anordnung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vor der theoretischen Prüfung einzureichen.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Anerkennung der bestätigten Leistungen.

## 3 Jagdprüfung

## 3.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 9** Gegenstand der Prüfung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--9}

1. Die Jagdprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
2. Im praktischen Teil werden die Handhabung der Jagdwaffen und das Schiessen mit Jagdwaffen (Schiessprüfung) geprüft.
3. Der Prüfungsstoff des theoretischen Teils orientiert sich an den Lerninhalten der Ausbildungsgrundlage der Schweizerischen Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz.

### **Art. 10** Zulassungsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--10}

1. Zur Jagdprüfung wird zugelassen, wer
   a. volljährig ist,
   b. nicht nach § 16 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017 von der Jagd ausgeschlossen ist.
2. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Zulassung zur Jagdprüfung.

### **Art. 11** Anmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--11}

1. Wer die Jagdprüfung ablegen will, meldet sich bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald schriftlich an.
2. Der Anmeldetermin wird von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Luzerner Kantonsblatt bekannt gegeben.
3. Der Anmeldung ist ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister beizulegen. Dieser darf nicht älter als ein Jahr sein.

### **Art. 12** Prüfungsgebühr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--12}

1. Mit der Anmeldung für die Jagdprüfung ist eine Prüfungsgebühr von 600 Franken zu entrichten.
2. Die Gebühr wird bei Nichtbestehen der Jagdprüfung oder eines Teils davon nicht zurückerstattet.
3. Für die Wiederholung eines Teils der Jagdprüfung wird die Hälfte der Gebühr verlangt.

### **Art. 13** Durchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--13}

1. Die Jagdprüfung wird in der Regel einmal pro Jahr abgenommen. Einzelprüfungen werden nicht durchgeführt.
2. Die Jagdprüfungskommission bestimmt den Prüfungsplan sowie Ort und Zeit der Jagdprüfung.
3. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Sie werden in deutscher Sprache abgenommen.
4. Bei den mündlichen Prüfungen werden die Kandidatinnen und Kandidaten einzeln und in der Regel von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft.

## 3.2 Praktische Jagdprüfung

### **Art. 14** Handhabung der Jagdwaffen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--14}

1. Der Kandidat oder die Kandidatin hat den sicheren und technisch korrekten Umgang mit der Büchse, der Schrotflinte und der kombinierten Waffe nachzuweisen. Dabei sind die von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellten Waffen zu verwenden.
2. Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten in der Handhabung der Jagdwaffen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Handhabung der Jagdwaffen ist bestanden, wenn keine sicherheitsrelevanten Fehlmanipulationen und Fehleinschätzungen festgestellt werden.

### **Art. 15** Schiessprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--15}

1. Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer den Prüfungsteil «Handhabung der Jagdwaffen» bestanden hat.
2. Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen:
   a. Kugelschiessen auf Rehbockscheibe:
   Distanz: 90–120 m, 6 Schüsse,
   Mindestanforderung: 51 Punkte,
   Stellung: stehend, sitzend oder kniend,
   Anstreichen oder Auflegen gestattet.
   b. Schrotschiessen nach Anordnung der Prüfungskommission auf die laufende Hasen- oder Rehscheibe:
   Distanz: 20–30 m, Schrot: 3,3–3,5 mm (maximal 36 g), 5 Ziele links, 5 Ziele rechts auf der Laufbahn,
   Mindestanforderung: 7 Treffer,
   Stellung: der Schütze oder die Schützin löst die Scheibe selber aus, Anschlag erst danach, Doppulieren gestattet.
3. Werden die Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann das Schiessprogramm am selben Tag einmal wiederholt werden.
4. Der Kandidat oder die Kandidatin muss die Waffe selber mitbringen. Zugelassen sind alle nach der eidgenössischen Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 erlaubten Waffen. Diese dürfen keine im Jagdgebrauch unüblichen Schiesshilfen aufweisen. Waffen für Ordonnanzmunition sind zugelassen, wenn sie für den jagdlichen Gebrauch umgearbeitet sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Jagdprüfungskommission über die Zulassung von Waffen und Schiesshilfen.
5. Über das Ergebnis der Schiessprüfung ist ein Standblatt auszufertigen, das von den Expertinnen und Experten zu unterzeichnen und an die Jagdprüfungskommission weiterzuleiten ist.
6. Die Schiessprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Sie ist bestanden, wenn die Mindestanforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
7. Die Expertinnen und Experten können Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Sicherheitsvorschriften verletzen, von der Prüfung ausschliessen. Damit gilt deren Prüfung als nicht bestanden.

## 3.3 Theoretische Jagdprüfung

### **Art. 16** Zulassung und Prüfungsmodule {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--16}

1. Die theoretische Prüfung umfasst folgende Prüfungsmodule:
   a. Jagdrecht, Jagdgeschichte, Jagdpolitik, Jagd und Öffentlichkeit,
   b. Wild und Lebensraum, Biotophege, Wildschäden, Bäume und Sträucher,
   c. Wildbiologie, Wildtierökologie, Wildtiermanagement, Wildtierkrankheiten,
   d. Jagdhunde, Einsatz von Hunden auf der Jagd,
   e. Jagdhandwerk, Wildbrethygiene, jagdliches Brauchtum,
   f. Waffenkunde, Ballistik und Jagdoptik.
2. Das Prüfungsmodul «Waffenkunde, Ballistik und Jagdoptik» gemäss Absatz 1f wird im Rahmen der praktischen Jagdprüfung geprüft.
3. Zur theoretischen Jagdprüfung in den Prüfungsmodulen gemäss Absatz 1a–e wird zugelassen, wer vor höchstens fünf Jahren sowohl die Handhabung der Jagdwaffen als auch die Schiessprüfung bestanden hat, im Prüfungsmodul «Waffenkunde, Ballistik und Jagdoptik» mindestens die Note 4 erreicht und den Jagdlehrgang durchlaufen hat.
4. Die Prüfungsmodule werden schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfungszeit der schriftlichen Teilprüfung in den Prüfungsmodulen gemäss Absatz 1a–e beträgt insgesamt maximal 3 Stunden, diejenige der mündlichen Teilprüfung 20 Minuten je Prüfungsmodul. Die Prüfungszeit der schriftlichen Teilprüfung im Prüfungsmodul gemäss Absatz 1f beträgt maximal 1 Stunde, diejenige der mündlichen Teilprüfung 15 Minuten.
5. Die Prüfungsexpertinnen und -experten vereinbaren die Prüfungsfragen in den schriftlichen Teilprüfungen und bestimmen das Vorgehen und das Anschauungsmaterial. Der Präsident oder die Präsidentin der Jagdprüfungskommission ist für die Koordination verantwortlich.

### **Art. 17** Leistungsbewertung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--17}

1. Die Leistungen in jedem Prüfungsmodul werden mit den folgenden ganzen und den dazwischenliegenden halben Noten bewertet:
   a. 6 = sehr gut
   b. 5 = gut
   c. 4 = genügend
   d. 3 = ungenügend
   e. 2 = schwach
   f. 1 = sehr schwach
2. Bei jedem Prüfungsmodul wird für jede schriftliche und mündliche Teilprüfung eine Note erteilt.
3. Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt der in den Teilprüfungen erreichten Noten.
4. Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsmodulen mindestens die Note 4 erreicht wird. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in einem oder mehreren Prüfungsmodulen eine Note unter 4 erzielt, ist in diesen Prüfungsmodulen eine Nachprüfung zu bestehen. Die theoretische Jagdprüfung ist erst bestanden, wenn auch in den nachgeprüften Prüfungsmodulen mindestens die Note 4 erreicht wird. Die Nachprüfungen werden im Rahmen der ordentlichen Jagdprüfung durchgeführt.
5. Jedes bestandene Prüfungsmodul behält seine Gültigkeit während fünf Jahren.

## 3.4 Prüfungsergebnis und Fähigkeitsausweis

### **Art. 18** Ergebnis der Jagdprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--18}

1. Das Ergebnis der Jagdprüfung wird von der Jagdprüfungskommission festgestellt. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Jagdprüfungskommission unterzeichnet wird. Die Jagdprüfungskommission teilt das Ergebnis der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit.
2. Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Jagdprüfung mittels Entscheides der Prüfungskommission mitgeteilt.

### **Art. 19** Fähigkeitsausweis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--19}

1. Den Kandidatinnen und Kandidaten, die den praktischen und den theoretischen Teil der Jagdprüfung bestanden haben, wird ein Fähigkeitsausweis abgegeben.
2. Der Fähigkeitsausweis wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Jagdprüfungskommission unterschrieben.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Rechtsmittel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--20}

1. Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

### **Art. 21** Aufhebung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--21}

1. Das Reglement über die Jägerprüfung vom 15. Juni 1993 wird aufgehoben.

### **Art. 22** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--22}

1. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Handhabung der Jagdwaffen und die Schiessprüfung vor höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden haben, haben nur die theoretische Jagdprüfung abzulegen.
2. Kandidatinnen und Kandidaten, welche die theoretische Prüfung im Jahr 2011 nicht bestanden haben, können die nicht bestandenen Prüfungsfächer in einer Nachprüfung im Sinn von § 17 Absatz 4 wiederholen.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-lu--726--23}

1. Das Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.